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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2024.105)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.105: Verwaltungsgericht

Die B.___ AG beantragte die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung gegen A.___ in Höhe von CHF 466'000.00. Das Gericht entschied zugunsten der Gesuchstellerin und legte dem Gesuchsgegner die Betreibungskosten und Gerichtskosten auf. Der Gesuchsgegner reagierte verspätet und beantragte die schriftliche Begründung des Urteils. Trotzdem wurde die Vollstreckbarkeit des Urteils festgestellt. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wurde als unbegründet abgewiesen, und er wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.105

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2024.105
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2024.105 vom 21.06.2024 (SO)
Datum:21.06.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Gesuch; Recht; Urteil; Begründung; Entscheid; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Zustellung; Urteils; Gericht; Betreibung; Zivilkammer; Obergericht; Solothurn; Schweizerischen; Frist; Solothurn-Lebern; Apos; Postaufgabe; Verfügung; Parteien; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Zimmermann; Obergerichts; Erwägung; Betreibungsamtes
Rechtsnorm: Art. 138 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 239 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.105

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2024.105
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 21.06.2024 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2024.96
Titel: Rechtsöffnung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 21. Juni 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Januar 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach beim Richteramt Solothurn-Lebern für CHF 466'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. August 2022 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung und das Grundpfand. Ausserdem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 300.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

 

2. Am 6. Februar 2024 (Postaufgabe) nahm der Gesuchsgegner verspätet zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung.

 

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern erteilte am 8. April 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 24. August 2023 für den Betrag von CHF 466'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. August 2022 die provisorische Rechtsöffnung. Ausserdem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 750.00 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.

 

4. Der Gesuchsgegner verlangte am 29. April 2024 (Postaufgabe) die schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April 2024.

 

5. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 trat die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf das Gesuch um schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April 2024 zufolge Verspätung des Gesuches um schriftliche Begründung nicht ein. Ferner wurde die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 8. April 2024 festgestellt.

 

6. Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2024 erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 17. Juni 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

 

7. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

 

8. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

 

9.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussage, das Rechtsöffnungsurteil vom 8. April 2024 sei nicht entgegengenommen worden, sei so nicht richtig. Das Urteil sei im Amthaus persönlich abgeholt worden.

 

9.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin vom Adressaten von einer angestellten im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt sie zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

 

9.3 Dem Sendungsverlauf der Post betreffend die Zustellung des Urteils vom 8. April 2024 an den Beschwerdeführer zufolge fand am 9. April 2024 (Datum der Abholungseinladung) ein erfolgloser Zustellungsversuch statt. Damit gilt das Urteil sieben Tage später am 16. April 2024 als zugestellt. Der Beschwerdeführer musste aufgrund seiner Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren mit einer Zustellung rechnen.

 

9.4 Nach Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

 

9.5 Zumal das Urteil als am 16. April 2024 zugestellt gilt (vgl. E. 9.3), ist die zehntägige Frist, um eine schriftliche Begründung des Entscheids zu verlangen, am 26. April 2024 abgelaufen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Demnach wurde das Gesuch um schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April 2024 am 29. April 2024 (Postaufgabe) zu spät eingereicht und die Vorinstanz ist zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten.

 

10.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

10.2 Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Zimmermann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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