E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2023.161)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2023.161
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2023.161 vom 06.12.2023 (SO)
Datum:06.12.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Verfahren zur definitiven Rechtsöffnung entschieden, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens tragen muss. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Rechtsöffnung geklagt, jedoch wurde die Beschwerde als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat somit die Gerichtskosten in Höhe von CHF 250.00 zu bezahlen. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden, sofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagwörter: Rechtsöffnung; Entscheid; Zivilkammer; Begründung; Bundesgericht; Obergericht; Staat; Thal-Gäu; Amtsgerichtspräsident; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Rechtsmittel; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Solothurn; Oberamt; Obergerichts; Erwägung; Betreibung; Stellungnahme; Anhörung; Schweizerischen; Verfahren; Rechtsfrage
Rechtsnorm: Art. 253 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 81 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Freiburghaus, Kommentar zum Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 321 Abs. 1 ZPO URG, 1900
Entscheid
 
Geschäftsnummer: ZKBES.2023.161
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 06.12.2023 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2023.150
Titel: definitive Rechtsöffnung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 6. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Staat Solothurn, vertreten durch Oberamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend definitive Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 6. November 2023 dem Staat Solothurn in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 4’370.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2023 definitive Rechtsöffnung erteilte,

 

A.___ (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) dagegen am 14. November 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde erhob und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

 

der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht hat, womit der Amtsgerichtspräsident auf eine Verhandlung mit einer Anhörung des Schuldners verzichten konnte (Art. 253 ZPO),

 

auch die Beschwerdeinstanz aufgrund der Akten entscheiden kann (Art. 327 Abs. 2 ZPO), was nach den nachfolgenden Erwägungen zweckmässig ist,

 

der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren somit keinen Anspruch auf eine Anhörung hat,

 

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

 

der Amtsgerichtspräsident gestützt auf sein Scheidungsurteil vom 7. Juni 2016 als definitiven Rechtsöffnungstitel und die Subrogation des Staates im Umfang der von ihm bevorschussten Unterhaltsbeiträge Rechtsöffnung erteilte, da der Beschwerdeführer keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht hatte,

 

der Beschwerdeführer nicht auf diese Begründung eingeht und sich darauf beschränkt, die Vorgeschichte und seine schwierige persönliche Situation zu schildern,

 

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

 

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,

 

der Vorderrichter im Übrigen lediglich über das Rechtsöffnungsgesuch zu entscheiden und nicht das Verfahren vor dem Oberamt zu beurteilen hatte,

 

es dem Beschwerdeführer freisteht, für eine künftige Abänderungsklage ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen,

 

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.   A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.