Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2023.150: Verwaltungsgericht
Die B.___ AG hat gegen A.___ geklagt, um die Zahlung von CHF 6'462.60 sowie Verzugszinsen zu erhalten. Nach einer Verhandlung im vereinfachten Verfahren wurde die Klage gutgeheissen, und A.___ wurde zur Zahlung verpflichtet. Die Gerichtskosten von CHF 4'200.00 wurden A.___ auferlegt. A.___ hat Beschwerde gegen das Urteil eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf CHF 2'000.00, und A.___ muss der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 5'708.00 bezahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2023.150 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 12.02.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Auftrag; Vorinstanz; Apos; Inventar; Interesse; Interessen; Auftrags; Zusammenhang; Steuererklärung; Klage; Inventaraufnahme; Beilage; Dienstleistungen; Treuepflicht; Verfahren; Lassinventar; Entscheid; Doppelvertretung; Stunden; Forderung; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 108 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 239 ZPO ;Art. 243 ZPO ;Art. 244 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 394 OR ;Art. 395 OR ;Art. 398 OR ;Art. 400 OR ;Art. 424 OR ;Art. 6 OR ; |
Referenz BGE: | 126 I 97; 129 I 232; 133 I 270; 137 I 195; 138 III 217; 139 III 466; 139 III 475; 142 III 138; |
Kommentar: | Walter Fellmann, Heinz Hausheer, Berner Bern , Art. 398 OR, 1992 |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2023.150 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 12.02.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.32 |
Titel: | Forderung (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO) |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 12. Februar 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Zimmermann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Galliker,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO) zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die B.___ AG erstellte zwischen 2003 und 2018 die Steuererklärungen von A.___ und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes, C.___. Nach dem Tod von C.___ am [...] 2018 nahm die B.___ AG in der Person von D.___ am 27. August 2018 an der Inventaraufnahme teil. Ausserdem überprüfte die B.___ AG im September 2018 eine Verfügung der AHV bezüglich des neuen Rentenanspruchs (Witwenrente) von A.___. Im Februar 2019 stellte die B.___ AG A.___ die genannten Dienstleitungen in Rechnung und leitete am 2. Dezember 2019 die Betreibung ein.
2. Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin) erhob am 19. Oktober 2021 beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage betreffend Forderung gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 6'462.60, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 2'194.40 seit 9. März 2019 und Verzugszins von 5 % auf CHF 4'194.90 seit 15. März 2019, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zzgl. MWST).
3. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 28. März 2022 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Klägerin.
4. Am 6. Juli 2022 fand eine Verhandlung im vereinfachten Verfahren statt. Die Vergleichsgespräche blieben erfolglos, weshalb ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde.
5. Die Klägerin reichte am 31. Oktober 2022 eine Replik ein und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Klage vom 19. Oktober 2021 fest.
6. Die Beklagte reichte am 24. Februar 2023 eine Duplik ein und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 28. März 2022 fest. Sie beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Dr. Jürg Galliker als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
7. Am 4. Juli 2023 fand die Hauptverhandlung vor der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts Dorneck-Thierstein, inkl. Zeugen- und Parteibefragungen, statt.
8. Am 4. Juli 2023 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes, im Dispositiv eröffnetes, Urteil:
1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 6'462.60, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 2'194.40 seit 09.03.2019 und Verzugszins von 5 % auf CHF 4'194.90 seit 15.03.2019, zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 28'108.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege ab Prozessbeginn für die Prozesskosten und ab 24.02.2023 für die Parteikosten bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jürg Galliker, Basel, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beklagten, Rechtsanwalt Jürg Galliker, Basel, wird auf CHF 4'381.45 (Honorar CHF 3'990.00, Auslagen CHF 78.20 und MwSt. CHF 313.25) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Die Gerichtskosten (inkl. Schlichtungskosten) von CHF 4'200.00 werden der Beklagten auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, der Klägerin den bezahlten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. 6. Zur Absicherung des Rückforderungsanspruchs für die Anwalts- und Gerichtskosten von A.___ von total CHF 8'581.45 wird der Staat Solothurn, vertreten durch das Finanzdepartement, berechtigt erklärt, auf dem Mit- bzw. Gesamteigentumsanteil von A.___ an GB [...], eine Grundpfandverschreibung in der Höhe von CHF 8'581.45 (CHF 4'381.45 + CHF 4'200.00) zu Gunsten des Staates Solothurn eintragen zu lassen. Das vorliegende Urteil gilt als Rechtsgrundausweis und berechtigt zur Anmeldung der Pfandrechtseintragung.
9. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 8. November 2023 Beschwerde gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
10. Mit der Beschwerde wurde ausserdem die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beantragt. Dieser Antrag wurde am 10. November 2023 durch den Vizepräsidenten abgewiesen.
11. Die Klägerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2023 ([...]). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.
12. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Auf weitere Parteibefragungen kann verzichtet werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1. Anlass zur Beschwerde gibt die Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Forderungsprozesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO.
2.1 Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
2.2 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Prüfung einer Treue- bzw. Sorgfaltspflichtverletzung in Zusammenhang mit den Dienstleistungen betreffend das Nachlassinventar unterlassen. Damit habe sie ihre Begründungspflicht und folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Das Argument, es liege eine Treuepflichtverletzung der Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Aufklärung und Beratung vor, stelle für den Entscheid einen wesentlichen Gesichtspunkt dar und hätte von der Vorinstanz geprüft und beurteilt werden müssen.
2.3 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde, bzw. die gerichtliche Instanz von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der Betroffenen ermöglichen, die Verfügung den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das vorinstanzliche Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid bzw. Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; vgl. auch Daniel Staehelin, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Basel/Zürich/Genf 2016, Art. 239 ZPO N 16).
2.4 Die Amtsgerichtspräsidentin führte in Erwägung III. D. aus, dass aufgrund der jahrelangen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin und C.___, der Beschwerdeführerin die Honoraransätze der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sein mussten. Ausserdem hätte der Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für die einfache Gesellschaft «[...]» und die E.___ bewusst sein müssen, zumal diese über Jahre geduldet worden sei (Erwägung III. E. b.). Ferner prüfte die Amtsgerichtspräsidentin, ob die Beschwerdegegnerin eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hatte. Dass die Vorinstanz nicht explizit auf die Aufklärungspflichten der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, führt zu keiner Rechtsverletzung, zumal generell eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint wurde. Es muss nicht auf sämtliche Einwände der Parteien explizit eingegangen werden. Der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin den Ausführungen von D.___ anlässlich der Inventaraufnahme vom 27. August 2018 nicht hätte folgen können, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, nachzufragen. Dies ergibt sich auch aus der Rechenschaftspflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220). Dass die Vorinstanz nicht explizit eine Verletzung der Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR prüfte, ist ihr nicht vorzuhalten, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hatte. Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin wurde durch das vorinstanzliche Urteil nicht verletzt.
3.1. Zwischen den Parteien war bereits vor der Vorinstanz umstritten, ob ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR über die Teilnahme an der Inventaraufnahme sowie die Kontrolle und Korrektur des Inventars des verstorbenen C.___ zustande gekommen war. Die Vorinstanz bejahte das (zumindest konkludente) Zustandekommen eines Auftrages in Zusammenhang mit dem Inventar von C.___ gestützt auf die Zeugenaussage von F.___ (Beilage 26 der Klägerin) sowie die Parteibefragungen. Wäre die Beschwerdeführerin mit den Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Inventar von C.___ nicht einverstanden gewesen, so hätte sie dies – nach Ansicht der Vorinstanz – der Beschwerdegegnerin spätestens nach Erhalt der Orientierungskopie am 3. Oktober 2018 (Beilage 42 der Klägerin) mitteilen müssen.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie die Beschwerdegegnerin am 2. August 2018 nicht angerufen und auch nicht mit der Erstellung des Nachlassinventars beauftragt habe. Sie sei an diesem Morgen unterwegs ins Spital [...] gewesen, um das Familienbüchlein abzugeben und den Totenschein entgegenzunehmen. Der Anruf am 2. August 2018 und der Auftrag bzgl. des Nachlassinventars würden sich auch nicht aus der von der Beschwerdegegnerin erstellten Telefonnotiz ableiten lassen (Beilage 26 der Klägerin). Die Vorinstanz habe sich bei ihren Erwägungen insbesondere auf die Zeugenaussage von F.___, dem zuständigen Inventurbeamten, gestützt. Dieser wiederum habe sich in seiner Zeugenaussage auf eine E-Mail einer Verwaltungsangestellten vom 2. August 2018 gestützt. Diese E-Mail sei jedoch, obwohl es vom Zeugen angeboten worden sei, nicht als relevantes Beweismittel zu den Akten genommen worden. Dennoch dürfe wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dessen Zitierung durch F.___ korrekt sei. Schlussendlich bestreitet die Beschwerdeführerin noch, die Gemeinde [...] kontaktiert und mitgeteilt zu haben, dass sie es als sinnvoll erachte, wenn D.___ an der Inventaraufnahme dabei wäre. Dies müsse jemand anderes der Verwaltungsangestellten mitgeteilt haben. Die Beschwerdeführerin habe der Gemeinde [...] am 2. August 2018 lediglich mitgeteilt, dass ihr Ehemann verstorben sei, als sie den Totenschein vorbeigebracht habe. Weitere Instruktionen habe sie nicht abgegeben. Aufgrund der E-Mail der Verwaltungsangestellten vom 2. August 2018 sei anzunehmen, dass sich F.___ direkt mit D.___ in Verbindung gesetzt habe. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2018 D.___ kontaktiert haben soll, da sie keinen persönlichen Kontakt gepflegt hätten. Viel naheliegender erscheine, dass F.___ mit D.___ ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen und eine Teilnahme an der Inventaraufnahme vereinbart habe. In der Folge hätte sich D.___ bei der Beschwerdeführerin bzw. der Erbengemeinschaft erkundigen müssen, ob seine Teilnahme an der Inventaraufnahme und sein Mitwirken bei der Erstellung des Nachlassinventars gewünscht werde.
