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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2023.64)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2023.64: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A.___ forderte vom Beklagten B.___ CHF 1'950.00 für Übersetzungsarbeiten, die er erbracht hatte. Nach einer Klage und verschiedenen Verhandlungen wurde die Klage abgewiesen. A.___ wurde verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'843.55 zu zahlen. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 wurden A.___ auferlegt. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. A.___ muss dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'678.15 zahlen. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden A.___ auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2023.64

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2023.64
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2023.64 vom 02.10.2023 (SO)
Datum:02.10.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschwerde; Recht; Parteien; Auftrag; Beschwerdegegner; Urteil; Amtsgerichtspräsidentin; Vorinstanz; Apos; Vereinbarung; Beweis; Klage; Fragepflicht; Rechtsbeistand; Verfahren; Polatli; Übersetzungsdienstleistungen; Entscheid; Gericht; Fragen; Advokat; Vertrag; Hauptverhandlung; Staates; Frist; Auftrages; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 243 ZPO ;Art. 247 ZPO ;Art. 257 ZPO ;Art. 304 OR ;Art. 326 ZPO ;Art. 394 OR ;Art. 396 OR ;Art. 56 ZPO ;
Referenz BGE:139 III 466;
Kommentar:
Karl Spühler, Schweizer, Basler Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 247 ZPO, 2017

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2023.64

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2023.64
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 02.10.2023 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2023.121
Titel: Forderung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 2. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Advokat Ozan Polatli

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ nahm in den Jahren 2016 und 2017 beim ehemaligen Hausarzt von B.___, sowie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...], als interkultureller Dolmetscher Übersetzungsarbeiten für B.___ vor. Im Januar 2021 stellte A.___ B.___ die Übersetzungsarbeiten in Rechnung und leitete am 9. Februar 2021 die Betreibung ein.

 

2. A.___ (nachfolgend: Kläger) erhob am 28. Juli 2022 beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage betreffend Forderung aus Vertrag gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter). Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 1'950.00 nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2021 zu bezahlen.

2.    Es sei die Wirkung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Dorneck zu beseitigen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

 

3. Der Beklagte beantragte in seiner Klageantwort vom 18. November 2022 die Abweisung der Klage unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Ausserdem wurde die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

 

4. Am 10. Februar 2023 fand die Hauptverhandlung, inkl. Parteibefragungen, statt.

 

5. Am 27. März 2023 fällte die Amtsgerichtspräsidentin das im Dispositiv eröffnete Urteil. Am 25. April 2023 folgte folgendes rektifiziertes und begründetes Urteil:

 

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Dem Beklagten wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Ozan Polatli als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.

3.    Der Kläger hat dem Beklagten, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Advokat Ozan Polatli eine Parteientschädigung von CHF 1'843.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'704.05 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 139.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 200.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (inkl. CHF 500.00 Schlichtungsgebühr) werden dem Kläger auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

6. Frist- und formgerecht erhob der Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 30. Mai 2023 Beschwerde gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei der Beschwerdegegner zu verurteilen, dem Beschwerdeführer CHF 1'950.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2023 zu bezahlen.

2.    Es sei die Wirkung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck zu beseitigen.

3.    Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Alles unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners unter ausdrücklichem Hinweis auf die Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners.

 

7. Der Beklagte (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 Nichteintreten auf die Beschwerde vom 30. Mai 2023, eventualiter die vollumfängliche Abweisung. Die Anträge wurden unter o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt. und Auslagen) gestellt. Ausserdem wurde die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung durch Advokat Ozan Polatli beantragt.

 

8. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Beschwerdegegner macht in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 geltend, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2023 sei nicht einzutreten, da die Beschwerdefrist bereits am 29. Mai 2023 abgelaufen sei. Zur Begründung seines Antrages auf Nichteintreten führt er aus, dass das rektifizierte Urteil dem Beschwerdeführer am 27. April 2023 zugestellt worden sei und damit die Beschwerdefrist am Montag, 29. Mai 2023 (Pfingstmontag) abgelaufen sei. Beim Pfingstmontag handle es sich nicht um einen im Kanton Solothurn gesetzlich anerkannten Feiertag.

