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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1984.31)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1984.31: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Staat Solothurn für das Handeln und Unterlassen von Behörden und Beamten verantwortlich ist. Es wurde festgestellt, dass die Aufsichtsbehörden bei der Liquidation einer Stiftung ihre Pflicht vernachlässigt haben, das Vermögen korrekt zu verteilen. Die Verrechnung des Stiftungsvermögens zugunsten der Stifterfirma wurde als zweckwidrig und widerrechtlich eingestuft. Dadurch entstand den Klägern ein Schaden, der auf Fr. 1936.30 pro Kläger geschätzt wurde. Das Gericht entschied, dass der Staat Solothurn den Klägern diesen Betrag zuzüglich 5% Zinsen seit dem 31. Oktober 1978 zahlen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1984.31

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1984.31
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1984.31 vom 02.07.1984 (SO)
Datum:02.07.1984
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staatshaftung, Liquidation einer Personalfürsorgestiftung
Schlagwörter: Stifterfirma; Stiftung; Stiftungsvermögen; Destinatäre; Forderung; Aufsichtsbehörde; Alleinaktionär; Klägern; Schaden; Verteilung; Stiftungsvermögens; Aufsichtsbehörden; Verwendung; Zeitpunkt; Vermögens; Staat; Solothurn; Zwecke; Auflösung; Pflicht; Konkurs; Höhe; Verwaltungsgericht; Liquidation; Arbeitnehmer; Leistungen
Rechtsnorm: Art. 331c OR ;Art. 42 OR ;Art. 43 OR ;Art. 84 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1984.31

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. April 1981, publiziert in SZS 1984 S. 151 ff.).Der Staat Solothurn hat demnach für das Tun und Unterlassen dieser Behörden und Beamten einzustehen.

4. An zweiter Stelle gilt es die Frage der Widerrechtlichkeit zu prüfen. Nach der vom Verwaltungsgericht befolgten sogenannten "objektiven Theorie" ist behördliches Handeln dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es gegen geschriebene ungeschriebene Gebote und Verbote der Rechtsordnung verstösst, welche dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen (SOG 1977 Nr. 27 S. 50; Kämpfer, Schwerpunkte des solothurnischen Staatshaftungsrechtes, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, S. 297 ff.).

Dem Schutze des Stiftungsvermögens und der anwartschaftlichen Interessen der Destinatäre dient die Vorschrift des Art. 84 Abs. 2 ZGB, wonach die Aufsichtsbehörden dafür zu sorgen haben, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Dieser Aufgabe ist namentlich bei der Liquidation von Personalfürsorgestiftungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken (vgl. die in casu massgebliche altrechtliche Bestimmung in § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Personal-Fürsorgeeinrichtungen vom 15. März 1968 sowie Riemer, a.a.O. N 90 zu Art. 88/89 ZGB).Nach den Vorschriften der Stiftungsurkunde durfte das Vermögen der PFS nur zum Zwecke der "Fürsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Angehörige und Hinterbliebene" verwendet werden (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3).Ausdrücklich untersagt war die Verwendung für Zahlungen mit lohnähnlichem Charakter sowie für Leistungen, zu denen die Stifterfirma durch Gesetzesvorschrift verpflichtet war (Art. 3 Abs. 2).Bei Auflösung der Stifterfirma sollte die PFS ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrates bestehen bleiben (Art. 7 Abs. 2).Für den Fall der Stiftungsauflösung bestimmte die Urkunde in Art. 7 Abs. 3 ferner, das in diesem Zeitpunkt noch vorhandene Vermögen dürfe in keinem Fall an die Stifterfirma bzw. deren Rechtsnachfolgerin zurückfallen. Ebenso wurde eine Verwendung zu andern als zu Personalfürsorgezwecken explizit untersagt.

