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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2024.151)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.151: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts entschied, dass die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, da sie offensichtlich unzulässig ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass sein Rechtsbegehren Aussicht auf Erfolg hat. Es ging um eine arbeitsrechtliche Forderung, bei der die Arbeitgeberin keine Verletzung der Fürsorgepflicht begangen hatte. Die Beschwerde wurde nicht akzeptiert, und der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von CHF 500.00 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.151

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2024.151
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2024.151 vom 24.09.2024 (SO)
Datum:24.09.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Arbeit; Recht; Beschwerde; Arbeitgeberin; Beschwerdeführers; Fürsorgepflicht; Rechtspflege; Klage; Verletzung; Verfahren; Stapler; Entsorgung; Gesuch; Gewährung; Schweizerische; Unfall; Genugtuung; Apos; Arbeitstätigkeit; Vorinstanz; Schweizerischen; Entscheid; Höhe; Arztzeugnis; Beeinträchtigung; Fürsorgepflichtverletzung; Zivilkammer; Obergericht
Rechtsnorm: Art. 311 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 49 OR ;
Referenz BGE:138 III 217;
Kommentar:
Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 321 OR URG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.151

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2024.151
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 24.09.2024 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2024.135
Titel: unentgeltliche Rechtspflege

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 24. September 2024    

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziff. 1 der Verfügung).

 

2. Gegen die begründete Abweisung des Gesuchs erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2024 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Darin verlangt er die Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2024 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bruno Habegger als amtlichen Anwalt für das Klageverfahren vor Richteramt Olten-Gösgen. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bruno Habegger als amtlicher Anwalt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

3. Mit Schreiben vom 28. August 2024 verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme.

 

4. Für die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1.1 Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (vgl. Karl Spühler in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 311 ZPO N 15).

 

1.2 Der Beschwerdeführer begründet den Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren vor Richteramt Olten-Gösgen wie folgt: «Die Vorinstanz geht davon aus, dass die materiellen Voraussetzungen zur Gesuchsentsprechung nicht erfüllt sind. Der Kläger ist seit dem Unfall vom […] 2008 erheblich beeinträchtigt. Der Kläger hat den Unfall sowie die Unfallfolgen in einer Klageschrift vom 22. Januar 2024 mitsamt 40 Urkunden begründet, soweit sich dies aktuell vor Durchführung eines Beweisverfahrens begründen lässt.» Damit wird nicht begründet, wieso der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (Nichtvorwerfens eines rechtlich relevanten Fehlverhaltens und fehlender Begründung des «Schadens» bzw. der Höhe der Forderung) falsch sein sollte. Auch aus der E-Mail des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt Bruno Habegger geht keine Begründung diesbezüglich hervor (Beschwerdebeilage 1).

 

1.3 Die Beschwerde genügt demnach den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht und ist deshalb im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen.

 

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 117 lit. a und b ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos im Sinne der einschlägigen Bestimmungen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 S. 218).

 

2.2 Die Vorinstanz prüfte die Erfolgschance des Rechtsbegehrens, in der Sache zu obsiegen und kam zum Schluss, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers aussichtslos sei, da B.___ kein rechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen und der «Schaden» bzw. die Höhe der Forderung nicht begründet worden sei.

 

