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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2021.97)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2021.97: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall von Pachtausweisung entschieden, bei dem die Beschwerdeführerin A.___ und die Beschwerdegegnerin Bürgergemeinde beteiligt waren. Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, bestimmte Grundstücke zu verlassen und eine Parteientschädigung zu zahlen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin obsiegte letztendlich und die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Richter war Präsidentin Hunkeler, die Gerichtsschreiberin Schaller. Die Gerichtskosten betrugen CHF 800. Die Beschwerdegegnerin war weiblich (d) und die Beschwerdeführerin männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2021.97

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2021.97
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2021.97 vom 22.09.2021 (SO)
Datum:22.09.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Gesuch; Pacht; Recht; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Parteien; Bewirtschaftung; Vorinstanz; Massnahme; Pachtverhältnis; Stellung; Stellungnahme; Massnahmen; Eingabe; Erwägung; Verfügung; Vorderrichterin; Schnitt; Erwägungen; Grundstücke; Urteil; Frist; Begründung; Pachtverhältnisses; Präsident; Gericht; üglich
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 257 ZPO ;Art. 265 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 310 OR ;Art. 321 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2021.97

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2021.97
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 22.09.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.132
Titel: Pachtausweisung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 22. September 2021    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Bürgergemeinde [...], vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Pachtausweisung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 22. März 2021 reichte die Bürgergemeinde [...] (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen in Sachen Pachtausweisung ein. Sie beantragte, A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) sei unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB anzuweisen, die im Gesuch aufgeführten Pachtparzellen/Grundstücke umgehend zu verlassen und diese in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Weiter verlangte sie, die Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch und unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB anzuweisen, die Bewirtschaftung der erwähnten Parzellen umgehend sowie bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Hauptbegehren einzustellen, u.K.u.E.F.

 

2. Am 22. März 2021 erliess die Amtsgerichtsstatthalterin die beantragte superprovisorische Verfügung und gab der Gesuchsgegnerin bis am 1. April 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zum superprovisorischen Antrag. Die Gesuchsgegnerin verlangte am 31. März 2021, das Gesuch um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen sei abzuweisen und die mit Verfügung vom 22. März 2021 angeordneten superprovisorischen Massnahmen seien unverzüglich und sofort aufzuheben, u.K.u.E.F. Mit Verfügung vom 1. April 2021 hob die Amtsgerichtsstatthalterin die am 22. März 2021 angeordnete superprovisorische Massnahme wieder auf und setzte der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Hauptbegehren.

 

3. Mit Eingabe vom 8. April 2021 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert eine Stellungnahme mit weiteren Beilagen ein. Diese ging mit Verfügung vom 12. April 2021 zur Kenntnis an die Gesuchsgegnerin.

 

4. In ihrer Stellungnahme zum Hauptbegehren vom 22. Juni 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, u.K.u.E.F. Weiter stellte sie den Verfahrensantrag, die mit Eingabe der Gesuchstellerin vom 8. April 2021 eingereichten Noven seien für unzulässig zu erklären und aus den Akten zu weisen.

 

5. Darauf schloss der Amtsgerichtspräsident am 28. Juni 2021 den Rechtsschriftenwechsel und setzte den Parteien Frist zur Stellung von Anträgen betreffend die Kostenliquidation. Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 9. Juli 2021, die gesamten Gerichtskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung von CHF 6’386.95 zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 14. Juli 2021, die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) seien vollumfänglich der Gesuchstellerin zu überbinden.

 

6. Am 10. August 2021 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin das folgende Urteil:

1.   Die Gesuchsgegnerin wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB angewiesen, die folgenden Grundstücke/Parzellen umgehend zu verlassen und diese in ordnungsgemässem Zustand an die Gesuchstellerin zurückzugeben:

     [es folgt die Aufzählung der 13 Grundstücke/Parzellen mit einer Fläche von insgesamt 783,82 Aren]

Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

2.   Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen, Bern, eine Parteientschädigung von CHF 5'928.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.   Die Gerichtskosten von CHF 800.00 hat die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat ihr diese zurückzuerstatten.