3.3 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin, unter Verweis auf Beilage 26 der Beklagten sowie Beilage 6 der Beschwerdeführerin, vor, dass die Beschwerdegegnerin durch die E.___ beauftragt worden sei.
3.4 Abschliessend führt die Beschwerdeführerin zum Auftragsverhältnis aus, dass weder eine konkludente Auftragserteilung noch eine nachträgliche Genehmigung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Nach Art. 424 OR sei zwar eine stillschweigende nachträgliche Genehmigung einer Geschäftsführung ohne Auftrag möglich, vorliegend habe die Beschwerdegegnerin aber im Auftrag der E.___ und nicht im Auftrag der Beschwerdeführerin gehandelt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin zugleich auch im Auftrag der Beschwerdeführerin gehandelt hätte, würde eine unzulässige Doppelvertretung vorliegen und zusätzlich hätte sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der nachträglichen Genehmigung in einem Irrtum befunden, was zur Ungültigkeit der Willenserklärung geführt hätte. Bei Erhalt der Orientierungskopie, anfangs Oktober 2018, sei der Beschwerdeführerin noch nicht bewusst gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein können, dass D.___ im Auftrag der E.___ gehandelt habe. Darüber hinaus gelte nach Art. 6 OR Stillschweigen im Regelfall als Ablehnung einer erhaltenen Offerte.
3.5 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Echte Noven können jedoch soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471). Als echte Noven gelten Tatsachen und Beweismittel, welche nach Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind (Jakob Steiner: Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019, S. 275).
3.6 Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 320 ZPO N 3). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die Beschwerde hat ausserdem konkrete Rechtsbegehren zu enthalten (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 14).
3.7 Bei einem Zeugnis handelt es sich um ein zulässiges Beweismittel nach Art. 168 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Vorinstanz war demnach nicht verpflichtet, die vom Zeugen F.___ zitierte E-Mail als Urkunde zu den Akten zu nehmen und durfte sich auf das Zeugnis stützen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen F.___ macht die Beschwerdeführerin denn auch keine geltend. Gemäss dieser E-Mail einer Verwaltungsangestellten der Gemeinde [...], habe es die Beschwerdeführerin als sinnvoll erachtet, dass D.___ an der Inventaraufnahme dabei sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach sie der Gemeinde [...] am 2. August 2018 lediglich mitgeteilt habe, ihr Ehemann sei verstorben, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es wahrscheinlich erscheint, dass anlässlich dieser Mitteilung, seitens Gemeinde das Inventar thematisiert wurde. Dass sich F.___ direkt mit D.___ in Verbindung gesetzt haben soll, ohne Orientierung durch die Beschwerdeführerin, erscheint wenig glaubhaft, zumal unklar ist, woher die Verwaltungsangestellte die Information bzgl. des Treuhänders gehabt haben sollte. Die Vorinstanz stützt sich ausserdem auf Beilage 26 der Klägerin und damit auf eine Telefonnotiz mit dem Betreff «Todesfall C.___ / Inventar» vom 2. August 2018 der Beschwerdegegnerin. Gemäss dieser Telefonnotiz habe die Beschwerdeführerin D.___ um einen Rückruf gebeten. Diese Urkunde stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass D.___ bzgl. der Inventaraufnahme durch die Beschwerdeführerin kontaktiert wurde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie die Beschwerdegegnerin am 2. August 2018 nicht angerufen und nicht mit der Erstellung des Nachlassinventars beauftragt habe, vermag dieses gewichtige Indiz nicht in Zweifel zu ziehen. Zu Recht ging die Vorinstanz aber davon aus, dass selbst wenn nicht ausdrücklich ein Auftrag in Zusammenhang mit dem Inventar von C.___ erteilt worden sei, so zumindest konkludent. Die Beschwerdeführerin tolerierte die Anwesenheit von D.___ an der Inventaraufnahme vom 27. August 2018. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin spätestens bei Erhalt der Orientierungskopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin an das Erbschaftsamt am 3. Oktober 2018 hätte intervenieren und die Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin geltend machen müssen (Beilage 42 der Klägerin). Aufgrund des (zumindest konkludent) erteilten Auftrags hatte sich D.___ bei der Beschwerdeführerin bzw. der Erbengemeinschaft auch nicht erkundigen müssen, ob seine Teilnahme an der Inventaraufnahme und sein Mitwirken bei der Erstellung des Nachlassinventars gewünscht werden. Ausserdem war die Beschwerdegegnerin nicht zur Offertstellung verpflichtet. Zusammengefasst kann von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein.
