Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.40: Verwaltungsgericht
Die Alleineigentümerin A.___ hatte Katzenschrecks auf ihrem Grundstück installiert, die von den Miteigentümern B.___ und C.___ als störend empfunden wurden. Nach einer Klageerhebung wurden die Katzenschrecks ausser Betrieb genommen, aber die Kläger forderten weiterhin eine Anpassung der Frequenz. Das Gericht entschied, dass A.___ die Katzenschrecks nicht mehr betreiben darf und eine Parteientschädigung zahlen muss. A.___ erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt, ebenso wie die Parteientschädigung für die Kläger. Die Beschwerdeführerin kann beim Bundesgericht Beschwerde einreichen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2024.40 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 16.07.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschwerde; Katzenschrecks; Beschwerdegegner; Recht; Beweis; Grundstück; Vorinstanz; Klage; Einwirkung; Urteil; Interesse; Betrieb; Verbot; Verfahren; Apos; Rechtsbegehren; Zeugen; Frequenz; Ermessen; Immission; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 243 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 321 ZPO ;Art. 4 ZGB ;Art. 59 ZPO ;Art. 679 ZGB ;Art. 684 ZGB ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | 119 II 411; 122 III 279; 137 III 617; 138 III 49; |
Kommentar: | Thomas Geiser, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 8 ZGB, 2022 |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2024.40 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 16.07.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.109 |
Titel: | Nachbarrecht / Eigentumsrecht (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO) |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 16. Juli 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Zimmermann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___ 2. C.___
beide vertreten durch Advokat Christof Enderle,
Beschwerdegegner
betreffend Nachbarrecht / Eigentumsrecht (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO) zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. A.___ ist Alleineigentümerin des Grundstücks Grundbuch [...] Nr. [...] am [...] und B.___ und C.___ sind Miteigentümer des Grundstücks Grundbuch [...] Nr. [...] am [...]. A.___ verwendete auf ihrem Grundstück Katzenschrecks (nachfolgend: streitgegenständliche Katzenschrecks), ab deren Geräuschen sich B.___ und C.___ störten. Seit August September 2021 sind die streitgegenständlichen Katzenschrecks nicht mehr in Betrieb. A.___ hat inzwischen neue Katzenschrecks in ihrem Garten installiert, die keine Geräusche machen respektive deren Geräusche für Menschen nicht hörbar sind.
2. B.___ und C.___ (nachfolgend: Kläger) erhoben am 8. Dezember 2020 beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage betreffend Nachbarrecht/Eigentumsrecht gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte). Darin stellten sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück Parzelle Nr. [...], Grundbuch [...], installierten Katzenschrecks zu beseitigen eventualiter die Katzenschrecks auf eine für Menschen nicht hörbare Frequenz einzustellen, subeventualiter die Katzenschrecks auf eine für die Kläger auf ihrem Grundstück Nr. [...], Grundbuch [...], nicht hörbare Frequenz und Lautstärke einzustellen. 2. Unter o/e Kostenfolgen.
3. Am 22. April 2021 fand eine Verhandlung im vereinfachten Verfahren vor der Amtsgerichtsstatthalterin statt. Die geführten Vergleichsgespräche blieben erfolglos.
4. Im Rahmen der am 11. August 2021 eingereichten Klagebegründung wurden die bereits in der Klage gestellten Rechtsbegehren wiederholt und ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt. Letzteres wurde gutgeheissen und die Beklagte vorsorglich und unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, die auf ihrem Grundstück GB [...] Nr. [...] installierten Katzenschrecks auf eine für die Kläger auf ihrem Grundstück GB [...] Nr. [...] nicht hörbare Frequenz und Lautstärke einzustellen oder, für den Fall, dass ein Einstellen der Frequenz nicht möglich sein sollte, die Katzenschrecks ausser Betrieb zu nehmen.
5. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 1. Oktober 2021 die vollumfängliche Abweisung der Klage, sofern darauf eingetreten werden könne. Zudem wurde die Aufhebung des vorsorglich erlassenen richterlichen Verbots beantragt. Alles unter o/e Kostenfolge.
6. Die Kläger reichten am 25. Januar 2022 eine Replik ein und wiederholten wiederum die in der Klage gestellten Rechtsbegehren.
7. Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde die Duplik zufolge Verspätung aus dem Recht gewiesen und an die Beklagte retourniert.
8. Am 7. Juli 2022 fand eine Instruktionsverhandlung im vereinfachten Verfahren statt. Auch diesmal blieben die Vergleichsgespräche erfolglos.
9. Mit Eingabe vom 16. August 2022 stellte die Beklagte ein Ausstandsgesuch gegen die Amtsgerichtsstatthalterin, welches mit Verfügung vom 29. September 2022 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.
10. Am 19. Oktober 2023 fand die Hauptverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin, inkl. Zeugen- und Parteibefragungen, statt.
11. Am 24. Oktober 2023 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes, im Dispositiv eröffnetes, Urteil:
1. Die Beklagte wird unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB verpflichtet, die im Zeitpunkt der Klageeinreichung auf ihrem Grundstück Grundbuch [...] Nr. [...] installierten Katzenschrecks nicht mehr in Betrieb zu nehmen. Art. 292 StGB lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» 2. Die Beklagte hat den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 12'080.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt [...] von CHF 100.00) werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat den Klägern davon CHF 1'500.00 sowie die dem Friedensrichter von [...] bezahlten Kosten von CHF 100.00 (insgesamt CHF 1'600.00) zurückzuzahlen. Die Differenz von CHF 2'400.00 wird der Beklagten in Rechnung gestellt. Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 1'000.00, womit die gesamten Kosten (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt [...] von CHF 100.00) CHF 3'000.00 betragen. Für diesen Fall wird der Beklagten die Differenz von CHF 1'400.00 in Rechnung gestellt.
12. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 22. März 2024 Beschwerde gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 24. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei demnach das erlassene richterliche Verbot aufzuheben. 3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MwSt. und Spesen zu Lasten der Beschwerdegegner. Ausserdem wurde der Verfahrensantrag gestellt die vorinstanzlichen Akten einzuholen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
13. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wurde unter anderem die Vorinstanz um Akteneinsendung gebeten und das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.
14. Die Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde in Bestätigung des angefochtenen Urteils. Unter o/e Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (inkl. MwSt. und Spesen) für das Beschwerdeverfahren und in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom 24. Oktober 2023 für das erstinstanzliche Verfahren.
15. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Amtsgerichtsstatthalterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1. Anlass zur Beschwerde gibt die Gutheissung der Klage der Beschwerdegegner im Rahmen eines nachbar-/eigentumsrechtlichen Prozesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO.
2.1 Die Beschwerdegegner machen in ihrer Beschwerdeantwort vorab geltend, auf die Beschwerde könne mangels formeller Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Das Rechtsbegehren müsse so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden könne. Der Antrag in der Sache müsse in den förmlichen Rechtsbegehren gestellt werden und es reiche nicht aus, wenn sich dieser lediglich aus der Begründung ergebe. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin würden sich nicht dazu äussern, was mit der Klage der Beschwerdegegner geschehen solle.
2.2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Obschon das Gesetz nicht explizit die Stellung eines Rechtsmittelantrags vorschreibt, lässt sich das Erfordernis eines Rechtsmittelantrags aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels ableiten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 14). Die Anträge sind aber nicht isoliert, sondern im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2017 E. 3.2).
2.3 Aus den Beschwerdeanträgen und der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erreichen will, dass das vorinstanzliche Urteil als auch das damit erlassene richterliche Verbot aufgehoben werden. Ob die Rechtsbegehren genügend konkret, im Sinne von förmlichen Rechtsbegehren sind, kann offen gelassen werden. Wie nachstehend ausgeführt, ist die Beschwerde ohnehin abzuweisen und es kann offen bleiben, ob auf die Beschwerde mangels förmlicher Rechtsbegehren allenfalls nicht einzutreten wäre.
