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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2020.162)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2020.162
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2020.162 vom 05.02.2021 (SO)
Datum:05.02.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin A.___, hat vor dem Obergericht des Kantons Solothurn teilweise Recht bekommen in Bezug auf die Entschädigung für ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin-Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin, das a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen, wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 5'312.00 zu zahlen. Die Beschwerdeführerin hatte ursprünglich eine höhere Entschädigung von CHF 10'150.50 gefordert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden entsprechend dem Ausgang verteilt, wobei die Beschwerdeführerin ¾ der Gerichtskosten tragen muss. Die Beschwerdeführerin erhält eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 457.70.
Schlagwörter: Minuten; Aufwand; Ehefrau; Vorinstanz; Beschwerdeschrift; Auslagen; Akten; Entscheid; Scheidungsverfahren; Entschädigung; Gericht; Stunden; Hauptverhandlung; Verfügung; Kürzung; Eingabe; Ehemann; Kopie; Honorar; Apos; Entscheids; Honorarnote; Verfahren; Bezug; Rechtsbeiständin; Urteil; ätte
Rechtsnorm: Art. 114 ZGB ; Art. 115 ZGB ; Art. 123 ZPO ; Art. 321 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Dieter Freiburghaus, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 321 OR URG, 2016
Entscheid
 
Geschäftsnummer: ZKBES.2020.162
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 05.02.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.30
Titel: Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 5. Februar 2021       

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Entschädigung der unentgeltliche Rechtsbeiständin


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Die Ehegatten B.___ und C.___ führten vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, welches die Ehefrau am 17. September 2018 angehoben hatte. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2019 bewilligte der Vorderrichter beiden Parteien ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und es wurde für die Ehefrau Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Urteil vom 6. Februar 2020 sprach der a.o. Amtsgerichtsstatthalter der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin A.___, eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'639.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu (vgl. Dispositivziff. 13 und 14 des angefochtenen Entscheids).

 

2. Dagegen erhob Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 11. November 2020 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der Dispositivziffern 13 und 14 des angefochtenen Entscheids sowie die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung auf CHF 10'150.50 (Honorar von CHF 8'505.00, Auslagen von CHF 919.80 sowie MWST von 7.7%); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2020 verwies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter auf die Begründung des Entscheids vom 6. Februar 2020.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).

 

2.1 Anlass zur Beschwerde gab die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin A.___, für die unentgeltliche Vertretung der Ehefrau im Scheidungsverfahren vor der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin bemängelt die konkrete Kürzung der geltend gemachten Entschädigung betreffend die ausgewiesenen Aufwandpositionen zwischen dem 16. Juli 2018 und dem 3. August 2020 gemäss den eingereichten Honorarnoten. Im Wesentlichen macht sie geltend, der von ihr veranschlagte Aufwand und die entsprechenden Auslagen seien für eine sorgfältige und pflichtgemässe Mandatsausübung notwendig gewesen, eine Kürzung gebiete sich nicht (vgl. Ziff. 4 [S. 4] der Beschwerdeschrift).

 

2.2 Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019 E. 2.2). Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über– unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019; 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6).

 

2.3 Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der geboten ist (vgl. auch Daniel Wuffli, die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, S. 190 Rz. 456 zur «angemessenen Entschädigung»). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Praxisgemäss werden reine Kanzleiarbeiten nicht entschädigt, da sie im Grundhonorar enthalten sind. Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird sodann immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und der Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzusetzen (Frey, a.a.O., S. 635).

