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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2021.12)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2021.12: Verwaltungsgericht

Die A.___ GmbH beantragte provisorische Rechtsöffnung gegen B.___ für einen Betrag von CHF 5'557.95 nebst Zinsen und Kosten. Der Rechtsöffnungsrichter wies das Begehren ab und legte der Gesuchstellerin Gerichtskosten von CHF 300.00 auf. Die A.___ GmbH legte Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung des Entscheids. Der Beschwerdegegner argumentierte gegen die Beschwerde und verwies auf frühere Verfahren. Das Obergericht entschied zugunsten der A.___ GmbH und gewährte provisorische Rechtsöffnung für CHF 5'307.95. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2021.12

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2021.12
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2021.12 vom 01.03.2021 (SO)
Datum:01.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Recht; Rechtsöffnung; Betreibung; Beschwerdegegner; Verfahren; Gesuch; Urteil; Olten-Gösgen; Apos; Gesuchsgegner; Betriebene; Verweis; Beilage; Bundesgericht; Betrag; Vorinstanz; Betreibungsamtes; Entscheid; Rechtsöffnungsrichter; Rechtsöffnungstitel; Schuldanerkennung; Forderung; Einwendung; Verlustschein; Bundesgerichts; Verfahrens; Gericht; Beschwerdeverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Akten
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 149 KG ;Art. 82 KG ;Art. 83 KG ;
Referenz BGE:127 III 365; 139 III 444;
Kommentar:
Adrian Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 82 SchKG, 2017

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2021.12

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2021.12
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 01.03.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.39
Titel: provisorische Rechtsöffnung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 1. März 2021     

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch C.___ AG,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend provisorische Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. A.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 23. November 2020 in der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5’557.95 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 73.30; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

 

2. Am 27. November 2020 liess sich der Gesuchsgegner, vertreten durch die C.___ AG, vernehmen und sinngemäss die Abweisung der beantragten provisorischen Rechtsöffnung verlangen. Zusammen mit der Gesuchsantwort reichte er ein Dokument mit der Überschrift «A.___ GmbH Kreditoren Kontoblatt» ein.

 

3. Mit Entscheid vom 18. Januar 2021 wies der Rechtsöffnungsrichter das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.

 

4. Frist- und formgerecht erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin), von nun an vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, am 4. Februar 2021 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 5'307.95 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

 

5. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 liess der Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde verlangen. Ferner reichte er ein Urteil datiert vom 6. August 2020 (Verfahren OGZPR.2020.651) sowie eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Dezember 2015 im Verfahren STA.2015.2167 zu den Akten.

 

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

 

1.1 Anlass zur Beschwerde gab die Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die Vorinstanz.

 

1.2 Die verlangte provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorliegt, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat. Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (statt vieler: BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Der von der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz ins Recht gelegte Pfändungsverlustschein datiert vom 6. Dezember 2019 gilt im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG als Schuldanerkennung (vgl. Art. 149 Abs. 2 SchKG); Auch die drei Identitäten liegen vor.

 

1.3 Der Rechtsöffnungsrichter erteilt provisorische Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG).

 

1.4 In dieser Hinsicht erwog die Vorinstanz, als Verteidigungsmittel könne sich der Betriebene alle Einreden und Einwendungen zunutze machen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Es sei nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über den Bestand der Forderung zu befinden. Er prüfe einzig das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels und die dagegen erhobenen Einwendungen. Glaubhaft gemacht sei eine Einwendung dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechne, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Vorliegend werde von der Gesuchstellerin ein Verlustschein als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt. Offenbar werde darin ein Darlehen, welches der Ehefrau des Gesuchsgegners von der Gesuchstellerin gewährt worden sei, zurückgefordert. Die Betreibung sei indessen gegen den Gesuchsgegner und nicht gegen dessen Ehefrau eingeleitet worden. In der Folge sei es zu einem Verlustschein gekommen. Da sich die Ehefrau des Gesuchsgegners wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafbar gemacht habe (vgl. Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen OGSPR.2018.125), sei vom Gesuchsgegner glaubhaft gemacht, dass die Ehefrau die entsprechende Post unterschlagen haben könnte, so dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen. Damit sei der Verlustschein entkräftet; das Rechtsöffnungsbegehren sei vollumfänglich abzuweisen.

 

2.1 Diese Überlegungen und Schlussfolgerungen des Vorderrichters können – wie nachfolgend aufgezeigt wird – in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollzogen werden: Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Beim Glaubhaftmachen muss somit die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernde Tatsache sprechen als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit muss somit mehr als 50% betragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_203/2017 vom 11. September 2017 E. 6.2 mit Verweis auf Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Ergänzungsband, Basel 2017, Art. 82 N 87). Überdies müssen Einwendungen gegen die provisorische Rechtsöffnung grundsätzlich durch Urkunden glaubhaft gemacht werden (Staehelin, a.a.O., N 89).