3.1 Zum schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ZPO führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass zwischen den Parteien unbestritten sei, dass die streitgegenständlichen Katzenschrecks seit dem Jahr 2021 nicht mehr in Betrieb seien. Das genaue Datum, ab wann die Geräte ausser Betrieb genommen worden seien, habe nicht festgestellt werden können. Gestützt auf die Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen geht die Vorinstanz von einer Ausserbetriebnahme im August September 2021 aus. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei gemeinsam mit der Klagebegründung am 11. August 2021 gestellt und der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Verfügung vom 12. August 2021 zugestellt worden. Seither habe sie Kenntnis von der beantragten Massnahme gehabt. Daraufhin habe das Gericht die beantragte Massnahme mit Verfügung vom 10. September 2021 erlassen. Es sei somit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des von den Beschwerdegegnern gestellten Gesuchs die streitgegenständlichen Katzenschrecks ausser Betrieb genommen habe, weil sie anerkannt habe, dass sie tätig werden müsse. Seit Zustellung der Verfügung vom 10. September 2021 sei die Beschwerdeführerin sodann verpflichtet, die streitgegenständlichen Katzenschrecks ausser Betrieb zu nehmen (respektive auf eine für die Beschwerdegegner auf ihrem Grundstück nicht hörbare Frequenz und Lautstärke einzustellen). Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei es nicht möglich gewesen, das Rechtsschutzinteresse infolge Ausserbetriebnahme zu verlieren, da die Beschwerdeführerin gerichtlich dazu verpflichtet worden sei. Da die Umstände und der Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme nicht mehr genau festgestellt werden könnten, wäre es nach Ansicht der Vorinstanz nicht gerechtfertigt, einen Verlust des Rechtsschutzinteresses infolge Ausserbetriebnahme anzunehmen. Ob die streitgegenständlichen Katzenschrecks entsorgt wurden nicht, sei anhand der Akten nicht klar. Jedoch selbst bei einer Entsorgung könnte die Beschwerdeführerin Katzenschrecks derselben Art erneut besorgen. Ausserdem würde es nicht angehen, wenn sich die Beschwerdeführerin durch die Ausserbetriebnahme Entsorgung der streitgegenständlichen Katzenschrecks eines Verfahrens entziehen könnte. Darüber hinaus seien nach dem materiellen Recht für die Beurteilung der Übermässigkeit einer Einwirkung nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Verhältnisse massgebend. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegner ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO am vorliegenden Verfahren hätten.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass bei nachträglichem Entfallen des schutzwürdigen Interesses, also nach Einleitung des Prozesses, ein späteres Nichteintreten stattzufinden habe. Die streitgegenständlichen Katzenschrecks seien von der Beschwerdeführerin bereits Mitte August 2021 und damit vor Zustellung der Verfügung vom 10. September 2021 entsorgt worden. Somit habe seit der Entsorgung der streitgegenständlichen Katzenschrecks und damit zum Urteilszeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr bestanden, weshalb auf die Klage nicht hätte eingetreten werden dürfen. Es sei nicht gerechtfertigt, das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses anzunehmen, da die Beschwerdegegner hierfür beweispflichtig seien.
3.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzung ist insbesondere das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse sollte zumindest im Einleitungs- und Urteilszeitpunkt vorliegen. Aus rechtsstaatlichen Überlegungen sollte im Zweifelsfall ein Vorliegen des schutzwürdigen Interesses bejaht werden (Myriam A. Gehri in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Basel 2017, Art. 59 ZPO N 6 f.). Der Kläger muss nach vernünftigem Ermessen ein wesentliches Interesse daran haben, dass ihm seine Rechtsbehauptung (Klagebegehren) gerichtlich bestätigt wird, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage (vgl. Simon Zingg in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung I, Bern 2012, Art. 59 ZPO N 31 f.). Ein Rechtsschutzinteresse fehlt im Allgemeinen, wenn der streitige Anspruch bereits befriedigt überhaupt nicht befriedigt werden kann. Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Petenten, welches in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die anbegehrte Feststellung Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss (vgl. BGE 122 III 279 E. 3.a S. 282, mit weiteren Hinweisen). Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen ist das Rechtsschutzinteresse in der Regel offenkundig. Es liegt darin begründet, dass der Kläger eine Forderung durchsetzen eine Rechtslage verändern will. Bei Unterlassungsklagen muss geprüft werden, ob eine genügende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die beklagte Partei die zu unterlassende Handlung in naher Zukunft vorzunehmen beabsichtigt. Ihr aktuelles Verhalten muss eine künftige Verletzung ernstlich befürchten lassen (Simon Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 39 ff.). Wiederholungsgefahr besteht insbesondere, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (vgl. Boris Müller in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 59 ZPO N 54).