 

2.4 Die Vorinstanz erwog, die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin A.___, mache in ihrer Honorarnote vom 6. Februar 2020 einen Aufwand von 44.17 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 892.30 und Mehrwertsteuer geltend. Das Gericht erachte diesen Aufwand in gewissen Punkten als ungerechtfertigt und nehme aus diesem Grund Kürzungen vor: Angesichts der Länge der Eingaben vom 18. Oktober 2018 und 23. Oktober 2018 an das Gericht werde der dafür geltend gemachte Aufwand (inkl. Korrespondenz an Klientin) auf je zehn Minuten reduziert. Im Weiteren bleibe der Anruf an die Klientin und das Schreiben an das Migrationsamt vom 17. Januar 2019 unberücksichtigt (dementsprechend auch das Porto und die Kopien), da dies nicht das hiesige Scheidungsverfahren betreffe. Der überdies kalkulierte Aufwand für die Korrespondenz mit dem Gericht bzw. an die Klientin vom 5. Februar 2019, 28. Februar 2019 und 22. März 2019 werde jeweils halbiert. Nach Durchsicht der Eingaben erscheine hierfür kein längerer Aufwand nötig. Für die Erstellung und den Versand der Klage vom 30. April 2019 seien 90 Minuten statt der verlangten 185 Minuten zuzugestehen, da diese weitestgehend identisch sei mit der Klage vom 17. September 2018. Im Schreiben an den Gegenanwalt vom 19. Juni 2019 gehe es um die Aufforderung zur Unterschrift. Dabei handle es sich nicht um die Aufgabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Dementsprechend könnten hierfür lediglich zehn Minuten im amtlichen Anwaltshonorar berechnet werden. Auch das Schreiben an den Gegenanwalt vom 27. Juni 2019 werde aus demselben Grund auf fünf Minuten gekürzt. Für die Eingabe an das Gericht vom 29. Juli 2019 werde aufgrund der Kürze eine Dauer von fünf Minuten als ausreichend erachtet. Für das Akten- und Rechtsstudium sowie für den Entwurf, die Überarbeitung und den Versand des Schlussvortrages (6. August 2019 und 7. August 2019) seien insgesamt drei Stunden zuzusprechen. Die Dauer für das Akten- und Rechtsstudium, das Kopieren der IV-Akten sowie die Eingabe an das Gericht (2. September 2019 und 5. September 2019) werde auf insgesamt zwei Stunden reduziert. Aufgrund der Länge der Eingabe an das Gericht vom 18. September 2019 werde eine Dauer von einer Stunde für die Erstellung als angemessen erachtet. Ausserdem könnten für die weitere Eingabe an das Gericht vom 16. November 2019 zehn Minuten einberechnet werden. Die Telefonate mit dem Sozialamt, dem Gericht und der Klientin vom 9. Dezember 2019, 7. Januar 2020, 16. Januar 2020 und 21. Januar 2020 würden in ihrer Häufigkeit unnötig erscheinen, da eine einmalige Nachfrage ausgereicht habe. Insofern werde hierfür lediglich zehn Minuten angerechnet. Für die E-Mail-Korrespondenz, die Durchsicht der Verfügung und Korrespondenz mit der Klientin vom 21. Januar 2020 würden 20 Minuten gutgesprochen. Ein Grund für das eingetragene Aktenstudium vom 22. Januar 2020 sei nicht ersichtlich, insbesondere da es sich bei der nächsten Position vom 4. Februar 2020 wiederum um ein Aktenstudium handle. Aus diesem Grund könnten die dafür geltend gemachten 15 Minuten nicht berücksichtigt werden. Der Aufwand für das vorgenannte Akten- und Rechtsstudium vom 4. Februar 2020 und die gleichentags erfolgte Eingabe an das Gericht werde auf insgesamt 30 Minuten geschätzt und daher entsprechend gekürzt. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2020 inkl. Erarbeitung des schriftlichen Plädoyers werde angesichts der dafür nötigen Aufwendungen eine Arbeitsdauer von zwei Stunden zugestanden. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung seien zusätzlich zu den geltend gemachten 90 Minuten noch weitere 30 Minuten hinzuzurechnen. Der Zeitaufwand reduziere sich somit von 44.17 Stunden auf (gerundet) 33.42 Stunden. Der Aufwand für die mit Honorarnote vom 6. Februar 2020 geltend gemachte (geschätzte) Nachbearbeitung im Umfang von 30 Minuten wurde von der Vorinstanz nicht gekürzt.

