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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2022.36)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2022.36: Verwaltungsgericht

Die B.___ GmbH stellte ein Konkursbegehren gegen die A.___ GmbH, woraufhin die Amtsgerichtspräsidentin am 17. März 2022 die Mitteilung über das Verfahren und die zu zahlenden Kosten erliess. Die A.___ GmbH erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, argumentierte jedoch erfolglos, da das Konkursverfahren gesetzlich vorgesehen ist. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig erklärt, und die A.___ GmbH wurde verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 250.00 tragen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2022.36

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2022.36
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2022.36 vom 29.03.2022 (SO)
Datum:29.03.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschwerde; Entscheid; Zivilkammer; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Urteil; Bundesgericht; Verfügung; Begehren; Konkursbegehren; SchKG; Höhe; Konkursforderung; Verfahren; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Vizepräsident; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Obergerichts; Postaufgabe; Dorneck-Thierstein; Konkurseröffnung; Amtsgerichtspräsidentin; Verfahrens; Konkursverfahren; Sinne; Ziffer
Rechtsnorm: Art. 166 KG ;Art. 322 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2022.36

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2022.36
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 29.03.2022 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2022.46
Titel: Verfügung vom 17. März 2022

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 29. März 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Verfügung vom 17. März 2022


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die B.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 16. März 2022 (Postaufgabe) beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Begehren auf Konkurseröffnung gegen die A.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchsgegnerin). Darauf erliess die Amtsgerichtspräsidentin am 17. März 2022 die Mitteilung über den Zeitpunkt der Verhandlung über das Konkursbegehren, die von der Gesuchstellerin zu bezahlenden Kostenvorschüsse sowie die Aufstellung der Schuld, Zinsen und Kosten, welche die Gesuchsgegnerin zur Abwendung des Konkurses zu bezahlen hat.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 28. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht und verlangt die Aufhebung des Verfahrens.

 

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch das Konkursverfahren drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, da dadurch ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage unnötig und ungerechtfertigt verschlechtert und erschwert werde. Dies ist zutreffend, aber nicht zu beanstanden, weil in Art. 166 Abs. 1 SchKG gesetzlich so vorgesehen. Danach kann nach Zustellung der Konkursandrohung beim Konkursgericht das Konkursbegehren gestellt werden. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO, welcher mit einer Beschwerde abgewendet werden könnte, ist daher nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

 

4. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Höhe der Konkursforderung von CHF 1’181.60. Die Amtsgerichtspräsidentin Dorneck-Thierstein hat mit Urteil vom 24. Januar 2022 für diese Rechtsöffnung erteilt und ist auf die erhobene Aberkennungsklage am 3. März 2022 nicht eingetreten. Die Konkursforderung kann damit im Verfahren der Konkurseröffnung im Grundsatz nicht mehr bestritten werden. Möglich sind nur noch die Einwendungen der Tilgung und der Stundung nach Art. 172 Ziffer 3 SchKG.

 

5. Die Gesuchsgegnerin stellt weiter die Verhältnismässigkeit der aufgeführten Kosten von CHF 1’374.00 in Frage. Das SchKG bezweckt die Zwangsvollstreckungen sämtlicher Forderungen unabhängig ihrer Höhe und setzt dafür keine Verhältnismässigkeit voraus. Immerhin nehmen die Gebühren teilweise Rücksicht auf die Höhe der betriebenen Forderung. Indessen erleidet die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Konkursforderung und der aufgeführten Kosten noch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Der definitive Entscheid darüber wird erst mit dem Urteil über das eingereichte Konkursbegehren gefällt. Dies gilt insbesondere für die von der Gesuchstellerin für das Konkursverfahren geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 350.00. Diese wird erst im Urteil endgültig festgelegt. Auch insofern ist auf die Beschwerde mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

 

6. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      Die A.___ GmbH hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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