 

1.2 Wie vom Beschwerdegegner ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer das rektifizierte Urteil am 27. April 2023 zugestellt worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist wäre demnach eigentlich am Samstag, 27. Mai 2023 abgelaufen. Gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO endet die Frist jedoch am nächsten Werktag, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag einen am Gerichtsort vom Bundesrecht vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt. Gemäss § 22 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2) gilt der Pfingstmontag als vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag für die Fristbestimmung gemäss Art. 142 ZPO. Die Beschwerdefrist ist demnach am 30. Mai 2023 abgelaufen und die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Zwischen den Parteien war bereits vor der Vorinstanz umstritten, ob ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) über Übersetzungsdienstleistungen zustande gekommen war. Die Vorinstanz verneinte das Zustandekommen eines Auftrages zwischen den Parteien mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer durch den Hausarzt und das RAV beauftragt worden sei, Übersetzungsdienstleistungen zu tätigen. Dass der Beschwerdegegner Patient bzw. Klient der Auftraggeber gewesen sei und der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Arzt- bzw. RAV-Besuche für ihn übersetzt habe, sei irrelevant und vermöge kein Vertrags- Schuldverhältnis zwischen den Parteien zu begründen. Ohnehin bleibe anzumerken, dass eine Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses auch nur dann zu leisten wäre, wenn sie verabredet üblich sei (Art. 304 Abs. 3 OR, recte: Art. 394 Abs. 3 OR), was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht bewiesen habe.

 

2.2 Die Schlussfolgerung der Amtsgerichtspräsidentin, dass aus der Beilage 4 zur Klage, welche jeweils der Hausarzt und das RAV als zuständige Person nennt, ersichtlich sei, dass diese Auftraggeber gewesen sein sollen, gab nach Ansicht des Beschwerdeführers dazu Anlass, dass dieser mit der Beschwerde eine schriftliche Bestätigung der [...]praxis vom 13. April 2023 einreichte. Gemäss dieser ärztlichen Bestätigung habe die [...]praxis dem Beschwerdeführer keine Dolmetscher Aufträge gegeben und mit dem Beschwerdeführer auch keine direkten Kontakte in den Jahren 2016 und 2017 gehabt. Ferner reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht als Beilage Nr. 5 einen Augenzeugenbericht auf [...], übersetzt durch den Beschwerdeführer, vom 22. Mai 2023 ein. Gemäss diesem habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Rahmen eines Treffens am 12. Dezember 2016 bei der [...] als Dolmetscher ernannt.

 

2.3 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Echte Noven können jedoch soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat (BGE 139 III 466, E. 3.4 S. 471). Als echte Noven gelten Tatsachen und Beweismittel, welche nach Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind (Jakob Steiner: Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019, S. 275). Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Beilagen Nrn. 4 und 5 stammen vom 13. April 2023 resp. 22. Mai 2023. Die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz fand am 10. Februar 2023 statt und das Urteil erging am 27. März 2023. Bei den mit der Beschwerde eingereichten Beilagen Nrn. 4 und 5 handelt es sich demnach um echte Noven, womit sich die Frage stellt, ob diese ausnahmsweise, weil erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat, noch vorgebracht werden durften. Bereits das vorinstanzliche Verfahren drehte sich um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis entstanden ist. Der Entscheid beruht somit nicht auf einem neuen rechtlichen Argument, zu welchem die Parteien nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Steiner, a.a.O., S. 282). Die mit der Beschwerde neu eingereichten Beilagen Nrn. 4 und 5 sind demzufolge unzulässig und damit unbeachtlich.

 

3.1 Die Vorinstanz nahm im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen Bezug auf die Geltung der Verhandlungsmaxime im vereinfachten Verfahren, wobei sie darauf hinwies, dass bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten (Art. 243 Abs. 1 ZPO) eine durch die richterliche Fragepflicht abgeschwächte Verhandlungsmaxime gelte. Das Gericht wirke durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Damit treffe das Gericht mit Blick auf die Laienfreundlichkeit des vereinfachten Verfahrens eine über die allgemeine richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO hinausgehende Mitwirkungspflicht, indem es die Parteien nicht nur auf offensichtliche und krasse Mängel hinweise, sondern aktiv fragend in die Parteibehauptungen eingreife (Alexander R. Markus / Melanie Huber-Lehmann: Zivilprozessuale Grundsätze der Sachverhaltsermittlung – Substantiierung und richterliche Fragepflicht, in: ZBJV 154/2018 S. 269 ff. S. 271 f.). Die Vorinstanz führt in ihrem rektifizierten Urteil vom 25. April 2023 aus, dass die Amtsgerichtspräsidentin anlässlich der Hauptverhandlung beiden Parteien zahlreiche Fragen gestellt habe, um den Sachverhalt feststellen zu können. Insbesondere sei sie dabei ihrer Fragepflicht gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO (recte: Art. 247 Abs. 1 ZPO) nachgekommen.