3.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Umstände und der Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme der streitgegenständlichen Katzenschrecks nicht mehr genau festgestellt werden können. Unbestritten ist hingegen, dass die streitgegenständlichen Katzenschrecks bei Einleitung des Prozesses in Betrieb waren und im Urteilszeitpunkt nicht mehr. Die Beschwerdegegner haben ein wesentliches Interesse am Verbot der Wiederinbetriebnahme der streitgegenständlichen Katzenschrecks. Es besteht eine genügende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin die im Herbst 2021 ausser Betrieb genommenen streitgegenständlichen Katzenschrecks wieder in Betrieb nimmt, zumal deren Entsorgung nicht nachgewiesen wurde und davon auszugehen ist, dass Katzenschrecks derselben Art grundsätzlich erneut besorgt werden können. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Widerrechtlichkeit des Einsatzes der streitgegenständlichen Katzenschrecks, was auf eine Wiederholungsgefahr hindeutet. Ohnehin ist im Zweifelsfall vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses auszugehen.
4.1 Im Rahmen der Beurteilung einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB machte die Amtsgerichtsstatthalterin zunächst Ausführungen zum Beweismass. Die Beschwerdegegner hätten bereits in der Klage vom 8. Januar [recte: Dezember] 2020 einen Augenschein und eine Expertise über die Lärmimmissionen beantragt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Juli 2022 hätten sich die Parteien auch darauf geeinigt, zunächst eine Expertise über die Lärmemission durchführen zu lassen. Die geplante Expertise sei auch der Verfügung vom 7. Juli 2022 zu entnehmen gewesen. Mit Eingabe vom 16. August 2022 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die beantrage Untersuchung keinen Sinn mache, da inzwischen sämtliche Katzenschrecks demontiert und entsorgt worden seien. Indem die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Katzenschrecks entsorgt habe respektive behaupte, diese entsorgt zu haben, obwohl sie von den Beweisanträgen der Beschwerdegegner Kenntnis gehabt habe, habe sie verhindert, dass diese Beweise hätten abgenommen werden können. Da im Zeitpunkt der mutmasslichen Entsorgung der Katzenschrecks durch die Beschwerdeführerin die Beweisverfügung noch nicht erlassen worden sei, sei das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Dennoch habe sie die Beweisnot der Beschwerdegegner zu verantworten. Dies sei entsprechend zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerdegegner nicht mehr den Vollbeweis zu erbringen hätten, sondern ein reduziertes Beweismass – überwiegende Wahrscheinlichkeit – Anwendung finde.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass es sich nicht rechtfertige, ihr vorzuwerfen, die Beweisnot der Beschwerdegegner verursacht zu haben. Es wäre den Beschwerdegegnern ohne Weiteres möglich gewesen, den vollen Beweis über die behaupteten übermässigen Immissionen zu erbringen bzw. ein weiters Lärmgutachten anfertigen zu lassen, bevor die streitgegenständlichen Katzenschrecks entfernt worden seien. Bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 8. Januar [recte: Dezember] 2020 hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner gewusst, dass sie Beweise benötigten, um ihren behaupteten und beantragten Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Die Beschwerdegegner seien aufgrund des langen Zuwartens selbst für ihre Beweisnot verantwortlich und nicht die Beschwerdeführerin. Folglich müsse vorliegend das Regelbeweismass Anwendung finden und nicht ein reduziertes Beweismass, wie es die Vorinstanz gemacht habe. Die Beschwerdegegner müssten folglich den vollen Beweis für die von ihnen behaupteten übermässigen Immissionen durch die Beschwerdeführerin erbringen.
4.3 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Vorliegend haben die Beschwerdegegner einen Unterlassungsanspruch aus Art. 684 ZGB abgeleitet, womit sie grundsätzlich beweispflichtig sind für die übermässige Einwirkung durch die Beschwerdeführerin auf ihr Eigentum. Bei einer Beweisvereitelung handelt es sich um rechtswidriges und schuldhaftes Verunmöglichen der Beweisführung durch die gegnerische Partei mittels Manipulation, Beseitigung Zurückhaltung von Beweismitteln, wobei dies auch durch Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Prozessführung möglich ist (vgl. Flavio Lardelli/Meinard Vetter in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 8 ZGB N 81). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung umstritten. Es ist umstritten, ob die Beweisvereitelung zu einer Beweislastumkehr, einer Beweismassreduktion einer Berücksichtigung in der Beweiswürdigung führt (vgl. Raoul A. Meier: Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N 211; Flavio Lardelli/Meinard Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 81).