 

2.5 Zu den veranschlagten Auslagen führte die Vorinstanz aus, die Anzahl Kopien seien entsprechend dem zu entschädigenden Aufwand auf 716, ausmachend CHF 358.00, und die Porto-Kosten auf CHF 111.30 zu kürzen. In Bezug auf die Kopien der IV-Unterlagen müsse festgehalten werden, dass diese Dokumente 32 Seiten umfassten. Bei viermaliger Kopie entspreche dies 128 Seiten, d.h. 452 Seiten weniger als in der Kostennote aufgeführt. Für Telefonie würden üblicherweise keine separaten Anrufkosten angerechnet. Hierfür könnten insgesamt pauschal CHF 10.00 zugesprochen werden. Die Auslagen würden somit total CHF 520.30 betragen.

 

2.6 Dem vor der Vorinstanz geführten Scheidungsverfahren lag eine Scheidungsklage der Ehefrau datiert vom 17. September 2018 zu Grunde (vgl. Art. 114 ZGB). Diesem Verfahren ging im Jahr 2015 ein Eheschutz- und im Jahr 2016 ein Scheidungsverfahren wegen Unzumutbarkeit (vgl. Art. 115 ZGB) voran. Bereits für das Eheschutzverfahren wurde der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege mit der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. In sachverhaltlicher und weitgehend auch in rechtlicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin damit bereits seit Jahren mit den Besonderheiten des Falles vertraut. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Ehe ein Kind (geb. 2013) entsprang. Weitere, aussereheliche und unterstützungspflichtige Kinder sind nicht bekannt. Zudem verfügten die Ehegatten über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte, über die hätte gestritten werden können. Mit der Aufteilung des Hausrats waren sie güterrechtlich auseinandergesetzt. Im vorinstanzlichen Verfahren waren primär der Kindes- und nacheheliche Unterhalt sowie die Zuteilung der elterlichen Sorge und das Besuchs- und Ferienrecht umstritten. In Bezug auf die Kinderbelange ist das Scheidungsverfahren vom uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime geprägt. Aus welchen Gründen es sich bei dem vorliegend zu beurteilenden Scheidungsverfahren um einen aufwändigen, komplexen Fall gehandelt haben soll, kann damit nicht nachvollzogen werden. Mit Honorarnoten vom 5. Mai 2020 und vom 3. August 2020 machte die Beschwerdeführerin für angefallene Arbeiten nach der Hauptverhandlung zusätzliche Aufwandpositionen im Umfang von 2.58 Stunden und Auslagen von CHF 27.50 für das Scheidungsverfahren, insgesamt ausmachend 47.25 Stunden à CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 919.80 zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend. Dies erscheint – wie nachfolgend aufgezeigt wird – überhöht.

 

2.7 Zu den umstrittenen Aufwandpositionen lässt sich im Einzelnen Folgendes sagen: Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung und brachte der Vorinstanz ein einseitiges Schreiben der KESB vom 17. Oktober 2018 zur Kenntnis. Mit der sechszeiligen Eingabe vom 23. Oktober 2018 reichte sie den einverlangten Familienausweis und ein an den Ehemann gerichtetes Kündigungsschreiben der Sozialregion Oberes Niederamt ein. In der Beschwerdebegründung macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, für die Durchsicht und Analyse der eingereichten Unterlagen sei ein Aufwand von 35 Minuten notwendig gewesen (vgl. Ziff. 4.1 [S. 5] der Beschwerdeschrift). Inwiefern das Verfassen dieser beiden kurzen Eingaben sowie die Durchsicht der Beilagen eine Entschädigung von 35 Minuten rechtfertigen soll, ist nicht ersichtlich. Die Kürzung dieser Aufwandposten auf insgesamt 20 Minuten durch die Vorinstanz kann nicht beanstandet werden.

