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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2020.180)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2020.180: Verwaltungsgericht

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn reichte vier Rechtsöffnungsbegehren gegen A.___ ein, welche der Amtsgerichtspräsident jedoch nicht zusammenlegte. A.___ erhob Beschwerde und forderte die Vereinigung der Verfahren sowie angemessene Kostenvorschüsse. Das Obergericht entschied jedoch, dass die Beschwerden offensichtlich unzulässig seien und wies sie ab. Eine Vereinigung der Verfahren würde keine Vereinfachung bringen, da jede Betreibung gesondert geprüft werden müsse. Die Entscheidgebühr wurde auf CHF 125.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer A.___ muss diese Kosten tragen, eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2020.180

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2020.180
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2020.180 vom 13.01.2021 (SO)
Datum:13.01.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Rechtsöffnung; Verfahren; Obergericht; Entscheid; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Gericht; Verfügung; Parteien; Zivilkammer; Urteil; Bundesgericht; Vereinigung; Obergerichts; Gesuchsgegner; Amtsgerichtspräsident; Eingabe; Verfügungen; Klagen; Begründung; Vereinfachung; Kostenvorschüsse; önnen
Rechtsnorm: Art. 125 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 81 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2020.180

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2020.180
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 13.01.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.23
Titel: definitive Rechtsöffnung / Vereinigung von Verfahren

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

Urteil vom 13. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend definitive Rechtsöffnung / Vereinigung von Verfahren


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin) (im Folgenden der Kläger) reichte am 1. Dezember 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) vier Rechtsöffnungsbegehren ein.

 

2. Hierauf verlangte der Amtsgerichtspräsident am 2. Dezember 2020 für jedes der vier Rechtsöffnungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 150.00. In seiner ersten Eingabe vom 15. Dezember 2020 bat der Gesuchsgegner das Gericht, alle Verfahren zusammenzulegen. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2020 wies der Amtsgerichtspräsident die Zusammenlegung in allen vier Rechtsöffnungsverfahren ab (OGZPR.2020.1517, 1520, 1522 und 1523).

 

3. Gegen diese Verfügungen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 21. Dezember 2020 in einer einzigen Eingabe Beschwerde an das Obergericht und verlangte deren Aufhebung. In der Sache beantragte er, die eingereichten Klagen seien in einem einzigen Verfahren zu führen und der Kostenvorschuss sei entsprechend angemessen festzulegen, u.K.u.E.F.

 

4. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, zur Vereinfachung des Prozesses könnten Verfahren gemäss Art. 125 ZPO vereinigt werden. Die Verfügungen würden gleichlauten. Sie seien in der Sache identisch und der Kläger sei derselbe. Einzeln berechnet seien die Kostenvorschüsse einiges höher. Eine Zusammenlegung wäre zweckmässig. Die Verfahren würden koordiniert und es wäre den Parteien möglich, Prozesshandlungen für alle gemeinsam vorzunehmen. Die Parteien dürften Eingaben einstweilen einfach einreichen. Auch die Prozesskosten würden verhältnismässig angepasst werden.

 

5. Nach Art. 125 lit. b und c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses gemeinsam eingereichte Klagen trennen selbstständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine solche Verfügung ist eine prozessleitende, die nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur angefochten werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen keinen solchen Nachteil erkennen. Insbesondere wird der Beschwerdeführer durch die Einforderung von Kostenvorschüssen bei der Gegenpartei überhaupt nicht beschwert. Auch erleidet er durch die Erhebung von Kostenvorschüssen in vier Verfahren keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Sofern ihm in den späteren Urteilen Gerichtskosten auferlegt würden, wird er diese Entscheide anfechten können. Die Beschwerden erweisen sich demnach als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 322 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Im Hinblick auf den Kostenentscheid kann indessen darauf hingewiesen werden, dass bei gleichartigen Parallelverfahren einem allenfalls reduzierten Aufwand Rechnung getragen werden kann, sofern Synergieeffekte Aufwandersparnisse dies rechtfertigen. Die Spruchgebühren, die in der Gebührenverordnung zum SchKG für die Rechtsöffnungsverfahren vorgegebenen sind, sind indessen ausserordentlich bescheiden und decken den notwendigen Aufwand in der Regel nicht. Eine Reduktion dürfte sich deshalb kaum einmal aufdrängen.