4.4 Bereits in der Klage vom 8. Dezember 2020 hatten die Beschwerdegegner einen Augenschein und ein Gutachten über die Lärmimmissionen als Beweis beantragt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Juli 2022 einigten sich die Parteien darauf, eine Expertise über die Lärmemission durchführen zu lassen. Gemäss Verfügung vom 7. Juli 2022 sei vorgesehen gewesen, D.___ vom Amt für Umwelt als Experte einzusetzen und ihm den Auftrag für die Expertise zu erteilen. Kurz darauf, am 16. August 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, dass die beantragte Untersuchung unter anderem deshalb keinen Sinn mache, da sämtliche Katzenschrecks demontiert und entsorgt worden seien. Durch die behauptete Entsorgung der streitgegenständlichen Katzenschrecks verhinderte die Beschwerdeführerin die von den Beschwerdegegnern beantragte und zwischen den Parteien vereinbarte Expertise. Es handelte sich dabei um eine Beweisvereitelung durch die Beschwerdeführerin, nachdem sie vom Beweisantrag der Beschwerdegegner Kenntnis hatte. Obschon das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig zu qualifizieren ist, da – wie die Vorinstanz erwog – die Beweisverfügung noch nicht erlassen war, so hat sie dennoch die Beweisnot der Beschwerdegegner zu verantworten. Die aus diesem Grund von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion des Beweismasses (überwiegende Wahrscheinlichkeit) ist nicht zu beanstanden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beantragte Expertise ein gewichtiger Beweis für eine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB hätte darstellen können.
5.1 Unter dem Titel «übermässige Einwirkung i.S.v. Art. 684 ZGB» erwog die Amtsgerichtsstatthalterin, die Tatsache, dass Katzenschrecks zertifiziert und zum Verkauf zugelassen seien, heisse nicht, dass ihre Benutzung keine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB darstellen könne. Anhand der Zeugenaussagen, der Parteibefragung und des Gutachtens vom 9. Januar 2017 müsse davon ausgegangen werden, dass von den sechs streitgegenständlichen Katzenschrecks laute und äusserst unangenehme Geräusche mit einer hohen Schallfrequenz ausgingen, welche bei windigen Verhältnissen mehrmals pro Stunde bis hin zu alle paar Minuten ertönten und auf dem Grundstück der Kläger gut hörbar gewesen seien. Die Behauptungen der Beschwerdegegner seien daher im Minimum überwiegend wahrscheinlich, womit der Beweis somit als erbracht gelte. Im Rahmen der Abwägung der Grundeigentümerinteressen der Beschwerdegegner sowie der Beschwerdeführerin kam die Vorderrichterin zum Schluss, dass es nicht sein könne, dass die Nachbarschaft im vorliegenden Ausmass leiden müsse, damit eine Eigentümerin ihr Grundstück von Tierkot schützen könne, selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin gemäss ihren Behauptungen bereits alternative Möglichkeiten, welche nicht den von ihr erhofften Erfolg gebracht hätten, ausprobiert habe. Die Interessen der Beschwerdegegner würden diejenigen der Beschwerdeführerin überwiegen.
