Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.81: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat entschieden, dass ein Antrag auf Parteikostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens abgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor finanzielle Transaktionen vorgenommen, die vom Gericht als missbräuchlich angesehen wurden. Trotz anwaltlicher Vertretung wurden die finanziellen Verhältnisse ungenügend offengelegt, was zur Ablehnung des Antrags führte. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten tragen sowie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2024.81 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 08.06.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Rechtspflege; Gesuch; Partei; Parteikostenvorschuss; Apos; Gesuchs; Verfahren; Konto; Urteil; Beschwerdegegner; Gericht; Gewährung; Entscheid; Bundesgericht; Parteikostenvorschusses; Prozesskostenvorschuss; Bundesgerichts; Obergericht; Rechtsanwalt; Amtsgerichtspräsident; Leistung; Über; Anspruch; Eheschutzurteil; Beweis; Christoph; Rechtsbeistand; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 159 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 2 ZGB ;Art. 276 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 97 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 672; |
Kommentar: | Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus, Franz Hasenböhler, Thomas Sutter-Somm, Christoph Leuenberger, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 321 OR ZPO URG, 2016 |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2024.81 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 08.06.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.84 |
Titel: | Parteikostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2024 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Zimmermann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, 2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschwerdegegner
betreffend Parteikostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt Thal-Gäu ein Ehescheidungsverfahren, das B.___ am 4. Juli 2023 angehoben hatte. Diesem ging ein Eheschutzverfahren vor demselben Gericht voran.
2. Am 7. August 2023 ersuchte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, erstmals um integrale unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Christoph Schönberg als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
3. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 stellte A.___ folgende Anträge:
1. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von vorerst CHF 3'000.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Ehefrau die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand (vgl. Antrag vom 7. August 2023).
4. Der Amtsgerichtspräsident erliess am 3. April 2024 (begründet am 30. April 2024), folgende Verfügung:
1. Ein Doppel der begründeten Klage vom 22. März 2024 geht an die Gegenpartei. 2. Der Beklagten wird Frist gesetzt zur Einreichung der begründeten Klageantwort bis 6. Mai 2024 3. Das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Parteikostenvorschusses durch den Kläger eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Am 13. Mai 2024 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 30. April 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Parteikostenvorschuss von vorerst CHF 3'000.00 zu bezahlen, ev. sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 7. August 2023 (Gesuchseinreichung) die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin bezüglich der Bezahlung eines Parteikostenvorschusses durch den Beschwerdegegner 2, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 nahm der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu zur Beschwerde vom 13. Mai 2024 Stellung.
8. Über die Beschwerde kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II. 1.1 Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Leistung eines Parteikostenvorschusses durch den Beschwerdegegner 2, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 3 der Verfügung vom 3. April 2024, begründet am 30. April 2024). Bei der Abweisung eines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss im Rahmen eines Scheidungsverfahrens handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können, wenn der Streitwert mindestens CHF 10‘000.00 beträgt, mit Berufung angefochten werden (Art. 308 ZPO). Nicht berufungsfähige Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO werden im summarischen Verfahren erlassen (Art. 271 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