3.8 Bei Beilage 6 der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein echtes Novum, welches nicht zu berücksichtigen ist. Beilage 26 der Beklagten (Seite 5 f.) lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Vertreterin der E.___ ist, dies hat allerdings keinen Einfluss auf die Auftragserteilung in Zusammenhang mit dem Inventar im Jahr 2018.
3.9 Ein Auftrag kann konkludent durch Willensbetätigung zustandekommen, z.B. durch die Entgegennahme von Tathandlungen des Beauftragten (David Oser / Rolf H. Weber in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 395 OR N 5). Bei Vorliegen von Willensmängeln ist der Auftrag anfechtbar, weil die Auftragspflichten grundsätzlich durchsetzbar sind (David Oser / Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 395 OR N 18). Wie bereits in Erwägung II. / 3.7 erläutert, ist vorliegend zumindest konkludent, durch die Teilnahme der Beschwerdegegnerin an der Inventaraufnahme und die in der Folge für die Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen, ein Auftrag zustandegekommen. Es handelt sich daher vorliegend gerade nicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Auf die geltend gemachte unzulässige Doppelvertretung wird in Ziffer 5.6 näher eingegangen. Dass gemäss Art. 6 OR Stillschweigen im Regelfall die Ablehnung einer erhaltenen Offerte bedeutet, hat auf den vorliegenden Fall keinen Einfluss. Art. 394 ff. OR sind lex specialis zu Art. 6 OR. Somit vermögen auch diese Einwendungen nichts an der Feststellung zu ändern, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt das Recht falsch angewendet hat.
4.1 Die Vorinstanz erachtet den in den Beilagen 5 und 7 der Klägerin detailliert aufgeführten Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten als angemessen. Auch die Honoraransätze seien für treuhänderische Dienstleistungen adäquat. Da die Beschwerdegegnerin schon seit Jahren für die Beschwerdeführerin und C.___ Dienstleistungen erbracht habe, hätten der Beschwerdeführerin die Honoraransätze der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sein müssen. Diese seien durch jahrelanges Dulden entsprechend akzeptiert worden. Die Höhe der eingeklagten Forderung sei entsprechend belegt und angemessen.
4.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verkenne die Vorinstanz, und stelle damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin lediglich Steuererklärungen erstellt und kontrolliert habe. Bei den Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem Erbschaftsinventar handle es sich um völlig andere und neue Dienstleistungen, weshalb die Honoraransätze und der entstehende Aufwand im Vorfeld der Auftragserteilung hätten vereinbart werden müssen.
4.3 Vergleicht man die Stundenansätze der Beilage 5 der Klägerin, welche die Dienstleistungen für die Steuererklärung 2017, die Abklärung betreffend Rentenverfügung AHV sowie die Kontrolle verschiedener Steuerveranlagungen und –rechnungen umfasst, mit den Stundenansätzen der Beilage 7 der Klägerin, welche die Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Todesfall von C.___ umfasst, ist festzustellen, dass sich diese bei beiden Rechnungen zwischen CHF 130.00 und CHF 295.00 bewegten. Folglich stellte die Vorinstanz den Sachverhalt keineswegs willkürlich fest, als sie festhielt, die Honoraransätze der Beschwerdegegnerin hätten der Beschwerdeführerin bekannt sein müssen und seien durch jahrelanges Dulden akzeptiert worden.
5.1 Zur bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Treuepflichtverletzung durch unzulässige Doppel-/Mehrfachvertretung hielt diese fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin, die einfache Gesellschaft «[...]» sowie für die E.___ tätig gewesen sei. Dieser Umstand sei den Beteiligten bewusst gewesen und sei von allen über Jahre geduldet worden. Es müsse angenommen werden, dass die Beteiligten der Ansicht gewesen seien, dass keine gegensätzlichen Interessen vorgelegen hätten. Auch die Beschwerdeführerin, welche seit 2010 eine Generalvollmacht für C.___ gehabt habe, habe diesen Umstand geduldet. Selbst bei Vorliegen gegensätzlicher Interessen müsste in casu davon ausgegangen werden, dass die beteiligten Auftraggeber die Beschwerdegegnerin zu dieser Doppel- respektive Mehrfachvertretung durch das jahrelange Dulden ermächtigt respektive diese nachträglich akzeptiert hätten. Hätte die Beschwerdeführerin anlässlich der Inventaraufnahme gegensätzliche Interessen aufgrund einer Aussage von D.___ festgestellt, so hätte sie das Mandat zu diesem Zeitpunkt beenden und dafür sorgen müssen, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht weiter um das Inventar kümmert und die Steuererklärung per Todestag erstellt. Die Beschwerdeführerin habe dies aber weiter geduldet und auch Unterlagen für die Steuererklärung eingereicht. Sie hätte nicht weiterhin Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin in Anspruch nehmen und sich erst Monate später im Zeitpunkt der Rechnungsstellung auf den Standpunkt stellen dürfen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Treuepflicht verletzt.
