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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2024.102)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2024.102: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat entschieden, dass die Beschwerde gegen die Klagebewilligung in Bezug auf die Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft unzulässig ist. Der Beklagte muss die Gerichtskosten von CHF 250.00 tragen. Die Beschwerde wurde abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt. Es handelt sich um einen männlichen Beschwerdeführer gegen eine weibliche Beschwerdegegnerin.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.102

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2024.102
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2024.102 vom 17.06.2024 (SO)
Datum:17.06.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Klage; Bundesgericht; Klagebewilligung; Entscheid; Rechtsmittel; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Frist; Zivilkammer; Obergericht; Rechtsfrage; Zivilsachen; Adresse:; Lausanne; Begehren; Begründung; Angabe; Beweismittel; Unterschrift; Voraussetzungen; Bundesgerichtsgesetz; Gewährung; Rechtspflege; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber
Rechtsnorm: Art. 209 ZPO ;Art. 322 ZPO ;
Referenz BGE:129 II 129; 140 III 227;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2024.102

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2024.102
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 17.06.2024 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2024.89
Titel: Klagebewilligung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 17. Juni 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___,

vertreten durch Advokat Roman Baumgartner   

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Klagebewilligung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

B.___ (im Folgenden die Klägerin) mit Schreiben vom 27. März 2024 beim Friedensrichter der Einwohnergemeinde […] ein Schlichtungsgesuch betreffend Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte) stellte,

 

der Friedensrichter der Klägerin am 6. Juni 2024 die Klagebewilligung ausstellte,

 

der Beklagte am 10. Juni 2024 beim Obergericht eine Beschwerde gegen die Klagebewilligung einreichte und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte,

 

eine Beschwerde gegen die von einer Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung unzulässig ist und deren Gültigkeit erst vom zuständigen Richter, bei dem die Klage innert der Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO einzureichen ist, überprüft werden kann (BGE 140 III 227),

 

dies schon aus der am Schluss der Klagebewilligung angefügten Rechtsmittelbelehrung hervorgeht, die einzig für den Entscheid über die Kosten ein Rechtsmittel eröffnet, nicht aber für die Klagebewilligung,

 

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

 

eine offensichtlich unzulässige Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

 

die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 bei diesem Ausgang vom Beklagten zu bezahlen sind,

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 sind von A.___ zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Es wird davon ausgegangen, dass der Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Sofern der Streitwert von CHF 30’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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