Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2020.177: Verwaltungsgericht
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn reichte vier Rechtsöffnungsbegehren gegen denselben Gesuchsgegner ein, doch das Gericht entschied, dass jedes Verfahren separat behandelt werden soll. Der Gesuchsgegner beantragte die Vereinigung der Verfahren, was jedoch abgelehnt wurde. Die Beschwerden gegen diese Entscheidung wurden nicht angenommen. Es wurde festgestellt, dass die Vereinigung der Verfahren keine Vereinfachung darstellen würde, da jede Betreibung individuell geprüft werden muss. Das Gericht entschied, dass jedes Rechtsöffnungsverfahren separat behandelt werden soll, auch wenn sie auf demselben Vollstreckungstitel beruhen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2020.177 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 13.01.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Rechtsöffnung; Verfahren; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Entscheid; Parteien; Obergericht; Kostenvorschüsse; SchKG; Verfügung; Kostenvorschüssen; Rechtsöffnungsgesuch; Ermessen; Sicht; Erhebung; Vereinfachung; Gericht; Aufwand; Berner; Urteil; Rechtsöffnungsgesuche; ZKBES; Zivilkammer |
Rechtsnorm: | Art. 125 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 81 KG ;Art. 84 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBES.2020.177 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 13.01.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2021.54 |
Titel: | definitive Rechtsöffnung / Vereinigung von Verfahren |
Resümee: | Art. 125 lit. c und 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Art. 84 SchKG. Es steht im Ermessen des Gerichts, jedes von vier separat eingereichten Rechtsöffnungsgesuchen zwischen denselben Parteien je in einem separaten Verfahren zu beurteilen. Aus praktischer Sicht empfiehlt es sich, für jede Betreibung ein eigenes Rechtsöffnungsverfahren zu führen. Der Entscheid, die Verfahren nicht zu vereinigen, ist eine prozessleitende Verfügung. Bei einer Erhebung von Kostenvorschüssen in vier Verfahren droht kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. |
SOG 2021 Nr. 2
Art. 125 lit. c und 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Art. 84 SchKG. Es steht im Ermessen des Gerichts, jedes von vier separat eingereichten Rechtsöffnungsgesuchen zwischen denselben Parteien je in einem separaten Verfahren zu beurteilen. Aus praktischer Sicht empfiehlt es sich, für jede Betreibung ein eigenes Rechtsöffnungsverfahren zu führen. Der Entscheid, die Verfahren nicht zu vereinigen, ist eine prozessleitende Verfügung. Bei einer Erhebung von Kostenvorschüssen in vier Verfahren droht kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil.
Sachverhalt:
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn reichte vier Rechtsöffnungsbegehren gegen denselben Gesuchsgegnerin ein. Der Amtsgerichtspräsident verlangte für jedes der vier Rechtsöffnungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 150.00. Den darauf vom Gesuchsgegner gestellten Antrag, die Verfahren zusammenzulegen, wies er ab. Das Obergericht trat die dagegen erhobenen Beschwerden nicht ein.
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, zur Vereinfachung des Prozesses könnten Verfahren gemäss Art. 125 ZPO vereinigt werden. Die Verfügungen würden gleichlauten. Sie seien in der Sache identisch und der Kläger sei derselbe. Einzeln berechnet seien die Kostenvorschüsse einiges höher. Eine Zusammenlegung wäre zweckmässig. Die Verfahren würden koordiniert und es wäre den Parteien möglich, Prozesshandlungen für alle gemeinsam vorzunehmen. Die Parteien dürften Eingaben einstweilen einfach einreichen. Auch die Prozesskosten würden verhältnismässig angepasst werden.