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen unter anderem vorbringen, dass das Gutachten des Amts für Umwelt vom 9. Januar 2017 nicht als Beweis für die Übermässigkeit der Immissionen auf dem Grundstück der Beschwerdegegner dienen könne, da auf ihrem Grundstück keine Messung durchgeführt worden sei. Die durch die streitgegenständlichen Katzenschrecks verursachten Immissionen seien weder tags- noch nachtsüber übermässig gewesen und damit von den Beschwerdegegnern zu tolerieren. Ausserdem würden die Messungen die Grenzwerte der Lärmschutzvorschriften nicht überschreiten, wobei für diese ohnehin keine Belastungsgrenzwerte gelten würden. Den Messungen des Amts für Umwelt zufolge würden die Grenzwerte nicht erreicht, zumindest sei nicht eindeutig erwiesen, dass die Immissionsgrenzwerte dauerhaft überschritten worden seien. Die Messungen könnten nicht zur Beurteilung herangezogen werden, da sie zu ungenau durchgeführt und nicht durch mehrere Messungen an unterschiedlichen Tagen mit verschiedenen Wetterlagen verifiziert worden seien. Weiter wird ausgeführt, dass der Schallpegel im freien Feld bei einer Distanz von 35 Metern Luftlinie theoretisch nur noch etwa 50 dB bei den Beschwerdegegnern auf dem Grundstück betragen würde. Aufgrund der Lage der streitgegenständlichen Katzenschrecks auf der Westseite des Hauses der Beschwerdeführerin müsse davon ausgegangen werden, dass der Schall im Bereich des Hauses der Beschwerdegegner deutlich geringer, bis gar nicht mehr wahrnehmbar sei. Folglich liege keine übermässige Immission durch die streitgegenständlichen Katzenschrecks der Beschwerdeführerin vor. Ebenso komme den Zeugenaussagen kein bzw. höchstens ein sehr geringer Beweiswert zu, da es sich bei den Zeugen allesamt um Nachbarn um Bekannte und Verwandte der Beschwerdegegner handelte. Ein weiterer klarer Verstoss gegen die neutrale objektive Prozessführung liege im Umstand, dass die Vorsitzende nach Abschluss des Beweisverfahrens es zugelassen habe, dass eine Zeugin Tonaufnahmen abgespielt habe. Dass die Vorinstanz die Übermässigkeit der Immissionen als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert habe, genüge nicht, um von einem Beweis der übermässigen Immissionen auszugehen.
5.3 Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung durch den Entzug von Besonnung Tageslicht. In den Anwendungsbereich der übermässigen Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB fällt alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines andern Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück ausgeht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung Bewirtschaftung erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt (BGE 119 II 411 E. 4b S. 415 f.). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten sind nicht nur schadensverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 138 III 49 E. 4.4.5; 132 III 49 E. 2.1; 126 III 223 E. 4a) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2023 E. 3.1). Dem Gericht ist ein weiter Ermessensspielraum überlassen, um unter Würdigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall eine angemessene Lösung zu treffen, und zwar nicht nur hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen der Übermässigkeit, sondern auch bei der Anordnung geeigneter Massnahmen (Heinz Rey/Lorenz Strebel in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 684 ZGB N 8). Für die Beurteilung der Übermässigkeit sind die im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Verhältnisse massgebend (Heinz Rey/Lorenz Strebel, a.a.O., Art. 684 ZGB N 14).
5.4 Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei der Beurteilung, ob übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB vorliegen um einen Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt aber erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (vgl. SOG 2011 Nr. 6). Die Beschwerdeinstanz greift nur mit einer gewissen Zurückhaltung in eine wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 E. 4.3.2).
