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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2022.58)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2022.58: Verwaltungsgericht

Die Klägerin B.___ hat die A.___ AG auf Zahlung verschiedener Beträge aus einem Arbeitsvertrag verklagt. Nach einem Schlichtungsverfahren und einer Klageerhebung hat das Gericht teilweise zugunsten der Klägerin entschieden. Die A.___ AG wurde zur Zahlung von Schadenersatz und Entschädigung verpflichtet. Die Beschwerdeführerin A.___ AG hat gegen das Urteil Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Das Obergericht entschied, dass die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens geteilt werden und keine Gerichtskosten erhoben werden. Die A.___ AG muss der B.___ eine reduzierte Parteientschädigung zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2022.58

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2022.58
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2022.58 vom 22.09.2022 (SO)
Datum:22.09.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Apos; Entschädigung; Partei; Vorinstanz; Dispositiv; Entscheid; Dispositivziffer; Verfahren; Kündigung; Urteil; Klage; Betrag; Rechtsbegehren; Kleider; Kleiderdepot; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Parteien; Auslagen; Parteikosten; Zahlung; Entlassung; Höhe; Entschädigungsfolgen; Entscheids; Umstände; Leistung
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 337c OR ;Art. 337d OR ;Art. 91 OR ;Art. 91 ZPO ;
Referenz BGE:116 II 300; 137 III 617;
Kommentar:
Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2022.58

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2022.58
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 22.09.2022 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2022.126
Titel: Forderung aus Arbeitsvertrag

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 22. September 2022             

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Sigg,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Nach Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens, bei welchem die A.___ AG (nachfolgend Beklagte genannt) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, machte B.___ (nachfolgend Klägerin genannt) am 9. März 2020 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage gegen die A.___ AG anhängig und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Lohn für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 14. Mai 2019 im Betrag von CHF 1'404.74 auszurichten, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Mai 2019 (unter Vorbehalt der Erhöhung dieses Betrages nach Durchführung des Beweisverfahrens).

2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 911.35 (Abzug nach Art. 337d OR und Kleiderdepot), den Fahrkostenersatz von CHF 848.80, den Fahrtzeitenersatz von mind. CHF 404.48 und die Zeitbonus-Zulagen in noch zu bestimmender Höhe, zuzüglich 5 % seit wann rechtens zu bezahlen.

3.    Die Beklagte sei zu verpflichten, die geschuldeten Sozialversicherungsleistungen den Sozialträgern zuzuführen und darüber Nachweis zu leisten.

4.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz im Gesamtbetrag von CHF 5'877.09, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen (unter Vorbehalt der Erhöhung dieses Betrages nach Durchführung des Beweisverfahrens).

5.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuungssumme im Betrage CHF 1'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen.

6.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein förderliches und vollständiges Arbeitszeugnis auszustellen.

7.    Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren.

8.    Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

2. Dazu nahm die Beklagte mit Klageantwort am 10. Juni 2020 Stellung und beantragte, auf die Klage vom 9. März 2020 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 beschränkte die Vorinstanz das Prozessthema auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und forderte die Klägerin unter anderem auf, eine Stellungnahme zur Einrede der örtlichen Unzuständigkeit einzureichen.

4. Mit Zwischenentscheid vom 19. Januar 2021 bejahte der Amtsgerichtspräsident die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der geltend gemachten Forderungen aus Arbeitsvertrag. Folgendes Dispositiv – soweit vorliegend von Bedeutung – wurde den Parteien eröffnet:

1.    Es wird festgestellt, dass die Klagebewilligung vom 4. Dezember 2019 gültig ist.

2.    Auf die Klage vom 9. März 2020 wird eingetreten.

3.    (…)

4.    (…)

5. Die dagegen erhobene Berufung der A.___ AG wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn abgewiesen.

6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2022 liess B.___ folgende, geänderte Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Lohn für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 14. Mai 2019 im Betrag von CHF 841.75 auszurichten, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Mai 2019.

2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Strafzahlung im Gesamtbetrag von CHF 5'411.25, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen

3.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 911.35 (Abzug nach Art. 337d OR und Kleiderdepot), sowie die Zeitbonus-Zulagen im Gesamtbetrag von CHF 12.00, zuzüglich 5 % seit wann rechtens, zu bezahlen.