 

7. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 20. August 2021 beim Obergericht Beschwerde und verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2021 sei nicht einzutreten. Eventualiter verlangte sie, die Sache sei zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. Ihr Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung vom 23. August 2021 abgewiesen.

 

8. Die Gesuchstellerin (im Folgenden auch die Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

 

9. Am 10. September 2021 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Abwesenheit ihres Rechtsvertreters bis am 26. September 2021, es sei ihr eine Frist für die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort anzusetzen und es sei ihr die Frist zur Einreichung der Kostennote zu erstrecken. Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 14. September 2021 abgewiesen.

 

10. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihre Adresse unrichtig wiedergegeben. Sie besteht darauf, dass ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in [...] ist. Vorliegend wird die Adressangabe der Beschwerdeführerin übernommen, ohne dass damit ein Entscheid über ihren zivilrechtlichen Wohnsitz verbunden ist.

 

2. Vorab wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe mit Eingabe vom 8. April 2021 mit der WhatsApp-Nachricht vom 30. Oktober 2020 (Beilage 12) ein echtes Novum eingereicht. Sie moniert, die Vorinstanz habe ihren Verfahrensantrag, dieses Novum sei aus dem Recht zu weisen, nicht behandelt. Zudem habe sie in ihrem Entscheid unzulässigerweise darauf abgestellt. Die Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 die WhatsApp-Nachricht vom 30. Oktober 2020 selbst als Urkunde 8 eingereicht. Damit war die WhatsApp-Nachricht in zulässiger Weise in den Prozess eingebracht und die Vorderrichterin durfte darauf abstellen. Folglich konnte sie die Frage, ob Art. 229 ZPO der Berücksichtigung derselben, von der Beschwerdegegnerin eingereichten Urkunde entgegensteht, zu Recht offenlassen.

 

3. Die Amtsgerichtsstatthalterin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, unter den Parteien sei unbestritten, dass ein auf drei Jahre und neun Monate befristeter Pachtvertrag abgeschlossen worden sei und dass dieses Fixpachtverhältnis am 30. September 2020 geendet habe. Den Einwand der Gesuchsgegnerin, es sei aufgrund von diversen Bewirtschaftungshandlungen im Oktober und November 2020 sowie im Jahr 2021 zu einem Vertragsschluss gekommen, verwarf sie mit den nachfolgenden Erwägungen: Nach dem ablehnenden Entscheid über die Pachtlandzuteilung vom 2. Oktober 2020, den die Gesuchsgegnerin am 16. Oktober 2020 mit Beschwerde beim Bürgerrat [...] angefochten habe, sei für beide Parteien klar gewesen, dass eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses ausser Frage gestanden sei. Auch aus der Bewilligung des «letzten Schnittes» Ende Oktober/Anfang November 2020 könne nicht auf einen erneuten Abschluss eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages geschlossen werden. Der Präsident habe im Namen der Allmendkommission klar festgehalten, dass diese Zusage zum letzten Schnitt nicht als Präjudiz betreffend Verpachtung sonstige Nutzung zu betrachten sei. Damit habe die Gesuchstellerin unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Zusage zum letzten Schnitt unpräjudiziell erfolge und auch mit Vornahme dieser Bewirtschaftungshandlung kein Wille zum Vertragsschluss mit der Gesuchsgegnerin bestanden habe. Die Anfrage dokumentiere zudem, dass offensichtlich auch die Gesuchsgegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen sei, dass ein weiterführendes Pachtverhältnis begründet worden sei, ansonsten ihre Anfrage keinen Sinn gemacht hätte. Die weiteren Bewirtschaftungshandlungen vom Februar und März 2021 habe die Gesuchstellerin zudem nach Kenntnisnahme unverzüglich mit Schreiben vom 11. März 2021 moniert und die Gesuchsgegnerin aufgefordert, sofort jegliche Bewirtschaftungsarbeiten zu unterlassen. Auch aus diesen Handlungen könne die Gesuchsgegnerin bezüglich eines erfolgten Vertragsschlusses nichts zu ihren Gunsten ableiten.

