E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1988.24)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1988.24: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Eigentümer eine Erschliessungsanlage, eine Strasse, im Vertrauen auf die spätere Übernahme durch die Gemeinde errichtet hatte. Das Gericht entschied, dass die Entschädigungsfrage nach den Regeln der Enteignungsentschädigung beurteilt werden muss, da keine vertraglichen Zusicherungen vorlagen. Der Kläger konnte keine spezielle vermögenswerte Nutzungsmöglichkeit nachweisen, die einen Entschädigungsanspruch begründet hätte. Die Schätzung des Schadens des Klägers basierte auf verschiedenen Faktoren wie den Erstellungskosten, der Anzahl anschliessbarer Liegenschaften und dem Alter der Leitung. Das Gericht entschied, dass eine Pauschale von 700 CHF angemessen sei, ohne Abzug für den Vorteil der öffentlichen Leitung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1988.24

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1988.24
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1988.24 vom 17.05.1988 (SO)
Datum:17.05.1988
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Übernahme privater Erschliessungsanlagen
Schlagwörter: Leitung; Enteignung; Übernahme; Instruktionsverhandlung; Einkauf; Enteignungsentschädigung; Klägers; Verwaltungsgericht; Anlage; Gemeinde; Erstellung; Entschädigung; Anwartschaft; Einkaufssummen; Vorteil; Urteil; Eigentümer; Vertrauen; Nutzungsplan; Verhältnisse; Umstand; Bauparzellen; Liegenschaften; Erstellungskosten; Vermögenswert; Anschlüsse; ällt
Rechtsnorm: Art. 42 OR ;Art. 693 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1988.24

Urteil vom 25. Februar 1988 i.S. EG Deitingen).Das Verwaltungsgericht hatte dabei mit einem Fall zu tun, wo der Eigentümer der Erschliessungsanlage -- es handelte sich um eine Strasse -- die Anlage im Vertrauen auf die zukünftige Übernahme durch die Gemeinde erstellt hatte, und zwar beruhte sein Vertrauen darauf, dass die Anlage in einem bereits bestehenden Nutzungsplan angegeben war (als öffentliche Anlage) und dass die Gemeinde die spätere Übernahme auch noch ausdrücklich zusicherte. Das Verwaltungsgericht erachtete es für solche Verhältnisse als richtig, einen speziellen Entschädigungsmodus anzuwenden. Allein, im vorliegenden Fall sind die Verhältnisse nicht so geartet. Die Leitung war zur Zeit ihrer Erstellung in keinem Nutzungsplan vorgesehen. Der Kläger behauptet auch nicht, man habe ihm damals die spätere Übernahme der Leitung gar die Bezahlung einer bestimmten Entschädigung zugesichert. Ob die Leitung einmal Bestandteil des öffentlichen Werkes würde, war damals offenbar noch gänzlich offen. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund, die Entschädigungsfrage anders zu beurteilen als nach den Regeln über die Enteignungsentschädigung. Daran ändert nichts, dass die Leitung hinterher ins GWP aufgenommen wurde. Dieser Umstand macht -- entgegen der Meinung des Klägers -- die Sache nicht zum Bevorschussungsfall. Es handelt sich vielmehr um einen klassischen Enteignungsfall; die Aufnahme ins GWP gab ja erst die Grundlage für die Enteignung (den Enteignungstitel).Es besteht, weil, wie dargelegt, keine Treuund Glauben-Probleme vertragliche Abmachungen hineinspielen, kein innerer Grund, die Regeln der Enteignungsentschädigung nicht strikte anzuwenden.

3. Wie vorn (Erw. 2b) dargelegt, hat der Kläger nach den Regeln über die Enteignungsentschädigung nur dann etwas zu gut, wenn ihm eine ganz spezielle vermögenswerte Nutzungsmöglichkeit verloren geht. In Frage kommt -- da andere Gesichtspunkte nicht zur Sprache gekommen den Akten zu entnehmen sind -- nur eine eventuelle Anwartschaft auf Einkaufssummen weiterer Grundeigentümer.