4.    Die Beklagte sei zu verpflichten, die geschuldeten Sozialversicherungsleistungen den Sozialträgern zuzuführen und darüber Nachweis zu leisten.

5.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein förderliches und vollständiges Arbeitszeugnis auszustellen.

6.    Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

7. Mit erstem Parteivortag beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Urteil vom 25. Januar 2022 hiess der Amtsgerichtspräsident die Klage vom 9. März 2020 teilweise gut. Folgendes Dispositiv – soweit vorliegend von Bedeutung – wurde den Parteien eröffnet:

1.    Die Beklagte hat der Klägerin aufgrund ungerechtfertigter fristloser Entlassung einen Schadenersatz von CHF 1'515.10 brutto nebst Zins zu 5 % seit 13. Mai 2019 zu bezahlen

2.    Die Beklagte hat der Klägerin aufgrund ungerechtfertigter fristloser Entlassung eine Entschädigung von CHF 3'607.50 nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2019 zu bezahlen.

3.    Die Beklagte hat der Klägerin den im Zeitraum vom 21. November 2019 bis 20. Januar 2022 angefallenen Zins von CHF 27.10 betreffend Kleiderdepot zu bezahlen.

4.    Die Beklagte hat der Klägerin Ausweise über die Weiterleitung der gemäss Ziffer 1 abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge auszustellen.

5.    (…)

6.    Die Beklagte hat der Klägerin, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Boris Banga, […], eine Parteientschädigung von CHF 2'094.15 (Honorar CHF 1'868.60, Auslagen CHF 75.80 und MwSt. CHF 149.75; inkl. Schlichtungsverfahren BWZSV.2019.87; exkl. Aufwand betreffend Zwischenentscheid vom 19. Januar 201) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'605.20 (Honorar CHF 1'447.20, Auslagen CHF 43.20 und MwSt. CHF 114.80) besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.    (…)

9. Gegen das begründete Urteil erhob die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 25. Mai 2022 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Erkanntnis Ziff. 2, 3, 4 und 6 des Urteils der Vorinstanz vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben.

2.    Im Falle der Abweisung der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich Erkanntnis Ziff. 2 und 3 seien unter Aufhebung Erkanntnis Ziff. 6 die Parteikosten wettzuschlagen.

3.    Eventualiter sei das Urteil vom 25. Januar 2022 hinsichtlich Erkanntnis Ziff. 2 und Ziff. 4 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Klägerin in allen Instanzen.

10. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

11. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 beantragte B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

12. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. März 2019 bei der A.___ AG im Stundenlohn (inkl. Ferienzuschlag von CHF 24.05 / CHF 26.04) angestellt war. Ebenfalls nicht bestritten wird die ungerechtfertigte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin am 3. Mai 2019 sowie die Lohnzahlungspflicht bis zum ordentlichen Kündigungstermin (vgl. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids).

 

1.2 Angefochten sind nur noch die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 Obligationenrecht (OR, SR 220) in der Höhe von insgesamt CHF 3'607.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Mai 2019 (Dispositivziffer 2), der aufgelaufene Zins auf dem Kleiderdepot im Betrag von CHF 27.10 (Dispositivziffer 3), der Beitragsnachweis der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeberin (Dispositivziffer 4) sowie die vorinstanzliche Prozesskostenverlegung (Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids).

 

1.3 Wie bereits die Eingabe an die Vorinstanz (namentlich für das ordentliche Verfahren Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, für das vereinfachte Verfahren Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO und das summarische Verfahren Art. 252 i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) muss auch die Rechtsmitteleingabe Rechtsbegehren enthalten, aus welchen hervorgeht, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 mit Verweis auf 134 II 244 E. 2.4.2). Ein Rechtsbegehren muss folglich so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unklare beziehungsweise unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise dann einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind somit im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).

