Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2023.57 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 10.05.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Verfahren zwischen A.___ (Beschwerdeführer) und B.___ AG (Beschwerdegegnerin) entschieden. Es ging um eine Forderungsklage, bei der die Beklagte einen hohen Streitwert annahm. Der Kläger sollte weitere Kosten tragen und eine begründete Klage einreichen. Nach einer Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten legte der Kläger Beschwerde ein, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer muss nun die Kosten des Verfahrens tragen. |
Schlagwörter: | Verfügung; Verfahren; Apos; Beschwerde; Streitwert; Zivilkammer; Obergericht; Rechtsbegehren; Frist; Obergerichts; Klage; Beschwerdeschrift; Entscheid; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Trutmann; Stellungnahme; Sinne; Schweizerische; Begründung; Klägers; Voraussetzung; Verfahrens; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 219 ZPO ; Art. 221 ZPO ; Art. 322 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2023.57 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 10.05.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.50 |
Titel: | Verfügung vom 14. April 2023 |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 10. Mai 2023 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Kamber,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 14. April 2023 zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: 1. Am 3. Januar 2023 erhob A.___ (im Folgenden Kläger genannt) beim Richteramt Olten-Gösgen Forderungsklage gegen die B.___ AG (im Folgenden Beklagte genannt).
2. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2023 liess die Beklagte namentlich beantragen, das angehobene Verfahren sei als ordentliches Verfahren im Sinne von Art. 219 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu führen und der Kläger sei zu verpflichten, eine begründete Klage einzureichen und den Streitwert seiner Rechtsbegehren einzeln zu beziffern. Zur Begründung brachte die Beklagte vor, sämtliche Rechtsbegehren des Klägers seien, auch wenn sie nicht direkt auf Zahlung gerichtet seien, vermögensrechtlicher Natur. Die Beklagte gehe von einem Streitwert von über CHF 30'000.00 aus. Die Rechtsbegehren des Klägers schienen darauf ausgerichtet zu sein, den einwandfreien Ruf der Beklagten zu schädigen. Sollte der Kläger mit seinen Rechtsbegehren durchdringen, habe die Beklagte über mehrere Jahre mit einem wesentlichen Umsatzeinbruch – ausmachend mindestens CHF 100'000.00 – sowie Mehraufwänden und Gewinneinbruch beziehungsweise Verlust zu rechnen. Schon aus diesem Grund sei von einem Streitwert weit über CHF 30'000.00 auszugehen.
3. Mit Stellungnahme vom 24. März 2023 beantragte der Kläger die Abweisung des Antrages.
4. Am 14. April 2023 erliess der Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Verfügung:
1. Der Streitwert wird von Amtes wegen vorläufig auf CHF 30'001.00 festgesetzt. 2. Das vorliegende Verfahren wird als ordentliches Verfahren im Sinne von Art. 219 ff. ZPO geführt, dies unter der neuen Verfahrensnummer OGZAG.2023.13. 3. Dem Kläger wird Frist gesetzt bis 12. Mai 2023 zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses von CHF 2'500.00. Bei Nichtbezahlung erfolgt ein Nichteintretensentscheid. 4. Dem Kläger wird Frist gesetzt bis 12. Mai 2023 zur Einreichung einer schriftlich begründeten Klage gemäss Art. 221 ZPO, im Unterlassungsfall wird auf die Klage nicht eingetreten.
5. Dagegen erhob der Kläger (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) am 1. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der begründeten Verfügung vom 14. April 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO) kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
7. Bei der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2023 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Verfügungen sind nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Der nichtwiedergutzumachende Nachteil muss dabei erheblich sein. Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll.
8. In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehen und erklärt in wenigen Sätzen, weshalb der Streitwert – seiner Auffassung nach – unter CHF 30'000.00 zu liegen kommt. Worin der nichtwiedergutzumachende Nachteil in der angefochtenen Verfügung bestehen soll, geht aus der Beschwerde indes nicht hervor. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Trutmann |
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