Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2020.181: Verwaltungsgericht
Die A.___ AG strich die Teuerungsausgleiche für Rentenempfänger ab Januar 2015, woraufhin B.___ und weitere Klage einreichten. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter gewährte B.___ unentgeltliche Rechtspflege, lehnte jedoch die Parteikostensicherheit der A.___ AG ab. Diese legte Beschwerde ein, die letztendlich abgewiesen wurde, da die Beschwerdeführerin kein praktisches Interesse hatte. Die Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht belaufen sich auf CHF 750.00, und die A.___ AG muss B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'603.70 zahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2020.181 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 08.03.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Rechtspflege; Parteientschädigung; Entscheid; Beschwer; Verfahren; Rechtsmittel; Stunden; Obergericht; Gewährung; Vorderrichter; Olten; Antrag; Verfügung; Staat; Interesse; Sicherheitsleistung; Vertreter; Zivilkammer; Parteikostensicherheit; Rechtsanwalt; Amtsgerichtsstatthalter; Gesuch; Frist; ährt |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 255 ZPO ;Art. 96 ZPO ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2020.181 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 08.03.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2021.41 |
Titel: | Unentgeltliche Rechtspflege und Parteikostensicherheit |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 8. März 2021 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt René Hirsiger,
Beschwerdeführerin
gegen
a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, Zivilabteilung, 4600 Olten
und
B.___, vertreten durch C.___, Sozialregion Olten, hier vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,
Beschwerdegegner
betreffend Unentgeltliche Rechtspflege und Parteikostensicherheit zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die A.___ AG bezahlte den Alters–, Witwen–, Witwer- und Waisenrentenempfängern einen Teuerungsausgleich. Per 1. Januar 2015 hob sie diesen Teuerungsausgleich auf. B.___ ist eine von insgesamt 95 Rentenempfängerinnen und -empfängern, die sich gegen die Streichung der Zulagen wehrt. Sie erhob mit Datum vom 31. Juli 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen (Teil-)Klage gegen die A.___ AG und verlangte die Auszahlung der Teuerungszulage nebst Zins für die Monate Januar 2015 bis und mit August 2015. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter bewilligte ihr dafür am 16. November 2020 die integrale unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 2) und wies den Antrag der A.___ AG auf Leistung einer Parteikostensicherheit ab (Ziffer 3).
2. Am 22. Dezember 2020 erhob die A.___ AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die begründete Verfügung und verlangte die Aufhebung der Ziffern 2 und 3, die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Gutheissung ihres Antrags auf Leistung einer angemessenen Parteikostensicherheit. Eventualiter verlangte sie, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F.
3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verwies in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2021 auf die Ausführungen zur angefochtenen Verfügung. Einen Antrag stellte er nicht.
4. B.___ (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) beantragte am 18. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellte sie auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, u.K.u.E.F.
5. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Februar 2021 eine Replik ein, stellte aber keine neuen Anträge.
6. Der Beschwerde wurde am 23. Dezember 2020 in Bezug auf die Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort die aufschiebende Wirkung erteilt. Nachdem der Vorderrichter der Beschwerdeführerin diese Frist zwischenzeitlich abgenommen und darauf wieder neu angesetzt hatte, wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2021 festgestellt, dass die mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 gewährte aufschiebende Wirkung nicht gegenstandslos ist und weiterhin gilt.
7. Für die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II. 1. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Nichteintretensantrag damit, dass der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse fehle. Wenn die Klägerin über genügende Mittel zur Prozessfinanzierung verfüge und nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sei, fehle es an einem Sicherheitsleistungsgrund nach Art. 99 ZPO. Auf eine solche Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Entscheid des Kantonsgericht Luzern, LGVE 1997 Nr. 28).