Die Instruktionsverhandlung hat ergeben, dass das fragliche Leitungsstück für ca. fünf Bauparzellen von Interesse sein kann. Neben dem Haus des Klägers sind bereits zwei andere Liegenschaften angeschlossen. Der Kläger hat sie unentgeltlich anschliessen lassen. Hier besteht offenbar keine Anwartschaft auf Einkauf mehr, welche durch die Enteignung verloren ginge. Der Kläger hat zwar an der Instruktionsverhandlung vorgebracht, er habe die Nachbarn deshalb unentgeltlich anschliessen lassen, weil er damals (1974 und 1977) bereits mit einer Übernahme ins öffentliche Netz gerechnet und angenommen habe, er erhalte von der Bürgergemeinde alle Erstellungskosten zurück. Allein, dieses Argument ist unbehelflich. Es ist nicht einzusehen, wieso ihm nun die Einwohnergemeinde bezahlen sollte, was er von den betreffenden Eigentümern unvorsichtigerweise nicht verlangt hat. Nach den Angaben an der Instruktionsverhandlung gibt es heute noch unüberbautes Land in der Grössenordnung von zwei (Einfamilienhaus-) Bauparzellen, das vermutlich einmal an die betreffende Leitung angeschlossen wird. Hier hätte für den Kläger eine Anwartschaft auf Einkaufssummen bestanden, wenn es nicht zur Übernahme durch die Öffentlichkeit gekommen wäre. Wie vom dargelegt, ist ihm dieser Vermögenswert auszugleichen (vgl. bei der vom angeführten Literatur insb. Wiederkehr, S. 49 bei N 101; Hess/Weibel, N 123 zu Art. 19).

Diesen Vermögenswert und damit den Schaden des Klägers zu bemessen, ist schwierig. Praktisch ist nur eine ermessensweise Schätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR (hier analog angewendet) möglich. Dabei sind -- entsprechend den Vorbringen an der Instruktionsverhandlung - folgende Umstände zu berücksichtigen: dass die Erstellungskosten nach unwidersprochener Angabe des Klägers Fr. 8'000.-- betragen haben; dass insgesamt ca. 5 Liegenschaften anschliessbar sind; dass - wie an der Instruktionsverhandlung erklärt worden ist --die beiden noch ausstehenden Anschlüsse im ersten Viertel der Leitung realisiert werden dürften; dass die Leitung heute schon über 20 Jahre alt ist (also eine beträchtliche Altersentwertung aufweist); dass der Kläger bei einer Überbauung der fraglichen Flächen eventuell gezwungen worden wäre, auf seine Kosten die Leitung zu verlegen (Art. 693 ZGB), was den Einkaufsgewinn vermindert hätte; dass heute immer noch unsicher ist, wann solche Einkäufe aktuell und die Einkaufssummen fällig geworden wären. Berücksichtigt man all dies, kann es nur noch um einen bescheidenen Beitrag gehen; angemessen erscheint, für beide Anschlüsse zusammen, eine Pauschale von Fr. 700.--. Von ihr ist kein Abzug mehr zu machen wegen des Vorteils, der dem Kläger durch die öffentliche Leitung über das bisher Gehabte hinaus zufällt (Übernahme des Unterhalts und der Haftung durch die Gemeinde).Es handelt sich hier nämlich nicht um einen besonderen Vorteil, der ihm allein zufällt, sondern letztlich sind alle Benützer einer öffentlichen Leitung auch Nutzniesser des Umstandes, dass ihnen die Leitung ohne Unterhaltspflicht und ohne Haftung zur Verfügung steht. Der betreffende Vorteil ist deshalb nicht im Rahmen der Bemessung der Enteignungsentschädigung; sondern, wenn überhaupt, im Rahmen eines Beitragsverfahrens zum Ausgleich zu bringen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1988



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.