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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKEIV.2023.9)

Zusammenfassung des Urteils ZKEIV.2023.9: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Verfahren betreffend Scheidung teilweise Einigung die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, hatte beantragt, bestimmte Ziffern einer Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 18. Oktober 2023 aufzuschieben. Das Obergericht entschied jedoch, dass es nicht zuständig sei, vorsorgliche Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit anzuordnen. Aufgrund der finanziellen Situation des Gesuchstellers wurden keine Gerichtskosten erhoben, aber auch keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Beschluss wurde von der Präsidentin Hunkeler und der Gerichtsschreiberin Zimmermann gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKEIV.2023.9

Kanton:SO
Fallnummer:ZKEIV.2023.9
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKEIV.2023.9 vom 18.12.2023 (SO)
Datum:18.12.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Erteilung; Verfahren; Verfügung; Obergericht; Sicherheit; Entscheid; Apos; Zivilkammer; Parteien; Verfahrens; Ziffer; Gericht; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Richteramt; Solothurn-Lebern; Massnahmen; Unterhaltsbeiträge; Höhe; Ehegatten; Begründung; Ziffern; Leistung; Rechtsmittelinstanz; Anordnung; Präsidentin
Rechtsnorm: Art. 112 ZGB ;Art. 315 ZPO ;Art. 5 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKEIV.2023.9

 
Geschäftsnummer: ZKEIV.2023.9
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 18.12.2023 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2023.153
Titel: Erteilung der aufschiebenden Wirkung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 18. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,   

 

Gesuchsteller

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,     

 

Gesuchsgegnerin

 

 

 

betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führen vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren betreffend Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte A.___ am 21. Juli 2023 ein Gesuch um provisorische Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Am 18. Oktober 2023 verfügte der Amtsgerichtspräsident Folgendes:

 

(…)

3.   In Abänderung von Ziffer 6 und 7 der Trennungsvereinbarung vom 14. Juni 2022 (genehmigt mit Entscheid vom 14. Juni 2022 im Verfahren [...]) hat der Ehemann für die Dauer des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge für C.___ zu bezahlen:

      -    Ab 1. April 2023: CHF 1'676.00 (Barunterhalt: CHF 833.00, Betreuungsunterhalt

           CHF 843.00)

      -    Ab 1. Januar 2024: für C.___: CHF 2'134.00 (Barunterhalt CHF 1'195.00,

           Betreuungsunterhalt CHF 939.00)

      Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom Pflichtigen bezogen werden. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

4.   Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2024 einen monatlich vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 662.00 zu bezahlen.

5.   Je zwei entsprechende Berechnungsblätter (Phase 1 ab 1. April 2023, Phase 2 ab 1. Januar 2024) gehen an die Ehegatten.

(…)

11. Die Anträge der Ehegatten um Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses resp. –Beitrags des jeweils anderen Ehegatten werden abgewiesen.

(…)

 

Die Verfügung wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung zugestellt. A.___ verlangte am 30. Oktober 2023 die schriftliche Begründung der Ziffern 3, 4, 5 und 11.

 

2. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 14. Dezember 2023 beim Obergericht ein Gesuch betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung i.S. Verfügung [...] vom 18.10.2023 ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Den Ziffern 3, 4, 5 und 11 der Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 18.10.2023, Verfahrensnummer [...], sei bis zu deren Rechtskraft vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.    Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin vorsorglich zur Leistung einer Sicherheit im Umfang von CHF 8'471.40 zu verurteilen.

3.    Das Rechtsbegehren 1, evtl. 2, sei superprovisorisch gutzuheissen.

            - unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

 

3. Der Gesuchsteller bringt vor, gestützt auf Art. 315 Abs. 2 und 5 ZPO sei die Rechtsmittelinstanz für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung resp. die Anordnung einer Sicherheit zuständig. Das angerufene Gericht sei als Rechtsmittelinstanz der Verfügung vom 18. Oktober 2023 folglich für die Behandlung des Gesuchs zuständig. Der Gesuchsteller sei als Partei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Leistung von höheren Unterhaltsbeiträgen verurteilt worden. Die Berufung gegen diese Verfügung hemme die Vollstreckbarkeit nicht. Da der Gesuchsteller nicht in der Lage sei, den Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zu leisten und eine Rückforderung von zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen von der Gesuchsgegnerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aussichtslos sei, verfüge der Gesuchsteller über ein aktuelles rechtliches Interesse an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung evtl. einer Sicherheit.

 

4. Der Gesuchsteller beantragt vorsorglich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für bestimmte Ziffern der Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 18. Oktober 2023, eventualiter die vorsorgliche Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 8'471.40. Das Obergericht ist jedoch in familienrechtlichen Angelegenheiten nicht für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 2 ZPO). In diesen Angelegenheiten ist eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn das Obergericht als Rechtsmittelinstanz angerufen wird. Art. 315 Abs. 2 ZPO setzt für die Anordnung einer Sicherheitsleistung und Art. 315 Abs. 5 ZPO für einen Aufschub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen voraus, dass eine Berufung eingereicht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall resp. war gar noch nicht möglich, da die Entscheidbegründung noch nicht ausgefertigt wurde. Bevor die Entscheidbegründung ausgefertigt ist, ist auch das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten noch nicht abgeschlossen. Auf das gestellte Gesuch ist demnach nicht einzutreten. Der Gesuchsteller hat ein unzulässiges Gesuch gestellt, weshalb sogleich ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.

 

5. Angesichts der schwierigen finanziellen Situation des Gesuchstellers wird auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Eine Parteientschädigung kann ihm nach dem Ausgang des Verfahrens indessen nicht zugesprochen werden.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf das Gesuch betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung i.S. Verfügung [...] vom 18.10.2023 wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Zimmermann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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