 

2.8 Hinsichtlich des Telefonats vom 17. Januar 2019 macht die Beschwerdeführerin geltend, nachdem der Gegenanwalt die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sowie deren IV-Berentung in Zweifel gezogen habe, sei ein Telefonat mit der Ehefrau an jenem Tag notwendig gewesen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Aus der Honorarnote erhellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl am 17. Januar 2019 als auch am 28. Januar 2019 mit ihrer Klientin insgesamt 50 Minuten telefonierte. Inwiefern für die Besprechung des weiteren Vorgehens eine knappe Stunde notwendig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Die Streichung des Aufwands für das Telefonat vom 17. Januar 2019 erweist sich damit als rechtmässig. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, auch das Schreiben an das Migrationsamt vom 17. Januar 2019 habe dem Scheidungsverfahren gedient (vgl. Ziff. 4.2 [S. 5 f.] der Beschwerdeschrift). Nachforschungen zum Verbleib des Ehemannes wäre Sache des Rechtsvertreters des Ehemannes gewesen. Das Streichen dieser Rechnungsposition durch die Vorinstanz kann damit nicht beanstandet werden.

 

2.9 In Bezug auf die Aufwandpositionen betreffend die Eingaben vom 5. Februar 2019, vom 28. Februar 2019 und vom 22. März 2019 zeigt sich folgendes Bild: Aus welchen Gründen die Kürzungen der Aufwandpositionen hinsichtlich der beiden Fristerstreckungsgesuche vom 28. Februar 2019 und vom 22. März 2019 durch die Vorinstanz (auf je 5 Minuten) nicht rechtmässig erfolgt sein sollten, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Mit einem halbseitigen Begleitbrief vom 5. Februar 2019 brachte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sodann einen ärztlichen Kurzbericht über das Kind zur Kenntnis (vgl. Urk. 29 der Ehefrau). Für die Durchsicht der von der Ehefrau zur Verfügung gestellten Unterlagen und die Korrespondenz mit der Ehefrau habe sie 20 Minuten benötigt. Dies könne als angemessen bezeichnet werden (vgl. Ziff. 4.3 [S. 6] der Beschwerdeschrift). Die von der Vorinstanz bewilligten 10 Minuten für den halbseitigen Begleitbrief vom 5. Februar 2019 inkl. Beilage erscheint sowohl hinsichtlich der Länge des Schreibens als auch im Hinblick auf den darin aufgeführten Inhalt als angemessen.

 

2.10 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihm Rahmen der Klagebegründung vom 30. April 2019 vertieft auf das Thema der alleinigen elterlichen Sorge, das Besuchsrecht und das Einkommen der Ehefrau eingehen müssen, weshalb eine Kürzung des Aufwands um 95 Minuten nicht statthaft sei, ist sie nicht zu hören (vgl. Ziff. 4.4 [S. 7] der Beschwerdeschrift). Weshalb sich eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts gerechtfertigt hätte, kann im Hinblick auf die anwendbaren Maximen in Kinderbelangen nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen treffen die Feststellungen der Vorinstanz zu, wonach die Klageschriften vom 17. September 2018 und vom 30. April 2019 viele Übereinstimmungen aufweisen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin für das Verfassen der Klageschrift im Frühjahr 2019 mehr Aufwand veranschlagte als für die Rechtsschrift vom 17. September 2018, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen gelten Verrichtungen für den Versand als Kanzleiarbeiten. Diese sind bereits in der Grundentschädigung enthalten und werden nicht zusätzlich honoriert.

 

2.11 Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Honorarnote für zwei Schreiben vom 19. Juni 2019 und vom 27. Juni 2019 an den Gegenanwalt, an den Ehemann sowie an die Ehefrau eine Entschädigung für insgesamt 90 Minuten Aufwand. In der Beschwerdeschrift führt sie aus, in diesen Schreiben sei der Ehemann aufgefordert worden, seine Zustimmung zur Passverlängerung des Kindes zu erteilen (vgl. Ziff. 4.5 und 4.6 [S. 7 f.] der Beschwerdeschrift). Weshalb die Beschwerdeführerin für das Einverlangen einer Unterschrift 90 Minuten berechnete, kann nicht nachvollzogen werden. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend erkannte, handelte es sich bei diesen Rechnungspositionen nicht um notwendigen Aufwand. Die entsprechenden Kürzungen durch den a.o. Amtsgerichtsstatthalter auf insgesamt 15 Minuten können damit nicht beanstandet werden.

