Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.131: Verwaltungsgericht
Die B.___ reichte ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für CHF 10’569.35 ein, welches vom Amtsgerichtspräsidenten genehmigt wurde. Der Gesuchsgegner legte Einspruch ein und verlangte die Abweisung des Gesuchs. Das Obergericht wies die Beschwerde des Gesuchsgegners ab, da seine Einwände unbegründet waren und er die Schuldanerkennung nicht entkräften konnte. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Beschwerdeführer muss die Verfahrenskosten tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2024.131 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 24.07.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Entscheid; Rechtspflege; Zahlungsvereinbarung; Zivilkammer; Obergericht; Beschwerdeschrift; Anwalt; Bundesgericht; Amtsgerichtspräsident; Beiordnung; Instanz; Einwendungen; Begründung; Verfassungsbeschwerde; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Obergerichts; Betreibung; Abweisung; Gerichtskosten |
Rechtsnorm: | Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 82 KG ; |
Referenz BGE: | 129 I 129; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2024.131 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 24.07.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.111 |
Titel: | Rechtsöffnung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 24. Juli 2024 Es wirken mit: Oberrichter Thomann Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: 1. Die B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) reichte am 19. Januar 2024 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für CHF 10’569.35 ein.
2. Der Gesuchsgegner schloss in seinen verschiedenen Stellungnahmen sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte am 4. Juli 2024 für CHF 10’569.35 die provisorische Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00 zurückzuerstatten.
4. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 20. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Weiter verlangte er die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die erste und die zweite Instanz.
5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 ZPO), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden.
6. Der Amtsgerichtspräsident erkannte in der von der Gesuchstellerin vorgelegten Zahlungsvereinbarung vom 10. November 2021 eine schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Weiter führte er aus, der Gesuchsgegner habe keine Einwendungen vorbringen können, die das rechtsgültige Zustandekommen den Bestand der Zahlungsvereinbarung in Zweifel ziehen würden.
7. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vor, eine Geschäftsbeziehung habe nur zur E.___ bestanden. Es habe auch keine Geschäftsbeziehung und keinen Vertrag mit der Gesuchstellerin gegeben. Wie den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen entnommen werden könne, sei dort von keiner Bürgschaft die Rede. Im ganzen Vorbringen gehe es nur um die E.___.
8. Die Einwendungen des Gesuchsgegners gehen fehl. Er hat am 10. November 2021 eine schriftliche Schuldanerkennung zu Gunsten der Gesuchstellerin unterschrieben. Diese Urkunde ist jünger als der Kreditvertrag mit der E.___. Auch der eingereichte Entscheid der Aargauer Staatsanwaltschaft ist älteren Datums. Der Gesuchsgegner legt auch in keiner Art und Weise dar, inwiefern seine Einwendungen die Zahlungsvereinbarung entkräften würden. In seiner ganzen Beschwerde erwähnt er diesen massgebenden Rechtsöffnungstitel mit keinem Wort. Insofern ist die Beschwerde auch ungenügend begründet, denn eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch ist. Schliesslich bestätigt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde gleich selbst, dass A.___ dieselbe Person ist wie D.___, mit welchem Namen er die Zahlungsvereinbarung unterschrieben hat.
9. Der Gesuchsgegner schildert vor beiden Instanzen seine schwierige gesundheitliche Situation. Diese entbindet ihn jedoch nicht von der eingegangenen Verpflichtung. Sie stellt auch kein Hindernis für ein Rechtsöffnungsverfahren dar. Jedenfalls wäre der Gesuchsgegner in der Lage gewesen, einen Vertreter zu bestellen. Seine gesundheitlichen Probleme wären dem nicht im Weg gestanden. So war er auch in der Lage, seine Frau die Beschwerdeschrift verfassen zu lassen.
10. Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner wie im Beschwerdeverfahren auch schon bei der Vorinstanz beantragt hat, es sei ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein Anwalt beizuordnen. Der Vorderrichter hat sich mit diesem Antrag nicht befasst. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird von den Gerichten grundsätzlich nicht bestellt und nicht beigeordnet, sondern lediglich bewilligt. Es ist Sache der Parteien, sich selbst einen Rechtsvertreter zu suchen, der ein Gesuch um Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen kann. Demnach hätte der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner gar keinen Anwalt beiordnen können. Indem er dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten auferlegt hat, hat er dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Ergebnis abgewiesen. Nachdem der Gesuchsgegner auch im erstinstanzlichen Verfahren nichts Relevantes gegen die Zahlungsvereinbarung eingewendet hat, war das Gesuch aussichtslos. Für zum vornherein aussichtslose Rechtsbegehren ist die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Bei dieser Sachlage war auch die Beschwerde zum vornherein aussichtslos.
11. Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts wird abgewiesen. 3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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