Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.164: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat am 24. September 2024 über eine Rechtsöffnungsklage entschieden. Der Beschwerdeführer A.___ beantragte die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gegen den Beschwerdegegner B.___. Nach verschiedenen Stellungnahmen und einem Urteil der Amtsgerichtspräsidentin wurde die Rechtsöffnung abgewiesen. Der Beschwerdeführer legte neue Beweismittel vor, die jedoch als unechte Noven abgewiesen wurden. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2024.164 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 24.09.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Gesuch; Unterschrift; Beschwerdegegner; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Schenkungsvereinbarung; Urteil; Rechtspflege; Staat; Entscheid; Unterschriften; Beschwerdegegners; Verfahren; Zivilkammer; Obergericht; Advokat; Betreibung; Thierstein; Gericht; Bundesgericht; Philipp; Simonius; Apos; Gesuchsgegners; Staates; Gesuchstellers; Amtsgerichtspräsidentin |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 82 KG ; |
Referenz BGE: | 139 III 466; 143 III 453; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2024.164 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 24.09.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.134 |
Titel: | Rechtsöffnung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 24. September 2024 Es wirken mit: Oberrichter Thomann Oberrichter Hagmann Gerichtsschreiberin Zimmermann In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Olivier Huber,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: 1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller), damals vertreten durch Advokat Philipp Simonius, ersuchte am 30. Juli 2024 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein beim Richteramt Dorneck-Thierstein für CHF 40'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. September 2016, um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Ausserdem wurde die Verurteilung des Gesuchsgegners zur Zahlung der Zahlungsbefehlskosten von CHF 104.00 an den Gesuchsteller sowie die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners, eventualiter des Staates.
2. Der Gesuchsgegner schloss in seiner Stellungnahme vom 14. August 2024 auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.
3. Mit Replik vom 27. August 2024 hielt der Gesuchsteller an seinen Rechtsbegehren vom 30. Juli 2024 fest.
4. Am 9. September 2024 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes begründetes Urteil:
1. Das Doppel der Eingabe des Gesuchstellers vom 27.08.2024 geht an den Gesuchsgegner. 2. Dem Gesuchsteller wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Philipp Simonius, Basel, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt. 3. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein vom 16.02.2024 wird abgewiesen. 4. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'039.95 zu bezahlen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Gesuchstellers, Advokat Philipp Simonius, Basel, wird auf CHF 817.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 13. September 2024 fristgerecht Beschwerde beim Richteramt Dorneck-Thierstein, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Obergericht weiterleitete. Darin verlangte er die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) verzichtet werden.
7. Die Amtsgerichtspräsidentin erkannte in der vom Beschwerdeführer, angeblich vom Beschwerdegegner unterzeichneten, ins Recht gelegten Schenkungsvereinbarung vom 22. Juli 2014 keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Auf den vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Vergleichsproben seien Unterschiede zur angezweifelten Unterschrift zu erkennen, womit der Beschwerdegegner glaubhaft gemacht habe, dass es sich bei der Unterschrift auf der Schenkungsvereinbarung möglicherweise nicht um seine handle. Dies entkräfte die Schenkungsvereinbarung als Schuldanerkennung.
8. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde die Umstände des Zustandekommens der Schenkungsvereinbarung und nennt Personen, denen gegenüber die Schenkungsvereinbarung bestätigt worden sei. Ausserdem legt er ein Blatt mit elf (möglichen) Unterschriften des Beschwerdegegners ins Recht. Daraus sei erkennbar, dass die Unterschrift des Beschwerdegegners immer unterschiedlich sei. Dasselbe sei auch aus den vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Unterschriften ersichtlich. Die Unterschrift in der Kopie des Passes des Beschwerdegegners stimme im Übrigen mit der Unterschrift auf der Schenkungsvereinbarung überein. Die übrigen Ausführungen über das Verhalten des Beschwerdegegners sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.
9.1 Nach Art. 326 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, wobei besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben. Echte Noven müssen in der Beschwerde jedoch zumindest soweit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471). Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils.
9.2 Bei dem vom Beschwerdeführer neu ins Recht gelegten Unterschriftenblatt handelt es sich um ein unechtes Novum, welches den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge seit dem 16. August 2011 bestand (Beilage 1 zur Beschwerde). Dieses ist folglich aus dem Recht zu weisen. Dasselbe gilt für die eingereichte Kopie des Passes des Beschwerdegegners, welcher am 18. August 2003 ausgestellt worden war (Beilage 8 zur Beschwerde), sowie für alle übrigen Urkunden, welche vor dem 9. September 2024 datieren.
10.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
10.2 Die Echtheit der Unterschrift wird vermutet und wer deren Fälschung behauptet, hat dies glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2018 E. 3.2; BGE 143 III 453 E. 3.3). Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Das Gericht muss überwiegend geneigt sein, an der Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben, ohne die Möglichkeit ausschliessen zu müssen, dass es sich anders zugetragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 E. 6.1).
10.3 Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. August 2024 reichte der Beschwerdegegner verschiedene Dokumente mit seiner Unterschrift bei der Vorinstanz ein. Es sind Unterschiede zur Unterschrift auf der Schenkungsvereinbarung vom 22. Juli 2014 durchaus erkennbar, womit eine Abweichung von seiner Unterschrift zumindest glaubhaft gemacht wurde. Dies reicht als Einwendung gegen die provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung zu Recht ab. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, sofern sie denn überhaupt für das vorliegende Verfahren relevant sind, nichts zu ändern. Dies gilt auch für die Behauptung, dass alle vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterschriften verschieden seien. Es ist gerichtsnotorisch, dass Unterschriften jeweils nicht exakt gleich ausfallen, jedoch weisen sie einheitliche Merkmale, wie beispielsweise die Form einzelner Buchstaben, auf.
11. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Kofmel Zimmermann |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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