 

4. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe ausführlich dargelegt, wie sie die fraglichen Grundstücke seit dem 1. Oktober 2020 und nach Ablauf des Fixpachtvertrags weiterbewirtschaftet habe. Neben dem «letzten Schnitt» von Ende Oktober habe sie im November Jauche ausgebracht, gepflückt und gesät. Dies sei von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden. Zudem habe sie im Februar 2021 das Pachtland gestriegelt und erneut Jauche ausgebracht. Im März 2021 sei gepflügt und gesät worden. Sie habe anhand der Feldkalender dargelegt, welche arbeitsintensiven Arbeiten sie im November 2020 und im Februar und März 2021 vorgenommen habe. Insbesondere vom Ausbringen der Jauche und vom Pflügen und Säen im November 2020 habe die Beschwerdegegnerin wissen müssen, ohne dass gegen diese Bewirtschaftung opponiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe somit weit grössere Arbeiten vorgenommen, als lediglich einen letzten Schnitt gemacht. Sie sei somit aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin von den intensiven Arbeiten im November 2020 und im Februar 2021 Kenntnis gehabt und nicht opponiert habe, davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein neues Pachtverhältnis entstanden bzw. der ursprüngliche Fixpachtvertrag konkludent fortgesetzt worden sei. Die Vorinstanz habe Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG keine Beachtung geschenkt. Danach würden auch Fixpachtverträge für weitere sechs Jahre gelten, wenn sie stillschweigend fortgesetzt würden. Die Vorinstanz habe insbesondere ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin erstmals am 11. März 2021 gegen die Bewirtschaftung opponiert habe. Von einem unverzüglichen Rügen könne keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin hätte sofort und spätestens innert dreier Arbeitstage reagieren müssen. Das Schreiben vom 11. März 2021 sei viel zu spät erfolgt, da die Beschwerdeführerin im November 2020 intensive Tätigkeiten vorgenommen habe. Dadurch habe die Vorinstanz Art. 257 ZPO vollständig ausser Acht gelassen. Denn in rechtlicher Hinsicht sei nach Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG unklar, welche «Anstalten» der Verpächter treffen müsse, damit gerade keine Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu Stande komme. In Bezug auf die Frage, wann von einer Fortsetzung des Pachtverhältnisses ausgegangen werden könne und ob die Beschwerdegegnerin rechtzeitig Anstalten getroffen habe, um sich gegen ihre Bewirtschaftung zu wehren, liege eine unklare Rechtslage und ein unklarer Sachverhalt vor. Es sei auch nicht erklärbar, wieso die Vorinstanz für das Vorliegen einer Bewirtschaftungsberechtigung lediglich auf das Bestehen eines Pachtverhältnisses abgestellt habe. Daneben komme auch ein Gebrauchsleihevertrag in Frage. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin habe sie darauf vertraut, dass sie zumindest während der Dauer des Beschwerdeverfahrens berechtigt sei, die fraglichen Grundstücke weiterhin zu bewirtschaften. Es sei weder eine Pachtabgabe durchgeführt noch sei das Pachtland ausgeschrieben worden, geschweige denn einem anderen Landwirt zur Bewirtschaftung übergeben worden. Vorliegend sei nicht klar, ob das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis über den 1. Oktober 2020 hinaus fortgesetzt worden sei bzw. ob ein bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens befristeter Gebrauchsleihevertrag vorliege. Weder der Sachverhalt noch die Rechtslage seien klar. Die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO seien somit nicht erfüllt.

 

5. Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Das kantonale Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom 17. November 2017 mit weiteren Hinweisen).