 

3.2 Zum einen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er während dem Zivilverfahren vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein faktisch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und das Anwaltsmandat bereits vor dem Einreichen der Klage niedergelegt worden sei. Zum andern rügt der Beschwerdeführer, dass die Amtsgerichtspräsidentin ihrer richterlichen Fragepflicht nicht genügend nachgekommen sei. Insbesondere habe sie auf die Fragen «Wie wurde die Vereinbarung getroffen? Wie hat der Beklagte die Abmachung akzeptiert?» keine weiteren Fragen zur Vertragsentstehung bzw. zum Treffen der Parteien vor der ersten Übersetzungsdienstleistungen gestellt, obwohl sich die Vertragsentstehung im Nachhinein als Hauptargument des Urteils herausgestellt habe. Ausserdem sei die Vereinbarung selbst durch die Amtsgerichtspräsidentin nicht wirklich erfragt worden, obwohl aus den Aussagen des Beschwerdegegners klar hervorgegangen sei, dass sich die Parteien bereits vor den ersten Übersetzungsdienstleistungen getroffen und sich über die Übersetzungsdienstleistungen ausgetauscht hätten.

 

3.3 Für allgemeine Ausführungen zur sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 1 ZPO wird auf die vorstehenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Ziff. 3.1). Ergänzend ist auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 hinzuweisen, welcher vorbringt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verstärkte Fragepflicht nicht dazu dienen dürfe, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 4D_57/2013, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013, E. 6.3.3). Zudem hängt das Ausmass der richterlichen Hilfestellung durch Wahrnehmung der Fragepflicht von den Besonderheiten des Einzelfalls ab, wobei massgebendes Kriterium unter anderem eine allfällige anwaltliche Vertretung ist (Stephan Mazan in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 247 N 16). Wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, kann dies zu einem Machtgefälle zwischen den Prozessparteien führen, das durch verstärkte richterliche Mitwirkung auszugleichen ist (Mazan, a.a.O., Art. 247 N 19). Vorliegend wurde die Klage vom 28. Juli 2022 durch Rechtsanwalt Patrick Frey verfasst und eingereicht. Dass gegenüber Rechtsanwalt Patrick Frey die Anwaltsvollmacht bereits mit Schreiben vom 16. Juli 2022 durch den Beschwerdeführer widerrufen worden sei, hat im vorliegenden Fall auf die Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 1 ZPO keine Auswirkungen, da der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, er wolle an der durch Rechtsanwalt Patrick Frey eingereichten Klage nicht festhalten und somit im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels beidseitig eine anwaltliche Vertretung vorhanden war. Obschon lediglich der Beschwerdegegner an der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2023 anwaltlich vertreten war, ist aus dem Protokoll vom 10. Februar 2023 nicht ersichtlich, inwiefern die Amtsgerichtspräsidentin diesem allfälligen Machtgefälle – eine Partei anwaltlich vertreten und die andere nicht – nicht ausreichend Rechnung getragen hätte. Die Amtsgerichtspräsidentin ging anlässlich der Parteibefragung des Beschwerdeführers auf die Thematik der Beauftragung / Kontaktierung, den Tarif sowie die Modalitäten des Abschlusses der Vereinbarung und weitere relevante Punkte ein. Dass die Amtsgerichtspräsidentin auf die Fragen «Wie wurde die Vereinbarung getroffen? Wie hat der Beklagte die Abmachungen akzeptiert?» keine Anschlussfragen gestellt hat, vermag keine Verletzung der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 1 ZPO zu begründen. Bereits bevor die Amtsgerichtspräsidentin diese Fragen stellte, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Auftrag an der [...] in [...] gegeben worden sei (Protokoll der Parteibefragung, AS 57, Rz. 17 ff.), womit dem Beschwerdeführer bereits mit dieser Frage die Gelegenheit gegeben wurde, auf die Art des Abschlusses der Vereinbarung einzugehen. Dass der Beschwerdeführer auch auf noch spezifischere Fragen zur Modalität des Abschlusses der Vereinbarung nicht einging (vgl. Protokoll der Parteibefragung, AS 58, Rz. 24 ff.), ist nicht einer ungenügenden Fragepflicht der Amtsgerichtspräsidentin, sondern dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Klage ausführte, dass zwischen den Parteien «ein (mündlicher) rechtsgültiger Auftrag i.S.v. Art. 394 ff. OR zustande gekommen» sei, womit sich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels zur Modalität des Abschlusses der Vereinbarung geäussert hatte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einem allfälligen Machtgefälle zwischen den Parteien an der Hauptverhandlung durch die Amtsgerichtspräsidentin genügend Rechnung getragen wurde und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch nicht ausführt, inwiefern seine fehlende anwaltliche Vertretung im Rahmen der Hauptverhandlung durch die Amtsgerichtspräsidentin hätte berücksichtigt werden müssen. Auch die verstärkte Fragepflicht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime wurde durch die Amtsgerichtspräsidentin nicht verletzt.