2.3 Mit seiner Klage vom 22. Januar 2024 betreffend arbeitsrechtliche Forderung machte der Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 60'000.00 und eventualiter eine Entschädigung von CHF 60'000.00 geltend. Begründet wurde der Genugtuungs- resp. Entschädigungsanspruch mit einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin). Aus der Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. April 2009 sowie aus der Bagatellunfallmeldung der Arbeitgeberin vom 29. September 2016 (Rückfallmeldung) sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in korrekter Fahrtrichtung gefahren sei. Zudem handle es sich bei den Arbeitstätigkeiten als Stapler und in der Entsorgung, in welchen der Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2017 bis 10. November 2017, vom 20. November 2017 bis 24. November 2017 und vom 4. Dezember 2017 bis 8. Dezember 2017 eingesetzt worden sei, keinesfalls um leichtere Arbeitstätigkeiten. Diese seien vor allem für das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers belastend. Bereits am 30. September 2018 habe der Beschwerdeführer erneut wegen Überbelastung am Arbeitsplatz notfallmässig am Handgelenk behandelt werden müssen. Ferner sei der Beschwerdeführer schon vor dem 10. November 2017 als Stapler und in der Entsorgung eingesetzt worden. Grund der Verlegung des Beschwerdeführers sei mithin nicht der Schutz seiner Gesundheit, sondern vielmehr ein interner Mangel an Arbeitsfachkräften in den aufgeführten Tätigkeitsbereichen gewesen. Die Arbeitgeberin sei mit Arztzeugnis vom 10. November 2017, mit Notfall-Bericht vom 30. September 2018 sowie persönlich vom Beschwerdeführer über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen informiert worden. Auch der Bagatellunfallmeldung vom 29. September 2016 (Rückfallmeldung) könne entnommen werden, dass die Arbeitgeberin Kenntnis von der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gehabt habe. Der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei trotz Kenntnis der Arbeitgeberin keine Rücksicht gewährt worden. Die Verletzung der Fürsorgepflicht, sprich die Unterlassung der Anordnung angemessener Massnahmen zum Schutze der Gesundheit des Beschwerdeführers, habe zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und mithin zu vermehrten Arbeitsunfähigkeiten geführt.

 

2.4 Sofern die Frage des Unfallhergangs vom […] 2008 für das arbeitsrechtliche Verfahren überhaupt von Belang sein sollte, ist diesbezüglich festzuhalten, dass gemäss Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2009 der Unfallverursacher das Signal «Einfahrt verboten» missachtet habe (Klagebeilage 3). Damit ist erstellt, dass das Signal sichtbar war und die Arbeitgeberin somit keine Verantwortung am Unfall vom […] 2008 trägt.

 

2.5 Es scheint naheliegend, dass es sich bei den Arbeitstätigkeiten als Stapler und in der Entsorgung um leichtere und für das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers weniger belastende Arbeitstätigkeiten handelt als die Arbeitstätigkeit als Kommissionierer. Gemäss Chronologie der Tätigkeiten und Krankheiten des Beschwerdeführers war dieser ab Juni 2018 70 bis 80 % als Kommissionierer und ca. 20 bis 25 % als Stapler und in der Entsorgung tätig (Klageantwortbeilage 7). Anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 19. Dezember 2018 hatte der Beschwerdeführer keine Bemerkungen bspw. betreffend Arbeitszufriedenheit anzufügen (Klageantwortbeilage 5). Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Arbeitgeberin anlässlich dieses Gesprächs über die Belastung als Stapler und in der Entsorgung für das rechte Handgelenk aufzuklären. Obschon dem Notfallbericht vom 30. September 2018 zu entnehmen ist, dass es in der Vorwoche eine Überbelastung bei der Arbeit gegeben und eine Arbeitsunfähigkeit vom 30. September 2018 bis 4. Oktober 2018 bestanden habe, ist damit keine Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin nachgewiesen (Klagebeilage 6). Eine solche vermag auch ein vom Beschwerdeführer behaupteter Einsatz vor dem 10. November 2017 als Stapler und in der Entsorgung nicht zu belegen. Umstritten ist, ob die Arbeitgeberin mit Arztzeugnis vom 10. November 2017 sowie persönlich vom Beschwerdeführer über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen informiert wurde. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demnach ist der Beschwerdeführer für den Nachweis der Information der Arbeitgeberin über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beweispflichtig. Ob der Beschwerdeführer den Beweis für die Zustellung des Arztzeugnisses vom 10. November 2017 erbracht hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn der Arbeitgeberin das Arztzeugnis vom 10. November 2017 zugestellt worden sein sollte, vermag dies noch keine Fürsorgepflichtverletzung der Arbeitgeberin zu begründen. Das fragliche Arztzeugnis ist knappgehalten und äussert sich – mit Blick auf das damalige Arbeitsumfeld und -pensum – weder zu einer konkreten Arbeitsunfähigkeit noch zu deren möglichen Dauer. Festgehalten ist einzig die «Bitte um Anpassung des Arbeitsplatzes für leichte Belastungen der rechten Hand». Dass sich die Arbeitgeberin – selbst wenn ihr also die fragliche medizinische «Bitte» zugegangen wäre – pflichtwidrig über mögliche gesundheitliche Einschränkungen hinweggesetzt hätte, wird durch den Beschwerdeführer in keiner Weise belegt. Ebenso ist nicht ansatzweise dargetan, dass er eine entsprechende Anpassung des Arbeitsumfeldes aufgrund einer arbeitgeberseitigen Weigerungshaltung hätte monieren müssen. Auch die Rückfallmeldung vom 29. September 2016 vermag keine Fürsorgepflichtverletzung der Arbeitgeberin nachzuweisen (Klagebeilage 4). Zusammengefasst ist keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Arbeitgeberin auszumachen. Wie in der Klageantwort zutreffend ausgeführt, nahm die Arbeitgeberin die Vorbringen des Beschwerdeführers ernst und kam ihm mit dem Staplereinsatz und dem Einsatz in der Entsorgung entgegen.

