E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2024.15)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.15: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall von Konkursbegehren entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da der Schuldner die geforderten Kosten nicht bezahlt hat. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass er bereits einen Betrag von CHF 1’507.80 bezahlt habe, aber das Gericht stellte fest, dass weitere Kosten ausstehen. Das Obergericht entschied, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und wies sie ab. Es wurden keine weiteren Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.15

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2024.15
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2024.15 vom 06.02.2024 (SO)
Datum:06.02.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Konkurs; Betreibung; Zivilkammer; Obergericht; Urteil; Rechtsmittelinstanz; Schuld; Konkursbegehren; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Obergerichts; Begehren; Begründung; SchKG; Konkurseröffnung; Gläubiger; Staehelin; Entscheid; Bundesgericht; Frist; Geschäftsnummer:; ZKBES; Instanz:; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:
Rechtsnorm: Art. 174 KG ;Art. 322 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Adrian Staehelin, Basler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 174 SchKG, 2017

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.15

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2024.15
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 06.02.2024 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2024.26
Titel: Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 6. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

C.___ AG, vertreten durch D.___ AG

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt eröffnete mit Urteil vom 17. Januar 2024 auf Begehren der C.___ AG über A.___ den Konkurs.

 

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. Januar 2024 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Zur Begründung bringt er vor, er habe die Betreibungsforderung, den Verzugszins, die Spesen, den Zins, die Betreibungskosten, die Gerichtskosten und zusätzliche Inkassokosten, total CHF 1’507.80 bezahlt.

 

3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).

 

4. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

1.  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;

2.  der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder

3.  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

 

5. Zu den Kosten, die nach Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG getilgt sein müssen, gehören auch die Kosten des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 174 ad N 21 c). Der Beschwerdeführer hat diese Kosten nicht bezahlt. Zudem hätte die zu bezahlende Gesamtsumme gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes CHF 1’517.50 betragen (Stand am 1. Februar 2024). Die Beschwerde erweist sich somit sofort als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

 

6. Auf eine Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.