Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.108: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat entschieden, dass auf eine Beschwerde betreffend die Verlängerung der Nachlassstundung nicht eingetreten wird, da diese nicht begründet wurde. Die Sachwalterin hatte fristgerecht Beschwerde eingelegt, jedoch ohne ausreichende Begründung. Daher wird die Beschwerde als unzulässig betrachtet und es werden keine Kosten erhoben. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2024.108 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 01.07.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Frist; Zivilkammer; Verlängerung; Obergericht; Lassstundung; Sachwalterin; Begründung; Entscheid; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Vollmacht; Obergerichts; Amtsgerichtspräsident; Beschwerdebegründung; Schweizerischen; Reichung; Bundesgericht; Geschäftsnummer:; ZKBES; Instanz:; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:; Resümee:; Beschluss |
Rechtsnorm: | Art. 144 ZPO ;Art. 321 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 321 OR URG, 2016 |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2024.108 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 01.07.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.97 |
Titel: | Verlängerung definitive Nachlassstundung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Beschluss vom 1. Juli 2024 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, ohne Vorlage einer Vollmacht vertreten durch B.___ AG,
Beschwerdeführer
betreffend Verlängerung definitive Nachlassstundung hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass: beim Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen ein Nachlassverfahren von A.___ hängig war,
der Amtsgerichtspräsident am 12. Juni 2024 ein Gesuch über eine Verlängerung der Nachlassstundung über 12 Monate hinaus abwies und über A.___ den Konkurs eröffnete,
die Sachwalterin dagegen am 21. Juni 2024 fristgerecht eine Beschwerde an das Obergericht einreichte und um Verlängerung der Frist für die Begründung der Beschwerde ersuchte,
die Frist für die Beschwerdebegründung eine gesetzliche Frist ist, die nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar ist,
die Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde für die Sachwalterin am 24. Juni 2024 abgelaufen ist,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei ein Verweis auf Vorakten unzureichend ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),
die am 21. Juni 2024 eingereichte Beschwerde keine Begründung enthält, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf nicht eingetreten werden kann,
bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, der Sachwalterin Gelegenheit zur Nachreichung einer Vollmacht zu geben,
auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird, beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
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