5.5 Gemäss Gutachten des Amts für Umwelt vom 9. Januar 2017 emittierten die streitgegenständlichen Katzenschrecks Schall im deutlich hörbaren Bereich von 5-16 kHz. Dieser Frequenzbereich werde als sehr unangenehm empfunden und sei daher bereits bei tieferen Schallpegeln sehr störend. Obschon – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – auf dem Grundstück der Beschwerdegegner keine Messungen durchgeführt wurden, sind die auf dem Grundstück von (damals) E.___ und der Familie F.___ durchgeführten Messungen, zumindest in Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen, als Beweismittel zu würdigen. Dass das Gutachten nicht als direkter Beweis für die Übermässigkeit der Einwirkungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegner dient, wurde bereits von der Vorinstanz treffend ausgeführt. Ob die durch die streitgegenständlichen Katzenschrecks verursachten Immissionen übermässig waren, ob sie von den Beschwerdegegnern zu tolerieren waren, hängt nicht von den Belastungsgrenzwerten gemäss Lärmschutzvorschriften ab, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt. Vielmehr ist, wie in Erwägung II. / 5.3 erläutert, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
5.6 Im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigte die Vorinstanz, dass es sich bei den Zeugen entweder um Nachbarn Bekannte und Verwandte der Beschwerdegegner handelte, weshalb sie diesen eine leicht geringere Aussagekraft zuschrieb. Es ist jedoch auch offensichtlich, dass für eine Befragung zu dieser Thematik lediglich diese Art von Personen (den Beschwerdegegnern mehr weniger nahestehende Personen) in Frage kommen. In den Akten befindet sich ausserdem der Nachweis, dass sich E.___ und F.___, welche im selben Quartier wohnen, bereits drei bis vier Jahre vor Klageanhebung gegen die streitgegenständlichen Katzenschrecks zur Wehr setzten (vgl. Klagebeilage 4). Dies lässt darauf schliessen, dass es sich insbesondere bei den Zeugenaussagen dieser Personen nicht um Gefälligkeitsaussagen handelte, sondern sich diese Personen ob der streitgegenständlichen Katzenschrecks lange vor Anhebung des vorliegenden Verfahrens störten. Zum in der Beschwerde beanstandeten Abspielen der Tonaufnahmen nach Abschluss des Beweisverfahrens hielt bereits die Vorinstanz fest, dass darauf verzichtet werde, die abgespielte Tonaufnahme zu berücksichtigen. Sämtliche befragten Zeugen äusserten sich zu den streitgegenständlichen Katzenschrecks dahingehend, dass von diesen äusserst laute und unangenehme Geräusche ausgehen würden: E.___: «Und sonst ist es wirklich, es ist fast wie ein Leiden. (…) Und wenn es so viele sind, dann ist der ganze[n] Tag Lärm. (…) Sehr belästigt. Wenn es den ganzen Tag pfeift, da wird einem halb sturm, wie ohnmächtig. Und mach [recte: man] kann nichts machen. Wirklich schlimm. (AS 239 f.)» F.___: «Während 24 Stunden immer wieder, aus verschiedenen Gründen. (…) In der Nacht war es höchst unangenehm, vor allem im Sommer. (…) Es war teilweise unerträglich. (AS 245)»G.___: «Es war ein durchdringendes, hohes, schrilles Geräusch. (…) Es war sehr, sehr häufig. (AS 252)»H.___: «Es war ein sehr unangenehmer Ton für mich persönlich gewesen. (…) Dauernd wäre zu viel, ich würde schon behaupten, dass der so alle fünf bis acht Minuten angegangen ist, stellenweise. (AS 256)»I.___: «Also ich habe massive, hohe Pfeiftöne mitbekommen. (…) Durchdringend, fast schon in die Richtung Kopfschmerzen, für die Dauer, in denen die Dinger funktioniert haben. (…) Da[s] kann sein, dass es mehrmals am Tag war, wenn wir draussen sassen. (AS 261)» Insgesamt ist die umfassende Würdigung der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens des Amts für Umwelt vom 9. Januar 2017, welches die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen unterstreicht.
5.7 An der durch die Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung vermögen auch die theoretischen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten des Schallpegels nichts zu ändern. Dass die Vorinstanz anhand der Zeugenaussagen, der Parteibefragung und des Gutachtens vom 9. Januar 2017 zum Schluss kam, dass davon ausgegangen werden müsse, dass von den streitgegenständlichen Katzenschrecks laute und äusserst unangenehme Geräusche mit einer hohen Schallfrequenz ausgingen, welche bei windigen Verhältnissen mehrmals pro Stunde bis hin zu alle paar Minuten ertönten und auf dem Grundstück der Kläger gut hörbar gewesen seien, womit die Übermässigkeit der Einwirkungen im Minimum überwiegend wahrscheinlich sei, stellt keinesfalls einen willkürlichen Ermessensentscheid dar.