 

2.12 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz wolle für das Akten- und Rechtsstudium sowie den Entwurf und die Überarbeitung samt Versand des Schlussvortrags (Aufwandpositionen vom 6. August 2019 und vom 7. August 2019) lediglich 180 Minuten, anstelle der geltend gemachten 310 Minuten entschädigen. Angesichts der Akten, Eingaben und Vorbringen der Gegenpartei erscheine der effektive Aufwand von 310 Minuten angemessen (vgl. Ziff. 4.6 [S. 8] der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführerin stellte in ihrem achtseitigen Schlussvortrag zu den vorsorglichen Massnahmen vom 7. August 2019 zwei Begehren zum Kindes- und nachehelichen Unterhalt. Im Wesentlichen verlangte sie damals die Weiterführung der bereits mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 festgesetzten und begründeten Unterhaltsbeiträge für das Kind und die Ehefrau. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich – und auch nicht näher begründet – weshalb hierfür sowie für das Akten- und Rechtsstudium vom 6. August 2019 nochmals 310 Minuten Aufwand entschädigt werden sollte. Im Übrigen erwähnt die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage ihre über 20-jährige Berufserfahrung als selbständige Rechtsanwältin im Bereich des Familien- und Scheidungsrechts. Sie dürfte damit über hinreichende Berufserfahrung verfügen. Aufgrund dessen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb eine Rechtsfortbildung für die zu beurteilende unentgeltliche Mandatsführung notwendig gewesen wäre. Die von der Vorinstanz zugestandenen drei Stunden Aufwand für die geltend gemachten Rechnungspositionen erscheinen jedenfalls angemessen.

 

2.13 Für das Akten- und Rechtsstudium sowie für das Kopieren der IV-Akten und die Eingabe an das Gericht vom 2. September 2019 und vom 5. September 2019 machte die Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 135 Minuten geltend. Zur Begründung bringt sie vor, gemäss Verfügung vom 30. August 2019 seien die IV-Unterlagen der Ehefrau einverlangt worden. Der Kontakt mit der IV habe ergeben, dass die Ehefrau seit Geburt aktenkundig sei. Da die Ehefrau nicht über diese Unterlagen verfüge, habe das von der Behörde zur Verfügung gestellte IV-Dossier von der Beschwerdeführerin einer Triage unterzogen werden müssen. Dies habe zur Kopie von 580 Seiten geführt. Von diesen 580 Seiten seien die für das Scheidungsverfahren relevanten Seiten herausgefiltert worden. Dieser Aufwand sei folglich zu entschädigen (vgl. Ziff. 4.7 [S. 8 f.] der Beschwerdeschrift). Zu diesen Rechnungspositionen lässt sich Folgendes sagen: Das Anfertigen von Kopien gilt als Kanzleiaufwand und kann im Rahmen der unentgeltlichen Mandatsführung nicht zusätzlich entschädigt werden. Sodann liegt es auf der Hand, dass für das Scheidungsverfahren vorderhand die aktuellste Verfügung über den IV-Grad der Ehefrau und neuere medizinische Gutachten zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit relevant sein dürften. Weshalb hierfür das gesamte IV-Dossier einer näheren Überprüfung hätte unterzogen werden müssen, ist nicht ersichtlich. Die Kürzung dieser Aufwandposition um 15 Minuten auf 120 Minuten kann damit nicht beanstandet werden.