Im vorliegenden Fall ist angesichts des relativ bescheidenen Vermögens und des kleinen Destinatärkreises nicht zu beanstanden, dass auf die wenig sinnvoll erscheinende Weiterführung der PFS verzichtet wurde. Bei der nachfolgenden Liquidation wäre es aber die gesetzliche Pflicht der Aufsichtsbehörde gewesen, über die Verwendung des Vermögens für die in der Stiftungsurkunde vorgeschriebenen Zwecke zu wachen. Richtigerweise hätten sie für eine zweckgerechte Verteilung des Stiftungsvermögens auf die Destinatäre nach einem genauen Plan unter Berücksichtigung von Dienstalter, Lebensalter, Lohnhöhe, familienrechtlichen Verpflichtungen usw. sorgen sollen (Riemer a.a.O. N 49 zu Art. 88/89 ZGB; Wirz, Die Personal-Wohlfahrtseinrichtungen der Schweizerischen Privatwirtschaft, Ausgabe B, S. 310 f. und *299; Meier, Die staatliche Beaufsichtigung der Personalfürsorgeeinrichtungen ..., S. 99 ff.; an frühern Bsp. aus dem Kanton Solothurn vgl. RRB Nr. 2222 vom 23. Mai 1952; RRB 1992 vom 12. Mai 1953; SZS 1984 S. 151 ff.).Als zweckwidrig und damit widerrechtlich ist dagegen eine "Liquidation" zu qualifizieren, bei der vorerst alle die Mehrzahl der Destinatäre reglementarisch abgefunden werden und das Restvermögen ohne sachliche Begründung auf die wenigen verbliebenen Destinatäre gar die Stifterfirma übertragen wird (vgl. SZS 1984 S. 151 ff.).Genau dieses Vorgehen wurde aber in casu gewählt. Zu einem Zeitpunkt, da mit Ausnahme des Alleinaktionärs X. alle Destinatäre reglementarisch abgefunden waren, wurde der Stifterfirma mit Billigung der Aufsichtsbehörden die Schuld gegenüber der PFS erlassen. Zur Rechtfertigung dieses Vorgehens führt der Beklagte aus, die Destinatäre hätten ihre Löhne bis zuletzt ausbezahlt erhalten. Dies sei nur möglich gewesen, weil der Alleinaktionär die dafür erforderlichen Mittel aus seinem Privatvermögen zur Verfügung gestellt habe. Die Aufsichtsbehörden hätten deshalb der Stifterfirma erlaubt, "das restliche "freie" Stiftungsvermögen (bestehend in einer Forderung gegenüber der Stifterfirma) mit diesen Aufwendungen, die nur dem Wohl der Arbeitnehmer dienten, zu verrechnen".Von einer zweckwidrigen Vermögensverwendung könne nicht gesprochen werden, sei doch lediglich gestattet worden, das freie Stiftungsvermögen indirekt zugunsten der Arbeitnehmer zu verwenden. Diese Argumentation hält indes nicht stand. Das Bezahlen der Löhne entsprach nur der gesetzlichen Pflicht der Stifterfirma. Selbst wenn die dafür erforderlichen Mittel vom Alleinaktionär aus seinem Privatvermögen zur Verfügung gestellt worden wären, lässt sich aus der Erfüllung der Lohnzahlungspflicht nicht im nachhinein ein Verrechnungsanspruch der Stifterfirma konstruieren, zumal Art. 3 Abs. 2 die Verwendung des Stiftungsvermögens für Lohnzwecke ausdrücklich untersagte. Es zeigt sich somit, dass der Chef Rechtsdienst Justiz die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Aufsichtspflichten verletzt hat, als er zu der offensichtlich unberechtigten und zweckwidrigen "Verrechnung" seine Einwilligung erteilte. Eine widerrechtliche Unterlassung ist aber auch dem Oberamtmann vorzuwerfen. Spätestens nachdem ihn die kantonale Steuerverwaltung auf die Unzulässigkeit der Vermögensverschiebung hingewiesen hatte, wäre es seine Pflicht gewesen, korrigierend einzugreifen und allenfalls dem Regierungsrat Bericht zu erstatten.

5. Es bleibt die Frage zu prüfen, ob den Klägern durch das Verhalten der Aufsichtsbehörden ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte wendet in diesem Zusammenhang ein, die Forderung der PFS wäre bei einem Konkurs der Stifterfirma in der zweiten Klasse kolloziert worden und nicht mehr gedeckt gewesen. Durch die Verfügung über eine ungedeckte und mithin wertlose Forderung habe den Klägern gar kein Nachteil entstehen können. Ob diese Ausführungen zutreffen, erscheint zweifelhaft, figurierte doch in der Bilanz der Stifterfirma per 31. Dezember 1977 unter den Aktiven eine Kontokorrentforderung gegenüber dem zahlungsfähigen Alleinaktionär X. in Höhe von Fr. 55171.55. Da -- wie sich der Erfolgsrechnung entnehmen lässt -- im Jahre 1977 gegenüber der Stifterfirma keinerlei Erstklassforderungen mehr bestanden, hätte der Erlös aus dem Kontokorrentguthaben wohl ausgereicht, um die in der zweiten Klasse privilegierte Forderung der PFS zu decken. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Der Beklagte übersieht nämlich bei seinen Ausführungen, dass sich in casu aus hypothetischen Überlegungen zur Deckung im Konkursfall nichts gewinnen lässt, weil über die Stifterfirma gar nie der Konkurs eröffnet worden ist. Ein solcher konnte vermieden werden, weil Herr X. sein Versprechen, für die ungedeckten Schulden der Stifterfirma aufzukommen, einlöste und aus seinem Privatvermögen Leistungen in Höhe von mehreren Fr. 100000.-- an die Gläubiger der X. AG erbrachte. Dieses Garantieversprechen umfasste aber auch die Forderung der PFS gegenüber der X. AG. Hätten die Aufsichtsbehörden entsprechend ihrer gesetzlichen Pflicht, für die Interessen der Stiftung zu sorgen, Herrn X. auf diesem Versprechen behaftet und nicht voreilig die "Verrechnung" der vermeintlich wertlosen Forderung gestattet, so hätte der Alleinaktionär mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Verpflichtung auch gegenüber der PFS erfüllt und deren -- im Vergleich zu den übrigen Forderungen -- bescheidenes Guthaben beglichen. Die Forderung der PFS gegenüber der Stifterfirma stellte mithin im Zeitpunkt der "Verrechnung" wegen der von Herrn X. geleisteten Garantie durchaus einen realen Vermögenswert dar.