5.2 Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass selbst wenn die Beschwerdegegnerin im Namen der E.___ eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hätte, dies keine Treuepflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin darstelle. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin nicht mehr für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. Vielmehr seien sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin bei Einleitung der Betreibung im Januar 2023 schon längst in diesem Prozess als Gegenparteien gegenübergestanden. Es stelle keine Treuepflichtverletzung dar, gegen eine ehemalige Klientin vorzugehen, zumal die Beschwerdegegnerin durch das ehemalige Auftragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin keine spezielle Kenntnis erhalten habe, welche dazu geführt hätte, dass das Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin unzulässig gewesen wäre.
5.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass bei einer Doppelübernahme bereits die Gefahr einer Interessenkollision zur Verletzung der Treuepflichten eines Auftrags führe. Eine Doppelvertretung sei grundsätzlich unzulässig, wenn eine Benachteiligung des Vertretenen nicht zum vornherein ausgeschlossen sei. Ausserdem führe das Eingehen eines Auftragsverhältnisses von Kontrahent und Gegenkontrahent zwangsläufig zu Interessenkollisionen und der Beauftragte gerate in einen unlösbaren Interessenkonflikt, weshalb eine solche Doppelvertretung die Treuepflicht des Beauftragten verletze und schon allein deshalb unstatthaft sei. Die Beschwerdegegnerin hätte bei ihren Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Erbschaftsinventar im Auftrag der E.___, welche Gläubigerin einer angeblichen Werklohnforderung in Höhe von CHF 197'042.00 sein solle, gehandelt, und behaupte zudem, auch im Auftrag der Beschwerdeführerin gehandelt zu haben, welche als heutige Alleinerbin von C.___, angebliche anteilsmässige Schuldnerin der Forderung sein soll. Damit liege offensichtlich ein Interessenkonflikt und damit eine unzulässige Doppelvertretung vor.
5.4 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, zu prüfen, ob für das konkrete Auftragsverhältnis im Einzelfall ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Dabei handle es sich um eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 398 Abs. 2 OR. Ausserdem habe die Vorinstanz die Standes- und Berufsregeln von [...], als auch die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht der Beschwerdegegnerin, ausser Acht gelassen.
5.5 Die Beschwerdeführerin rügt, dass aufgrund der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR und der Standes- und Berufsregeln von [...] die Beschwerdegegnerin aufgrund der Auftragserteilung durch die E.___ eine allfällige Anfrage der Beschwerdeführerin zur Erstellung des Nachlassinventars von C.___ aufgrund einer unzulässigen Doppelvertretung nicht hätte annehmen dürfen. Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin zumindest über einen potentiellen Interessenkonflikt mit der E.___ aufklären müssen. Da diese Aufklärung nicht erfolgt sei, habe die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungspflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Nur wenn die Beschwerdeführerin in voller Kenntnis und insbesondere der Tragweite der Doppelvertretung bzw. des Interessenkonflikts gewesen wäre, hätte sie überhaupt eine Doppel- bzw. Mehrfachvertretung genehmigen können. Im Zeitpunkt der Inventaraufnahme habe die Beschwerdeführerin noch nicht wissen können, dass die Interessen nicht gleichgerichtet gewesen seien bzw. D.___ eigentlich im Auftrag respektive im Interesse der E.___ gehandelt habe. Der Interessenkonflikt hätte gar nie geduldet respektive akzeptiert werden können. Unmittelbar nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis über die Gefährdung ihrer Interessen erlangt habe, habe sie jegliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin beendet.