 

2.14 Für das Verfassen des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 18. September 2019 machte die Beschwerdeführerin sodann einen Aufwand von 120 Minuten geltend (vgl. Ziff. 4.8 [S. 9] der Beschwerdeschrift). In jener Rechtsschrift verlangte die Kindsmutter die vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Sorge und eventualiter eine superprovisorische Beschränkung der elterlichen Sorge, indem die Kompetenz betreffend Ausstellung Verlängerung von Ausweisschriften ausschliesslich der Kindsmutter zugestanden werden. Weshalb die Beschwerdeführerin in dieser Rechtsschrift die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren sowie rechtliche Ausführungen zum Begriff der elterlichen Sorge eingehend erläuterte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann, weshalb sie auf weiteren vier Seiten ausschweifend die gesamte Prozesschronik aufzeigte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Kürzung des geltend gemachten Aufwands auf 60 Minuten als verhältnismässig.

 

2.15 Bei der strittigen Aufwandposition vom 16. November 2019 handelte es sich um ein kurzes Mahnschreiben an die Vorinstanz, worin die Beschwerdeführerin den a.o. Amtsgerichtsstatthalter dazu anhält, über die vorsorglich beantragte Zuteilung beziehungsweise Beschränkung der elterlichen Sorge zu befinden (vgl. Ziff. 4.9 [S. 10] der Beschwerdeschrift). Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin für das Verfassen dieses Kurzbriefes mit dem Verweis auf das Gesuch vom 18. September 2019 rund 30 Minuten verrechnete, kann nicht nachvollzogen werden. Ein Aufwand von 10 Minuten erscheint für dieses Schreiben an die Vorinstanz angemessen, zumal eine «Erinnerung» auch innert weniger Minuten auf telefonischem Weg hätte erledigt werden können.

 

2.16 Für die Telefonate vom 9. Dezember 2019 und vom 7. Januar 2020 (mit der Sozialregion Untergäu, mit dem Richteramt und der Ehefrau) sowie für die beiden Telefonate vom 16. Januar 2020 mit dem Richteramt und vom 21. Januar 2020 mit der Ehefrau und der KESB machte die Beschwerdeführerin sodann einen Aufwand von insgesamt 130 Minuten geltend. Diese Positionen begründete sie im Wesentlichen mit Abklärungen in Bezug auf die Hauptverhandlung, zum Verbleib des Ehemannes und betreffend das Besuchsrecht sowie zum Entscheid über die vorsorglich beantragte Zuteilung der elterlichen Sorge (vgl. Ziff. 4.10 [S. 10 f.] der Beschwerdeschrift). Inwiefern diese umfangreichen Nachforschungen der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren notwendig gewesen wären, kann nicht nachvollzogen werden. Den Akten zufolge hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindsmutter. Damit hätte die Ehefrau bereits Kenntnis über die Ausübung beziehungsweise den Verlauf des Besuchsrechts haben müssen. In Bezug auf die Nachforschungen zum Verbleib des Ehemannes kann auf das Gesagte unter Ziff. II / 2.8 hiervor verwiesen werden. Der von der Vorinstanz zugebilligte Aufwand von 10 Minuten für gebotene Nachfragen – wie etwa beim Gericht – erscheint vorliegend angemessen.

 

2.17 In Bezug auf die weiteren Aufwandspositionen vom 21. Januar 2020 betreffend E-Mail-Korrespondenzen, die Durchsicht einer Verfügung und die Korrespondenz mit der Klientin bemängelt die Beschwerdeführerin, diese Posten seien von der Vor-instanz ohne nähere Begründung von den geltend gemachten 45 Minuten auf 20 Minuten gekürzt worden (vgl. Ziff. 4.11 [S. 11] der Beschwerdeschrift). Aus der Systematik der Begründung des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Vor-instanz in Bezug auf sämtliche Aufwände, welche die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 verbuchte, die Auffassung vertrat, diese würden in der Häufigkeit unnötig erscheinen (vgl. Erwägung 3 [S. 7] des angefochtenen Entscheids). Inwiefern diese Aufwände für das Scheidungsverfahren notwendig gewesen wären, vermag die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen. Die Kürzung des entsprechenden Aufwands auf 20 Minuten durch die Vorinstanz erscheint damit angemessen.

