Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2023.129: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A.___ reichte eine Anerkennungsklage gegen den Beklagten B.___ ein, um die Zahlung von CHF 27'736.45 zu erhalten. Der Amtsgerichtspräsident wies den Hinterlegungsantrag der Klägerin ab, woraufhin sie Beschwerde beim Obergericht einreichte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihre Forderung privilegiert sei, da es sich um Prämienausstände der beruflichen Vorsorge handle. Das Obergericht entschied jedoch, dass Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe nicht in die erste Klasse fallen und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'250.00 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2023.129 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 22.12.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Forderung; Arbeitgeber; Organ; Forderungen; Personalvorsorgeeinrichtung; Organe; Klasse; Konkurs; Personalvorsorgeeinrichtungen; Schuld; Recht; Beschwerdegegner; SchKG; Schuldner; Arbeitgebern; Privileg; Konkursprivileg; Bundesgericht; Vorsorge; Verantwortlichkeitsansprüche; Verfügung; Urteil; Apos; Schadenersatz; Gläubiger; Franco |
Rechtsnorm: | Art. 219 KG ;Art. 52 AHVG ;Art. 52 BV ;Art. 754 OR ; |
Referenz BGE: | 135 III 171; |
Kommentar: | Stöckli, SchKG, Art. 219 OR SchKG KG, 2014 |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2023.129 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 22.12.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.3 |
Titel: | Verfügung vom 31. August 2023 |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 22. Dezember 2023 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 31. August 2023 zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern bestätigte mit Urteil vom 26. Juli 2023 den von B.___ mit seinen Gläubigern vereinbarten Nachlassvertrag (SLZPR.2023.585). In Ziffer 4 seines Urteils setzte er der A.___ Frist zur Einreichung der Anerkennungsklage für ihre Forderung, die von B.___ bestritten worden war.
2. Am 28. August 2023 reichte die A.___ (im Folgenden die Klägerin) die Anerkennungsklage gegen B.___ (im Folgenden der Beklagte) ein. Ihre am 8. September 2023 berichtigten Rechtsbegehren lauten wie folgt: 1. Es sei der Beklagte zur Zahlung von CHF 27'736.45 an die Klägerin zu verurteilen und die entsprechende Forderung als Forderung der privilegierten Klasse 1 im Nachlassverfahren/Nachlassvertrag Richteramt Solothurn-Lebern Verfahrensnummer SLZPR. 2023.585 anzuerkennen. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, den auf diese Forderung entfallenden Betrag von CHF 27'736.45 bis zur Erledigung des vorliegenden angestrengten Verfahrens bei der Depositenanstalt zu hinterlegen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beklagten.
3. Mit Verfügung vom 31. August 2023 wies der Amtsgerichtspräsident den in Ziffer 2 gestellten Hinterlegungsantrag der Klägerin ab.
4. Gegen die begründete Verfügung erhob die Klägerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 29. September 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie stellt darin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2023 betreffend Ziffer 2. aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdegegner/Beklagte zu verpflichten, den Betrag von CHF 27'736.45 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens SLZPR.2023.585 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern als Vorinstanz bei der Depositenanstalt zu hinterlegen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdegegners/Beklagten.
5. Der Beklagte (im Folgenden der Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen.
6. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Vorderrichters wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. Die vorliegende Streitsache beruht auf folgendem, von der Beschwerdeführerin selbst geschilderten Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin macht im Nachlassverfahren des Beschwerdegegners eine Forderung von CHF 27'736.45 geltend. Es handelt sich dabei um Prämienausstände der beruflichen Vorsorge, die im Konkurs der [...] GmbH nicht mehr erhältlich gemacht werden konnten, weil der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde. Der Beschwerdegegner war Organ der konkursiten Gesellschaft. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr der Beschwerdegegner gemäss Art. 754 OR aus Organhaftung schadenersatzpflichtig, was dieser bestreitet. Für diese Schadenersatzforderung hat die Beschwerdeführerin eine Anerkennungsklage eingereicht und verlangt deren Sicherstellung, weil diese ein Konkursprivileg der ersten Klasse geniesse.
2. Der Amtsgerichtspräsident hat die Abweisung des Hinterlegungsanspruchs damit begründet, dass ein solcher nur bestehen könne, wenn den Schuldner in Bezug auf die bestrittene Forderung eine Sicherstellungpflicht treffe. Nach Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG seien alle Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern privilegiert. Für diese bestehe eine Sicherstellungspflicht. Davon nicht erfasst seien Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe. Die Klägerin als ehemalige Personalvorsorgeeinrichtung der [...] GmbH mache gegenüber dem Beklagten BVG-Beiträge geltend, welche von der Gesellschaft nicht geleistet worden seien. Die Ansprüche würden demzufolge nicht gegenüber der Arbeitgeberin, sondern aus Organhaftung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe würden nicht unter Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG und somit nicht in die erste Klasse fallen. Für Drittklassforderungen bestünde keine Sicherstellungs- und somit auch keine Hinterlegungspflicht.
