Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2021.96: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdegegnerin B.___ hat gegen den Gesuchsgegner A.___ eine definitive Rechtsöffnung beantragt, die vom Amtsgerichtsstatthalter am 3. August 2021 gewährt wurde. Der Gesuchsgegner hat daraufhin fristgerecht Beschwerde erhoben, die vom Obergericht des Kantons Solothurn abgewiesen wurde. Es ging um offene Unterhaltszahlungen, die der Gesuchsgegner zu leisten hatte. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass seine Zahlungen die offenen Forderungen betrafen, weshalb die Beschwerde abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten von CHF 750.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 1'534.70 sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2021.96 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 30.09.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Apos; Rechtsöffnung; Schuld; Unterhalts; Gesuch; Betreibung; Zahlung; Gesuchs; Forderung; Kindsmutter; Gesuchsgegner; Zahlung; Schuldner; Betrag; Entscheid; Parteien; Unterhaltsbeiträge; Zahlungen; Beschwerdeschrift; Höhe; Urkunden; Vergleich; Gläubiger; Rechtsanwalt; Rechtsbeistand |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 81 KG ;Art. 86 OR ;Art. 87 OR ; |
Referenz BGE: | 124 III 501; 124 III 503; 140 III 372; |
Kommentar: | Staehelin, Thomas, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 81 SchKG, 2017 |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2021.96 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 30.09.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2021.128 |
Titel: | definitive Rechtsöffnung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 30. September 2021 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger Oberrichter von Felten Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive Rechtsöffnung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 19. April 2021 das Richteramt Thal-Gäu in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für die Beträge von CHF 6'000 nebst Zins zu 5% ab dem 30. April 2020 und CHF 17'800 nebst Zins zu 5% ab dem 1. Januar 2021 sowie die Betreibungskosten von CHF 103.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. 2. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2021 die Abweisung des Gesuchs vom 19. April 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Mit Urteil vom 3. August 2021 hiess die Amtsgerichtsstatthalterin das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] gut. Sie erkannte u.a. das Folgende: 1. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 27. Januar 2021 wird für den Betrag von CHF 23'800.00 nebst Zins zu 5% seit dem 27. Januar 2021 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen. 3. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter M. Conrad als unentgeltlicher Rechtsbeistand, bewilligt. 4. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad, eine Parteientschädigung von CHF 1'916.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'512.10 besteht während zweier Jahren eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 403.90, sobald der Gesuchsgegner zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Der Gesuchsgegner hat die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. 4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 16. August 2021 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die vollumfängliche Abweisung des Begehrens um Rechtsöffnung vom 19. April 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er stellte zudem den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Mit Verfügung vom 18. August 2021 wurde der Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zugesandt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen. 6. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Prozessual wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (zuzüglich gesetzlich geschuldeter MwSt.). II. 1. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt gestundet worden ist er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (vollstreckbare) gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). 