 

1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptbegehren lediglich die Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffern 2, 3, 4 und 6. Zu den anbegehrten Rechtsfolgen äussert sie sich in den Begehren indes überhaupt nicht, beziehungsweise nicht vollständig. Im Hinblick auf eine allfällige Abweisung der Beschwerde betreffend die angefochtenen Dispositivziffern 2 und 3 (Entschädigung nach Art. 337c OR und Zins auf dem Kleiderdepot) verlangt sie eventualiter eine andere Parteikostenverteilung. Ebenfalls eventualiter verlangt sie sodann eine Neubeurteilung der angefochtenen Dispositivziffer 2 und 4 (Entschädigung nach Art. 337c OR und Verpflichtung zur Ausstellung eines Beitragsnachweises) durch die Vorinstanz. Ist die Sache spruchreif, entscheidet die Beschwerdeinstanz aber grundsätzlich selber (vgl. Art. 327 ZPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt nur soweit nötig – das heisst soweit beispielsweise noch etwas zu entscheiden sachverhaltsmässig abzuklären ist (vgl. Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 327 N 6 ff.).

 

1.5 Vorliegend lässt sich aus der Beschwerdebegründung schlicht nicht nachvollziehen, was die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids, beziehungsweise betreffend die Verpflichtung zur Ausstellung eines Beitragsnachweises der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge konkret verlangt. In der Beschwerdebegründung äussert sich die Beschwerdeführerin lediglich dahingehend, dass es ihr nicht möglich sei, einen solchen Auszug zu erstellen. Eine solche Verpflichtung könne auch nicht vollstreckt werden. Soweit Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids betreffend ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. Im Übrigen lässt sich aus der Beschwerdebegründung gerade noch rechtsgenüglich entnehmen, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren, beziehungsweise der Anfechtung der übrigen Dispositivziffern im Einzelnen verlangt; darauf ist einzutreten.

 

2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

 

2.2 Die Beschwerdeführerin zeigt sich zunächst mit der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung in der Höhe von CHF 3'607.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Mai 2019 nicht einverstanden (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR zugesprochen. Die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Entschädigung ihr Ermessen überschritten. Zudem habe sie sich bei der Begründung nicht auf die von Rechtsprechung und Lehre ausgearbeiteten Bemessungskriterien bezogen. Ferner sei die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin durch die ungerechtfertigte fristlose Kündigung in keiner Weise verletzt worden, weil zwischen der fristlosen und einer ordentlichen Kündigung nur ein «marginaler» Unterschied bestehe und die Beschwerdegegnerin nur zwei Monate bei der Beschwerdeführerin angestellt war. Weiter seien auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Beschwerdegegnerin unbedeutend, da diese bereits ab Juni 2019 eine neue Anstellung gehabt habe.

 

2.3 Die Vorinstanz erwog, werde eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung bejaht, könne der Richter den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlege. Diese Entschädigung dürfe jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen (Art. 337c Abs. 3 OR). Vorliegend sei die Klägerin am 29. April 2019 aufgrund von […]beschwerden vom Einsatzleiter C.___ nachhause geschickt worden. Die am 3. Mai 2019 durch die Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose Kündigung sei noch während der Probezeit erfolgt, in welcher eine Kündigungsfrist von 7 Tagen gegolten habe. Der für diese fristlose Entlassung angegebene Grund des unentschuldigten Verlassens des Arbeitsplatzes habe sich als ungerechtfertigt erwiesen und die Kritik am Umgang der Arbeitnehmerin mit Dritten vermöchten eine fristlose Entlassung ohne Vorwarnung nicht zu rechtfertigen. Diesen Umständen angemessen sei eine Entschädigung in der Höhe von mehreren Monatslöhnen. Zu gewichten sei indes, dass das Arbeitsverhältnis nur von (sehr) kurzer Dauer gewesen sei. Eine Entschädigung von zwei Bruttomonatslöhnen erscheine vor diesem Hintergrund als angemessen. Dieser Betrag sei ohne Abzüge zu bezahlen. Der monatliche Bruttolohn der Arbeitnehmerin habe CHF 1'803.75 betragen. Die Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmerin folglich aufgrund ungerechtfertigter fristloser Entlassung eine Entschädigung von CHF 3'607.50 zu bezahlen.

2.4 Ist eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung festgestellt, kann der Richter den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen (Art. 337c Abs 3 OR). Diese Sanktion hat sowohl Strafcharakter als auch Genugtuungsfunktion und soll die durch die ungerechtfertigte fristlose Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers abgelten. Sie hat sich entscheidend nach der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, dem Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, der finanziellen Situation der Parteien und der Schwere eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers zu richten. In aller Regel ist eine Entschädigung geschuldet. Nur wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, die trotz ungerechtfertigter fristloser Kündigung keine Strafzahlung zu Lasten des Arbeitgebers rechtfertigen, kann sie verweigert werden. Die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR wird vom Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der Umstände des Einzelfalls festgesetzt (Urteil des Bundesgerichtes 4A_56/2016 E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen).

