Zusammenfassung des Urteils ZKEIV.2023.5: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Beschluss vom 26. Mai 2023 entschieden, dass ein Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schäfer, vorsorgliche Massnahmen beantragt hat, um die Vollstreckung eines Urteils aufzuschieben, das ihm die Räumung einer Wohnung auferlegt. Das Obergericht entschied jedoch, dass das Gesuch abgewiesen wird, da die schriftliche Begründung des Urteils noch aussteht und somit die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen bei der Amtsgerichtspräsidentin liegt. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass sein Gesuch aussichtslos war und ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, aber auch keine Parteientschädigung zugesprochen. Es besteht die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzureichen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKEIV.2023.5 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 26.05.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchsteller; Obergericht; Urteil; Entscheid; Rechtsmittel; Massnahmen; Begründung; Zivilkammer; Obergerichts; Urteils; Erlass; Vollstreckung; Gericht; Rechtspflege; Zuständigkeit; Bundesgericht; Ausweisung; Parteien; Berufung; Schweizerische; Frist; Voraussetzung; Verfahren; Gewährung; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde |
Rechtsnorm: | Art. 263 ZPO ;Art. 63 ZPO ; |
Referenz BGE: | 129 I 129; |
Kommentar: | Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Marti, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 63 OR, 2013 |
Geschäftsnummer: | ZKEIV.2023.5 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 26.05.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.56 |
Titel: | vorsorgliche Massnahmen / Ausweisung und Vollstreckung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Beschluss vom 26. Mai 2023 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schäfer,
Gesuchsteller
gegen
B.___,
Gesuchsgegner
betreffend vorsorgliche Massnahmen / Ausweisung und Vollstreckung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: 1. Mit Urteil vom 15. Mai 2023 ordnete die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern an, A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) habe die von ihm gemietete Dreizimmerwohnung sowie das zugehörige Kellerabteil bis spätestens Freitag 2. Juni 2023, 12:00 Uhr, zu verlassen und B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben (Ziffer 1). In den Ziffern 2 - 5 ihres Urteils regelte sie die Vollstreckung. Das Urteil wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung zugestellt. Der Gesuchsteller verlangte am 24. Mai 2023 die schriftliche Begründung.
2. Der Gesuchsteller reichte gleichentags beim Obergericht einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und verlangte, die Vollstreckung der Dispositivziffern 1 - 5 des angefochtenen Urteils sei superprovisorisch aufzuschieben. Weiter beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, u.K.u.E.F.
3. Wie der Gesuchsteller richtig erkennt, ist eine Berufung, recte eine Beschwerde, gegen das Ausweisungsurteil noch nicht möglich, wenn das Urteilsdispositiv zwar zugestellt, die umfassende Urteilsbegründung jedoch noch ausstehend ist. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht explizit regelt, welches Gericht zwischen der Zustellung des Dispositivs und der Urteilsbegründung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig ist. Der Gesuchsteller beruft sich diesbezüglich auf den Beitrag «Vollstreckung im Niemandsland» von Daniel Staehelin und Eva Bachofner (Jusletter vom 16. April 2012) Danach müsse es in sinngemässer Anwendung von Art. 263 ZPO möglich sein, für die Zeit, bis die schriftliche Begründung vorliegt, vorsorglich bei der Rechtsmittelinstanz den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu beantragen.
4. Die Berufung auf die erwähnte Lehrmeinung hilft dem Gesuchsteller nicht weiter. Die Zivilkammer des Obergerichts ist der Auffassung, dass ein Entscheid, gegen den kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung gegeben ist, erst vollstreckbar ist, wenn die Frist, eine Begründung zu verlangen, abgelaufen die Begründung eröffnet worden ist. Es folgt insofern der von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eingeschlagenen Praxis (Urteil vom 11. Juni 2012, RT120039-O, welche indessen für den Fall einer Konkurseröffnung relativiert worden ist, Verfügung vom 19. Dezember 2013; PS130222-O/Z01). Eine Zuständigkeit des Obergerichts kann aus der Analogie mit dem Aufschub der Vollsteckbarkeit somit nicht abgeleitet werden.
5. Die schriftliche Begründung ist Voraussetzung für die Anfechtung eines Entscheides, sei es mit Berufung mit Beschwerde. Erst die Zustellung des begründeten Entscheids löst die Rechtsmittelfristen aus. Erst nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist steht fest, ob ein Rechtsmittel eingereicht und die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz begründet wird. Bevor ein Rechtsmittel eingereicht ist, besteht kein Raum für einen Devolutiveffekt. Auch aus dieser Sicht scheidet eine Zuständigkeit des Obergerichts für einen Erlass vorsorglicher Massnahmen aus. Vorliegend hat die Amtsgerichtspräsidentin zwar ihren Entscheid schon getroffen, der Fall liegt aber weiterhin bei ihr — und die Akten auf ihrem Tisch. Bevor die Entscheidbegründung ausgefertigt ist, ist das Verfahren bei ihr noch nicht abgeschlossen. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, die Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bei ihr anzusiedeln. Der Gesuchsteller hat demnach offensichtlich eine unzuständige Instanz angerufen, weshalb sogleich ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. Zu bemerken ist, dass es angezeigt wäre, Entscheide mit schwerwiegenden kurzfristigen Auswirkungen den Beteiligten sogleich begründet zu eröffnen, wie dies von den solothurnischen Gerichten bei den Konkurseröffnungen gemacht wird.
6. Das bei der Zivilkammer des Obergerichts eingereichte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen war bei dieser Sachlage zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
7. Angesichts der schwierigen persönlichen und finanziellen Situation des Gesuchstellers wird auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Eine Parteientschädigung kann ihm nach dem Ausgang des Verfahrens indessen nicht zugesprochen werden.
8. Die ZPO sieht für an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingaben keine Weiterleitung von Amtes wegen vor. Vielmehr hat die unzuständige Behörde darauf gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten, wenn es sich um eine die Rechtshängigkeit begründende Eingabe handelt (Thomas Sutter-Somm / Martin Hedinger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2013, Art. 63 N 10). Der Gesuchsteller wird hiermit auf diese Bestimmung hingewiesen. Demnach wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15’000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
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