2. Die Beschwerdegegnerin legte im vorinstanzlichen Verfahren einen am 23. März 2020 gerichtlich genehmigten Vergleich als definitiven Rechtsöffnungstitel ins Recht. Dieser ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Ziffer 1 des Vergleichs lösten die Parteien das Konkubinat übereinstimmend per 1. Oktober 2019 auf. Ferner verpflichtete sich der Beschwerdeführer – soweit vorliegend von Bedeutung – der Kindsmutter für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 zur Abgeltung der laufenden Kosten pauschal CHF 6’000.00 sowie an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes mit Wirkung ab 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2021 monatlich je CHF 3'000.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen (vgl. lit. B Ziff. 3.1 und lit. C Ziff. 3 des gerichtlich genehmigten Vergleichs). Im Übrigen hielten die Parteien fest, dass jener Pauschalbetrag in der Höhe von CHF 6'000.00 sowie die Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar bis und mit März 2020 im Betrag von CHF 9'600.00, insgesamt ausmachend CHF 15'600.00, noch offen seien und innert 5 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zahlung fällig werden würden (vgl. lit. C, Ziff. 3 des Vergleichs). Für den Pauschalbetrag von CHF 6'000.00 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 und die Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen ab Januar 2020 stellt der am 23. März 2020 gerichtlich genehmigte Vergleich somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gemäss Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021 setzte die Kindsmutter offene (Unterhalts)Forderungen betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 1. Januar 2021 in der Höhe von insgesamt CHF 23'800.00 in Betreibung. Diese Forderungen sind fällig und vollstreckbar. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Auffassung vertritt, dass während der Wiederaufnahme des Konkubinats der Kindseltern zwischen April und November 2020 kein Rechtsöffnungstitel vorliege und keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden dürfe, ist er folglich nicht zu hören. 3. Auch soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe der Kindsmutter ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, weil sie mit der Vollstreckung der (fälligen) Kinderunterhaltsbeiträge bis nach der (erneuten) Trennung vom Beschwerdeführer Ende November 2020 zugewartet habe (vgl. S. 6 [Ziff. 4] der Beschwerdeschrift), erweist sich seine Beschwerde als unbegründet: Im Rechtsöffnungsverfahren hat der Richter weder über materiellrechtliche Fragen zu befinden, noch über solche, für deren Lösung der Ermessensspielraum eine wichtige Rolle spielt, weil der Entscheid dieser Fragen dem Sachrichter vorbehalten ist. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob das Verhalten der Gläubigerin rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGE 124 III 501 E. 3a). 4.1 Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf Tilgung der (fälligen) Kinderunterhaltsbeiträge betreffend den Zeitraum vom 1. April bis Ende November 2020. Er macht geltend, die Parteien hätten ausdrücklich vereinbart, dass der Beschwerdeführer während der Wiederaufnahme des Konkubinats keine Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Er sei während dieses Zeitraums für die Kosten der Familie aufgekommen. Die Unterhaltsforderungen betreffend diesen Zeitraum seien folglich untergegangen (vgl. S. 6 [Ziff. 4] der Beschwerdeschrift). 4.2 Die Möglichkeiten des Schuldners im Rechtsöffnungsverfahren zur Abwehr der definitiven Rechtsöffnung sind beschränkt; die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist, er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG; BGE 140 III 372 E. 3). Nimmt der Unterhaltsschuldner nach einer Trennung die Wohngemeinschaft mit der Kindsmutter wieder auf, so bewirkt dies demnach keinen Untergang der Unterhaltsforderung, solange kein Abänderungsurteil ergangen ist (vgl. Daniel Staehelin in: Thomas Baur / Daniel Staehelin [Hrsg.] Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, Basel 2017 Art. 81 N 17 lit. c). Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Im Einzelnen macht er geltend, neben den Unterhaltsbeiträgen für die Monate April bis und mit November 2020 sei strittig, ob der Pauschalbetrag von insgesamt CHF 15'600.00 (bestehend aus dem Pauschalbetrag von CHF 6'000.00 und den Unterhaltsbeiträgen der Monate Januar bis und mit März 2020) gemäss lit. C Ziff. 3 des gerichtlich genehmigten Vergleichs bereits getilgt sei. Der Beschwerdeführer habe nachweislich gewisse Zahlungen an die Kindsmutter geleistet. Die Vorinstanz habe zwar anerkannt, dass er gewisse Zahlungen an die Kindsmutter geleistet habe. Nach Auffassung der Amtsgerichtspräsidentin habe er aber den Nachweis nicht erbringen