Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2023.53 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 23.06.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Verfahren entschieden, dass die Verfügung zur Sistierung eines Forderungsprozesses aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hatte Klage auf Rückzahlung eines Darlehens eingereicht, welches die Beklagte nicht zurückgezahlt hatte. Die Beklagte beantragte die Sistierung des Verfahrens aufgrund einer Abtretungsforderung im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug. Das Obergericht entschied, dass die Sistierung unrechtmässig war und das Verfahren beschleunigt werden sollte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt, und diese musste dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zahlen. |
Schlagwörter: | Verfahren; Sistierung; Verfahrens; Apos; Forderung; Verrechnung; Kantonsgericht; Darlehen; Verfügung; Klage; Olten-Gösgen; Betrag; Richteramt; Darlehens; Zuger; Beklagten; Entscheid; Zivilkammer; Obergericht; Urteil; Abtretung; Verrechnungsforderung; Gericht; Interesse; Klageantwort; Sistierungsantrag; Schweizerische |
Rechtsnorm: | Art. 126 ZPO ; Art. 86 ZPO ; |
Referenz BGE: | 135 III 127; |
Kommentar: | David Oser, Andreas Müller, Corinne Widmer Lüchinger, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 120 OR, 2020 |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2023.53 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 23.06.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.67 |
Titel: | Verfügung vom 17. April 2023 (Sistierung) |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 23. Juni 2023 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Moretti und / Rechtsanwältin Maria Ingold,
Beschwerdeführer,
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Bazzani und / Rechtsanwältin Stefanie Pfisterer,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verfügung vom 17. April 2023 (Sistierung) zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Mit Klage vom 27. Januar 2021 machte A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen eine Forderungsklage gegen die B.___ AG anhängig.
2. In ihrer Klageantwort vom 19. März 2021 liess die B.___ AG um Sistierung des Verfahrens ersuchen.
3. Nachdem über zwei Jahre keine Prozessinstruktionen erfolgten und der Kläger infolgedessen vor Obergericht ein Rechtsverzögerungsverfahren angehoben hatte (vgl. Verfahren ZKBES.2023.47), sistierte der Amtsgerichtspräsident den Forderungsprozess mit Verfügung vom 17. April 2023 bis zum rechtskräftigen Urteil im Verfahren A3 2020 34 in Sachen C.___ AG gegen A.___ und D.___ sowie E.___ vor dem Kantonsgericht Zug.
4. Frist- und formgerecht erhob der Kläger (im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen am 25. April 2023 Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17. April 2023 (Verfahren OGZAG.2021.2) sei aufzuheben und der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen. 2. Eventuell sei die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17. April 2023 (Verfahren OGZAG.2021.2) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023 liess die Beklagte (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
6. Die Streitsache ist spruchreif. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen (Art. 327 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
II.
1.1 Anlass zur Beschwerde gibt die Sistierung des vorinstanzlichen Forderungsprozesses, nachdem bereits zuvor für die Dauer von zwei Jahren keine Prozessinstruktionen erfolgten.
1.2 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdeschrift die Auffassung, die angeordnete Sistierung vom 17. April 2023 sei unrechtmässig. Er habe der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 für geschäftliche Zwecke ein Darlehen von CHF 100'000.00 gewährt und in drei Tranchen ausbezahlt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 habe er das Darlehen gekündigt und bis am 9. September 2020 die Rückzahlung des Darlehens zuzüglich vertraglicher Zinsen verlangt. Die Beschwerdegegnerin habe nicht bezahlt. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer am 10. September 2020 die Betreibung eingeleitet. Nachdem die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag erhoben habe und die Parteien ein Schlichtungsverfahren durchlaufen hätten, habe der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 Klage auf Rückzahlung des Darlehens im Betrag von CHF 100'000.00 zuzüglich Zins beim Richteramt Olten-Gösgen eingereicht.
1.3 Dem vorinstanzlichen Verfahren gehe folgender Sachverhalt voraus: Von Oktober 2014 bis Oktober 2019 sei der Beschwerdeführer Vertriebsleiter und später Geschäftsführer sowie Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin gewesen. Von November 2015 bis April 2018 sei er mit einem Anteil von 30% Aktionär der […] AG, der Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin, gewesen. Dieses Aktienpaket habe der Beschwerdeführer am 24. April 2018 an die C.___ AG, der Top-Holding der […] Gruppe, verkauft. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien an die C.___ AG sei momentan ein Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug unter der Verfahrensnummer A3 2020 34 rechtshängig. Die C.___ AG mache im Zuger Verfahren kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche unter anderem gegenüber dem Beschwerdeführer geltend. Vom behaupteten Gesamtschaden habe die C.___ AG im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug als Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO den Betrag von CHF 22'968'525.00 geltend gemacht, wobei sie den Beschwerdeführer und die anderen ehemaligen Aktionäre beziehungsweise Verkäufer als Solidarschuldner dieser Forderung betrachte. Aus dem im Zuger Verfahren eingeklagten Betrag habe die C.___ AG mit Vereinbarung vom 31. Juli 2020 angeblich den Teilbetrag von CHF 100'000.00 an die Beschwerdegegnerin abgetreten.