5.6 Die Doppelvertretung ist unzulässig, wenn gegensätzliche Interessen zwischen Auftraggeber und Beauftragtem vorliegen, nicht jedoch, wenn die Interessen parallel verlaufen wenn der Auftrag Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die gemäss ihrer Natur nach einem Ausgleich rufen (David Oser / Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 398 OR N 15). Demzufolge stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob denn überhaupt gegensätzliche Interessen der Beschwerdeführerin, der «[...]» und der E.___ bestanden haben. Aufgrund der jahrelangen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für die vorgenannten Personen kann davon ausgegangen werden, dass die Interessen parallel verlaufen waren, zumal die Personen von der gleichzeitigen Vertretung durch die Beschwerdegegnerin wissen mussten und (zumindest nicht aktenkundig) bis zum vorliegenden Prozess keine Bedenken betreffend die Doppel- respektive Mehrfachvertretung geäussert wurden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, verletzt bereits die «Doppelübernahme» eines Auftrags, durch welche eine Gefahr einer Interessenkollision besteht, die Treuepflichten des Beauftragten (Walter Fellmann in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Der einfache Auftrag, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 398 OR N 108). Vorliegend erschliesst sich nicht, worin die Gefahr einer Interessenkollision bestanden haben sollte. Die Beschwerdegegnerin übertrug in das Inventar, was sie seit Jahren in den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin und C.___ deklarierte. Doch selbst wenn die Gefahr einer Interessenkollision bejaht würde, kann nach herrschender Lehre die Doppelvertretung (ausdrücklich stillschweigend) gestattet werden. Entspricht die Doppelvertretung dem Willen der Auftraggeber wird sie nachträglich genehmigt, kann nicht von einer Verletzung der Treuepflicht gesprochen werden. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass die Einwilligung bzw. die Genehmigung der Doppelvertretung in voller Kenntnis ihres Bestehens, insbesondere ihrer Tragweite erfolgt (vgl. Walter Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR N 112 f.). Wie die Vorinstanz treffend ausführte, wussten die drei von der Beschwerdegegnerin vertretenen Personen von der Vertretung der jeweils anderen und dies seit Jahren. Inwiefern ein Irrtum vorgelegen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte seit 2010 eine Generalvollmacht für C.___ und seither für diesen unterzeichnet. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Inventaraufnahme nicht habe wissen können, dass D.___ auch im Auftrag der E.___ gehandelt habe, ist als unbegründete Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Doppel- respektive Mehrfachvertretung wurde durch die Beschwerdeführerin stillschweigend mit Auftragserteilung betreffend das Inventar resp. spätestens mit deren nachträglichen Genehmigung gutgeheissen. Es handelte sich bei der Doppel-/Mehrfachvertretung somit nicht um eine Verletzung der Treuepflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR.
5.7 Standesrechtlichen Bestimmungen kommt im Rahmen des Auftragsrechts Bedeutung zu und können als Auslegungshilfe beigezogen werden. Da davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber sich bei der Wahl seines Vertragspartners nicht zuletzt auch auf diese verschiedenen zusätzlichen Regeln verlässt und davon ausgeht, der Beauftragte halte sich bei der Ausführung des Auftrags an seine Berufspflichten, stellt ein Verstoss gegen diese Regeln in vielen Fällen gleichzeitig eine Treuepflichtverletzung dar (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR N 178 f.). Gemäss Ziffer V der Standes- und Berufsregeln 2007 von [...] (Stand: 15.09.2020) vermeiden die Berufsangehörigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jede Bindung und Handlung, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit gefährdet gefährden könnte (Beilage 12 der Beklagten). Auch diesen Anforderungen wurde D.___ bei der Annahme des Auftrags betreffend die Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Inventar gerecht. Die Beschwerdegegnerin veranlasste die Aufnahme eines Passivums, welches seit Jahren in den Steuererklärungen deklariert wurde. Dazu war sie von Gesetzes wegen verpflichtet. Ein Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis der E.___ ist nicht erkennbar. Mit der Feststellung, dass keine Treuepflichtverletzung durch unzulässige Doppel-/Mehrfachvertretung vorgelegen hat, hat die Vorinstanz weder das Recht unrichtig angewendet, noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
6.1 Zur bereits vor der Vorinstanz durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Sorgfaltspflichtverletzung hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass die Beschwerdegegnerin C.___ mit Schreiben vom 13. April 2017 den Grund für die Aufrechnung des 1/3-Anteils am Eigenmietwert erläutert habe und von der Ergreifung eines Rechtsmittels abgeraten habe. Die Beschwerdegegnerin sei damit ihren Pflichten nachgekommen. Bezüglich der Deklaration der Liegenschaft GB [...] in der Steuererklärung stellte die Vorinstanz fest, dass sich am Grundstückwert nichts ändere, ob die Brutto- Nettomethode angewendet werde. Schliesslich sei auch in Bezug auf die Überprüfung der AHV-Rentenverfügung im September 2018 keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin festzustellen.
