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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2024.21)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.21: Verwaltungsgericht

Der Kläger A. hat Feststellungsklage gegen B. AG und C. AG eingereicht, um die Nichtigkeit eines Versicherungsvertrags festzustellen und Schadensersatz zu fordern. Das Amtsgericht trat auf die Streitverkündungsklage gegen C. AG nicht ein, da kein sachlicher Zusammenhang zu den Rechtsbegehren gegen B. AG bestand. Der Kläger reichte eine Beschwerde beim Obergericht ein, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von CHF 1.500 wurden dem Kläger auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.21

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2024.21
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2024.21 vom 12.03.2024 (SO)
Datum:12.03.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Streit; Recht; Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Beschwerde; Streitberufungsbeklagte; Rechtsbegehren; Anspruch; Klage; Ansprüche; Gericht; Streitberufungsbeklagten; Entscheid; Vorinstanz; Hauptklage; Zusammenhang; Zulassung; Zivilkammer; Urteil; Hauptklageanspruch; Bundesgericht; Obergericht; Folgenden:; Feststellung; Beklagten; Unterliegens
Rechtsnorm: Art. 81 ZPO ;Art. 82 ZPO ;
Referenz BGE:139 III 67;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.21

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2024.21
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 12.03.2024 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2024.44
Titel: Feststellungsklage

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 12. März 2024       

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Streitberufungskläger, Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    C.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Gruner,

 

Streitberufungsbeklagte, Beschwerdegegnerin

 

betreffend Feststellungsklage


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1.1 A.___ (im Folgenden: Kläger) erhob am 12. August 2023 (Eingang beim Gericht am 16. August 2023) beim Richteramt Olten-Gösgen Feststellungsklage gegen die B.___AG (im Folgenden: Beklagte) und verkündete der C.___ AG (im Folgenden: Streitberufungsbeklagte) gleichzeitig den Streit.

 

1.2 Der Kläger beantragte insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit des Versicherungsvertrags zwischen ihm und der Beklagten (Rechtsbegehren Nr. 1). Weiter sei die Beklagte zu verurteilen, «für vom Kläger selbst zu bestreitende Rechtsfälle aus der Schadensentstehungszeit zwischen dem 16. September 2016 bis zum 31. Dezember 2021 für dem Kläger dadurch entstehenden Vermögens-, Reputations- und Persönlichkeitsschaden Genugtuung und Ersatz leisten zu müssen» (Rechtsbegehren Nr. 3).

 

1.3 Dieselben Rechtsbegehren stellte er gegenüber der Streitberufungsbeklagten (Rechtsbegehren Nr. 8 und 9), mit dem Unterschied, dass der Versicherungsvertrag zwischen ihm und der Streitberufungsbeklagten für nichtig teilnichtig zu erklären sei (Nr. 8) und er den gegenüber der Beklagten in Rechtsbegehren Nr. 3 geltend gemachten Anspruch «alternativ» gegenüber der Streitberufungsbeklagten geltend macht.

 

2. Nach Eingang der Klageantwort der Beklagten und Stellungnahme der Streitberufungsbeklagten sowie einer weiteren Eingabe des Klägers trat das Amtsgericht Olten-Gösgen mit Entscheid vom 29. Januar 2024 auf die Streitverkündungsklage gegenüber der Streitberufungsbeklagten nicht ein. Das Amtsgericht begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Rechtsbegehren, welcher der Kläger gegenüber der Streitberufungsbeklagten gestellt hat und denjenigen gegenüber der Beklagten, fehle. Der Entscheid über die gegen die Streitberufungsbeklagte geltend gemachten Rechtsbegehren seien vom Bestand und Erfolg des Hauptklageanspruchs unabhängig. Damit seien die Voraussetzungen für die Zulassung der Streitverkündungsklage nicht erfüllt und auf diese sei nicht einzutreten.

 

3. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2024 gelangte der Kläger (im Folgenden: Beschwerdeführer) an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei «bei Nichtigkeit» vollumfänglich aufzuheben. Auf die Streitverkündungsklage sei einzutreten. Das Gesuch um Zulassung der Streitverkündungsklage sei gutzuheissen. In der Folge sei die Vorinstanz anzuweisen, die Vorkehren für einen weiteren Schriftenwechsel zu treffen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizumessen. Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten beider Beschwerdegegnerinnen. Weiter wiederholt er die bereits vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren gegenüber der Streitberufungsbeklagten.

