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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2024.128)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.128: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall von definitive Rechtsöffnung entschieden. Die Gesuchstellerin hat erfolgreich die definitive Rechtsöffnung beantragt, während der Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat, was abgelehnt wurde. Der Amtsgerichtspräsident hat die definitive Rechtsöffnung erteilt und den Gesuchsgegner zur Zahlung von Betrag und Kosten verpflichtet. Der Gesuchsgegner hat Beschwerde gegen das Urteil eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.128

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2024.128
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2024.128 vom 29.07.2024 (SO)
Datum:29.07.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Recht; Gesuch; Rechtspflege; Rechtsöffnung; Gesuchs; Frist; Gericht; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeführer; Urteil; Gesuchsgegner; Beschwerdeführers; Stellungnahme; Rechtsöffnungsbegehren; Rechtsvertreter; Eingabe; Thal-Gäu; Betreibung; Einreichung; Richter; Richteramt; Gewährung; Bundesgericht; Vertretung; Akten; Urkunde; Amtsgerichtspräsident
Rechtsnorm: Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 137 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 336 ZPO ;Art. 81 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Karl Spühler, Schweizer, Viktor, Basler Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 119 ZPO, 2017

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.128

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2024.128
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 29.07.2024 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2024.113
Titel: definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 29. Juli 2024     

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,

2.    B.___, vertreten durch C.___,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Die B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch die C.___, ersuchte am 25. April 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu beim Richteramt Thal-Gäu für CHF 4'300.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

 

2. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde dem Gesuchsgegner eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist ohne Verhandlung aufgrund der eingereichten Unterlagen über das Rechtsöffnungsbegehren entschieden werde.

 

3. Am 21. Mai 2024 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert die Vertretung des Gesuchsgegners an. Zudem hielt der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners fest, dass eine Frist für die Stellungnahme zu den Rechtsöffnungsgesuchen nicht angesetzt worden sei. Weiter führte er aus, dass sein KIient die unentgeltliche Rechtspflege beantragen möchte. Seine Armut sei gerichtsnotorisch, weshalb der Rechtsvertreter um Mitteilung bete, ob angesichts dieser Tatsache ein neues Gesuch eingereicht werden müsse.

 

4. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2024 fest, dass gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 14. Mai 2024 dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt worden sei. Weiter wurde dem Gesuchsgegner zur Einreichung des vollständig ausgefüllten und mit sämtlichen Belegen versehenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Frist bis 6. Juni 2024 gesetzt, ansonsten Verzicht auf die unentgeltliche Prozessführung angenommen werde.

 

5. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erteilte am 25. Juni 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 26. Februar 2024 für den Betrag von CHF 4'300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2024 die definitive Rechtsöffnung. Ausserdem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 74.00 zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt.

 

6. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 25. Juni 2024 wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2024 aus den Akten gewiesen.

 

7. Nachdem der Gesuchsgegner am 2. Juli 2024 die schriftliche Begründung des Urteils vom 25. Juni 2024 verlangt hatte, stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien am 9. Juli 2024 das begründete Urteil zu.

 

8. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 17. Juli 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Anträge:

 

1.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 336 ZPO zu erteilen.

2.    Das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben und zur Durchführung des Verfahrens und Neuentscheidung zurückzuweisen.

3.    Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO sei für das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO ab dem 24. Mai 2024 zu gewähren und unsere Eingabe vom 25. Juni 2024 sei nachträglich zu den Akten zu nehmen.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege auch für das obergerichtliche Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 119 Abs. 5 ZPO zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers einzusetzen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

 

9. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung von Beschwerdeantworten der Gegenparteien verzichtet werden.

 

 

II.

 

1. Die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, wobei gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist, die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin 2) stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Teilentscheid des Regionalgerichtes […] vom 2. Oktober 2020, welcher gemäss Rechtskraftbescheinigung am 16. Oktober 2020 in Rechtskraft erwuchs sowie auf die Abtretungserklärung vom 1. September 2018. Bereits vor dem Vorderrichter vermochte der Beschwerdeführer keine Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Forderung entkräften.

 

2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass nach der Neuansetzung der Frist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, der Beschwerdeführer mit privaten (gesundheitlichen) Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe, weswegen dessen Rechtsvertreter keinen Kontakt zu ihm habe herstellen können. Aufgrund der eigentlich gerichtsnotorisch erstellten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, bei gleichzeitiger Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der rechtlichen Schwierigkeiten, die sich ihm entgegengestellt hätten, hätte davon abgesehen werden müssen, nochmals ein formelles Gesuch zu verlangen. Das neue UP-Gesuch müsse als übertriebener Formalismus bezeichnet werden. Gerichtsnotorisch sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gerade deshalb, weil dasselbe Gericht und der gleiche Richter am [...] 2023 den Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet hätten.

 

2.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die gesuchstellende Partei hat die fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren in der Hauptsache zumindest glaubhaft zu machen. Wird das Gesuch vor Klageeinreichung gestellt, erscheint es zweckmässig, die Rechtsbegehren und den massgebenden Sachverhalt in geraffter Form anzugeben (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 ZPO N 1). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 4A_622/2020 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).

 

2.3 Ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, wie von ihm geltend gemacht, gerichtsnotorisch war, kann offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer hätte die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ohnehin zumindest glaubhaft machen und die Rechtsbegehren sowie den massgebenden Sachverhalt in geraffter Form angeben müssen. Diesen minimalen Anforderungen kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 nicht nach und innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2024 angesetzten Frist bis 6. Juni 2024 erfolgte vor Fällung des Urteils keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung war die Vorinstanz zudem nicht verpflichtet eine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen.

