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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2024.108)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.108: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat entschieden, dass auf eine Beschwerde betreffend die Verlängerung der Nachlassstundung nicht eingetreten wird, da diese nicht begründet wurde. Die Sachwalterin hatte fristgerecht Beschwerde eingelegt, jedoch ohne ausreichende Begründung. Daher wird die Beschwerde als unzulässig betrachtet und es werden keine Kosten erhoben. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.108

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2024.108
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2024.108 vom 01.07.2024 (SO)
Datum:01.07.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Frist; Zivilkammer; Verlängerung; Obergericht; Lassstundung; Sachwalterin; Begründung; Entscheid; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Vollmacht; Obergerichts; Amtsgerichtspräsident; Beschwerdebegründung; Schweizerischen; Reichung; Bundesgericht; Geschäftsnummer:; ZKBES; Instanz:; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:; Resümee:; Beschluss
Rechtsnorm: Art. 144 ZPO ;Art. 321 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 321 OR URG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.108

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2024.108
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 01.07.2024 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2024.97
Titel: Verlängerung definitive Nachlassstundung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 1. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, ohne Vorlage einer Vollmacht vertreten durch B.___ AG,

 

Beschwerdeführer

 

 

 

betreffend Verlängerung definitive Nachlassstundung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

beim Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen ein Nachlassverfahren von A.___ hängig war,

 

der Amtsgerichtspräsident am 12. Juni 2024 ein Gesuch über eine Verlängerung der Nachlassstundung über 12 Monate hinaus abwies und über A.___ den Konkurs eröffnete,

 

die Sachwalterin dagegen am 21. Juni 2024 fristgerecht eine Beschwerde an das Obergericht einreichte und um Verlängerung der Frist für die Begründung der Beschwerde ersuchte,

 

die Frist für die Beschwerdebegründung eine gesetzliche Frist ist, die nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar ist,

 

die Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde für die Sachwalterin am 24. Juni 2024 abgelaufen ist,

 

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei ein Verweis auf Vorakten unzureichend ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

 

die am 21. Juni 2024 eingereichte Beschwerde keine Begründung enthält, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf nicht eingetreten werden kann,

 

bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, der Sachwalterin Gelegenheit zur Nachreichung einer Vollmacht zu geben,

 

auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird, 

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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