 

2.2 Aus den Vorakten erhellt, dass der Betriebene mit Gesuchsantwort vom 27. November 2020 vor der Vorinstanz Folgendes ausführen liess: die Gesuchstellerin verlange provisorische Rechtsöffnung, die aufgrund der vorliegenden «Faktenlage» nicht bestehen würde. In diesem Zusammenhang werde auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren STA.2015.2167 / HAC verwiesen. Einschlägig belegt sei dieser Tatbestand auch mit der beiliegenden Kopie des «Kreditoren-Kontoblattes D.___, [...]» aus der Buchhaltung der Gesuchstellerin vom 19. Mai 2015. Als Reaktion auf die genannte Nichtanhandnahmeverfügung habe die Gesuchstellerin seinerzeit eine Betreibung gegen den damaligen Ehegatten von D.___ eingeleitet. Dass es in der Folge zu einem Verlustschein gegenüber B.___ gekommen sei, habe damit zu tun, dass D.___ in betrügerischer Art systematisch die Post des Ehepaares B.D.___ unterschlagen habe und sich diverse Urkundenfälschungen habe zuschulden kommen lassen. Hierfür werde auf das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 15. Januar 2019 (Verfahren OGSPR.2018.125) sowie auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 21. Juni 2016 verwiesen. Zusammen mit seiner Stellungnahme liess der Betriebene lediglich ein Dokument mit der Überschrift «Kreditoren-Kontoblatt» einreichen. Weitere Urkunden Hinweise wurden dem Rechtsöffnungsrichter nicht offeriert. Sodann stellte der Betriebene in seiner Eingabe weder Editionsbegehren noch verlangte er den Beizug von anderen Verfahrensakten. Diesbezüglich äusserte er sich in seiner Beschwerdeantwort einzig dahingehend, dass eine Kopie der genannten Nichtanhandnahmeverfügung der Vorinstanz nicht eingereicht worden sei, da er angenommen habe, diese Verfügung sei bereits Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

 

2.3.1 Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).

 

2.3.2 Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten oder, ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt überdies nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).

 

2.4.1 In den Vorakten finden sich weder das vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 27. November 2020 genannte Strafurteil noch eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sonst ein Hinweis, wonach der im Recht liegende Verlustschein – wie vom Beschwerdegegner behauptet – zu Unrecht auf den Betriebenen ausgestellt worden wäre. Ferner wird auf dem fraglichen Pfändungsverlustschein unter dem Titel «Forderungsgrund» einzig auf ein anderes Betreibungsverfahren des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. November 2018 verwiesen. Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren wurde mit Gesuch vom 23. November 2020 angehoben. Der Beizug von Akten vorangegangener parallellaufender (Straf)Verfahren beantragte der Beschwerdegegner nicht. Welches angeblich widerrechtliche Verhalten zum fraglichen Verlustschein geführt haben soll, kann aufgrund des vom Beschwerdegegner behaupteten Sachverhalts und den pauschalen Verweisen auf andere Verfahren und Verfügungen damit nicht eruiert werden. Auch aus dem Verweis auf das «Kreditoren-Kontoblatt D.___, [...]» vermag der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus diesem Dokument geht einzig hervor, dass einer gewissen Frau D.___ offenbar am 23. Juli 2014 zwei Beträge über CHF 4'700.00 und CHF 900.00 überwiesen worden sind. Es ist augenfällig, dass diese Beträge nicht mit der im fraglichen Pfändungsverlustschein verurkundeten Forderung übereinstimmen. Inwiefern diese Zahlungen die vorliegende Schuldanerkennung entkräften sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zusammen mit seiner Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdegegner sodann weitere Unterlagen zu den Akten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich novenfeindlich. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind somit ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO. SR 272]). Die neuen Beweismittel des Beschwerdegegners zur angeblichen Darlehensgewährung an seine Ex-Frau sind demnach nicht zu hören.

 

2.4.2 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdegegner Einwendungen, welche die im Recht liegende Schuldanerkennung sofort entkräften würden, mit seinen Behauptungen nicht im Ansatz glaubhaft zu machen. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet und ist grundsätzlich gutzuheissen.

 

2.5 Mit Gesuch vom 23. November 2020 verlangte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'557.05 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls. Im Beschwerdeverfahren liess sie provisorische Rechtsöffnung nur noch für den Betrag von CHF 5'307.95 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020 beantragen. Provisorische Rechtsöffnung ist demnach für den Betrag von CHF 5'307.95 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020 zu erteilen, was dem Betrag der verurkundeten Forderung im Rechtsöffnungstitel entspricht.

 

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob der Betriebene – wie von der Beschwerdeführerin bemängelt – im Rechtsöffnungsverfahren von der C.____ AG rechtsgültig vertreten worden ist.

 

4. Im Übrigen steht es dem Beschwerdegegner frei, innert 20 Tagen nach der (provisorischen) Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung zu klagen (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG).

 

5.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem überwiegend unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 bzw. CHF 450.00 hat demnach B.___ zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

5.2 Der Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 19. Februar 2021 eine Entschädigung von CHF 1'164.25 für seine Bemühungen für das Beschwerdeverfahren geltend, was nicht beanstandet werden kann. Antragsgemäss ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren somit auf CHF 1'164.25 festzusetzen. Vor der Vorinstanz hatte sie weder einen Rechtsbeistand noch verlangte sie eine Umtriebsentschädigung. Für das erstinstanzliche Verfahren ist sie demnach nicht zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 18. Januar 2021 aufgehoben.

2.    In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 5'307.95 nebst Zins zu 5% seit 6. November 2020 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3.    B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der A.___ GmbH verrechnet. B.___ hat der der A.___ GmbH die von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.

4.    B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der A.___ GmbH verrechnet. B.___ hat der A.___ die von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.

5.    B.___ hat der A.___ GmbH für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'164.25 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’00.00.  

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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