können, dass diese Zahlungen die in Betreibung gesetzte Forderung betreffen würden. Diese Ansicht sei offensichtlich falsch. Zumindest im Betrag von CHF 15'600.00 sei die Rechtsöffnung zu verweigern gewesen. Selbst wenn der vorinstanzlichen Auffassung zu folgen wäre und nach Art. 87 Obligationenrecht (OR, SR 220) vorzugehen sei, sei die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt. Denn soweit es an einer Erklärung des Schuldners mangle, welche Schuld getilgt werden solle und es auch die Gläubigerin unterlasse, diese in der Quittung zu bezeichnen, so stelle Art. 87 OR eine subsidiäre Regelung auf. Demnach sei eine Zahlung an die fällige der verschiedenen Schulden und – soweit mehrere Schulden fällig seien – an diejenige unter ihnen anzurechnen, für die der Schuldner betrieben worden an diejenige, die früher verfallen sei. Der Betrag von CHF 15'600.00 sei am 28. März 2020 fällig gewesen. Sämtliche Zahlungen des Beschwerdeführers seien daher dieser Forderung anzurechnen (S. 9 f. [Ziff. 10] der Beschwerdeschrift). 5.2 Diesbezüglich erwog die Amtsgerichtspräsidentin zusammenfassend und im Wesentlichen, von der im definitiven Rechtsöffnungstitel verurkundeten, bis und mit Januar 2021 fälligen Gesamtschuld von CHF 47'600.00 (inkl. Kinderzulagen von monatlich CHF 200.00) beziehungsweise nach den unbestrittenen Abschlagszahlungen des Gesuchsgegners zwischen dem 29. April und 19. November 2020 in der Höhe von insgesamt CHF 23'800.00, habe die Gesuchstellerin am 27. Januar 2021 Ausstände im Umfang von CHF 23'800.00 betrieben. Bei den Überweisungen an die Kindsmutter habe der Gesuchsgegner unter dem Titel «Mitteilung/Referenzen» lediglich «Unterhaltszahlung» nichts vermerkt. Dies entspreche nicht einer gültigen Erklärung im Sinne von Art. 86 OR. Auch sei von der Gläubigerin keine Quittung ausgestellt worden. Folglich seien die ausstehenden Unterhaltszahlungen gemäss Art. 87 OR zu ermitteln. Mit den Zahlungen vom 7. September 2020 im Umfang von insgesamt CHF 18'800.00 habe der Gesuchsteller demnach den am 30. April 2020 fällig gewordenen Pauschalbetrag von CHF 6'000.00 sowie die Unterhaltsbeiträge der Monate Januar bis und mit April 2020 getilgt. Am 15. Oktober 2020 habe der Gesuchsgegner sodann der Kindsmutter CHF 3'200.00 bezahlt und damit den fälligen Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai 2020 getilgt und mit Zahlung vom 19. November 2020 in der Höhe von CHF 1'800.00 den entsprechenden Anteil am Unterhaltsbeitrag des Monates Juni 2020 getilgt. Offen und fällig seien demnach noch die Unterhaltbeiträge für den Monat Juni 2020 im Umfang von CHF 1'400.00 sowie die vollen Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli 2020 bis und mit Januar 2021, insgesamt ausmachend CHF 23'800.00. Folglich sei in der Betreibung Nr. 330'586 des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 27. Januar 2021 bis zur Höhe von CHF 23'800.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. Januar 2021 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5.3.1 Weist der Gläubiger mehrere Forderungen gegenüber einem Schuldner auf und reicht die vom Schuldner angebotene Leistung nicht zur Deckung aller dieser Forderungen, bestimmt Art. 86 OR, in welcher Reihenfolge sie als erfüllt gelten (vgl. Ulrich G. Schroeter in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 86 N 1). Gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene, sofern weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vorliegt. Art. 87 legt somit in allgemeiner Weise die gesetzliche Anrechnungsordnung für Fälle fest, in denen weder der Schuldner (Art. 86 Abs. 1 OR) noch der Gläubiger (Art. 86 Abs. 2 OR) die Reihenfolge der Anrechnung bestimmt haben (vgl. Schroeter, a.a.O., Art. 87 N 1). 5.3.2 Wie bereits unter Ziffer II/E. 4.2 hiervor festgestellt, sind die Möglichkeiten des Schuldners im Rechtsöffnungsverfahren zur Abwehr der definitiven Rechtsöffnung aber beschränkt. Dem Schuldner obliegt der strikte Nachweis durch Urkunden, dass die Zahlung, die er an die Gläubigerin geleistet hat, die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Glaubhaftmachen genügt nicht (vgl. BGE 124 III 503). Im Falle einer teilweisen Tilgung hat der Schuldner sodann durch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters der Gegenpartei, den Umfang der Tilgung zu bestimmen (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin / Thomas Baur / Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 81 N 9 f.). Kein Urkundenbeweis ist nur dann erforderlich, wenn die Gläubigerin die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 4). 