2. Nach Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO wird die klagende Partei von Sicherheitsleistungen befreit, wenn ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird. Die unentgeltliche Rechtspflege führt indessen nicht dazu, dass der Staat auch eine allfällige Parteientschädigung an die Gegenpartei übernimmt (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Insoweit droht der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Grundsätzlich hat sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der zugunsten der Gegenpartei gewährten unentgeltlichen Rechtspflege; es greift eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach keine Prozesspartei legitimiert ist, eine den Prozessgegner betreffende Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege anzufechten. Für die Berechtigung zum Ergreifen eines Rechtsmittels wird indessen eine Beschwer des Rechtsmittelklägers vorausgesetzt. Wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und Anträge gestellt hat und damit ganz teilweise unterlegen ist, ist zunächst formell beschwert. Um zum Ergreifen eines Rechtsmittels legitimiert zu sein, bedarf es indes auch einer materiellen Beschwer, d.h. eines aktuellen und praktischen Interesses am Rechtsmittel. Praktisch ist das Interesse nur, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche rechtliche Situation des Rechtsmittelklägers durch den Ausgang zu beeinflussen vermag. Im vorliegenden Sachzusammenhang folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin nur dann zur Beschwerde gegen den Entscheid, mit dem der Prozessgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, legitimiert ist, sofern sie die beantragte Sicherheitsleistung voraussichtlich auch wirklich beanspruchen kann. Ist hingegen offenkundig, dass die Voraussetzungen einer Sicherheitsleistung nach Art. 99 ZPO nicht erfüllt sind, mangelt es ihr am praktischen Interesse und folglich an der Beschwerdelegitimation (Urteil 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017, so auch schon der von der Beschwerdegegnerin angerufene Entscheid des Kantonsgerichts Luzern LGVE 1997 I Nr. 28 mit Verweis auf LGVE 1996 I Nr. 25;).
3.1 Die Beschwerdeführerin steckt in einem Dilemma. Einerseits vertritt sie die Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei nicht mittellos, andererseits beruft sie sich auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO und sollte nach dieser Bestimmung darlegen, dass Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen, mithin, dass die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung nicht bezahlen könnte. Hätte der Vorderrichter den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und würde die Beschwerdegegnerin angesichts des stattlichen Einkommens ihres verstorbenen Ehemannes als Direktor der Beschwerdeführerin über ein grösseres Vermögen als CHF 5'415.26 verfügen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, wäre allein mit dieser Argumentation eine Gefährdung der Parteientschädigung gerade nicht dargetan. Im Gegenteil könnte die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung in diesem Fall wahrscheinlich bezahlen. Jedenfalls lässt die Beschwerdeführerin offen, inwiefern Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen sollten, wenn die Beschwerdegegnerin über ein noch grösseres Vermögen verfügen würde. Die Beschwerdeführerin ist somit mangels eines praktischen Interesses nicht legitimiert, die der Beschwerdegegnerin bewilligte unentgeltliche Rechtspflege anzufechten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit sie in ihrer Replik ausführt (BS 5), sie begründe ihre Beschwerde im Wesentlichen mit der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der Anwendung eines falschen Verfahrensgrundsatzes, ergibt sich auch daraus kein Kautionsgrund nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
3.2 Andererseits behauptet die Beschwerdeführerin, eine Eintreibung der Parteientschädigung sei im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO erheblich gefährdet, und verweist dafür auf ihre Ausführungen in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2020 (BS 11 f.). Dort gibt sie die Vorbringen der Beschwerdegegnerin wieder, wonach deren derzeitiges Renteneinkommen nicht für die Bestreitung ihrer Lebenskosten ausreiche und sie unter dem Existenzminimum lebe. Gemäss deren Beilagen werde die Beschwerdegegnerin von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Wäre diese Argumentation der Beschwerdeführerin zutreffend, müsste ihre Beschwerde gegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden. Wenn die Beschwerdegegnerin zahlungsunfähig wäre, wie die Beschwerdeführerin gleich darauf als glaubhaft gemacht anführt (BS 11), wäre gleich zu entscheiden. Dasselbe ergibt sich aus der Argumentation in ihrer Replik zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (BS 2). Sie bringt vor, sie würde auf ihren Kosten sitzen bleiben, wenn ihr Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung abgelehnt würde. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Beschwerdeführerin der Meinung ist, bei der Beschwerdegegnerin sei nichts zu holen. Die Beschwerde wäre somit gerade auch aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten würde.
4. Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin würden nicht verfangen, wenn die Beschwerde materiell beurteilt würde. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter hat gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Aktenseiten 28 – 51), namentlich die Bescheinigung über die Unterstützung der Beschwerdegegnerin durch die öffentliche Sozialhilfe und die Klientenbilanz (Aktenseiten 41 und 42) festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht über mehr als einen Notgroschen verfügt und den Prozess nicht aus ihren laufenden Einnahmen finanzieren kann. Damit hat er seine massgeblichen Entscheidgründe dargelegt. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2020 vorgetragenen Einwände (BS 5), die Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien ungenügend gewesen, waren in keiner Weise geeignet, den Entscheid zu beeinflussen. Auf diese musste der Vorderrichter somit nicht weiter eingehen und sie im Einzelnen widerlegen.
5. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 255 ZPO verletzt, indem sie fälschlicherweise die Untersuchungsmaxime angewandt und den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und dabei offensichtlich auf nicht behauptete und nicht substantiierte Tatsachen, namentlich die nicht belegte Vermögenslage, abgestellt habe, ist unzutreffend. In der Klientenbilanz der Sozialregion Olten per 11. November 2020 (AS 42) werden die Aktiven der Beschwerdegegnerin aufgeführt. Auch der Erlass der Steuern 2018 hält fest, dass die Beschwerdegegnerin über kein steuerbares Vermögen verfügt (AS 48). Sowohl der Bedarf der Gesuchsgegnerin, insbesondere die Heimtaxen (AS 45), wie auch ihre Einnahmen sind belegt (AS 39 und 40). Bestätigt wird all dies durch die Bescheinigung über den Bezug von Sozialhilfe (AS 41). Von einem Abstellen auf unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdegegnerin kann bei alledem nicht die Rede sein. Schliesslich hat der Vorderrichter entsprechend der Praxis der Solothurner Gerichte die Einreichung eines Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt, nachdem die Beschwerdegegnerin einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat. Immerhin gilt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege die (beschränkte) Untersuchungsmaxime. Der Richter hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Daniel Wuffli / David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St. Gallen 2019, Rdz. 845). Das Befolgen der richterlichen Anordnung, das Zeugnis um Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen, kann nicht mit einem zweiten Parteivortrag gleichgesetzt werden. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin damit lediglich ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen.
6. Nach den obenstehenden Erwägungen wäre auch die Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters in keiner Weise zu beanstanden. Er hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin über kein Vermögen verfügt, das für die Finanzierung des Prozesses herangezogen werden könnte. Der vage Hinweis, der verstorbene Ehemann der Beschwerdegegnerin habe ein stattliches Einkommen erzielt, vermag diese Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen. Letztlich spielt es für den Entscheid, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist nicht, keine Rolle, ob der Notgroschen CHF 4'500.00 CHF 5'500.00 beträgt. Bei einer materiellen Prüfung der Beschwerde gegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre diese demnach abzuweisen gewesen, wenn darauf eingetreten worden wäre. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst sodann die Befreiung von Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Damit wäre auch der diesbezügliche Beschwerdeantrag abzuweisen gewesen.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Sie hat zudem der Beschwerdegegnerin, der auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, eine Parteientschädigung zu bezahlen.
8. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 12,8 Stunden und Auslagen von CHF 19.80 geltend. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen als angemessen. Zudem ist hier und jetzt die Entschädigung für das vorliegende Verfahren festzusetzen, auch wenn dieses ein Pilotprozess ist. Eine allfällige Aufwandersparnis wird sich allenfalls erst in nachfolgenden Verfahren ergeben. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat keine Honorarvereinbarung eingereicht. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hingegen hat eine Honorarvereinbarung des Vertreters der Beschwerdegegnerin mit einem anderen Klienten in einem Parallelprozess in derselben Angelegenheit eingereicht. Darin wird ein Stundenansatz von CHF 120.00 zuzüglich einer Erfolgsbeteiligung festgesetzt. Die Beschwerdeführerin verlangt dementsprechend die Festsetzung der Parteientschädigung zum Stundenansatz von CHF 120.00. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten, wozu auch die Parteientschädigungen gehören, fest. Gemäss § 158 Abs. 2 und 3 des Solothurnischen Gebührentarifs beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Rechtsbeistände CHF 230.00 – 330.00, soweit sie Anwälte sind, derjenige für unentgeltliche Rechtsbestände CHF 180.00. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, bei der Festsetzung der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin für den Aufwand ihres Rechtsanwaltes von 3,3 Stunden von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Die weiteren Tätigkeiten von 9,5 Stunden wurden durch eine juristische Mitarbeiterin einen juristischen Mitarbeiter mit dem Kürzel [...] verrichtet. Die entsprechende Entschädigung wird nach dem Kreisschreiben betreffend Einsatz und die Entschädigung der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten sowie juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fällen von amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen vom 25. Juni 2012 festgelegt. Mangels weiterer Angaben wird dafür ein mittlerer Ansatz von 75 % gewählt, und zwar sowohl für die Bemessung der Parteientschädigung wie auch für diejenige der Ausfallhaftung des Staates. Die Parteientschädigung wird demnach auf CHF 2’603.70 festgesetzt (3,3 x 230 + 9,5 x 172,5 zuzüglich Auslagen 19.80 zuzüglich MwSt.). Für CHF 2’042.30 besteht eine Ausfallhaftung des Staates (3,3 x 180 + 9,5 x 135 zuzüglich Auslagen 19.80 zuzüglich MwSt.). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. B.___ wird für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die A.___ AG hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Mario Schenkel, eine Parteientschädigung von CHF 2’603.70 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2’042.30 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 561.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 15’000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller |
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