5. Nach Art. 125 lit. b und c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses gemeinsam eingereichte Klagen trennen selbstständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine solche Verfügung ist eine prozessleitende, die nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur angefochten werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen keinen solchen Nachteil erkennen. Insbesondere wird der Beschwerdeführer durch die Einforderung von Kostenvorschüssen bei der Gegenpartei überhaupt nicht beschwert. Auch erleidet er durch die Erhebung von Kostenvorschüssen in vier Verfahren keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Sofern ihm in den späteren Urteilen Gerichtskosten auferlegt würden, wird er diese Entscheide anfechten können. Die Beschwerden erweisen sich demnach als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 322 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Im Hinblick auf den Kostenentscheid kann indessen darauf hingewiesen werden, dass bei gleichartigen Parallelverfahren einem allenfalls reduzierten Aufwand Rechnung getragen werden kann, sofern Synergieeffekte Aufwandersparnisse dies rechtfertigen. Die Spruchgebühren, die in der Gebührenverordnung zum SchKG für die Rechtsöffnungsverfahren vorgegebenen sind, sind indessen ausserordentlich bescheiden und decken den notwendigen Aufwand in der Regel nicht. Eine Reduktion dürfte sich deshalb kaum einmal aufdrängen.
6. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese auch offensichtlich unbegründet. Bei mehreren Rechtsöffnungsbegehren wird regelmässig die Frage aufgeworfen, ob die Rechtsöffnungsverfahren zu trennen zu vereinigen seien. Das Berner Obergericht hat sich in einem Urteil vom 12. März 2019 (ZK 2018 448) ausführlich mit der Literatur und Praxis zu dieser Frage auseinandergesetzt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Berner Obergericht kam in seinem Entscheid zum Schluss, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, gemeinsam eingereichte Rechtsöffnungsgesuche zwingend in einem gemeinsamen Verfahren zu behandeln. Selbst wenn dieselben Parteien daran beteiligt seien und die Gesuche auf demselben Vollstreckungstitel beruhten, stelle es keine unrichtige Rechtsanwendung dar und stehe im Ermessen des Gerichts, jedes Rechtsöffnungsgesuch in einem separaten Verfahren zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber führte es weiter aus, die Erteilung der Rechtsöffnung für mehrere Betreibungen im selben Entscheid sei zwar möglich. Jedoch sei zwingend eine Kostenliquidation (Verfahrens- und Parteikosten) für jede einzelne Betreibung erforderlich, damit das Betreibungsamt die nächsten Verfahrensschritte nach erfolgtem Fortsetzungsbegehren formell korrekt durchführen könne. Bei vereinigten Rechtsöffnungsverfahren bestünden zudem praktische Schwierigkeiten hinsichtlich der Abfassung einer übersichtlichen und klaren Vollstreckbarkeitsbescheinigung, wenn nur in einem Teil der Betreibungen Rechtsöffnung erteilt werde wenn nur einzelne Dispositivziffern weitergezogen würden. Auch müsste sich der Gläubiger mit Kopien des Rechtsöffnungsentscheides behelfen, wenn die Fortsetzungsbegehren nicht alle in einem Entscheid behandelten Rechtsöffnungsverfahren betreffen würden. Über alles gesehen empfehle es sich aus praktischer Sicht, dem Grundsatz «eine Betreibung, ein Rechtsöffnungsverfahren» treu zu bleiben. Das Obergericht erachtet sowohl die Folgerungen wie auch die Empfehlung des Berner Obergerichts als überzeugend.
7. Darüber hinaus würde eine Vereinigung der Verfahren auch gar nicht zu einer Vereinfachung führen. Denn es ist für jede Betreibung zu prüfen, ob dafür ein Rechtsöffnungstitel vorgelegt wird und ob in dieser Betreibung Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und bewiesen werden können. Die vier Forderungen der Gesuchstellerin beruhen zwar auf einem einzigen Grundverhältnis. Für die konkret geltend gemachten Forderungen werden indessen vier verschiedene Rechtsöffnungstitel für vier verschiedene Zeitperioden vorgelegt. Daraus erhellt, dass jede Betreibung ihr eigenes rechtliches Schicksal hat und gesondert geprüft werden muss. Insofern ist eine vollständig einheitliche Beurteilung von der Sache her gar nicht möglich.
Zivilkammer, Urteil vom 13. Januar 2021 (ZKBES.2020.177)
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