3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG gehörten in die erste Klasse die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern. Die Auslegung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei nicht als Arbeitgeber bei der Beschwerdeführerin angeschlossen, sondern sei lediglich beim angeschlossenen Arbeitgeber als Organ tätig gewesen, sei zu wörtlich und greife zu kurz. Nach der bundesgerichtlichen Praxis genössen alle Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern das Konkursprivileg erster Klasse, unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage. Sie führt weiter aus, dass «das Konkursprivileg im Rechtsverhältnis von Personalvorsorgeeinrichtungen und angeschlossenen Arbeitgebern und keinen weiteren Erfordernissen begründet ist (BGE 135 III 171, E. 4.3)». Es sei nicht einzusehen, weshalb zwar jegliche Forderung gegen den Arbeitgeber privilegiert werden sollten, nicht jedoch jene gegen seine Organe im Rahmen des Schadenersatzes. Das Bundesgericht habe weiter entschieden, dass bei einem derivativen Erwerb von Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber einem angeschlossenen Arbeitgeber die Privilegierung gegeben sei (BGE 135 III 171, E. 5). Zwar sei eine Schadenersatzforderung keine Prämienforderung. Auf den Rechtsgrund komme es jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Praxis nicht an. Bei einer Übertragung der Forderung, sei dies auf der Gläubigerseite auf der Schuldnerseite, könne ein originär bestehendes Privileg nicht untergehen. Vorliegend werde die Forderung für die ausstehenden Prämien im Rahmen der Organhaftung mit identischem Sachverhalt vom angeschlossenen Arbeitgeber auf sein handelndes Organ übertragen. Es könne keine Rolle spielen, dass es sich hiernach nicht mehr um eine vertragliche Forderung, sondern um eine Verantwortlichkeitshaftung handle. Die Grundlagen der Forderung und damit die Forderung selbst seien identisch, lediglich die rechtliche Einordnung divergiere. Weiter habe der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 52 Abs. 2 AHVG die klare Meinung vertreten, dass die Organe dem Arbeitgeber in der Haftung für Forderungen der Vorsorgeeinrichtungen gleichgestellt seien und die Verbindlichkeiten gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung auch privat zu tragen hätten. Ausschlaggebend könnten dementsprechend weder der Rechtsgrund noch die Verschiebung des Schuldners sein. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass die Arbeitnehmer geschädigt würden. Es entspreche der teleologischen Auslegung, dass sämtliche Forderungen aus der beruflichen Vorsorge und somit auch jene gegen die Organe der angeschlossenen Arbeitgeber privilegiert würden. Schliesslich sei nach der bundesgerichtlichen Praxis eine Verrechnung der Barauszahlung der Austrittsleistung mit einer Schadensersatzforderung gegen den Versicherten in dessen Eigenschaft als Verwaltungsrat zulässig (9C_203/2007). Die Organe einer Arbeitgeberin würden nicht nur für ausstehende Beträge haften. Es sei auch zulässig, dass Vorsorgegelder aus dem ansonsten streng geschützten Vorsorgezyklus entnommen und zulasten der verantwortlichen Organe verrechnet werden könnten, um den Schadenersatz zu begleichen. Dies zeige, dass die Organe streng mit dem Arbeitgeber verbunden und vorsorgerechtlich nicht als Drittpersonen zu betrachten seien. Es sei die Forderung privilegiert, nicht der Gläubiger und in diesem Sinne in teleologischer Auslegung auch nicht der Schuldner.
4. Es ist unbestritten, dass eine Hinterlegungspflicht des Beschwerdegegners nur bestehen kann, wenn die Forderung der Beschwerdeführerin nach Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG privilegiert ist. Nach dieser Bestimmung sind Ansprüche von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern im Konkurs als Forderungen der Ersten Klasse zu behandeln, womit sie vor den Forderungen der weiteren Klassen gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der von ihr geltend gemachte Verantwortlichkeitsanspruch konkursrechtlich in der ersten Klasse einzuordnen ist. Sie ist der Meinung, diese Forderung sei wie eine Forderung einer Personalvorsorgeeinrichtung gegenüber einem angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG zu behandeln.