6.1 Bei der Festlegung der Massnahme berücksichtigte die Vorinstanz, dass die streitgegenständlichen Katzenschrecks unbestrittenermassen nicht mehr in Betrieb sind. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Katzenschrecks beseitigt habe. Die Benutzung sämtlicher Katzenschrecks zu verbieten wäre unverhältnismässig und auch nicht erforderlich, um die übermässige Einwirkung zu unterbinden, da es geräuschlose respektive für Menschen nicht hörbare Geräte gebe. Die Beschwerdegegner hätten dies auch nicht beantragt und aus der Parteibefragung gehe klar hervor, dass sie nichts gegen Katzenschrecks hätten, die nicht hörbar sind. B.___ habe ausgeführt, er könne mit den Katzenschrecks, die aktuell in Betrieb seien, leben. Gemäss C.___ dürften «von denen auch 100 dort stehen». Somit gebe es keinen Anlass, die aktuell betriebenen Geräte zu verbieten. Angemessen sei aber ein Verbot der im Zeitpunkt der Klageeinreichung betriebenen Katzenschrecks aufgrund der daraus resultierenden übermässigen Einwirkung. Für die Beschwerdeführerin stelle es eine milde Massnahme dar, da sie angebe, diese Katzenschrecks entsorgt zu haben und keine Geräte dieser Art mehr erwerben zu können. Ihren Ausführungen zufolge sei sie ohnehin nicht an einer Weiterverwendung – beispielsweise mit veränderter Frequenz – interessiert, da die Tiere bei veränderter Frequenz ihr Geschäft trotzdem verrichtet hätten. Demnach wurde die Beschwerdeführerin unter Strafandrohung verpflichtet, die im Zeitpunkt der Klageeinreichung auf ihrem Grundstück [...] Nr. [...] installierten Katzenschrecks nicht mehr in Betrieb zu nehmen.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass es sich bei den verbotenen Katzenschrecks um offiziell, in der Schweiz erworbene, zugelassene und zertifizierte Geräte handle. Es entziehe sich der Jurisdiktion durch ein Zivilgericht, die Verwendung dieser zugelassenen Geräte zu verbieten. Zudem gehe das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu weit. In zeitlicher Hinsicht finde keinerlei Begrenzung statt, es werde also ein Verbot auf Lebenszeit ausgesprochen. Auch in sachlicher Hinsicht gehe das Verbot zu weit, hätte die Vorinstanz doch dem Eventualbegehren der Beschwerdegegner folgen können und die Einstellung der streitgegenständlichen Katzenschrecks auf eine für Menschen nicht hörbare Frequenz bzw. eine für die Beschwerdegegner auf ihrem Grundstück nicht hörbare Frequenz und Lautstärke erkennen können. Durch das gänzliche Verbot habe die Vorinstanz ihr Ermessen willkürlich ausgeübt. Das ausgesprochene Verbot sei unverhältnismässig und willkürlich.
6.3 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Die Unterlassungsklage dient dem Schutz vor Wiederholung von Einwirkungen, die in der Vergangenheit schon einmal aufgetreten sind und in der Zukunft erneut zu befürchten sind (Heinz Rey/Lorenz Strebel, a.a.O., Art. 679 ZGB N 17).
6.4 Wie die Beschwerdegegner zutreffend ausführen, können ohne Weiteres auch in der Schweiz zugelassene und erworbene Geräte übermässige Immissionen verursachen. Zum von der Beschwerdeführerin in zeitlicher und sachlicher Hinsicht beanstandeten Verbot ist vorweg darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst den Entscheid über die zu treffende Massnahme als Ermessensentscheid der Vorinstanz bezeichnet. Es wird dazu auf die Erwägungen in Ziffer II. / 5.4 verwiesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde weder die Ausserbetriebnahme der streitgegenständlichen Katzenschrecks noch widerruft sie ihre Behauptung die streitgegenständlichen Katzenschrecks entsorgt zu haben. Die Vorinstanz führte nachvollziehbar aus, dass es sich beim Verbot der Wiederinbetriebnahme der - angeblich ohnehin entsorgten - streitgegenständlichen Katzenschrecks um eine milde Massnahme handle. Auch eine Einstellung mit veränderter Frequenz wäre wenig zielführend gewesen, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung vor der Vorinstanz selbst ausgeführt hatte, dass die Tiere dann trotzdem ihr Geschäft verrichtet hätten (AS 270), womit die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin daran kein Interesse gehabt hätte. Der Entscheid der Vorinstanz erfolgte demzufolge nicht willkürlich, weshalb es keinen Grund gibt in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
7. Zusammengefasst ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8.1 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt.
8.2 Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Diese erscheint angemessen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'478.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen. 3. A.___ hat B.___ und C.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'478.50 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Zimmermann |
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