2.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung per se regelmässig eine Persönlichkeitsverletzung dar, welche nicht zusätzlich nagewiesen werden muss (Vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph in: Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auflage, Art. 337c N 8). Gründe, welche im vorliegend zur Beurteilung unterbreiteten Fall gegen eine Persönlichkeitsverletzung sprechen würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Auch die Umstände, dass die Beschwerdegegnerin nur für eine kurze Zeit bei der Beschwerdeführerin tätig war und danach schnell eine neue Stelle bei einer anderen Arbeitgeberin gefunden hatte, vermögen den Entschädigungsanspruch an und für sich nicht zu entkräften (Vgl. BGE 116 II 300 E. 6, vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O., Art. 337c N 8). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid – kurz aber immerhin – dar, weshalb sie eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen als angemessen erachtete: So sei insbesondere zu gewichten, dass die Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen vom Einsatzleiter am 29. April 2019 nach Hause geschickt worden und in der Folge wegen unentschuldigtem Verlassen des Arbeitsplatzes fristlos entlassen worden sei. Dieser Kündigungsgrund habe sich nachträglich als unrichtig erwiesen. Zu einer Verwarnung der Beschwerdegegnerin sei es nicht gekommen und auch die Kritik an ihrem Umgang mit Dritten und an der Kollegialität begründeten noch keine fristlose Entlassung. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.1 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, der Verzugszins für das (Arbeits-)Kleiderdepot in Höhe von CHF 27.10 sei nicht geschuldet, weil die Beschwerdegegnerin nicht am vertraglich vereinbarten Erfüllungsort in […] ihre Leistung angeboten habe. Durch diese nicht gehörige Leistung sei sie als Gläubigerin nie in Annahmeverzug geraten, deshalb sei auch kein Verzugszins geschuldet.

3.2 Ein Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert (Art. 91 OR). Der Schuldner bietet seine Leistung gehörig an, wenn sie quantitativ und qualitativ sowie bezüglich der weiteren Erfüllungsmodalitäten der gesetzlich vertraglich geschuldeten Leistung entspricht. Die Leistung muss am Erfüllungs- einem für den Gläubiger günstigeren Ort angeboten werden (Vgl. Stefan Leimgruber in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 91 N 3). Die Annahmeverweigerung führt nur dann zum Gläubigerverzug, wenn sie ungerechtfertigt ist, das heisst, wenn dafür keine objektiven Gründe bestehen (Stefan Leimgruber, a.a.O., Art. 91 N 13).

3.3 Dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung die Rückgabe ihrer Arbeitsutensilien angeboten hatte, ist unbestritten. In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, die Rückgabe der Arbeitskleidung sei ihr vorgängig nicht angezeigt worden. Entsprechend habe sie die erforderlichen Vorbereitungshandlungen (Kontrolle der Kleider, Ausfertigen einer Quittung, Zahlung der CHF 250.00 Kleiderdepot) nicht vornehmen können. Inwiefern die Erfüllung anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht gehörig, beziehungsweise an einem für die Gläubigerin ungünstigen Ort gewesen sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen aber nicht schlüssig zu begründen. Weshalb es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen sein sollte, im Rahmen der Schlichtungsverhandlung die Arbeitskleidung der Beschwerdegegnerin entgegen zu nehmen, zu kontrollieren und ad hoc eine Quittung auszustellen die Kleidung im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung durch einen Mitarbeiter kontrollieren zu lassen und eine entsprechende Quittung auszustellen, ist nicht einzusehen. Handelt es sich doch um lediglich sieben Kleidungsstücke (vgl. Klagebeilage 5). Im Übrigen wurde die sofortige Herausgabe des Kleiderdepots von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt. Der Beschwerdeführerin wäre es vor diesem Hintergrund ohne weiteres möglich gewesen, den entsprechenden Betrag zu überweisen. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich eine neue Verlegung der erstinstanzlichen Parteikosten. Die erstinstanzliche Parteikostenverteilung beruhe auf einer unrichtigen Berechnung. Die Beschwerdegegnerin sei im erstinstanzlichen Verfahren lediglich mit der Hälfte des Verlangten durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, die Parteikosten wettzuschlagen.

