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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKEIV.2022.5)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZKEIV.2022.5
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKEIV.2022.5 vom 11.07.2023 (SO)
Datum:11.07.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die ProLitteris, eine Verwertungsgesellschaft, klagte die A.___ GmbH auf Zahlung von CHF 158.90 für Fotokopier- und Netzwerkvergütungen. Die Beklagte reichte keine Klageantwort ein, weshalb das Gericht ohne Verhandlung entschied. Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagte die Vergütungen schulde, da sie keine Erhebungsformulare ausgefüllt habe. Da die Beklagte die Einschätzung der Klägerin nicht beanstandete, wurde die Klage gutgeheissen. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Gerichtskosten von CHF 400.00 und einer Parteientschädigung von CHF 400.00 verurteilt.
Schlagwörter: ützt; ProLitteris; Urheber; Vergütung; Partei; Forderung; Urheberrecht; Werke; Parteien; Zivilkammer; Obergericht; Eigengebrauch; Tarife; Nutzer; Netzwerkvergütung; Reprografie; Netzwerkvergütungen; Verwertungsgesellschaft; Nutzungen; Klage; Verfahren; Vergütungen; Rechnung; Einschätzung; Parteientschädigung; Entscheid; Urheberrecht:; Urteil; Vizepräsident
Rechtsnorm: Art. 19 URG ; Art. 20 URG ; Art. 46 URG ; Art. 59 URG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: ZKEIV.2022.5
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 11.07.2023 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2023.74
Titel: Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 11. Juli 2023        

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon,

 

Klägerin

 

 

gegen

 

 

A.___ GmbH,

 

Beklagte

 

betreffend Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die ProLitteris ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Die ProLitteris ist beauftragt, die Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs gemäss Art. 19 und 20 URG für die Urheber geltend zu machen, soweit sie die Werke der Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen.

 

2. Die A.___ GmbH ist ein im Handelsregister eingetragener Dienstleistungsbetrieb mit Sitz in [...]. Sie bezahlte die Rechnungen der ProLitteris für die Fotokopier-Vergütungen 2021 über CHF 87.15 und für die betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen 2021 über CHF 71.75 nicht.

 

3. Am 26. Oktober 2022 liess die ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht Reprografie- und Netzwerkvergütungen gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) einreichen und verlangte, die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 158.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. August 2022 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, u.K.u.E.F.

 

4. Die Beklagte reichte keine Klageantwort ein.

 

5. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, ohne Gegenbericht werde angenommen, sie würden auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. Die Parteien machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch. Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

 

6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).

 

1.2 Die ProLitteris erhebt unter anderem gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 entsprechende Gebühren. Der GT 8 VII 2017-2021 (verlängert bis 2022) befasst sich mit dem Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- digitalen Vorlage. Unter den GT 9 VII 2017-2021 (verlängert bis 2022) fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken eines Betriebs.

 

2. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für ihre urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Um die Höhe der geschuldeten Vergütung eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern Erhebungsformulare zu, welche von den Nutzern ausgefüllt mit Angaben zur Mitarbeiterzahl und Branche zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die Urheberrechtsvergütungen als Pauschalvergütungen gemäss den besagten Gemeinsamen Tarifen in Rechnung zu stellen. Werden die von der Klägerin erbetenen Angaben vom Nutzer nicht unvollständig eingereicht, ist die Klägerin befugt, die Angaben zu schätzen und gestützt darauf Rechnung zu stellen.

 

3. Die Klägerin bringt vor, sie habe die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der beklagten Partei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 einmalig eingeschätzt. Gemäss den bereits zitierten GT gelte die Schätzung durch die beklagte Partei als anerkannt, wenn die beklagte Partei die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstande und ihre Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gebe. Da die beklagte Partei die Einschätzung nicht moniert habe und auch keine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» «kein Netzwerk» mittels entsprechendem Formular abgegeben habe, gelte die Einschätzung der Klägerin als anerkannt. Die Beklagte sei trotz mehrmaliger Mahnungen ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen.

 

4. Die Beklagte hat die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Vorgehen und ihrer Einschätzung nicht bestritten. Es ist demnach von dem von der Klägerin geschilderten Sachverhalt auszugehen. Die eingeklagten Forderungen von total CHF 158.90 sind daher gutzuheissen. Auch der geltend gemachte Verzugszins ist gestützt auf die vorgelegte Mahnung vom 29. Juli 2022 wie beantragt zuzusprechen.

 

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Klägerin hat eine Honorarnote über einen Betrag von CHF 1’932.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) eingereicht. Die Höhe der geltend gemachten Entschädigung ist zu hoch. Die Bedeutung der Streitsache und der Streitwert vermögen weder den Stundenaufwand noch den Stundenansatz zu rechtfertigen. Beides wird insbesondere durch die Tatsache, dass die Klägerin insgesamt sieben Parallelfälle eingereicht hat, massgeblich relativiert. Die Parteientschädigung für den vorliegenden Fall wird demnach ermessensweise auf pauschal CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die A.___ GmbH hat der ProLitteris CHF 158.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. August 2022 zu bezahlen.

2.    Die A.___ GmbH hat die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 400.00 zu ersetzen.

3.    Die A.___ GmbH hat der ProLitteris eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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