 

3.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass von einem Rechtsvertreter nicht erwartet werden könne, ohne die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Entsprechend habe das Richteramt nicht davon ausgehen und auch nicht erwarten dürfen, dass sich der Rechtsvertreter vor Klärung der unentgeltlichen Rechtspflege zum materiellen Bestehen der Forderungen äussere. In diesem Sinne sei dem Beschwerdeführer unter schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs das Replikrecht verweigert worden.

 

3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (Urteile des Bundesgerichts 4A_20/2011 E. 7.2.2; 8C_911/2011 E. 6.1). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist, die Verjährung anruft.

 

3.3 Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin 2 gesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 behauptet hatte, eine Frist für die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren sei nicht angesetzt worden, stellte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verfügung vom 22. Mai 2024 fest, dass gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 14. Mai 2024 dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt worden sei. Die Verfügung vom 14. Mai 2024 konnte dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 zugestellt werden, womit die zehntägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme am 27. Mai 2024 abgelaufen war. Obschon der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 22. Mai 2024 zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Frist bis 6. Juni 2024 gesetzt wurde und daher nicht davon auszugehen war, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vor Ablauf der zehntägigen Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren ergehen würde, war es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zumutbar auch vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist, die Verjährung anruft. Bei diesen beschränkt möglichen Einwendungen und dem Urkundenbeweis handelt es sich keineswegs um in erheblichem Masse Kosten verursachende Schritte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es war dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit ohne Weiteres zumutbar die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren bis am 27. Mai 2024 einzureichen.

 

4.1 Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer endlich den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege beim Richteramt Thal-Gäu einreichen können, da es dem Rechtsvertreter erst zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten und die erforderlichen Unterlagen einzuholen. Mit Entscheid vom 25. Juni 2024, welcher aber erst am 26. Juni 2024 nachmittags der Post übergeben worden sei, habe das Richteramt den Antrag abgelehnt. Laut Verfügung vom 3. Juli 2024 habe das Richteramt die Eingabe betreffend die unentgeltliche Rechtspflege aber rechtzeitig vor dem Versand des gefällten Entscheides erhalten. Dies bedeute, das Richteramt habe bewusst darauf verzichtet, die Eingabe des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen und darüber zu entscheiden. Die Vorinstanz habe keine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen angesetzt, wie dies bei Gerichtsvorschüssen die Regel sei. Was bei Gerichtskostenvorschüssen gelte, habe erst Recht bei UP-Gesuchen zu gelten. In diesem Zusammenhang sei auch relevant wie entscheidend, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Frist zur Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens angesetzt habe. Die prozessleitende Verfügung vom 14. Mai 2024 habe indessen keine Bedeutung, da diese dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer angesetzt worden sei.

 

4.2 Wie bereits in E. II. / 2.2 erläutert, ist das Gericht bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht verpflichtet eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2018 E. 4.2; 4A_44/2018 E. 5.3).

 

4.3 Das angefochtene Urteil datiert vom 25. Juni 2024 und wurde durch das Gericht am 26. Juni 2024 zum Versand der Post übergeben. Die aus den Akten gewiesene Eingabe des Beschwerdeführers datiert ebenfalls vom 25. Juni 2024 und ging unbestrittenermassen am 26. Juni 2024 und damit nach der Urteilsfällung beim Gericht ein. Das Gericht wies die verspätete Eingabe zu Recht aus den Akten. Die Eingabe ist auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht nachträglich zu den Akten zu nehmen, da gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Das Gericht war auch nicht verpflichtet eine Nachfrist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anzusetzen, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Es hätte dem Beschwerdeführer resp. auch dem Rechtsvertreter die Möglichkeit offen gestanden, eine Erstreckung der Frist zu verlangen, was jedoch nicht gemacht wurde.

 

4.4 Gemäss Art. 137 ZPO erfolgt die Zustellung an die Vertretung, sofern eine Partei vertreten ist. Für die Frage, ob die Zustellung an die Partei ihre Vertretung zu erfolgen hat, ist entscheidend, ob im Zeitpunkt des Versandes der Urkunde die Vertretung besteht und dem Gericht auch bekannt gegeben worden ist. Soweit allfällige Vertretungsverhältnisse dem Gericht noch nicht bekannt gegeben worden sind, gilt die Zustellung an die Partei selbst als gehörig erfolgt (Julia Gschwend in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 137 ZPO N 3).

 

4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte die prozessleitende Verfügung vom 14. Mai 2024 durchaus fristauslösende Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertreten war. Auch diesbezüglich wäre eine Fristerstreckung möglich gewesen.

 

4.6 Nur der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass die Betreibung Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von Oktober 2023 bis Februar 2024 umfasst. Diese wurden offensichtlich von dem am […] 2023 ausgesprochenen Konkurs nicht erfasst. Sodann hat die behauptete Wiederverheiratung der Kindsmutter keinen Einfluss auf die vom Kindsvater geschuldeten Barunterhaltsbeiträge der Kinder und die Unterhaltsbeiträge sind bis zum Ende der Erstausbildung geschuldet.

 

5. Für die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird auf die Ausführungen in Erwägung II. / 2.2 verwiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, berief sich der Beschwerdeführer weder auf Tilgung Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung und hat keine Urkunden vorzubringen vermocht, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Sein Antrag um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs war damit von vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde daher zu Recht abgewiesen.

 

6. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

 

7. Der Beschwerdeführer ersucht auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von allem Anfang an unbegründet, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (Art. 117 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist das vom Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

 

8. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Zimmermann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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