6.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass es einzig im Interesse der E.___ habe liegen können, dass eine Forderung, welche der Beschwerdeführerin weder bekannt gewesen sei, bzw. für welche keine Belege bestehen würden, ins Nachlassinventar aufgenommen werde. Die Beschwerdegegnerin habe im Interesse und als Vertreterin der E.___ bewirkt, dass eine Werkpreisforderung in Höhe von CHF 197'042.00 als Passivum in das Nachlassinventar von C.___ aufgenommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch nicht nur in Zusammenhang mit dem Nachlassinventar ihre Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten verletzt, sondern auch bei der Erstellung und Kontrolle der Steuererklärungen. Der Beschwerdeführerin sei während mehreren Jahren ein Eigenmietwert aufgerechnet worden, obwohl sie die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] nie selbst bewohnt habe. Das von der Vorinstanz erwähnte Schreiben vom 13. April 2017 genüge den Anforderungen an einen berufsmässig Beauftragten nicht. Es seien der Beschwerdeführerin keinerlei Lösungsansätze aufgezeigt, noch die Problematik genau erläutert worden. Betreffend die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] und die damit in Zusammenhang stehende Werklohnforderung führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, sie auf problematische Punkte aufmerksam zu machen und ihr die Darstellungsmethoden hätte erklären müssen. Aufgrund der Nettomethode sei die Werkpreisforderung betreffend die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Sorgfaltspflichtverletzung in Zusammenhang mit der Kontrolle der AHV-Verfügung. Da aus den Steuererklärungen die Werkpreisschuld nicht hervorgegangen sei, sei auch das errechnete Reinvermögen für die AHV-Bemessung zu hoch gewesen. Der Beschwerdeführerin sei dadurch ein Schaden von rund CHF 200.00 im Jahr entstanden, was die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz eingestanden habe. Auf dieses Eingeständnis der Beschwerdegegnerin sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe lediglich erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin weder einen Fehler, einen Nachteil noch einen Schaden aus ihrer Beratung in Zusammenhang mit der AHV-Beitragsverfügung anerkannt habe.
6.3 Zur Aufnahme der Werkpreisforderung der E.___ in Höhe von CHF 197'042.00 als Passivum ins Nachlassinventar ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ändert sich durch die Anwendung der Brutto- Nettomethode in der Steuererklärung nichts am Grundstückwert. Aufgrund der Nettomethode mag es zwar zutreffen, dass die Werkpreisforderung der E.___ für die Beschwerdeführerin aus den Steuererklärungen nicht erkennbar war, jedoch wurde diese stets deklariert. Anzumerken ist ausserdem, dass auch Schulden, welche nicht in der Steuererklärung deklariert werden, nicht automatisch erlöschen, sondern unabhängig von ihrer Deklaration in der Steuererklärung bestehen. Gemäss § 187 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) sind unter anderem Wertpapiere, Forderungen und Schulden einzeln im Inventar einzutragen. Es besteht demnach eine Pflicht, sämtliche Schulden ins Inventar aufzunehmen. Betreffend die Aufrechnung des Eigenmietwerts ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. April 2017 (Beilage 5 der Beklagten) C.___ den Grund für die Aufrechnung des 1/3-Anteils am Eigenmietwert der Liegenschaft erörterte, auf die Risiken bei Ergreifen eines Rechtsmittels hinwies und eine Empfehlung abgab. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin genügt dieses Schreiben den Anforderungen an einen berufsmässig Beauftragten. Ausserdem ist es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, welche u.a. einen Auftrag zur Erstellung einer Steuererklärung erhalten hat, die ganze Steuererklärung der Auftraggeberin bis ins Detail, inkl. Darstellungsmethoden, zu erläutern. Die Auftraggeberin ist selbst in die Pflicht zu nehmen, das Ergebnis der Auftragnehmerin durchzusehen und allfällige Unklarheiten anzusprechen. Dass aufgrund der Nettomethode die Werkpreisforderung betreffend die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] nicht erkennbar gewesen sein soll, hätte die Beschwerdeführerin früher und nicht erst nach Erhalt der Rechnung für die erbrachten Leistungen monieren müssen. Betreffend die Rüge einer Sorgfaltspflichtverletzung in Zusammenhang mit der Kontrolle der AHV-Verfügung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zur Duplik vom 28. April 2023 Folgendes ausführte: «Das umstrittene Doppeleinfamilienhaus wurde auf dem Grundstück im Eigentum der [...] gebaut. Wäre der geschuldete Werkpreis von CHF 197'042.00 bereits ab dem Beginn der Erstellung im Jahr 2006 / 2007 deklariert worden, wäre der Eigenmietwert für das Grundstück nicht erst ab der Veranlagung im Jahr 2014, sondern bereits ab der Steuerveranlagung 2007 aufgerechnet worden. Dieser Vorteil bei den Steuern ist dem Nachteil bei den AHV-Beiträgen aufzurechnen. Die zusätzlich bezahlten AHV-Beiträge belaufen sich in der massgeblichen Periode auf CHF 2'113.00, während die Steuerersparnisse in der gleichen Periode CHF 4'829.00 betragen (vgl. Urkunde 108). Insgesamt resultiert durch die Beratung der Klägerin ein Steuervorteil von CHF 2'716.00 zu Gunsten des verstorbenen C.___ sel. und der Beklagten». Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, räumte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein, dass zu hohe AHV-Beiträge bezahlt worden seien. Dieser Nachteil bei den AHV-Beiträgen wird jedoch durch die damit indirekt in Zusammenhang stehenden Steuervorteile ausgeglichen. Schliesslich ist somit auch betreffend die Überprüfung der AHV-Verfügung keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin erkennbar.