1.2 Der von der Beschwerdeführerin vorerst beantragte Parteikostenvorschuss beläuft sich auf CHF 3'000.00. Der Streitwert beträgt damit weniger als CHF 10'000.00, weshalb auch bezüglich des abgewiesenen Antrags um Leistung eines Parteikostenvorschusses die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist. Die Beschwerde wurde innert der zehntätigen Beschwerdefrist eingereicht und damit rechtzeitig erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Parteikostenvorschusses als auch des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin kurz vor bzw. nach der Trennung vom Beschwerdegegner 2 insgesamt CHF 45'100.00 in grösseren Beträgen von ihrem Bankkonto abgehoben und so das Konto komplett entleert habe. Es erscheine angesichts der bescheidenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin als missbräuchlich ein derart hohes Vermögen kurz vor Einreichung eines Eheschutzgesuchs bzw. vor Einleitung eines absehbaren Scheidungsverfahrens zu liquidieren und anschliessend ein Gesuch um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin lediglich für den Monat Juli 2023 einen Auszug ihres Kontos bei der C.___ AG zu den Akten gereicht. Daraus gehe immerhin hervor, dass sie immer noch über ihr Konto bei der D.___ Bank verfüge. Da die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verhältnisse – trotz anwaltlicher Vertretung – nur ungenügend offengelegt habe, sei das Gesuch um Gewährung eines Parteikostenvorschusses durch den Beschwerdegegner 2, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter macht zusammengefasst geltend, dass es nicht angehe, einer Partei finanzielle Transaktionen vorzuhalten, welche schon mehr als drei Jahre zurückliegen. Allenfalls wäre zu prüfen, ob das Verzichtvermögen amortisiert werden könne. In analoger Weise wäre etwa die Praxis für die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Ergänzungsleistungen heranzuziehen. Danach wäre ein Vermögensverzehr von CHF 10'000.00 pro Jahr nicht zu berücksichtigen bzw. das Verzichtsvermögen wäre um diesen Betrag zu reduzieren. Damit wären aber mittlerweile CHF 40'000.00 nicht mehr zu berücksichtigen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht gehalten, reflektierend Rechenschaft darüber abzulegen, was den Richter weitergehend als die wahrheitskonforme Offenlegung der aktuellen Vermögensverhältnisse noch interessieren könnte. Ohnehin laute das Konto bei der D.___ Bank nicht auf die Beschwerdeführerin. Damit sei die Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, diese negative Tatsache zu beweisen. Der Richter wäre gehalten gewesen Belege einzufordern und die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen die geforderten Dokumente einzuliefern. Das Gericht habe diesbezüglich keine weitergehenden Angaben verlangt. Zusammengefasst habe der Amtsgerichtspräsident den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und soweit er die Beschwerdeführerin allenfalls nicht aufgefordert habe, Auskunft über das Konto bei der D.___ Bank zu geben, habe er auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt und damit eine unrichtige Rechtsanwendung begangen.
5.1 Das Gericht kann auf Antrag einer bedürftigen Partei die andere Partei verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss als Teil der Beistandspflicht nach Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) als Teil der Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) zu leisten. Dieser Anspruch geht demjenigen gegenüber dem Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Daniel Bähler in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 276 ZPO N 6). Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten hat, wer selbst nicht über ausreichend Mittel zur Bezahlung der Kosten des Scheidungsverfahrens verfügt. Sodann darf die Sache nicht aussichtslos erscheinen und der angesprochene Ehegatte muss zur Leistung des Prozesskostenvorschusses in der Lage sein (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2018, LY180041-O/U E. II. / 1.1). Das Institut des Prozesskostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege sind – wenngleich unterschiedlicher Rechtsnatur – eng miteinander verknüpft. Während der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verfahrensrechtlicher Natur ist und sich in erster Linie gegen den Staat richtet, ist der auf dem materiellen Recht eherechtlicher Pflichten (je nach dogmatischer Begründung Art. 159 Abs. 3 ZGB Art. 163 ZGB) gründende Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gegen den anderen Ehegatten gerichtet. Die Zwecksetzung ist indes die gleiche: Dem Beitragsempfänger, der selber nicht über die nötigen Mittel verfügt, soll die Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht ermöglicht werden (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674; Urteil des Bundesgerichts 5A_482/2019 E. 3.1; vgl. Philipp Maier: Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra 2019 S. 831). Der Prozesskostenbeitrag ist deshalb grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2023, ZKBES.2022.116 E. II. / 5.1).
