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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2021.13)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2021.13: Verwaltungsgericht

Die A.___ hat beim Richteramt Olten-Gösgen die Überschuldung der Gesellschaft gemeldet und um Aufschub des Konkurses gebeten. Trotz eingereichter Unterlagen wurde am 27. Januar 2021 der Konkurs über die A.___ eröffnet. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verwaltungsrat B.___, legte fristgerecht Beschwerde ein, die jedoch als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Vorinstanz falsche Feststellungen getroffen hat oder das Recht unrichtig angewendet wurde. Das Obergericht entschied, die Beschwerde abzuweisen und keine Kosten zu erheben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2021.13

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2021.13
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2021.13 vom 08.02.2021 (SO)
Datum:08.02.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Konkurs; Schuldnerin; Gesellschaft; Recht; Entscheid; Zivilkammer; Obergericht; Konkurserkanntnis; Beschwerdeschrift; Apos; Konkursaufschub; Erwägung; Gesuch; Konkursrichterin; Konkurserkanntnisses; Feststellung; Begehren; Sanierung; Hinterlegung; Bilanz; Urteil; Vizepräsidentin; Hunkeler; Oberrichter
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 725 OR ;Art. 725a OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2021.13

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2021.13
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 08.02.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.31
Titel: Hinterlegung der Bilanz / Konkursaufschub gemäss Art. 725a OR / 725 Abs. 2 OR

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 8. Februar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

 

betreffend Hinterlegung der Bilanz / Konkursaufschub gemäss Art. 725a OR / 725 Abs. 2 OR


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 17. Dezember 2020 zeigte B.___, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A.___, (im Folgenden die Schuldnerin) beim Richteramt Olten-Gösgen die Überschuldung der Gesellschaft an (vgl. Art. 725 Abs. 2 Obligationrecht [OR, SR 220]) und ersuchte um Aufschub des Konkurses. Zusammen mit dem Gesuch reichte die Schuldnerin einen Revisionsstellenbericht betreffend das Geschäftsjahr 2019 sowie einen Zwischenabschluss per 30. September 2020 ins Recht. Rangrücktrittserklärungen im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR wurden der Konkursrichterin nicht angeboten.

 

2. Am 27. Januar 2021 um 14:00 Uhr eröffnete das Konkursgericht den Konkurs über die A.___.

 

3. Gegen das begründete Konkurserkanntnis erhob die Schuldnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin), vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat B.___, fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die aufschiebende Wirkung des Konkurserkanntnisses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin eine Planung über den von ihr erwarteten Umsatz im Jahr 2021 ein.

 

4. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

 

5. Gemäss Art. 321 Abs. 1 (Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO)

 

6. Die Konkursrichterin erachtete die A.___ als überschuldet und eröffnete am 27. Januar 2021 den Konkurs über die Gesellschaft. Sie erwog im Wesentlichen, die Revisionsstelle habe am 30. November 2020 ihren Bericht zum Geschäftsjahr 2019 erstattet und dabei festgestellt, dass die Gesellschaft überschuldet sei. Gemäss Zwischenbilanz per 30. September 2020 zu Fortführungs- und Veräusserungswerten stehe den Aktiven von CHF 123'389.93 (vor dem Reinverlust) ein kurz- und längerfristiges Fremdkapital von CHF 682'764.55 gegenüber. Die Schuldnerin bringe in ihrem Gesuch vor, die Aussichten für das Jahr 2021 würden Besserung zeigen. Dem verlangten Konkursaufschub liege indes einzig eine Vereinbarung über einen Zahlungsaufschub mit der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, datiert vom 12. Juni 2020, betreffend eine Schlussrechnung 2018/2019 in der Höhe von CHF 242'775.95 bei. Die Schuldnerin erwähne weitere Ratenvereinbarungen mit Gläubigern, ohne dies zu belegen. Die Gesellschaft sei im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet. Dem Begehren um Aufschub des Konkurses könne mangels konkreter Aussicht auf Sanierung nicht stattgegeben werden. Infolgedessen werde der Konkurs über die Schuldnerin eröffnet.

 

7. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Begründung der Vorderrichterin treffe nicht zu. Seit dem Jahr 2021 liege eine andere (finanzielle) Situation vor. Dies habe sie im Sanierungskonzept, welches bei der Vorinstanz eingereicht worden sei, offenbar nicht rechtsgenüglich dargelegt. Mit den meisten Kunden habe sie Rücksprache gehalten. Diese hätten bestätigt, dass sie weiterhin mit der A.___ zusammenarbeiten werden. Die Gesellschaft habe zudem günstigere Räumlichkeiten gemietet, was zu merklichen Kosteneinsparungen geführt hätte. Zudem seien Lohnkosten reduziert worden. Im Übrigen hätten die Lieferanten immer bezahlt werden können und es würden stetig Abzahlungen geleistet. Der zu erwartende Umsatz für das Jahr 2021 sei der Beschwerdeschrift beigelegt. Daraus sei ersichtlich, dass sich die finanzielle Situation der Gesellschaft gebessert habe. Mit dem verbleibenden Cashflow könnten die Schulden in den kommenden drei Jahren amortisiert werden.

 

8. Nach dem Gesagten erhellt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und damit in ihrer Beschwerdeschrift nicht aufzeigt, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz nicht zutreffen würden und taugliche Sanierungsmassnahmen ergriffen worden wären. Trotz des ausgedehnten Novenrechts im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Konkursgerichts unterlässt sie es zudem, Rangrücktrittserklärungen im Ausmass der Unterdeckung (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR) nachzuweisen (vgl. Art. 174 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Vielmehr begnügt sie sich mit pauschalen Wiederholungen des bereits mit Gesuch vom 17. Dezember 2020 Vorgetragenen. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht unter rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Entscheid dar, inwiefern die Konkursrichterin den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt das Recht unrichtig angewendet haben soll. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.  

 

9. Das Begehren um aufschiebende Wirkung des Konkurserkanntnisses erweist sich bei diesem Ergebnis als gegenstandslos.

 

10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Bestätigung des vorinstanzlichen Konkurserkanntnisses ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.  

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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