 

2.6 Gestützt auf die angebliche Fürsorgepflichtverletzung durch die Arbeitgeberin machte der Beschwerdeführer in seiner Klage eine Genugtuung im Sinne von Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Höhe von CHF 60'000.00 geltend. Was dem Beschwerdeführer widerfahren sei, müsse als objektiv schwere Verletzung bewertet werden. Die Verletzung der Fürsorgepflicht werde, infolge des durch die Arbeitgeberin ausgeübten Drucks und dadurch ausgelösten Herz- und Kreislauf- sowie Magen- und Darmproblemen, als seelischer Schmerz empfunden.

 

2.7 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Wie vorstehend ausgeführt, fehlt es ohnehin an einer Fürsorgepflichtverletzung bzw. Persönlichkeitsverletzung durch die Arbeitgeberin. Selbst wenn von einer solchen ausgegangen werden sollte, weist der Beschwerdeführer weder die notwendige Schwere für einen Genugtuungsanspruch noch, dass diese nicht anders wiedergutgemacht worden sei, nach. Auch das Zustandekommen der Höhe der geforderten Genugtuungssumme von CHF 60'000.00 ist nicht nachvollziehbar.

 

2.8 Im Rahmen eines Eventualbegehrens machte der Beschwerdeführer einen Schadenersatz in Höhe von CHF 60'000.00 für ungedeckte medizinische Behandlungskosten sowie Lohnausfall zufolge seiner Erkrankung geltend. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Fürsorgepflicht eine Anpassung der Arbeitstätigkeit erfordert, was durch die Arbeitgeberin jedoch unterlassen worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit zu einem Mitarbeitergespräch vorgeladen worden. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht und dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers.

 

2.9 Der Anspruch auf Schadenersatz setzt den Nachweis eines Schadens voraus. Bereits an dieser Voraussetzung scheitert das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Dasselbe gilt für den Nachweis einer Fürsorgepflichtverletzung (vgl. E. II. / 2.5).

 

2.10 Nach dem Gesagten wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit zu Recht ab. Die Gefahr einer Prozessniederlage ist massiv grösser als die Gewinnaussichten. Die Arbeitgeberin ist ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen, womit es von vornherein an einer Grundlage für die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche fehlt. Selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

3. Der Beschwerdeführer ersucht auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde war von aller Anfang an unbegründet, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (Art. 117 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist das vom Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

 

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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