Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.156: Verwaltungsgericht
Die Schweiz. Eidgenossenschaft hat beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung gegen A.___ eingereicht, das vom Amtsgerichtspräsidenten am 12. August 2024 bewilligt wurde. Die Gesuchstellerin erhielt Recht, die Gesuchsgegnerin musste die Betreibungskosten und eine Parteientschädigung zahlen. Die Gesuchsgegnerin legte Beschwerde ein, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde, da keine gültigen Einreden vorlagen. Die Beschwerdeführerin musste die Kosten des Verfahrens tragen. Das Obergericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und A.___ die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezahlen muss.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2024.156 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 04.09.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Rechtsöffnung; Gesuch; Schweiz; Kanton; Entscheid; Zivilkammer; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Bundesgericht; Kantons; SchKG; Einwendung; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Urteil; Präsidentin; Kofmel; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Zimmermann; Eidgenossenschaft; Steuerverwaltung; Obergerichts; Betreibung; Mahngebühr; Stellungnahme; Abweisung; Amtsgerichtspräsident |
Rechtsnorm: | Art. 81 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2024.156 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 04.09.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.130 |
Titel: | Rechtsöffnung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 4. September 2024 Es wirken mit: Präsidentin Kofmel Oberrichter Hagmann Gerichtsschreiberin Zimmermann In Sachen A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Schweiz. Eidgenossenschaft, vertreten durch Kanton Bern, hier vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern Region Bern-Mittelland,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
2. Die Gesuchsgegnerin schloss in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2024 sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte am 12. August 2024 für CHF 260.00 die definitive Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 65.00 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 150.00 zurückzuerstatten.
4. Gegen den begründeten Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 30. August 2024 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.
6. Der Amtsgerichtspräsident erkannte in den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Veranlagungsverfügungen der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2022 als auch in der Mahngebühr definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin mache in ihren beiden Stellungnahmen vom 18. Juni 2024 keine der gesetzlich zulässigen Einreden (Tilgung, Stundung Verjährung) geltend. Somit würden keine Gründe vorliegen, die der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen würden.
7. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass in der Schweiz nicht verurteilt werden dürfe, wer keine Schuld habe. Ausserdem handle es sich bei den Rechnungen nicht um Leistungserbringungen für welche der «Gläubige» eine Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen benötige. Es handle sich um Steuerrechnungen, welche die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin nicht bezahlen müsse. Die zuständige Sozialarbeiterin der Gemeinde [...] habe vermutlich absichtlich mehrere Rechnungen nicht bezahlt wie abgemacht.
8. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG können als Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung lediglich Tilgung, Stundung Verjährung geltend gemacht werden. Somit handelt es sich bei der Einwendung, dass es sich bei der Forderung um Steuerrechnungen handle, welche die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin nicht bezahlen müsse, nicht um eine gültige Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG.
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Kofmel Zimmermann |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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