4.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Prozesskosten seien der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Habe keine Partei vollständig obsiegt, seien die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Die Kosten würden den Parteien demnach in dem Verhältnis zur Bezahlung auferlegt, in welche die ihnen zugesprochene beziehungsweise abgewiesene Forderung zum Streitwert stehe. Der Streitwert betrage vorliegend rund CHF 13'700.00 (Art. 91 ZPO). Die Rechtsbegehren der Klägerin seien im Umfang von CHF 8'600.00 gutgeheissen worden. Dies entspreche einem Obsiegen von 67 %. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, die Prozesskosten zu ⅓ der Klägerin und zu ⅔ der Beklagten aufzuerlegen. Sodann setzte die Vorinstanz die Entschädigung von der Klägerin zufolge unentgeltlicher Rechtspflege auf insgesamt 5'924.00 (inkl. Honorar des Schlichtungsverfahrens, des Hauptverfahrens, den Auslagen und MWST) und die Entschädigung der Beklagten auf CHF 5'565.55 (inkl. Auslagen und MWST) fest. In Verrechnung der jeweiligen Anteile an Obsiegen und Unterliegen habe die Beklagte der Klägerin somit noch eine reduzierte Entschädigung von CHF 2'094.00 (Honorar CHF 1'868.60, Auslagen von CHF 75.80 und MWST) zu bezahlen (vgl. Ziff. IV [S. 10 f.] des angefochtenen Entscheids).

4.3 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

4.4 Mit Klage vom 9. März 2020 bezifferte die Klägerin und Beschwerdegegnerin ihre Rechtsbegehren mit insgesamt CHF 10'446.46 (bestehend aus Lohn vom 1. – 14. Mai 2019 von CHF 1'404.74; Abzug nach Art. 337d OR von CHF 911.35; Fahrkostenersatz von CHF 848.80; Fahrzeitersatz von CHF 404.48; Schadenersatz von CHF 5'877.09; Genugtuung von CHF 1'000.00). Anlässlich der Hauptverhandlung reduzierte sie ihre Rechtsbegehren auf den Betrag von CHF 7'176.35 (bestehend aus Lohn vom 1. – 14. Mai 2019 von CHF 841.75; Strafzahlung von CHF 5'411.25; Abzug nach Art. 337d OR von CHF 911.35; Zeitbonus von CHF 12.00). Mit Urteil vom 25. Januar 2020 wurde ihr sodann ein Betrag von CHF 5'149.70 (bestehend aus: Schadenersatz von CHF 1'515.10; Entschädigung von CHF 3'607.50; Angefallener Zins für das Kleiderdepot von CHF 27.10) zugesprochen. Dies entspricht entgegen der Berechnung der Vorinstanz in etwa der Hälfte des ursprünglich Verlangten. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die Parteikosten wettzuschlagen. Ziffer 6 des Urteilsdispositivs des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt ist somit aufzuheben und die Parteikosten sind wettzuschlagen.

5.1 Somit bleibt noch über die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu befinden.

5.2 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO).

5.3 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptantrag lediglich in einem von vier Punkten durchgedrungen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertig es sich, eine Verteilung der Parteientschädigung im Verhältnis ¾ (Beschwerdeführerin) zu ¼ (Beschwerdegegnerin).

5.4 Die Rechtsvertreter der Parteien reichten am 1. Juli 2022 respektive am 11. Juli 2022 ihre Kostennoten für das zweitinstanzliche Verfahren zu den Akten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von 7.25 Stunden à CHF 250.00 (zuzüglich Auslagen und MWST), ausmachend CHF 1'998.80, geltend, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin einen solchen von 6.3 Stunden à CHF 250.00 (zuzüglich Auslagen und MWST) ausmachend CHF 1'748.40, was beides nicht beanstandet werden kann. Nach Verrechnung der beiden Ansprüche und unter Berücksichtigung des Kostenverteilers hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor zweiter Instanz eine reduzierte Entschädigung von CHF 811.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Januar 2022 aufgehoben.

2.      Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

3.      Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.

4.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.      Die A.___ AG hat B.___ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 811.60 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15'000.00

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Rechtspraktikant

Hunkeler                                                                           Stampfli



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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