Zusammenfassung des Urteils ZKEIV.2023.4: Verwaltungsgericht
Das Obergericht in Zivilkammer entschied am 15. Januar 2024 in einem Fall von vorsorglichen Massnahmen und unlauterem Wettbewerb, dass die A.___ AG den Prozess verloren hat und die Parteikosten tragen muss. Die B.___ AG wurde aufgefordert, ihre Kostennote bis zum 5. Januar 2024 einzureichen, was sie jedoch versäumte. Daher wurde die Parteientschädigung von CHF 40'000.- nach Ermessen festgelegt. Der Richter berücksichtigte dabei den Aufwand für die Anwälte und die Komplexität des Verfahrens.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKEIV.2023.4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 15.01.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Stunden; Aufwand; Parteien; Frist; Ermessen; Gericht; Zivilkammer; Massnahmen; Parteientschädigung; Entscheid; Rechtsschriften; Apos; Honorar; Wettbewerb; Obergericht; Verfügung; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Höhe; Kostennote; Honorarnote; Vertretung; Geschäft; Korrespondenz; Klientschaft; Erstbesprechung; Auslagen; Instruktionsrichter |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKEIV.2023.4 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 15.01.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.10 |
Titel: | vorsorgliche Massnahmen / unlauterer Wettbewerb |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Verfügung vom 15. Januar 2024 Es wirken mit: Gerichtsschreiberin Hasler In Sachen A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Bracher und/oder Rechtsanwältin Zarah Kronbach,
Gesuchstellerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Sasha D. Patak, Goetz & Patak Rechtsanwälte,
Gesuchsgegnerin
betreffend Parteientschädigung (vorsorgliche Massnahmen / unlauterer Wettbewerb) zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen betreffend unlauterer Wettbewerb unterlag die A.___ AG (Gesuchstellerin) vollumfänglich. In Ziff. 4 des Entscheides vom 19. Dezember 2023 verfügte der fallführende Oberrichter, die Parteikosten gingen zu Lasten der A.___ AG. Die Höhe der von ihr der B.___ AG (Gesuchsgegnerin) zu bezahlende Parteientschädigung werde in einem Nachentscheid festgelegt.
2. Im letzten Abschnitt der Erwägungen wurde die B.___ AG gebeten, die Kostennote bis zum 5. Januar 2023 (recte: 2024) einzureichen, ansonsten über die Kosten ohne Vorliegen der Honorarnote entschieden werde.
3. Innert Frist ging keine Kostennote ein, weshalb über die Höhe der Parteientschädigung nach Ermessen entschieden wird.
II. 1.1 § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) hält fest, dass der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand festsetzt, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Vorliegend wurde, wie erwähnt, innert Frist keine Kostennote eingereicht, weshalb der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt wird.
1.2 Gemäss Abs. 2 des § 160 GT liegt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung bei CHF 230.00 bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Gerichtsverwaltungskommission hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 (GVB.2022.111) die Stundenansätze aufgrund der Teuerung auf CHF 250.00 bis CHF 350.00 festgelegt. Diese festgelegten Stundenansätze gelten für ab 1. Januar 2023 erbrachte Leistungen.
1.3 Für die Bestimmung des Aufwands ist § 3 GT analog anwendbar, d.h. es ist der Zeit- und Arbeitsaufwand, die Bedeutung des Geschäftes, das Interesse an der Verrichtung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen.
2.1 Das vorliegende Verfahren um vorsorgliche Massnahmen ist umfangreich. Alleine die Rechtsschriften umfassen mehrere 100 Seiten und die Beilagen füllen zwei Bundesordner. Einerseits war der Arbeits- und Zeitaufwand im Vergleich mit anderen Fällen beträchtlich und das Interesse der Parteien am Geschäft war gross. Beide Parteien sind juristische Personen mit zumindest von der Gesuchstellerin selbst behauptetem internationalem Bezug. Welchen Stundenansatz der Anwalt der Gesuchsgegnerin mit seiner Klientin vereinbarte, ist unbekannt. Es rechtfertigt sich daher, von einem durchschnittlichen Ansatz von CHF 300.00 pro Stunde auszugehen.
2.2 Insgesamt verfasste die B.___ AG Rechtsschriften von über 200 Seiten (insb. Gesuchsantwort von 148 Seiten, Duplik von 51 Seiten und weitere Eingaben). Wird für jede Seite eine halbe Stunde Aufwand berechnet, ergibt dies 100 Stunden für das Verfassen der eigenen Rechtsschriften. Hinzu kommen die Stunden für die Durchsicht der Rechtsschriften (ca. rund 150 Seiten) der Gegenpartei. Ermessens-weise fiel dafür einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden an. Weiter ist die Korrespondenz mit dem Gericht zu berücksichtigen. Insgesamt ergingen rund 10 Verfügungen, ohne die Verfügungen betreffend Gewährung von Fristerstreckungen einzuberechnen. Die Korrespondenz mit dem Gericht wird ermessensweise auf eine Stunde geschätzt. Schliesslich ist die Korrespondenz mit der Klientschaft einzukalkulieren. Grundsätzlich wird von einer Stunde für die Erstbesprechung ausgegangen. Aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, für die Erstbesprechung zwei Stunden einzubeziehen. Zusätzlich kommen sowohl E-Mails, Telefonate und weitere Besprechungen mit der Klientschaft hinzu. Das Verfahren dauerte von Mitte Mai 2023 bis Dezember 2023. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Aufwand für die Klientschaft (ohne Erstbesprechung aber mit Schlussarbeiten) auf insgesamt drei Stunden beläuft. Zusammengerechnet ergibt dies einen Aufwand von 116 Stunden.
2.3 Insgesamt ergibt dies somit einen Aufwand von CHF 34’800.00 (116 Stunden à CHF 300.00 pro Stunde).
3. Zum Aufwand kommen die Auslagen hinzu. Die Auslagen werden pauschal auf CHF 1'000.00 geschätzt.
4. Die Mehrwertsteuer beträgt sowohl auf dem Honorar als auch auf den Auslagen bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %.
5. Da die Parteienschädigung nach Ermessen festzulegen ist, rechtfertigt sich ein gerundeter Betrag. Angesichts der vorstehend aufgezeigten Kriterien ist ein Betrag von CHF 40'000.00 angemessen. Demnach wird verfügt: Die A.___ AG hat der B.___ AG eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 40'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Instruktionsrichter Die Gerichtsschreiberin Frey Hasler |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.