Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2021.121: Verwaltungsgericht
Die A.___ GmbH hat eine paulianische Anfechtungsklage gegen die B.___ AG eingereicht, die vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen wurde. Die Beklagte wurde dennoch zur Zahlung von CHF 5'000.00 an die Klägerin verurteilt. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 wurden der Beklagten auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil Beschwerde eingelegt, die jedoch als unzulässig und unbegründet abgewiesen wurde. Der Amtsgerichtspräsident stützte seinen Entscheid auf das SchKG und fand, dass die Klägerin zur Anfechtung berechtigt war. Die Beschwerde wurde letztendlich abgewiesen, und die Beschwerdeführerin muss die Verfahrenskosten von CHF 750.00 tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2021.121 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 08.11.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Entscheid; Schuldner; SchKG; Urteil; Anfechtung; Gläubiger; Klagt; Obergericht; Apos; Beklagten; Pfändung; Bundesgericht; Zivilkammer; Erwägung; Rechtshandlung; Begründung; Anfechtungsklage; Amtsgerichtspräsident; Betreibung; Parteientschädigung; Voraussetzung; Bundesgerichts; Urteils; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Rechtsmittel; Paulianische; Präsidentin |
Rechtsnorm: | Art. 285 KG ;Art. 288 KG ;Art. 290 KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2021.121 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 08.11.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2021.138 |
Titel: | Paulianische Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 8. November 2021 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Cristina Papadopoulos,
Beschwerdegegnerin
betreffend Paulianische Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: 1. B.___ AG (im Folgenden die Klägerin) erhob am 21. August 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen eine paulianische Anfechtungsklage gegen die A.___ GmbH (im Folgenden die Beklagte). Am 25. Mai 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil: 1. Der Antrag der Klägerin, es sei die Beklagte zu verurteilen, alle Bankauszüge mit sämtlichen Ein- und Auszahlungen, die Geschäftsbücher und die Originalsteuerunterlagen über den massgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor Zustellung des Zahlungsbefehls herauszugeben, wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 5'000.00 zu bezahlen. 3. Der Antrag der Klägerin, es sei im Umfang von CHF 5'000.00 der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 4. Januar 2019 zu beseitigen, wird abgewiesen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'174.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin die von dieser bevorschussten Gerichtskosten von CHF 1'200.00 zu bezahlen.
2. Gegen das begründete Urteil reichte die Beklagte (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 21. Oktober 2021 beim Obergericht Beschwerde ein und verlangte, das angefochtene Urteil sei superprovisorisch aufzuheben und der Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 18. Oktober 2021 sei superprovisorisch aufzuheben, u.K.u.E.F.
3. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig und unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Der Amtsgerichtspräsident hat seinen Entscheid auf der Grundlage der Art. 285 Abs. 1 und Art. 288 Abs. 1 SchKG gefällt. Nach Art. 285 Abs. 1 SchKG sollen mit der Anfechtung Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286 – 288 entzogen worden sind. Gemäss Art. 288 Abs. 1 SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Zur Anfechtung berechtigt ist nach Art. 285 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG jeder Gläubiger, der einen provisorischen definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat. Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind (Art. 290 SchKG). Dementsprechend hielt der Amtsgerichtspräsident fest, die Klägerin sei als Gläubigerin, die mit der Pfändungsurkunde vom 19. November 2018 über einen provisorischen Pfändungsverlustschein verfüge, zur Anfechtung berechtigt. Die Beklagte sei gemäss Art. 290 SchKG passivlegitimiert. Weiter erwog er, die anfechtbare Rechtshandlung sei darin zu erblicken, dass sich der Schuldner von der Beklagten keinen Lohn sonstige Vergütungen habe auszahlen lassen. Der Schuldner habe mit anderen Worten durch eine rechtlich wirksame Willensbetätigung unmittelbar zur Verschlechterung der Exekutionsrechte der Klägerin beigetragen, indem er die Geltendmachung eines ihm zustehenden Rechts unterlassen habe. Der Verzicht auf Lohnzahlungen sei vom Schuldner in der Absicht vorgenommen worden, kein Vollstreckungssubstrat zu generieren. Damit habe er in Schädigungsabsicht gehandelt. Schliesslich sei auch die Voraussetzung der Erkennbarkeit erfüllt, da der Schuldner Organ der Beklagten sei und ihr somit dessen Wissen anzurechnen sei. Mit anderen Worten sei die Schädigungsabsicht des Schuldners für die Beklagte zweifelsohne erkennbar gewesen.
5. Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Das kantonale Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom 17. November 2017 mit weiteren Hinweisen).
6. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerdebegründung zunächst zur ehemaligen Forderung der Bank [...], die gegenüber solidarischen Mitschuldnern bestanden haben soll. Die diesbezüglichen Ausführungen nehmen keinerlei Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils. Der Vorderrichter hat seinen Entscheid denn auch nicht auf den Bestand jener Forderung abgestützt. Für die Legitimation der klagenden Gläubigerin reicht die Vorlage der Pfändungsurkunde vom 19. November 2018 aus. Genauso wenig basiert das Urteil auf einer geschäftlichen Beziehung der Bank [...] zur Beklagten deren Gesellschafter. Eingeklagt ist die Beklagte, weil sie vom Schuldner C.___ im Sinne von Art. 290 SchKG begünstigt worden ist. Der Vorderrichter hat die anfechtbare Rechtshandlung darin erkannt, dass der Schuldner C.___ für die Beklagte tätig geworden ist und auf jegliche Vergütung für diese Tätigkeit verzichtet hat. Zu dieser massgeblichen Erwägung äussert sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise. Soweit sie vorträgt, die beklagte Gesellschaft sei nicht in der Lage gewesen, Löhne zu bezahlen, übersieht sie, dass das entscheidende Tatbestandsmerkmal der Anfechtungsklage die Begünstigung der Beklagten durch den Schuldner C.___ ist. Nicht relevant ist, ob die Begünstigte eine Gegenleistung erbringen könnte. Kann sie es nicht, ist der Nachteil für die Gläubiger umso grösser. Die neue Betreibung ist schliesslich eine Folge des angefochtenen Urteils und nicht dessen Entscheidungsgrundlage.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Aus demselben Grund kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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