5. Im Konkurs gilt der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Eine bevorzugte Behandlung einzelner Forderungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Franco Lorandi in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 219 N 43). Das Gesetz regelt die vollstreckungsrechtliche Privilegierung von Forderungen abschliessend. Der Grossteil der Privilegien ist in Art. 219 Abs. 4 SchKG geregelt. Daneben bestehen einige Sonderregelungen in anderen Gesetzen. Weitere Ausnahmen kennt das Gesetz nicht und sie können auch nicht auf dem Weg der Rechtsprechung eingeführt werden (a.a.O., N 50). In der Ersten Klasse privilegiert sind die Personalvorsorgeeinrichtungen. Das Privileg erfasst sämtliche Beitragsforderungen (a.a.O., N 232). Das Gesetz schreibt nicht vor, dass es sich um Forderungen aus dem Vorsorgeverhältnis handeln muss. Privilegiert sind vielmehr alle Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern, unabhängig ihrer gesetzlichen Grundlage. Nicht erfasst sind jedoch Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe. Diese Ansprüche stehen der Personalvorsorgeeinrichtung gegen deren Organe und nicht gegenüber dem angeschlossenen Arbeitgeber zu (a.a.O., N 233). Franco Lorandi vermerkt zwar eine andere Meinung von Kurt Stöckli / Philipp Possa (in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 219 N 31). Die zitierte Stelle befasst sich jedoch mit Forderungen der Zweiten Klasse, namentlich mit Schadenersatzforderungen wegen unrichtiger Verwaltung von Vermögen, das aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung dem Gemeinschuldner anvertraut war. Somit gibt es keine abweichende Meinung, wonach Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den fehlbaren Organen der angeschlossenen Arbeitgeber vom Konkursprivileg erfasst sind. Auch in diesem Fall bleibt der Schuldner der gleiche. Es sind somit nur Forderungen «gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern» privilegiert. Dies qualifiziert nicht die Forderungen, sondern schränkt den Kreis der Schuldner ein, in deren Insolvenz die Forderungen der Personalvorsorgeeinrichtungen in der ersten Klasse zu kollozieren sind (Franco Lorandi, Privilegien Praxis, https://www.schkg-privilegien-praxis.ch/erste-klasse/#erste-klasse-6; zuletzt besucht am 15. Dezember 2023).
6. Nach Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG sind somit nur Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen privilegiert, die gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern erhoben werden. Eine Vorzugsbehandlung von Forderungen gegen ein Organ eines angeschlossenen Arbeitgebers ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände verfangen nicht. Die Beschwerdeführerin zitiert den Entscheid BGE 135 III 171 einerseits nicht vollständig und lässt das Wort «einzig» weg. Andererseits ergänzt sie das Zitat und fügt ein, das Konkursprivileg sei durch «keine weiteren Erfordernisse begründet». Tatsächlich hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass das Konkursprivileg einzig im Rechtsverhältnis von Personalvorsorgeeinrichtungen und angeschlossenem Arbeitgeber begründet ist. Danach ist im Rechtsverhältnis zwischen einer Personalvorsorgeeinrichtung und dem Organ eines angeschlossenen Arbeitgebers ein Konkursprivileg ausgeschlossen. Es gibt auch keine «indirekte» Forderung gegen den verantwortlichen Arbeitgeber über seine Organe, wie sie die Beschwerdeführerin konstruieren will. Im erwähnten Entscheid liess es das Bundesgericht zwar zu, dass eine von einer Personalvorsorgeeinrichtung erworbene Forderung gegen den angeschlossenen Arbeitgeber privilegiert wurde. Hier hat die Personalvorsorgeeinrichtung für den Erwerb der Forderung Personalvorsorgegelder verwendet. Ausserdem richtete sich die Forderung schon vor ihrem Erwerb gegen den angeschlossenen Arbeitgeber. Ein «derivativer» Erwerb der Schuld durch das Organ, wie es die Beschwerdeführerin formuliert, hat in diesem Fall nicht stattgefunden. Weder in dem vom Bundesgericht entschiedenen noch im vorliegenden Fall hat es eine Übertragung der Forderung auf der Schuldnerseite gegeben. Auch die Anrufung von Art. 52 Abs. 2 AHVG hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. Vielmehr verweist Franco Lorandi bei seiner Aussage, Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe seien nicht erfasst, explizit auf Art. 52 BVG (Franco Lorandi, a.a.O., Art. 219 N 233). Der Verantwortlichkeitsanspruch nach Art. 52 BVG richtet sich nicht gegen den angeschlossenen Arbeitgeber. Als Haftungsanspruch hat er eine andere Rechtsgrundlage und ist deshalb auch nicht privilegiert. Es ist eine andere Forderung gegen einen anderen Schuldner. Von einer «Verschiebung» des Schuldners kann keine Rede sein. Nicht ersichtlich ist letztlich, inwiefern die Verrechenbarkeit der Barauszahlung einer Austrittsleistung mit einer Schadensersatzforderung gegen einen versicherten Verwaltungsrat eine Privilegierung beinhalten soll. Die Zulassung der Verrechnung einer Schadensersatzforderung gegen einen Verwaltungsrat mit dessen Austrittsleistung betrifft einen ganz anderen Sachverhalt als die in Art. 219 SchKG geregelten Rangordnung der Gläubigerbefriedigung.
7. Der Amtsgerichtspräsident ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe nicht unter Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG und somit nicht in die erste Klasse fallen. Damit besteht auch keine Hinterlegungspflicht des Beschwerdegegners. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’250.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’250.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2024 abgewiesen (BGer 5A_92/2024). |
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