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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2024.33)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.33: Verwaltungsgericht

Die B.___ AG hat von A.___ CHF 531.07 gefordert, da diese Waren bestellt, aber nicht bezahlt habe. Nach einer Schlichtungsverhandlung wurde A.___ verpflichtet, den Betrag zu zahlen und sämtliche Kosten zu tragen. A.___ erhob Beschwerde, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 200.00.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.33

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2024.33
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2024.33 vom 21.03.2024 (SO)
Datum:21.03.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Schlichtung; Urkunde; Entscheid; Schlichtungsverhandlung; Urkunden; Zivilkammer; Akten; Parteien; Betreibung; Bestellung; Obergericht; Folgenden:; Behauptung; Apos; Verfahrens; Bundesgericht; Urteil; Obergerichts; Schlichtungsbehörde; Betreibungs; Auftragsbestätigung; ässlich
Rechtsnorm: Art. 206 ZPO ;Art. 326 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Adrian Staehelin, Basler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 64 SchKG, 2021

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.33

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2024.33
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 21.03.2024 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2024.47
Titel: Schlichtung - Forderung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 21. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Appenzeller,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Schlichtung - Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die B.___ AG (im Folgenden: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Appenzeller, gelangte mit Schlichtungsgesuch vom 8. September 2023 ans Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und forderte von A.___ (im Folgenden: Beklagte) insbesondere den Betrag von CHF 531.07. Die Beklagte habe bei der Klägerin Waren im Wert von CHF 531.07 bestellt und trotz mehreren Mahnungen und Betreibungen nicht bezahlt. Die Klägerin stellte weiter den Antrag, die Schlichtungsbehörde habe einen Entscheid zu fällen.

 

2. Die Schlichtungsverhandlung fand am 20. November 2023 statt. Anlässlich dieser reichte die Klägerin weitere Urkunden zu den Akten. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, fällte der Amtsgerichtspräsident einen Entscheid. Er verpflichtete die Beklagte, der Klägerin den Betrag von CHF 531.07 zzgl. Zins seit 26. Januar 2023 zu bezahlen, hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn auf und auferlegte sämtliche Kosten (Betreibungs- und Prozesskosten) der Beklagten.

 

3. Nach Erhalt des begründeten Urteils erhob die Beklagte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 20. November 2023 fristgerecht Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

 

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden und sogleich ein Entscheid gefällt werden kann (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

II.

1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde insbesondere aus, sie wäre besser nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen. Sie habe ein «Lese-Handicap». Bei der Schlichtung habe sie mehrere Unterlagen bekommen, die sie auf die Schnelle habe lesen müssen (15 Minuten pro Seite). Sie habe keine Zeit bekommen, obwohl sie moniert habe, sie könne die Unterlagen nicht auf die Schnelle lesen. Weiter macht sie Bemerkungen zu den einzelnen von der Klägerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eingereichten Urkunden.

 

2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich am Ergebnis nichts geändert hätte, wäre sie nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen. Denn die Schlichtungsbehörde verfährt bei Säumnis der beklagten Partei, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 ZPO).

 

3. Weiter hätte die Beschwerdeführerin sämtliche Vorbringen, die sie nun in ihrer Beschwerde ausführt, bereits vor der Schlichtungsbehörde vorbringen müssen, was sie gemäss Akten und insbesondere gemäss Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 20. November 2023 nicht gemacht hat. Neue Tatsachenbehauptungen können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Vollständigkeit halber werden im Folgenden nichtsdestotrotz gewisse Behauptungen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten widerlegt.