5.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
5.3 Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Entsprechend setzt die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist. Grundsätzlich darf der gesuchstellenden Partei nicht entgegengehalten werden, ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet zu haben. Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, dass die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat; ein solch rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verdient keinen Schutz (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2021 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
5.4 Gemäss Eheschutzurteil vom 13. September 2022 trennten sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 per 1. Juli 2021. Das Eheschutzgesuch wurde von der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2022 eingereicht. Gemäss Eheschutzurteil habe die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 und damit rund ein Monat vor der Trennung noch über ein Guthaben auf ihrem Bankkonto in der Höhe von rund CHF 37'000.00 verfügt. Daraufhin habe sie ihr Barvermögen in mehreren Tranchen fast komplett abgehoben. Eigenen Angaben zufolge habe sie einen Teil des Geldes an ihre Tochter für deren Lebensunterhalt überwiesen und den Rest habe sie nach Brasilien mitnehmen wollen. Gemäss Eheschutzurteil seien bis zum 29. August 2021 (Abreise nach Brasilien) insgesamt CHF 45'100.00 in grösseren Beträgen bezogen worden. Eine adäquate Gegenleistung für die bezogenen Beträge sei offensichtlich keine vorhanden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens stellte die Beschwerdeführerin am 7. August 2023. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches am 8. November 2023 eingereicht wurde, wurde als liquides Vermögen CHF 2'233.00 angegeben. Dies entspricht dem Auszug der C.___ AG vom 7. November 2023. Die Frage, ob die Entäusserung von Vermögenswerten zwischen Juni und August 2021 im Hinblick auf das zu führende Scheidungsverfahren erfolgte und damit rechtsmissbräuchlich war, kann offen gelassen werden. Wie nachstehend aufgezeigt, wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Parteikostenvorschusses, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege, mangels Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises zu Recht abgewiesen.
5.5 Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es obliegt somit der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019 E. 3.3). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachung, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann. Insbesondere wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges unklares Gesuch zu verbessern (Urteile des Bundesgerichts 5A_716/2018 E. 3.2; 5A_549/2018 E. 4.2; 4A_44/2018 E. 5.3; 4D_69/2016 E. 5.4.3).
5.6 Gemäss Ziff. 11 des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind die Saldi sämtlicher Konti mit aktuellen Bank- und Postauszügen zu belegen. Das Gesuch wurde anlässlich der Einigungsverhandlung am 8. November 2023 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg vertreten. Mit dem uP-Gesuch wurde als einziger Bank-Auszug jener vom Juli 2023 eingereicht. Es erschliesst sich nicht, weshalb zwar eine Vermögensübersicht vom 7. November 2023 eingereicht wurde, jedoch kein aktueller Auszug. Aus dem Auszug vom Juli 2023 geht hervor, dass am 11. Juli 2023 CHF 550.00 auf ein Konto bei der D.___ Bank, [...], überwiesen wurde. Ein Empfänger der Überweisung ist nicht erkennbar. Gemäss Eheschutzurteil zahlte die Beschwerdeführerin bereits zwischen April 2020 und August 2021 regelmässig grössere Beträge auf ein Konto bei der D.___ Bank, [...], ein. Daraus lässt sich schliessen, dass das Konto höchstwahrscheinlich zumindest durch die Beschwerdeführerin kontrolliert wird und dass dieses Konto, aufgrund der Einzahlung vom 11. Juli 2023, seit dem Eheschutzurteil nicht saldiert wurde. Es besteht eine Pflicht der gesuchstellenden Person, ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Es ist aufgrund der Überweisung an die D.___ Bank, [...], im Juli 2023 davon auszugehen, dass keine umfassende Darstellung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin erfolgte und schon gar nicht belegt wurde. Bereits im Eheschutzurteil wurde die Beschwerdeführerin auf die fehlenden adäquaten Gegenleistungen für die Überweisungen aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin wusste also um die für das Eheschutzgericht nicht nachvollziehbaren Überweisungen und es hätte ihr offen gestanden Belege, insbesondere in Bezug auf das Konto bei der D.___ Bank, [...], offen zu legen. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 8. November 2023 den Besitz eines Hauses in Brasilien deklarierte, dessen Wert sie mit CHF 30'000.00 veranschlagte. Sie ist daher offensichtlich nicht vermögenslos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 E. 4.2.) zumal das die Höhe eines Notgroschens übersteigt. Demzufolge wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises zu Recht ab. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin ersuchte auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von aller Anfang an unbegründet, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (Art. 117 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist das von der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Beschwerdegegner 2 für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Oliver Wächter machte mit Honorarnote vom 23. Mai 2024 einen Aufwand von 2.83 Stunden à CHF 280.00 geltend. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Zuzüglich Auslagen von CHF 29.20 und Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich ein zu entschädigender Betrag von CHF 888.15. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. 3. A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 888.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Zimmermann |
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