5.4 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen einzigen Beleg für seine Zahlungen an die Kindsmutter eingereicht hatte. In ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 19. April 2021 führte die Kindsmutter zu den Zahlungen des Beschwerdeführers aus, in Bezug auf die konkrete Bezeichnung der ausstehenden Forderung gelte es festzuhalten, dass zwar gewisse Unterhaltsbeiträge durch den Gesuchsgegner geleistet worden seien, allerdings erschliesse sich der Gesuchstellerin nicht, um welche spezifischen Unterhaltsbeiträge es sich bei den entsprechenden Zahlungseingängen gehandelt habe. Dementsprechend rechtfertige es sich, von der (fälligen) Gesamtschuld in der Höhe von CHF 47'600.00 auszugehen. Mit seinen Abschlagszahlungen habe der Gesuchsgegner insgesamt CHF 23'800.00 beglichen. Als entsprechenden Nachweis reichte die Gesuchstellerin fünf Kontoauszüge sowie ein von beiden Parteien unterzeichnetes, undatiertes Schreiben ins Recht (vgl. Gesuchsbeilage 4). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch vom 19. April 2021 zu Recht ausführt, geht aus den im Recht liegenden Urkunden nicht hervor, an welche Forderung die Beträge, die der Beschwerdeführer im Umfang von insgesamt CHF 23'800.00 an die Kindsmutter bezahlt hat, anzurechnen wären. So ist den aktenkundigen Kontoauszügen von der Gesuchstellerin zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2020 (Buchungsdatum) CHF 6'800.00, am 4. Juni 2020 (Buchungsdatum) CHF 4'000.00, am 6. Juli 2020 (Buchungsdatum) CHF 6'000.00, am 24. August 2020 (Buchungsdatum) CHF 1'000.00 und am 7. September 2020 CHF 2'000.00 überwiesen hatte. Als Rechtsgrund seiner zur Diskussion stehenden Überweisungen gab der Beschwerdeführer aber entweder gar keinen Rechtsgrund an vermerkte unter dem Titel Mittelung / Referenz «Unterhaltszahlung». Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, waren bis und mit Januar 2021 beziehungsweise zum Zeitpunkt, als die Betreibung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, (Unterhalts)Forderungen (zuzüglich Kinderzulagen) im Umfang von insgesamt CHF 47'600.00 fällig. Gemäss Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021 setzte die Kindsmutter (Unterhalts)Forderungen von insgesamt CHF 23'800.00 in Betreibung. Es ist augenscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer an die Kindsmutter bezahlten Beträge offensichtlich nicht mit der Höhe der monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge, die im Überweisungszeitraum fällig gewesen wären, übereinstimmen. Ferner geht auch aus dem handschriftlichen und undatierten Schreiben der Parteien, auf welchem die Beschwerdegegnerin bestätigt, vom Beschwerdeführer insgesamt CHF 4'000.00 erhalten zu haben, nicht hervor, aus welchem Rechtsgrund der Beschwerdeführer diese Zahlungen leistete. Einen Urkundennachweis, welche den Grund der behaupteten Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Kinderalimente rechtsgenüglich darlegen würde, vermochte der Beschwerdeführer somit nicht zu erbringen. Die vom Beschwerdeführer an die Kindsmutter geleisteten Zahlungen können demnach auch nicht an die in Betreibung gesetzte Forderung angerechnet werden. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden. 6.2 Die Beschwerdegegnerin ist prozessarm. Ihr ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Peter M. Conrad, zu bewilligen. 6.2 Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. 6.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin macht in seiner Honorarnote einen Pauschalbetrag von CHF 1'500.00 (exkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwände geltend. Eine detaillierte Auflistung seiner Aufwände und der Auslagen fehlen. Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden à CHF 230.00 und Auslagen von CHF 45.00 zuzüglich Mehrwertsteuer beziehungsweise insgesamt CHF 1'534.70 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Für einen Betrag von CHF 1'211.60 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 323.10, sobald die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Peter M. Conrad, eine Parteientschädigung von CHF 1'534.70 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'211.60 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 323.10 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Frey Trutmann |
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