Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKEIV.2023.3 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 06.10.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die SUISA, eine Genossenschaft für Urheber und Verleger von Musik, hat Klage gegen A.___ eingereicht, da diese Rechnungen für die Nutzung von Musik nicht bezahlt hat. A.___ hat keine Klageantwort eingereicht, daher wurde entschieden, dass sie der SUISA insgesamt CHF 908.80 zahlen muss. Zudem muss der Rechtsvorschlag in einer Betreibung beseitigt werden. A.___ wird verpflichtet, Gerichtskosten von CHF 500.00 und eine Parteientschädigung von CHF 700.00 zu bezahlen. |
Schlagwörter: | üglich; Urheber; Betreibung; Vergütung; Forderung; Rechnung; Rechtsvorschlag; Verleger; SUISA; Genossenschaft; Solothurn; Parteien; Zahlung; Urheberrecht; Obergericht; Musik; Schutzrechte; Klage; Verfahren; Zivilkammer; Verwertungsgesellschaft; Betreibungsamt; Tarif; Schweiz; Schutzrechten; Oberrichter; Klageantwort; Schweizerischen; Bundesgesetz; Verzug |
Rechtsnorm: | Art. 153 ZPO ; Art. 222 ZPO ; Art. 35 URG ; Art. 35a URG ; Art. 46 URG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Christoph Leuenberger, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 153 Abs. 2; Art. 223 OR ZPO, 2016 |
Geschäftsnummer: | ZKEIV.2023.3 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 06.10.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.124 |
Titel: | Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 6. Oktober 2023 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Flückiger Rechtspraktikantin Barisic In Sachen SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Lasota Heller und/oder Rechtsanwalt Florian Müller und/oder Rechtsanwältin Sybille Rohner
Klägerin
gegen
A.___,
Beklagte
betreffend Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (nachfolgend die Klägerin), ist eine konzessionierte Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1). Die Klägerin bezweckt die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Sie übt ihre Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft mit Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) aus. 2. A.___ (nachfolgend die Beklagte) bezweckt den Betrieb einer [...] mit Sitz in [...]. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Rechnung vom 23. Juli 2019, die Rechnung vom 31. August 2020, die Rechnung vom 29. August 2021 sowie die Rechnung vom 30. August 2022 für die abgabepflichtige Audio-Nutzung über total CHF 908.80 nicht bezahlt. 3. Am 26. April 2023 reichte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten gegen die Beklagte ein. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. September 2019 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2020 zu bezahlen. 3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2021 zu bezahlen. 4. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu bezahlen. 5. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...], Betreibungsamt Solothurn in Solothurn, sei zu beseitigen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei.
4. Die Beklagte reichte keine Klageantwort ein.
5. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass ohne deren Gegenbericht bis 6. Juli 2023 angenommen werde, sie würden auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (Art. 233 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Parteien machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch. Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben. 2. Werden im Handel erhältliche Ton- Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Eine Vergütung ist grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich gemacht wird, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben (Art. 35a Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). 3. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, gilt der Gemeinsame Tarif 3a ab Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) bis 31. Dezember 2021 (Ziff. 2.1 und Ziff. 18 GT 3a). Die Gültigkeitsdauer des Tarifs verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, längstens bis zum 31. Dezember 2026, wenn er nicht von einem der Verhandlungspartner durch schriftliche Anzeige an den anderen ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird (Ziff. 18 GT 3a). Der GT 3a umschreibt unter anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (Ziff. 4 GT 3a). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (Ziff. 2.1 GT 3a). 4.1 Die Klägerin macht zunächst geltend, die Beklagte habe der Billag, welche vor der RTVG-Revision im Jahr 2014 und somit vor dem 1. Januar 2019 im Auftrag der SUISA für die Erhebung der relevanten Vergütungen zuständig gewesen sei, ihre Nutzung gemäss GT 3a gemeldet. Nach ihren eigenen Angaben führe die Beklagte abgabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis zu CHF 1’000m2 und auf bis zu 200 Amtslinien durch. Für die entsprechende Nutzung habe sie pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 GT 3a zu entrichten. In ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte habe die Klägerin der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 23. Juli 2019, für das Jahr 2020 am 31. August 2020, für das Jahr 2021 am 29. August 2021 sowie für das Jahr 2022 am 30. August 2022 in Rechnung gestellt. Da die Beklagte bis zum 15. Januar des jeweils auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei es bei der gestellten Rechnung (recte: den gestellten Rechnungen) geblieben, welche verbindlich geworden seien (Ziff. 12 GT 3a). Innert der tariflichen Zahlungsfrist von jeweils 30 Tagen habe die Beklagte nicht bezahlt. Seit dem 3. September 2019, dem 6. Oktober 2020, dem 7. Oktober 2021 sowie dem 2. Oktober 2022 befinde sie sich deshalb im Verzug (Ziff. 15 GT 3a). 4.2 Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO eingereicht. Aufgrund der versäumten Klageantwort blieb die Sachdarstellung der Klägerin unbestritten, und es besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO, vgl. Christoph Leuenberger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 223 N 5). Damit ist der eingeklagte Anspruch auf Bezahlung von total CHF 908.80 ausgewiesen und die Beklagte entsprechend zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. September 2019, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2020, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2021 und CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu bezahlen. 5.1 Weiter verlangt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen die Beklagte geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn. Zur Begründung bringt sie vor, nachdem die Beklagte die Rechnung nicht innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen beglichen habe, sei diese in Verzug geraten. Infolgedessen habe die Klägerin die Beklagte zweimal schriftlich ermahnt. Da trotz Mahnung weiterhin keine Zahlung erfolgt sei, habe die Klägerin ihre Forderung an die EOS Schweiz AG zediert, welche Betreibung gegen die Beklagte einleitete (Betreibung Nr. [...]). Die Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2022 Rechtsvorschlag. Nach erfolgter Rückzession ebendieser Forderung sei die Klägerin wieder Gläubigerin der Beklagten und könne die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen. 5.2 Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Die Forderung muss als notwendige Voraussetzungen identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 79 N 10a und 35). Aus den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, den eingereichten Unterlagen sowie dem Rechtsbegehren, ergibt sich ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag von CHF 227.20 für sämtliche im Jahre 2021 entstandenen Forderungen mit dem Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2022 übereinstimmt. Gemäss Zahlungsbefehl wurden die Verzugszinsen jedoch erst ab dem 26. April 2022 gefordert. Folglich ist der Rechtsvorschlag im Hinblick auf den Zinsenlauf erst ab dem 26. April 2022 zu beseitigen. Nach erfolgter Rückzession am 23. Juni 2022 stimmen Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren ebenfalls überein. 5.3 Demgemäss ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. April 2022 zu beseitigen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Klägerin hat eine Honorarnote über einen Betrag von CHF 977.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) eingereicht. Die Höhe der geltend gemachten Entschädigung ist zu hoch. Die Bedeutung der Streitsache und der Streitwert vermögen weder den Stundenaufwand noch den Stundenansatz zu rechtfertigen. Denn es handelt sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Die Parteientschädigung für den vorliegenden Fall wird demnach ermessensweise auf pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Demnach wird erkannt: 1. A.___ wird verpflichtet, der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. September 2019, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Oktober 2020, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2021 und CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2022 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn wird im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. April 2022 beseitigt. 3. A.___ hat die Gerichtskosten CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen. 4. A.___ hat der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, eine Parteientschädigung von CHF 700.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Vorsitzende Die Rechtspraktikantin Kofmel Barisic |
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