 

6. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerdebegründung immer wieder auf ihre Stellungnahme vom 22. Juni 2021. Dementsprechend wiederholt sie inhaltlich, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat. Dies gilt nicht nur für die tatsächlichen Vorbringen, sondern auch in rechtlicher Hinsicht. In vielen Beweisätzen finden sich Formulierungen, die wortwörtlich mit denjenigen in der Stellungnahme vom 22. Juni 2021 übereinstimmen. Bereits bei der Vorderrichterin hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass sie das Land auch nach dem 1. Oktober 2020 intensiv bewirtschaftet habe. Auch dort hat sie behauptet, die Beschwerdegegnerin habe davon gewusst und sei nicht dagegen eingeschritten. Die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Pacht nach Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG, zum Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 sowie zur Gebrauchsleihe sind ebenfalls dieselben. Besonders ausgeprägt ist die Übereinstimmung der Formulierungen im Fazit in Beweissatz 11, der nahezu wortwörtlich mit Beweissatz 16 der Stellungnahme vom 22. Juni 2021 übereinstimmt. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, in welcher aufgezeigt wird, was an den Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollte, fehlt. Auf die entscheidenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid geht die Beschwerdeführerin überhaupt nicht ein. Mit keiner Silbe erwähnt sie den ablehnenden Entscheid über die Pachtlandzuteilung vom 2. Oktober 2020. Auch übergeht sie die Folgerung der Vorinstanz, aufgrund dieses Entscheids und dem immer noch hängigen Beschwerdeverfahren sei es beiden Parteien klar gewesen, dass das Pachtverhältnis nicht weitergeführt werde. Dementsprechend zeigt sie auch nicht auf, wieso diese Beweiswürdigung falsch sein sollte. Dasselbe gilt für den vom Präsidenten der Allmendkommission angebrachten Vorbehalt, dass aus der Bewilligung des «letzten Schnittes» Ende Oktober/Anfang November 2020 nicht auf einen erneuten Abschluss eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages geschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin befasst sich nicht mit dem daraus gezogenen Schluss der Vorderrichterin, der Präsident habe im Namen der Allmendkommission klar festgehalten, dass die Zusage zum letzten Schnitt nicht als Präjudiz betreffend Verpachtung sonstige Nutzung zu betrachten sei. Ebenso wenig geht sie auf das Argument ein, sie hätte keine Anfrage machen müssen, wenn sie an das Bestehen eines Pachtverhältnisses geglaubt hätte.

 

7. Die Überlegungen der Vorinstanz überzeugen. Das Pachtverhältnis hat unbestrittenermassen am 30. September 2020 geendet. Die Allmendkommission hat am 2. Oktober 2020 explizit Nein gesagt zu einer Neubegründung Fortsetzung des Pachtverhältnisses. Ende Oktober 2020 hat ihr Präsident diesen Willen nochmals unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen besteht schlicht kein Raum mehr für eine spätere stillschweigende Zustimmung zu einer Nutzung der Grundstücke. Von keiner Partei kann verlangt werden, dass sie ihren schon mehrfach geäusserten Willen, keinen Vertrag abschliessen zu wollen, fortlaufend wiederholt. Andersherum betrachtet müsste ein geänderter Wille deutlich zum Ausdruck kommen, was vorliegend eindeutig nicht der Fall ist. Schliesslich musste auch der Beschwerdeführerin klar sein, dass bei einer Meinungsänderung der Beschwerdegegnerin das Beschwerdeverfahren vor dem Bürgerrat der Bürgergemeinde hätte beendet und dieses als erledigt hätte abgeschrieben werden können. Darüber hinaus kann eine Beschwerde gar keine aufschiebende Wirkung haben, wenn ein Vertragsschluss abgelehnt wird und es nichts gibt, was aufgeschoben werden könnte. Auch die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass sie die eingereichte Beschwerde nicht zu einer Nutzung des Landes berechtigen kann, sondern erst ein anderslautender Entscheid der Beschwerdeinstanz. Die Bewirtschaftungshandlungen der Beschwerdeführerin, die sie nach dem letzten Schnitt getätigt hat, sind somit gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der Eigentümerin erfolgt. Sie erfolgten in Verletzung der Rechte der Eigentümerin. Es grenzt an Rechtsmissbrauch, daraus nun eine stillschweigende Einwilligung der Beschwerdegegnerin ableiten zu wollen. Ohnehin ist es eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Nutzung der Grundstücke im Februar 2021 überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Es ist denn auch glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 11. März 2021 (Beilage 10) unmittelbar reagiert hat, als sie eine Bewirtschaftung festgestellt hat. Soweit die Beschwerde den Anforderungen an eine Begründung überhaupt genügt, hat die Vorinstanz richtigerweise entschieden, dass das Pachtverhältnis weder stillschweigend fortgesetzt noch erneuert worden ist.

