Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2023.123 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 28.09.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Klägerin reichte mehrmals unvollständige Klagen beim Amtsgericht ein, woraufhin ihr mehrfach Gelegenheit zur Verbesserung gegeben wurde. Letztendlich reichte sie eine Beschwerde wegen Urteilsverweigerung beim Obergericht ein, die jedoch als unzulässig und unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten von CHF 350.00 tragen. Der Richter ist männlich. |
Schlagwörter: | Eingabe; Amtsgericht; Amtsgerichtspräsident; Klage; Urteil; Zivilklage; Klageschrift; Olten; Zivilkammer; Obergericht; Olten-Gösgen; Frist; Entscheid; Urteils; Urteilsverweigerung; Verfügung; Anforderungen; Eingaben; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Obergerichts; Postaufgabe; «Rechtsverzögerung; Verbesserung; Zivilklage» |
Rechtsnorm: | Art. 132 ZPO ; Art. 221 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Frei, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 321 OR URG, 2016 |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2023.123 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 28.09.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.119 |
Titel: | Urteilsverweigerung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 28. September 2023 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Urteilsverweigerung hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass: A.___ (im Folgenden die Klägerin) am 15. April 2023 (Postaufgabe) beim Amtsgericht Olten-Gösgen eine Zivilklage einreichte,
der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 27. April 2023 feststellte, dass die Klageschrift den Anforderungen der ZPO nicht genügt, und der Klägerin zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift gemäss Art. 221 ZPO eine Nachfrist setzte bis 19. Mai 2023,
die Klägerin am 16. Mai 2023 erneut eine Zivilklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen einreichte,
der Amtsgerichtspräsident am 16. Juni 2023 feststellte, dass auch diese Eingabe den Anforderungen an eine Klageschrift gemäss Art. 221 ZPO nicht genügt, und die Klägerin erneut aufforderte, bis zum 10. Juli 2023 eine Klageschrift einzureichen die den Anforderungen an Art. 221 ZPO genügt, wobei er diese Bestimmung wörtlich zitierte,
die Klägerin mit einer Eingabe an das Amtsgericht Olten-Gösgen vom 3. Juli 2023, welche die Überschrift «Rechtsverzögerung – *Zivilklage / Prozess!» trägt, ein Urteil bis spätestens am 14. Juli 2023 (Erhalt) forderte,
der Amtsgerichtspräsident der Klägerin am 12. Juli 2013 letztmals Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe bis 16. August 2023 setzte, und ihr androhte, sämtliche ihrer Eingaben würden gemäss Art. 132 ZPO als nicht erfolgt gelten, wenn innert Frist keine verbesserte Eingabe erfolgt,
die Klägerin mit Eingabe vom 16. August 2023 mit dem Titel «Rechtsverzögerung – Zivilklage» erneut an den Amtsgerichtspräsidenten gelangte und die sofortige Erledigung der Angelegenheit verlangte,
der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 22. August 2023 feststellte, dass auch die klägerische Eingabe vom 16. August 2023 nicht verständlich ist, und festhielt, dass sämtliche Eingaben der Klägerin wie in der Verfügung vom 12. Juli 2023 angedroht gemäss Art. 132 ZPO als nicht erfolgt gelten,
die Klägerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 16. September 2023 (Postaufgabe) eine «Beschwerde – Urteilsverweigerung – Zivilklage» beim Obergericht einreichte,
die Klägerin vorbringt, trotz korrekter Eingabe des Rechtsbegehrens habe nun die Büroangestellte [...] (zusammen mit [...]) vom Amtsgericht in Olten die Klage bzw. Weitergabe an einen Richter mehrfach blockiert und sie sowie die Eingabe vom 16. Mai 2023 – erst über 3 Monate später – plötzlich als unvollständig (etc.) ausgelegt,
eine Beschwerde nach Art. 321 ZPO begründet einzureichen ist und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburg/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016 N 15 zu Art. 321),
die Beschwerdeführerin weder die Anwendbarkeit von Art. 132 ZPO in Frage stellt noch darlegt, inwiefern und wieso ihre Eingabe vom 16. August 2023 und die früheren Klageschriften verständlich sein sollen,
sich aus der oben wiedergegebenen Prozessgeschichte ergibt, dass die Eingaben der Klägerin stets an den Amtsgerichtspräsidenten weitergegeben wurden und ihr mehrfach Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Klage gegeben wurde,
somit auch keine Rechtsverweigerung vorliegt,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,
die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat, erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
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