 

6. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese auch offensichtlich unbegründet. Bei mehreren Rechtsöffnungsbegehren wird regelmässig die Frage aufgeworfen, ob die Rechtsöffnungsverfahren zu trennen zu vereinigen seien. Das Berner Obergericht hat sich in einem Urteil vom 12. März 2019 (ZK 2018 448) ausführlich mit der Literatur und Praxis zu dieser Frage auseinandergesetzt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Berner Obergericht kam in seinem Entscheid zum Schluss, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, gemeinsam eingereichte Rechtsöffnungsgesuche zwingend in einem gemeinsamen Verfahren zu behandeln. Selbst wenn dieselben Parteien daran beteiligt seien und die Gesuche auf demselben Vollstreckungstitel beruhten, stelle es keine unrichtige Rechtsanwendung dar und stehe im Ermessen des Gerichts, jedes Rechtsöffnungsgesuch in einem separaten Verfahren zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber führte es weiter aus, die Erteilung der Rechtsöffnung für mehrere Betreibungen im selben Entscheid sei zwar möglich. Jedoch sei zwingend eine Kostenliquidation (Verfahrens- und Parteikosten) für jede einzelne Betreibung erforderlich, damit das Betreibungsamt die nächsten Verfahrensschritte nach erfolgtem Fortsetzungsbegehren formell korrekt durchführen könne. Bei vereinigten Rechtsöffnungsverfahren bestünden zudem praktische Schwierigkeiten hinsichtlich der Abfassung einer übersichtlichen und klaren Vollstreckbarkeitsbescheinigung, wenn nur in einem Teil der Betreibungen Rechtsöffnung erteilt werde wenn nur einzelne Dispositivziffern weitergezogen würden. Auch müsste sich der Gläubiger mit Kopien des Rechtsöffnungsentscheides behelfen, wenn die Fortsetzungsbegehren nicht alle in einem Entscheid behandelten Rechtsöffnungsverfahren betreffen würden. Über alles gesehen empfehle es sich aus praktischer Sicht, dem Grundsatz «eine Betreibung, ein Rechtsöffnungsverfahren» treu zu bleiben. Das Obergericht erachtet sowohl die Folgerungen wie auch die Empfehlung des Berner Obergerichts als überzeugend.

 

7. Darüber hinaus würde eine Vereinigung der Verfahren auch gar nicht zu einer Vereinfachung führen. Denn es ist für jede Betreibung prüfen, ob dafür ein Rechtsöffnungstitel vorgelegt wird und ob in dieser Betreibung Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und bewiesen werden können. Die vier Forderungen der Gesuchstellerin beruhen zwar auf einem einzigen Grundverhältnis. Für die konkret geltend gemachten Forderungen werden indessen vier verschiedene Rechtsöffnungstitel für vier verschiedene Zeitperioden vorgelegt. Daraus erhellt, dass jede Betreibung ihr eigenes rechtliches Schicksal hat und gesondert geprüft werden muss. Insofern ist eine vollständig einheitliche Beurteilung von der Sache her gar nicht möglich.

 

8. Schliesslich stellt sich vor Obergericht die Frage, ob nur ein vier verschiedene Beschwerdeverfahren zu eröffnen sind und ob die vier Beschwerden allenfalls in einem einzigen Entscheid beurteilt werden können. Die Frage ist vorab formeller Natur und die praktische Relevanz ist angesichts der Möglichkeiten der Informatik gering. Nachdem in vier Verfahren je eine Verfügung erlassen worden ist, werden in dieser Sache der Übersichtlichkeit auch vier Beschwerdeverfahren geführt. Dem Synergieeffekt kann bei der Festsetzung der Kosten Rechnung getragen werden. Die Entscheidgebühr wird demnach auf CHF 125.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.      Auf die Beschwerde gegen die im Verfahren OGZPR.2020.1523 erlassene Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 125.00 zu bezahlen.

3.      Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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