 

4. Da sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen verzichtet werden.

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt [...] mit eigener Praxis in [...]. Zudem ist er Belegarzt sowohl in [...] als auch in [...]. Der Beschwerdeführer war bis Ende 2021 bei der B.___ AG (Beschwerdegegnerin 1) berufshaftpflichtversichert (Klagebeilage Nr. 29, 36), danach bei der C.___ AG (Beschwerdegegnerin 2; Klagebeilage Nr. 35 ff., 38).

 

2.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde habe eine «Patientenanwältin» im Jahr 2022 die Herausgabe von medizinischen Akten betreffend eine Patientenbehandlung aus dem Jahre 2016 gefordert. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Fall seiner zum Behandlungszeitpunkt zuständigen Berufshaftpflichtversicherung, der Beschwerdegegnerin 1, angemeldet. Diese habe sich aufgrund des von ihr behaupteten Anspruchserhebungsprinzips wegen der Anspruchsstellung im Jahr 2022 für nicht (mehr) verpflichtet gehalten und habe den Beschwerdeführer an die seit dem 1. Januar 2022 zuständige Versicherungsgesellschaft, die Beschwerdegegnerin 2, verwiesen. Die neue Versicherungsgesellschaft habe sich als zuständig erachtet, habe aber die Erbringung von Versicherungsleistungen an die unmöglich zu erfüllende Bedingung geknüpft, er als Arzt habe zu beweisen, dass er zum Zeitpunkt der Vertragsantragsstellung im September 2021 keine Kenntnis einer im Zusammenhang mit dieser ehemaligen Patientin möglichen bzw. bevorstehenden Anspruchsstellung gehabt habe haben könnte.

 

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 die Anwendung des Anspruchserhebungsprinzips, weshalb er Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1 erhoben habe. Zudem habe er der Beschwerdegegnerin 2 den Streit verkündet.  

 

3.1 Die streitverkündende Partei kann ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptsache befasst ist, geltend machen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen (Art. 82 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 82 Abs. 4 ZPO). Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist demnach zweistufig ausgestaltet: In einem ersten Schritt wird über ihre Zulassung entschieden. Erst danach, wenn der Zulassungsentscheid positiv ausgefallen ist, kommt es zur Einreichung der eigentlichen Streitverkündungsklage und Durchführung des diesbezüglichen Schriftenwechsels (Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 2.1). Eine Prüfung, ob der Anspruch im Falle des Unterliegens des Streitverkündungsklägers gegenüber dem Hauptkläger materiell begründet ist, findet im Zulassungsverfahren nicht statt (BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 74 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_467/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1).

 

3.2 Aus Art. 81 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Voraussetzung, dass der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen muss. Dies folgt aus der Formulierung des Normtextes, gemäss welcher die Streitverkündungsklage einen Anspruch zum Gegenstand haben muss, welchen die streitverkündende Partei «im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Partei zu haben glaubt». Mit der Streitverkündungsklage können somit nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Dabei handelt es sich namentlich um Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um vertragliche gesetzliche Rückgriffsrechte. Werden solche Ansprüche geltend gemacht, besteht der sachliche Zusammenhang zum Hauptklageanspruch und es ist auch das Rechtsschutzinteresse gegeben. Zur Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs ist ausreichend, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird (BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 74 f.). Mit der Streitverkündungsklage können mithin nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Damit scheiden konnexe Ansprüche aus, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_753/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.1).

 

4. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall zur Geltendmachung von
Regress-, Gewährleistungs-, Schadloshaltungsansprüchen, etwa von vertraglichen gesetzlichen Rückgriffsrechten. Wie der Beschwerdeführer selbst erklärt, hat die Beschwerdegegnerin 2 ihre Zuständigkeit (aufgrund des Anspruchserhebungsprinzips) anerkannt. Vielmehr will der Beschwerdeführer für (allfällige) Haftpflichtfälle abgesichert sein, wobei er sich offenbar nicht entschliessen kann, wen er ins Recht fassen möchte. In seiner Klage vom 12. August 2023 auf S. 17 schrieb er insbesondere Folgendes:

 