 

4. Was die angeblich sinngemäss geltend gemachte Gehörsverletzung anbelangt, ist Folgendes auszuführen: Anlässlich der Schlichtungsverhandlung reichte die Beschwerdegegnerin die Urkunden Nr. 8 ff. zu den Akten. Für den Entscheid relevant waren lediglich die bereits eingereichten Urkunden sowie – wenn überhaupt – die neu eingereichten Urkunden Nrn. 8 und 9. Bei Urkunden Nrn. 8 und 9 handelt es sich um E-Mails seitens der Beschwerdegegnerin inkl. Auftragsbestätigungen, die die von der Beschwerdeführerin getätigten Bestellungen bestätigen. Dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Waren im Umfang von CHF 531.07 bestellt hat, bestritt die Beschwerdeführerin nicht. Im Gegenteil bestätigt sie in ihrer Beschwerde erneut, die Bestellung gemäss Urkunde Nr. 8 getätigt zu haben. Bzgl. E-Mail vom 30. März 2022 (Urkunde Nr. 9) behauptet die Beschwerdeführerin, diese nie bekommen zu haben. Dies kann allerdings offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin auch bzgl. dieser Bestellung nicht bestreitet, diese getätigt zu haben (die diesbezügliche Auftragsbestätigung war bereits mit Urkunde Nr. 2 in den Akten). Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei Urkunde Nr. 2 nicht um eine definitive Bestellung handle, sondern nur um eine «Interessenabwägung, was dem Kunden gefällt», ist nicht zu folgen, zumal das Dokument mit «Auftragsbestätigung» betitelt ist. Damit zielen die von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen, sie hätte anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht genügend Zeit bekommen, die neu eingereichten Urkunden zu studieren, ohnehin ins Leere. Im Übrigen sollten 15 Minuten pro Seite allemal reichen, um die Urkunden zu studieren.

 

5. Zudem ergibt sich auch aus dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung klar, dass die Beschwerdeführerin die Bestellungen getätigt hat, einen Teil der Ware aber dann, da sie diesen nicht habe verkaufen können, nicht mehr gewollt habe und habe zurückgeben wollen. Sie behauptet nicht, die Ware wäre falsch geliefert worden mangelhaft gewesen, im Gegenteil brachte sie sie «unversehrt» an die Verhandlung mit. Ihre Behauptung, ein Teil der Ware sei zu spät geliefert worden, hätte sie bei der Beschwerdegegnerin unverzüglich vorbringen müssen, was sie, zumindest soweit aktenkundig, nicht gemacht hat.

 

6. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, sie habe die Produkte, die sie an die Schlichtungsverhandlung mitgenommen habe, nicht zeigen dürfen. Inwiefern für den Entscheid relevant gewesen wäre, diese zu sichten, führt die Beschwerdeführerin nicht aus und ist nicht ersichtlich. Auch führt die Beschwerdeführerin nicht weiter aus und ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kaufvertrag ungültig sein soll. Schliesslich behauptet sie, der Zahlungsbefehl sei nicht korrekt zugestellt worden, er sei lediglich in den Briefkasten gelegt worden. Was sie aus dieser Behauptung zu ihren Gunsten ableiten möchte, ist unklar, zumal sie rechtzeitig hat Rechtsvorschlag erheben können (Paul Angst / Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 64 N 23). 

 

7. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin die Höhe der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung. Die Vorinstanz setzte die Parteienschädigung ermessensweise auf CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest, ohne dies näher zu begründen. Die Höhe der Parteientschädigung erscheint angemessen. Für die Redaktion des Schlichtungsgesuchs, welches vier Seiten umfasst, die Zusammenstellung der Beweismittel, die Besprechung und allgemeine Korrespondenz mit der Klientin, das Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung sowie die Vor- und Nachbereitung der Verhandlung, fielen mindestens vier Stunden Aufwand an. Wird mit einem (eher tieferen) Stundenansatz von CHF 250.00 gerechnet, ergibt dies ein Honorar von CHF 1'000.00. Hinzu kommen Auslagen von ca. CHF 150.00 und die MwSt. von rund CHF 90.00 (7.7 % im Jahr 2023), insgesamt ausmachend CHF 1'240.00. Die Festsetzung der Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden.

 

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Betreibungs- und Gerichtskosten verpflichtet wurde.

 

9. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

 

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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