1.4 In ihrer Klageantwort vom 19. März 2021 habe die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens ersucht. Zur Begründung ihres Antrages habe sie vorgebracht, die C.___ AG habe ihr einen Teil ihrer angeblichen Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2020 abgetreten, welche die mit der vom Beschwerdeführer vor Richteramt Olten-Gösgen geltend gemachten Forderung zu verrechnen sei. Entsprechend sei das Urteil des Kantonsgerichts Zug über die Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung für die Frage der Verrechnung relevant und das Verfahren vor Richteramt Olten-Gösgen bis zum Abschluss des Zuger Verfahrens zu sistieren. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 geltend gemacht, eine Sistierung des Verfahrens sei nicht angezeigt, weil die zur Diskussion stehende Abtretung ungültig sei. Ferner sei die Sistierung auch deshalb unzweckmässig, weil in Folge einer gültigen Abtretung die C.___ AG nicht mehr aktivlegitimiert sei, um die abgetretene Teilforderung im Zuger Verfahren durchzusetzen, weshalb die Werthaltigkeit der Abtretungsforderung nicht mehr im Zuger Verfahren beurteilt werden könne. Entsprechend sei das vorinstanzliche Verfahren unabhängig vom Verfahren in Zug zu beurteilen. Im Übrigen sei zuerst ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen. Eine Sistierung könne dann immer noch nach Aktenschluss erfolgen.
2. Die Vorinstanz erwog zur angeordneten Sistierung, im vorliegenden Prozess gehe es in einem ersten Schritt einzig um die Frage, ob der Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten betreffend das unstreitig gewährte Darlehen im Betrag von CHF 100'000.00 fällig sei nicht. Die seitens der Beklagten geltend gemachte Verrechnungseinrede gelte es erst in einem zweiten Schritt und nur für den Fall der gerichtlichen Feststellung der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs des Darlehens – wovon der Kläger der angehobenen Klage zufolge selbstredend ausgehe – zu prüfen. Sowohl die Frage der Fälligkeit der Darlehensforderung als auch die Frage der Gültigkeit der Abtretung der angeblichen Verrechnungsforderung liessen sich dabei effektiv unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Kantonsgericht Zug beurteilen. Dem klägerischen Standpunkt, dass das Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Kantonsgerichts Zug im vorliegenden Prozess erst im Beweisverfahren relevant werde und das Verfahren folglich auch erst in jenem Zeitpunkt allenfalls zu sistieren sei, könne indessen nicht gefolgt werden. Da die geltend gemachte Verrechnungsforderung offenbar der Forderung entspringe, welche die C.___ AG im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug geltend mache, könne eine Auswirkung auf das hiesige Verfahren – trotz möglicherweise fehlender Aktivlegitimation der C.___ AG für den abgetretenen Betrag von CHF 100'000.00 – nicht ausgeschlossen werden. Um ein eventuelles zweites volles Behauptungs- und Beweisverfahren zu umgehen, erscheine es vorliegend zweckmässig, das Verfahren bereits im aktuellen Verfahrensstand bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren A3 2020 34 antragsgemäss zu sistieren.
3. Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Damit soll einerseits vermieden werden, dass Verfahren unzweckmässigerweise weitergeführt werden, andererseits und vor allem aber verhindert werden, dass es bei zwar nicht identischen, aber sachlich zusammenhängenden Klagen, deren Entscheide füreinander präjudiziell sind, nicht zu unnötigem Prozessaufwand und zu inkohärenten sich gar widersprechenden Urteilen kommt (vgl. Julia Gschwend in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 126 N 1). Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine Sistierung zweckmässig ist (vgl. Gschwend, a.a.O., N 2). Die Sistierung erfordert in der Regel eine Interessenabwägung, indem das Gericht das Interesse an einer Sistierung dem gegenteiligen Interesse der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. zum Beschleunigungsgebot Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) gegenüberstellt und den Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens berücksichtigt (vgl. auch Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Basel /Genf 2016, Art. 126 N 3 f.). Hängige Prozesse zur gleichen Rechtsfrage vor anderen Gerichten bilden aber grundsätzlich keinen Grund für eine länger andauernde Sistierung. Die Sistierung muss eine Ausnahme bleiben. In Zweifelsfällen hat das Beschleunigungsgebot vorzugehen (Staehelin, a.a.O., N 4 mit Verweis auf BGE 135 III 127 E. 3.4.-4.).