«Es ist die Angelegenheit gegenüber der C.___ AG juristisch nur bedingt bereinigt. Der Vollständigkeit halber sei noch vorgebracht, dass der Unterzeichnete vor Ablauf der Verjährungsfrist aus aArt. 46 Abs. 1 VVG und vor Eintritt einer allfälligen Verwirkung jedoch nach Kenntnisnahme einer allfälligen Stellungahme der C.___ AG als Reaktion auf die vorliegende Streitverkündungsklage, dazu entschlossen ist, auch die C.___ AG ins Recht zu fassen. Diesbezüglich ist die C.___ AG aufgerufen, sich mindestens als Nebenintervenientin am Streit zu [G]unsten des Klägers zu beteiligen. Glaubwürdiger wäre der Eintritt der C.___ AG als Prozessstandschafterin. Nach Art. 81 Abs. 1 ZPO kann der Kläger als streitverkündende Partei seine Ansprüche, die er im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene C.___ AG zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen.[…]»

 

In diesem Abschnitt erwähnt er das Rechtsinstitut der Nebenintervention, der Prozessstandschaft sowie der Streitverkündung. Dabei handelt es sich um verschiedene Rechtsinstitute, die unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen. Damit zeigt sich, dass nicht einmal der Beschwerdeführer selbst genau weiss, was er von wem woraus geltend machen möchte. Es liegt nicht am Gericht, dies für ihn herauszufinden. Im Übrigen ist es dem Gericht nicht zuzumuten, in der vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz eingereichten 146-seitigen Klageschrift diejenigen relevanten Passagen zusammenzusuchen, die für dasjenige Institut anwendbar sind, mit welchem er sein Anliegen durchsetzen möchte, auch nicht – was er in der Beschwerdeschrift vorbringt – unter dem Titel der gerichtlichen Fragepflicht. Zwar ist das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, seine Rechtsschriften hinreichend zu begründen und genau darzulegen, was er verlangt. Zwar wäre es bereits vor der Vorinstanz angezeigt gewesen, die Klageschrift gestützt auf Art. 132 ZPO zurückzuweisen. Allerdings ist auch aufgrund der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers (inkl. Beschwerdeschrift) fraglich, ob der Beschwerdeführer sein Anliegen präzise, klar und juristisch relevant dargelegt hätte, weshalb eine Zurückweisung wohl nicht die nötige Klarheit gebracht hätte. Der Beschwerdeführer macht in sämtlichen in den Akten liegenden Rechtsschriften langatmige Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- und Rechtsfragen, die zur Wahrung des Rechtsanspruchs nicht erforderlich sind und sich in keiner Weise auf das Prozessthema beziehen. Zudem ist der Text mit verschiedenen Hervorhebungen wie unterschiedlich fett markierten teilweise unterstrichenen Passagen versehen, was die Lektüre der Klage noch beschwerlicher und mühevoller macht. Aus der Klageschrift ergibt sich keine klare, nachvollziehbare Struktur. Der Beschwerdeführer erachtete es für nicht nötig, sich in vorliegender Angelegenheit anwaltschaftlich vertreten zu lassen, obwohl es ihm der Amtsgerichtspräsident mit erster Instruktionsverfügung vom 30. August 2023 dringend empfahl.

 

Erst die (ebenfalls äusserst weitschweifige) Beschwerdeschrift erhellt, worum es dem Beschwerdeführer geht. Im Streitverkündungsverfahren wird keine von einer anderen im Rahmen des Hauptprozesses zu beurteilenden Forderung abhängige Forderung geltend gemacht, sondern es wird ein und dieselbe Forderung zunächst im Hauptverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 und sodann, sofern der Beschwerdeführer nicht durchdringen sollte, (eventualiter) im Streitverkündungsprozess gegen die Beschwerdegegnerin 2 gerichtet. Dieses Vorgehen ist mit einer Streitverkündungsklage nicht zulässig. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Streitverkündungsklage nicht eingetreten ist. Die Auffassung der Vorinstanz, es fehle die erforderliche Konnexität der Ansprüche, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Beschwerde zulässig ist und über eine hinreichende Begründung verfügt.

 

5. Was das Rechtsbegehren um aufschiebende Wirkung anbelangt, ist weder begründet noch ersichtlich, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden sollte.

 

6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.      Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’500.00 sind A.___ aufzuerlegen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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