 

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der massgebende Sachverhalt sofort bewiesen werden konnte. Ebenso klar ist die daraus gezogene Rechtsfolge, dass es keine stillschweigende Einigung gegeben hat. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für eine Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG. Es kann keine Rede davon sein, dass der Pachtvertrag nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat klar zu erkennen gegeben, dass sie mit einer weiteren Nutzung nicht einverstanden ist und ist sofort eingeschritten, als sie eine Bewirtschaftung bemerkte. Damit scheidet auch eine Gebrauchsleihe aus. Ohnehin kann bei dieser der Verleiher die Sache beliebig zurückfordern (Art. 310 OR). Die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen sind somit eindeutig erfüllt.

 

9. Weiter ficht die Beschwerdeführerin den Kostenentscheid an. Sie bringt unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO vor, die im Zusammenhang mit den von der Beschwerdegegnerin verlangten superprovisorischen Massnahmen stehenden Aufwendungen hätten nicht der Beschwerdeführerin aufgebürdet werden dürfen. Zudem hätten die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe vom 8. April 2021 nicht berücksichtigt werden dürfen, da diese nicht angebracht gewesen seien und die Eingabe samt Beilagen aus dem Recht zu weisen gewesen wäre.

 

10. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen offenbar darauf ab, dass die Vorderrichterin die am 22. März 2021 superprovisorisch erlassene Anweisung mit Verfügung vom 1. April 2021 wieder aufgehoben hat. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin mit dem abschliessenden Entscheid vom 10. August 2021 mit ihren Rechtsbegehren letztlich vollumfänglich durchgedrungen ist. Sie hat vollständig obsiegt, weshalb sie nach Art. 106 Abs. 1 ZPO einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung hat. Ohnehin widerspricht die Vorgehensweise der Vorderrichterin Art. 265 Abs. 1 und 2 ZPO. Die superprovisorischen Massnahmen nach Absatz 1 dieser Bestimmung zeichnen sich dadurch aus, dass sie sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden. Nach der Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht nach Absatz 2 unverzüglich über das Gesuch. Gemeint ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Es ist nicht in einem zusätzlichen Zwischenschritt zuerst über die Weitergeltung der superprovisorischen Massnahmen und nachher in einem weiteren Schritt über die vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden. Dass die Vorderrichterin in einem Zwischenschritt die angeordneten superprovisorischen Massnahmen wieder aufgehoben hat, bevor sie die abschliessenden vorsorglichen Massnahmen erlassen hat, macht die Beschwerdegegnerin nicht zur unterliegenden Partei. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin bei richtiger Betrachtung sowohl mit ihrem Antrag auf Erlass superprovisorischer und auf vorsorglicher Massnahmen obsiegt.

 

11. Den Parteien steht gestützt auf die EMRK im Zivilprozess ein unbedingtes Replikrecht zu. Davon hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Eingabe vom 8. April 2021 Gebrauch gemacht. Inwiefern die Eingabe nicht angebracht gewesen sein soll, lässt die Beschwerdeführerin offen. Sie behauptet auch nicht, diese habe unnötige Prozesskosten nach Art. 108 ZPO verursacht. Ohnehin wurde auch diese Eingabe durch die Vorgehensweise der Vorderrichterin veranlasst, indem sie der Beschwerdeführerin zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zur bereits erlassenen superprovisorischen Massnahme geboten hat. Weiter bestand auch inhaltlich und ohne Aufforderung der Verfahrensleitung Anlass zu einer Replik, da doch verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Entgegnung erforderten. Schliesslich haben sich im Ergebnis bis zum abschliessenden Entscheid der Vorderrichterin beide Parteien je zweimal zur Sache geäussert.

 

12. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’200.00 zu bezahlen. Sie hat der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 2'154.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.   A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’200.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.   A.___ hat der Bürgergemeinde [...] eine Parteientschädigung von CHF 2'154.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                        Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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