 

4.1 Abschliessend erwog die Vorinstanz bzgl. der Hauptfrage des Verfahrens, ob zwischen den Parteien ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zustande gekommen war, dass die eingereichten Belege betreffend die Tätigkeiten in den Jahren 2016 und 2017 nicht als Beweis für eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien dienen würden. Vielmehr würden diese darauf schliessen lassen, dass der Hausarzt und das RAV die Auftraggeber waren. Ohnehin bleibe anzumerken, dass eine Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses auch nur dann zu leisten wäre, wenn sie verabredet üblich sei (Art. 304 Abs. 3 OR, recte: Art. 394 Abs. 3 OR), was der Beschwerdeführer nicht bewiesen habe. Dem Beschwerdeführer sei folglich der Beweis des Vorliegens eines Vertrages misslungen und damit der Bestand seiner Forderung.

 

4.2 Der Beschwerdeführer bringt in allgemeiner Weise vor, dass durch die Annahme eines Auftrages sich der Beauftragte verpflichte, die ihm übertragenen Geschäfte Dienste vertragsgemäss zu besorgen und dass eine Vergütung zu leisten sei, wenn sie verabredet üblich sei (Art. 394 Abs. 1 und 3 OR). Der Umfang des Auftrages bestimme sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes, selbst wenn der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden sei (Art. 396 Abs. 1 OR). Das Auftragsrecht erfordere keine schriftliche Vereinbarung. Der erklärte Wille könne sich auch durch konkludentes Verhalten ergeben, wenn schlüssige Anhaltspunkte vorliegen, die nach Treu und Glauben auf eine Willenserklärung schliessen lassen. Die Parteien hätten sich bei der [...] kennengelernt und seien sich darüber einig geworden, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner jeweils zu den Arztterminen bzw. Terminen beim RAV begleite und dort Übersetzungsdienstleistungen erbringe. Ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der [...]praxis habe nie stattgefunden. Die Termine hätten stattgefunden und Dienstleistungen seien erbracht worden bzw. habe der Beschwerdegegner – nach mündlicher Vereinbarung – zugelassen, dass der Beschwerdeführer an seinen Arztterminen teilnehme und ihm dort Übersetzungsdienstleistungen erbringe, wobei es sich um konkludentes Verhalten gehandelt habe. Zwischen den Parteien sei im Hinblick auf Dolmetscherdienstleistungen ein Vertrag zustande gekommen und die Dienstleistungen durch den Beschwerdeführer erbracht worden, weshalb dafür Rechnung gestellt worden sei.

 

4.3 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die eingereichten Belege aus den Jahren 2016 und 2017 nicht als Beweis für eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien taugen. Diese belegen lediglich, dass der Beschwerdeführer als interkultureller Dolmetscher bei Arztterminen und beim RAV übersetzt hat, lassen jedoch keinen Schluss auf den Auftraggeber zu. Obschon der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, dass das Auftragsrecht keine schriftliche Vereinbarung erfordert und ein Auftrag auch durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden kann, so trägt dennoch diejenige Partei die Beweislast für das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Demnach wäre für das Vorliegen eines Auftrages der Beschwerdeführer beweispflichtig gewesen. Diesen Beweis vermochte er nicht zu erbringen. Selbst wenn aus den Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der Parteibefragung vom 10. Februar 2023 hervorgehen würde, dass zwischen den Parteien schon vor den Arztterminen ein Kontakt stattgefunden hat, vermag dies nicht das Bestehen eines Auftrages zu beweisen. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

5.1 Dem Beschwerdegegner ist für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nachdem ihm diese bereits für das erstinstanzliche Verfahren gewährt worden ist.

 

5.2 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen, wobei diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Advokat Ozan Polatli eine Parteientschädigung von CHF 1'678.15 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'585.90 (7.5 Std. à CHF 190.00, 0.25 Std. à CHF 100.00, inkl. Auslagen und MwSt.) besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 92.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Ozan Polatli als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

3.      A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Ozan Polatli, eine Parteientschädigung von CHF 1'678.15 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'585.90 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 92.25, sobald der A.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.      Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden A.___ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Zimmermann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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