7.1 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 28'108.60 zu. Sie rechnete zum geltend gemachten Aufwand von 80.06 Stunden (ohne Hauptverhandlung und Nachbearbeitung) 5.5 Stunden (inkl. Weg von 1.5 Stunden) für die Hauptverhandlung sowie für die Nachbearbeitung 1 Stunde hinzu. Dies ergibt einen Gesamtaufwand von 86.56 Stunden. Davon wurde sämtliche Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung sowie die Abklärungen bezüglich der Nichtanhandnahmeverfügung von insgesamt 1.89 Stunden abgezogen. Den Aufwand von 84.67 erachtete die Vorinstanz als angemessen. Die Auslagen wurden gekürzt und pauschal in Höhe von CHF 500.00 zugesprochen, die Reisespesen mit CHF 198.00.
7.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin massiv überhöht und nicht mit § 160 Abs. 1 des solothurnischen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) vereinbar sei. Sie ruft in Erinnerung, dass es sich um ein vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ZPO und einen Streitwert von CHF 6'462.60 handle. Eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 28'108.60 erscheine massiv zu hoch. Eine rund 60-seitige Replik stelle einen unverhältnismässigen und für eine sorgfältige Vertretung nicht erforderlichen Aufwand dar. Ferner wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Verhaltens anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. Juli 2022 einen zweiten Schriftenwechsel verursacht habe. Ausserdem seien die mittels Klage geltend gemachten Forderungen unsubstantiiert und mit widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehbar vorgebracht worden, so dass es einer weiteren Präzisierung bedurft habe. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Ermessensunterschreitung und damit eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 108 ZPO vor.
7.3 Gemäss § 160 Abs. 1 GT setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 230.00-330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 2 GT). Seit 1. Januar 2023 beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 250.00-350.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 4 GT i.V.m. GVB.2022.111). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass der Streitwert in keinem Verhältnis zu den Honoraren der Rechtsvertreter steht. Jedoch hat die Beschwerdeführerin den Umfang der Replik durch ihre umfangreiche Klageantwort von 22 Seiten auf eine sechsseitige Klage geradezu hervorgerufen. Auch die Duplik der Beschwerdeführerin im Umfang von 45 Seiten war äusserst umfangreich und damit lediglich um 14 Seiten kürzer als die Replik. Dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. Juli 2022 nicht bereit gewesen sein soll, ernsthafte Vergleichsgespräche zu führen, wäre ihr zum einen nicht vorzuhalten, da keine Pflicht zur Führung von Vergleichsgesprächen besteht und zum andern ist nicht zu vergessen, dass die Beschwerdeführerin selbst zur Schlichtungsverhandlung nicht erschien und sie selbst durch ihr Verhalten Vergleichsgespräche verhinderte. Dem Vorwurf der unsubstantiierten Klage ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 244 Abs. 2 ZPO gar keine Begründung der Klage erforderlich gewesen wäre, weshalb der Beschwerdegegnerin eine kurz begründete Klage nicht vorgehalten werden kann. Insgesamt setzte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein die Kosten in Übereinstimmung mit § 160 GT fest. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin selbst für das Verfahren vor der Vorinstanz 95.333 Stunden, ohne Einbezug der Hauptverhandlung und damit mehr als die 80.6 Stunden der Gegenpartei geltend machte. Die Vorinstanz wendete das Recht keineswegs unrichtig an, wenn sie der Beschwerdegegnerin die Prozesskosten nach dem Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegte.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
9.1 Die Beschwerdeführerin verlangte mit Beschwerde vom 8. November 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten gegeben sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen und der Prozesslage bei Einreichung des Gesuchs (vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 117 N 18).
9.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. November 2023 wurde im Rahmen der vorstehenden Erwägungen aufgezeigt, dass die Vorinstanz an keiner der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stellen den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hatte. Ausserdem konnten keine Rechtsverletzungen festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin übte in ihrer Beschwerde teilweise appellatorische Kritik und wiederholte das, was sie bereits vor der Vorinstanz ausführte. Betreffend das Auftragsverhältnis für das Inventar war von vornherein klar, dass zumindest konkludent eine Auftragserteilung durch die Beschwerdeführerin erfolgt war, was bereits durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde. Betreffend die Höhe der Forderung musste auch der Beschwerdeführerin klar sein, dass aufgrund der Honoraransätze in der gleichen Spannweite für die Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Inventar wie für jene in Zusammenhang mit den Steuererklärungen dieselben Honoraransätze nicht erneut bekannt gegeben werden mussten. Auch dies wurde bereits von der Vorinstanz begründet dargelegt. Ferner prüfte die Vorinstanz, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen und kam, wie auch das Obergericht, zum Schluss, dass keine solchen vorgelegen hatten. Das Verfahren bei der Rechtsmittelinstanz war von Anfang an aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren abzuweisen ist.
10.1 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt.
10.2 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Diese erscheint angemessen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'708.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen. 4. A.___ hat der B.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'708.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Zimmermann |
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