Zusammenfassung des Urteils ZZ.1982.16: Verwaltungsgericht
Das Solothurner Verwaltungsgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass ein bestimmtes Grundstück nicht in seiner Gesamtheit als voll baureif betrachtet werden kann, da nur der nördliche Teil durch Strassen und Kanalisation erschlossen ist. Der südliche Teil ist noch nicht vollständig erschlossen. Das Gericht entschied teilweise zugunsten des Grundstückseigentümers, der die Freigabe für eine Parzelle im nördlichen Bereich des Grundstücks beantragt hatte. Das Landwirtschafts-Departement wurde angewiesen, die Freigabe zu erteilen. Ein radikaleres Vorgehen des Departements, das jegliche Freigabe verweigern würde, wurde als unverständlich und problematisch angesehen. Das Gericht empfahl dem Eigentümer, einen Teil des Landes zu verkaufen, anstatt eine Hypothek aufzunehmen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1982.16 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.06.1982 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen |
Schlagwörter: | Grundstück; Gebiet; Sinne; Kanalisation; Erschliessungsanlagen; Freigabe; Eigentümer; Departement; Urteil; Nordringstrasse; Kanalisationsperimeter; Tiefe; Strassenperimeters; Industrieland; Auffassung; Grundeigentümer; Hypothek; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtes; Begründung; Praxis; Gesagten; Meinung; Beschwerdeführers; Grundstücks; Strassenwie |
Rechtsnorm: | Art. 218 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
b) Nach dem Gesagten fragt sich, ob das Grundstück Nr. 2699 im dargelegten engsten Sinne baureifes Land enthält. Die Frage kann -- entgegen der Meinung des Beschwerdeführers -- nicht für das ganze riesige, ca. 5 ha grosse Grundstück bejaht werden. Das Grundstück ist soweit voll baureif, als es durch die Nordringstrasse und die darin verlaufende Kanalisation direkt erschlossen ist. Andere Erschliessungsanlagen bestehen noch nicht. Der südliche Teil des Grundstücks kann deshalb noch nicht als voll baureif bezeichnet werden. Im nördlichen Teil liegt es auf der Hand, dasjenige Gebiet als baureif im engsten Sinne anzusehen, das sowohl in den Strassenwie auch in den Kanalisationsperimeter einbezogen worden ist und zwar voll, zu 100% einbezogen (in der Tiefe der ersten 100 m).Da der Kanalisationsperimeter das Gebiet des Strassenperimeters voll überdeckt, ist massgeblich das im Strassenperimeterplan entsprechend markierte Gebiet. Dieses ist von den massgeblichen Erschliessungsanlagen aus gesehen 100 m tief, was etwas viel ist. Es handelt sich aber von der Zonenkonzeption her gesehen um Industrieland. Industrieland darf bei einer Tiefe von 100 m als voll erschlossen angesehen werden, welche Auffassung auch in der Behandlung im Perimeterverfahren zum Ausdruck gekommen ist. Es ergibt sich: Sofern der Grundeigentümer die Freigabe von der Unterstellung für eine (abzutrennende) Parzelle im Gebiet des Strassenperimeters der Nordringstrasse (voll perimeterpflichtiges Land) verlangt, hat das Landwirtschafts-Departement sie zu bewilligen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
Es mag noch angefügt werden, dass ein Entscheid, der dem Grundeigentümer nicht einmal in diesem eingeschränkten Ausmass entgegenkäme und jegliche Freigabe ablehnen würde, gerade in einem Fall, wie er hier vorliegt, sehr stossend und unverständlich wäre: Der Eigentümer wünscht die Aufhebung der Belastungsgrenze, weil er die sehr hohen Perimeterbeiträge finanzieren muss. Die radikale Auffassung des Departements verhindert die Aufnahme einer Hypothek, die zur Finanzierung der bereits realisierten, das Land aufwertenden Erschliessungsanlagen dient. Das Departement hat dem Eigentümer empfohlen, statt eine Hypothek aufzunehmen, einen Teil des Landes zu verkaufen. Dieser Ratschlag zeigt auf seine Weise, dass sich die Ablehnung der Freigabe in einem solchen Fall nicht mehr einleuchtend begründen lässt. Es ist nicht verständlich, wieso der Eigentümer das Land nicht vorerst belehnen soll, wenn er dies wünscht -- verkaufen kann er es immer noch, wenn dies wegen der Zinsbelastung nötig sein sollte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1982
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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