Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2023.25 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 24.02.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall betreffend Scheidung teilweise Einigung entschieden. Der Ehemann hatte Beschwerde gegen die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder eingereicht. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde unzulässig war, da der Streitwert überschritten wurde. Eine Umwandlung der Beschwerde in eine Berufung wurde abgelehnt, da grobe Fehler gemacht wurden. Der Ehemann wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden. |
Schlagwörter: | Rechtsmittel; Berufung; Urteil; Ehemann; Entscheid; Rechtsmittels; Zivilkammer; Scheidung; Obergericht; Kinder; Umwandlung; Parteien; Urteils; Beistandschaft; Gewährung; Rechtspflege; Streitwert; Vertreterin; Bezeichnung; Lässigkeit; Bundesgericht; Gericht; Einigung; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller |
Rechtsnorm: | Art. 112 ZGB ; Art. 308 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 92 ZPO ; |
Referenz BGE: | 129 II 129; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2023.25 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 24.02.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.19 |
Titel: | Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Beschluss vom 24. Februar 2023 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Beschwerdegegnerin
betreffend Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: 1. Die Parteien führten vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung. Mit Urteil vom 3. November 2022 schied die Amtsgerichtsstatthalterin die Ehe und regelte die Nebenfolgen. In Ziffer 4 ihres Urteils wies sie den Antrag von A.___ (im Folgenden der Ehemann), für die beiden Kinder eine Beistandschaft zu errichten, ab. Weiter verpflichtete sie den Vater in Ziffer 5 ihres Urteils, den beiden Kindern ab dem 1. August 2022 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1’138.00 zu bezahlen.
2. Gegen das begründete Urteil liess der Ehemann am 15. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht einreichen. Er verlangte u.a., es sei über die Kinder eine Beistandschaft zu errichten und es seien die Kinderunterhaltsbeiträge herabzusetzen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Der Entscheid über die Errichtung einer Beistandschaft ist keine vermögensrechtliche Angelegenheit und damit gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Demgegenüber ist die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vermögensrechtlicher Natur. Hier ist Berufung einzureichen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen von ungewisser Dauer gilt als Streitwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend klar überschritten. Die eingereichte Beschwerde ist daher unzulässig.
4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde als Berufung entgegen zu nehmen und zu behandeln ist. Die Umwandlung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des richtigen Rechtsmittels erfüllt sind, wenn das Rechtsmittel als Ganzes umgewandelt werden kann, wenn die Umwandlung die Rechte der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt und wenn der Irrtum weder auf einem bewussten Entscheid der anwaltlich vertretenen Partei, dem am Ende des erstinstanzlichen Entscheids genannten Rechtsmittel nicht zu folgen, noch auf einem groben Fehler beruht. (BGer 5A_46/2020 vom 17.11.2020 E. 4.2.1, zitiert in Newsletter ZPO Online vom 3. März 2021). Vorliegend hat die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung auf das Rechtsmittel der Berufung hingewiesen. Trotzdem hat der Ehemann bzw. seine Vertreterin eine Beschwerde eingereicht. In der Begründung wird über 16 Seiten hinweg konsequent vom Beschwerdeführer und von der Beschwerdegegnerin gesprochen. Das spricht klar gegen eine blosse falsche Bezeichnung des Rechtsmittels. Letztlich kann offengelassen werden, ob sich ein allfälliger Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels in der Folge auch in der Bezeichnung der Parteien fortgesetzt hat, denn es ist als grob unsorgfältig zu werten, dass anstelle einer Berufung eine unzulässige Beschwerde eingereicht wurde. In ihrer 16-seitigen Beschwerdebegründung hat die Vertreterin des Ehemanns weder die geltend gemachten Beschwerdegründe (Art. 320 ZPO) bezeichnet noch allfällige Berufungsgründe (Art. 310 ZPO) benannt. Offensichtlich hat sie sich keinerlei Gedanken über das zur Verfügung stehende Rechtsmittel gemacht. Ohnehin ist die Berufung nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung das primäre Rechtsmittel. Dies gilt insbesondere in Scheidungsverfahren. In materieller Hinsicht ist hier nur ganz ausnahmsweise eine Beschwerde möglich, wenn es nämlich einzig um einen Vermögenswert geht, dessen Wert unter CHF 10’000.00 liegt. Die Abgrenzung zwischen den Rechtsmitteln der Beschwerde und der Berufung ist im vorliegenden Fall klar gegeben. Die Wahl des zulässigen Rechtsmittels wirft keine Schwierigkeiten auf und ist offensichtlich (anders als im oben bereits zitierten Urteil 5A_46/2020 vom 17. November 2020, mit Bemerkungen von F. Bastons Bulletti: Falsche Wahl des Rechtsmittels und Umwandlung – Grobe Nachlässigkeit des Rechtsvertreters schwierige Wahl?, N 2). Sodann hat das Bundesgericht folgendes entschieden: Wer die berufsmässige Vertretung ausübt, indem er «die formellen Angaben zur Beschwerde kopiert/einfügt», ohne zu prüfen, ob der Mindestwert für eine Berufung erreicht ist nicht, geht ein hohes Risiko ein, dass sein (fahrlässiges) Handeln als grober Fehler eingestuft werden kann, der rechtfertigt, dass das Gericht eine Umwandlung des fraglichen Rechtsmittels verweigern kann, ohne dadurch in überspitzten Formalismus zu verfallen (4A_145/2021 vom 27. November 2021, zitiert und übersetzt in ZPO Online, Art. 68 Abs. 2 lit. d). Dasselbe muss und unter den vorliegenden Umständen gelten. Das Ausmass der Nachlässigkeit der Vertreterin des Ehemannes ist hier nicht geringer.
5. Bei dieser Sachlage ist eine Konversion ausgeschlossen. Die ergriffene Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Auf das Einholen einer Stellungnahme konnte demnach verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Eine offensichtlich unzulässige Beschwerde ist zudem auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.).
6. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Ehemann die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt nicht in Betracht. Demnach wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.