6. Hätte sich die Forderung der PFS in Höhe von Fr. 34835.40 aber realisieren lassen, so ist den Klägern insoweit ein Schaden entstanden, als sie bei korrekter Verteilung des Erlöses Leistungen erhalten hätten. Ob und in welcher Höhe dies der Fall gewesen wäre, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit Bestimmtheit ermitteln. Es gilt deshalb den Schaden in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen. Dabei stellt sich vorab die Frage, welche Destinatäre bei der Verteilung des Stiftungsvermögens zu berücksichtigen gewesen wären. Auszugehen ist davon, dass keine durch die Auflösung der Stifterfirma verursachten sozialen Härtefälle erwiesen sind, zu deren Behebung das Stiftungsvermögen primär zu verwenden gewesen wäre.

Der Aktivenüberschuss hätte deshalb wohl zum Zwecke der Altersvorsorge im Sinne von Art. 331c OR Verwendung finden müssen. Mit den Klägern ist davon auszugehen, dass in einem Verteilungsplan nicht nur die bis zur endgültigen Stillegung im Jahre 1976 bei der Stifterfirma beschäftigten Desinatäre (in casu verblieb bis zum Schluss nur der Alleinaktionär), sondern alle diejenigen zu berücksichtigen gewesen wären, die zufolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bereits früher entlassen worden waren von sich aus gekündigt hatten (Meier, a.a.O. S. 103).Dem Bericht der Kontrollstelle vom 24. März 1982 ist zu entnehmen, dass die X. AG ohne das Eingreifen des Alleinaktionärs Ende 1975 in Konkurs gefallen wäre. Es rechtfertigt sich deshalb die Annahme, bereits ab etwa Anfang 1974 hätten die wirtschaftlichen Verhältnisse der X. AG bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen jeweils eine entscheidende Rolle gespielt. Nach dieser Prämisse ist von 1 6 anspruchsberechtigten Destinatären auszugehen, zu denen auch die drei Kläger gehören. Der Umstand, dass sich die für die Verteilung des Stiftungsvermögens massgeblichen Verhältnisse der 16 Destinatäre entweder überhaupt nicht mehr nur mit unverhältnismässigem Aufwand abklären lassen, macht eine weitere Pauschalisierung bei der Abschätzung der hypothetischen Anteile unumgänglich. Angesichts des relativ bescheidenen Verteilungssubstrats rechtfertigt es sich, das von den Klägern gewählte Vorgehen einzuschlagen und das Stiftungsvermögen einfach nach Köpfen aufzuteilen. Nach diesem stark vereinfachten Kriterium wäre auf jeden der 16 Destinatäre ein Anteil von Fr. 1936.30 entfallen. Auf diesen Betrag ist der den Klägern durch das Verhalten der Aufsichtsbehörde verursachte Schaden ermessensweise festzusetzen. Die Frage, ob auch im Verantwortlichkeitsverfahren sinngemäss dem Barauszahlungsverbot des Art. 331c OR Rechnung zu tragen ist (indem der Staat zur Begründung einer Forderung zugunsten des geschädigten Destinatärs zu verurteilen wäre), kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da der zur Diskussion stehende geringfügige Betrag jedenfalls unter die Ausnahmeregelung des Art. 331c Abs. 4 lit. a OR fällt (vgl. Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, N 8 zu Art. 331c OR).Bestandteil des Schadens bildet ferner der ordentliche Zins von 5%, berechnet vom Eintritt der Schädigung an (Oser, Zürcher Kommentar, N 29 zu Art. 43 OR).Entgegen der Ansicht der Kläger ist ihnen der Schaden aber nicht bereits bei der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der X. AG, sondern erst mit der Auflösung der Stiftung entstanden. Frühestens in diesem Zeitpunkt hätten sie nämlich auf ihre Anteile am Stiftungsvermögen Anspruch erheben können. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Staat Solothurn den drei Klägern je einen Schadenersatz im Betrage von Fr. 1936.30 nebst Zins zu 5% seit 31. Oktober 1978 zu bezahlen hat.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juli 1984



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