4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der vorinstanzliche Prozess nach Eingang der Klageantwort am 19. März 2021 und des darin gestellten Sistierungsantrages sowie der darauffolgenden Stellungahmen des Klägers und der Beklagten zu jenem Verfahrensantrag für die Dauer von zwei Jahren stillstand und damit bereits faktisch sistiert worden war. Erst nach Anhebung eines Rechtsverzögerungsverfahrens am 6. April 2023 sah sich der Vorderrichter offenbar veranlasst, über den Sistierungsantrag der Beklagten vom 19. März 2021 zu befinden (vgl. Verfahren ZKBES.2023.47). Im vorinstanzlichen Forderungsprozess sind momentan weder der Schriftenwechsel noch das Beweisverfahren abgeschlossen. Das vorinstanzliche Verfahren befindet sich damit im Anfangsstadium und die Beurteilung des eingeklagten Anspruchs liegt noch in weiter Ferne. Auch ein allfälliger Erlöschungsgrund der zur Diskussion stehenden Forderung – etwa durch die von der Beklagten einredeweise geltend gemachten und bestrittenen Verrechnungsforderung – ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Die Beweislast für einen entsprechenden Nachweis obläge der Beklagten (zur Verrechnung bestrittener Forderungen vgl. auch Andreas Müller in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 120 N 23).
4.2 In ihren Rechtsschriften begründet die Beklagte und Beschwerdegegnerin den Sistierungsantrag damit, dass die Verrechnungsforderung der Forderung entspringe, welche die C.___ AG im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug geltend mache (vgl. Verfahren A3 2020 34). Der Ausgang des Zuger Verfahrens sei somit zentral für das hiesige Verfahren (vgl. Rz. 47 f. und 74 der Klageantwort vom 19. März 2021). Selbst der Vorderrichter vertrat in der angefochtenen Verfügung indessen die Auffassung, die Verrechnungseinrede sei erst und nur für den Fall der gerichtlichen Feststellung der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs des Darlehens zu prüfen. Sowohl die Frage der Fälligkeit der Darlehensforderung als auch die Frage der Gültigkeit der Abtretung der angeblichen Verrechnungsforderung liessen sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Kantonsgericht Zug beurteilen. Dieser Aussage ist zuzustimmen. Inwiefern das Verfahren in Zug (A3 2020 34) vor Abschluss des vorinstanzlichen Beweisverfahrens und einer zuverlässigen Prognose über den eingeklagten Anspruch irgendeinen sistierungsrelevanten Bezug aufweisen könnte, ist – wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgetragen – somit nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen ist das Interesse an einer Sistierung im aktuellen Verfahrensstadium nicht höher zu gewichten, als das in der Verfassung und EMRK verankerte Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Die vorinstanzliche Auffassung, die Verrechnungseinrede könnte möglichweise irgendwann von Bedeutung sein, vermag an dieser Interessensabwägung nichts zu ändern.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 17. April 2023 ist aufzuheben und das vorinstanzliche Verfahren – entsprechend dem Beschleunigungsgebot – zügig voranzutreiben und die hierfür notwendigen Prozessinstruktionen zu erlassen.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Prozesskosten von CHF 1'000.00 der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer CHF 1'000.00 zu erstatten. Darüber hinaus hat sie den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Mit Kostennote vom 2. Juni 2023 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'164.30 (8.15 Stunden à CHF 350.00, Auslagen von CHF 85.55 sowie MWST von CHF 226.25) geltend. Der zur Anwendung gelangende Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine Kleinspesenpauschale. Für die Auslagen werden ermessensweise CHF 50.00 zugesprochen. Im Übrigen wurde die Honorarnote von der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet, sie erscheint gerade noch angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer folglich für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'126.00 zu entschädigen. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. April 2023 des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufgehoben. 2. Die B.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu tragen. Der Betrag wird mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die B.___ AG hat A.___ den Betrag von CHF 1'000.00 zu erstatten. 3. Die B.___ AG hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'126.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Trutmann |
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