 

2.18 Die Vorinstanz bewilligte sodann die Rechnungsposition vom 22. Januar 2020 für das Aktenstudium nicht. Aus der Begründung des Vorderrichters geht hervor, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin an jenem Datum 15 Minuten für ein Aktenstudium aufgewendet habe, zumal am 4. Februar 2020 erneut Aufwand für ein Aktenstudium geltend gemacht worden sei. In der Beschwerdeschrift vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dieser Aufwand sei hinsichtlich der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2020 notwendig gewesen. In der Honorarnote der Beschwerdeführerin findet sich sowohl am 22. Januar 2020 als auch am 4. Februar 2020 die Position «Aktenstudium». Insgesamt machte sie hierfür 40 Minuten geltend. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2020 erhellt, dass die Beschwerdeführerin den Parteivortrag schriftlich zu den Akten reichte und im Rahmen des Schlussvortrags lediglich noch den Bedarf der Ehefrau und des Sohnes sowie den Barunterhalt des Kindes fest hielt (vgl. S. 4 des Protokolls). Aus welchen Gründen ein 40-minütiges Aktenstudium hierfür notwendig gewesen wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Das Streichen dieser Aufwandposition erscheint angemessen.

 

2.19 Zum Aufwand für das Akten- und Rechtsstudium und zur Eingabe an das Gericht vom 4. Februar 2020 führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Die Eingabe habe eine Seite umfasst und verweise auf eine Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Oktober 2019. Diese Verfügung enthalte relevante Informationen zur beantragten alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter. Für das Studium der 10-seitigen Verfügung könne der geltend gemachte Aufwand nicht beanstandet werden (vgl. Ziff. 4.13 [S. 12] der Beschwerdeschrift). Aus der ersten Seite dieser Verfügung des Migrationsamtes geht hervor, dass die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes nicht verlängert werde und er bis am 31. Januar 2020 die Schweiz zu verlassen habe. Weitere Informationen, welche für das Scheidungsverfahren unmittelbar relevant sein könnten und nicht schon bekannt waren, lassen sich der Verfügung nicht entnehmen. Bezeichnenderweise vermag die Beschwerdeführerin auch nicht darzulegen, welche weiteren Mitteilungen in der Verfügung für das vorinstanzliche Verfahren von Bedeutung gewesen wären. Mit Kurzbrief vom 4. Februar 2020 brachte sie der Vorinstanz die Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes zur Kenntnis. Inwiefern hierfür ein Aufwand von 55 Minuten entschädigt werden sollten, ist nicht ersichtlich. Die Kürzung des Aufwandes durch die Vor-instanz auf 30 Minuten kann nicht beanstandet werden.

 

2.20 Die Beschwerdeführerin moniert, für die Vorbereitung der Hauptverhandlung am 5. Februar 2020 wolle die Vorinstanz nur 120 Minuten anstelle der geltend gemachten 150 Minuten entschädigen. Das Scheidungsverfahren sei durch eine erbitterte Gegenwehr des Ehemannes gegen sämtliche Anträge der Ehefrau geprägt gewesen. Im Übrigen habe es sich um ein komplexes Verfahren gehandelt. Nach Einreichung der Klageschrift hätten sich zudem diverse neue Fakten ergeben, welche allesamt für die Hauptverhandlung hätten aufbereitet werden müssen (vgl. Ziff. 4.19 [S. 12 f.] der Beschwerdeschrift). Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Ehemann – wie die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2020 selber vermutete – an der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2020 nicht teilgenommen hatte und dadurch die Dauer der Verhandlung wesentlich verkürzt wurde. Wie unter Ziff. II. / 2.6 hiervor festgestellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich um ein besonders komplexes Scheidungsverfahren gehandelt hätte. Die strittigen Belange des Verfahrens waren zu einem überwiegenden Anteil von den im Kindesrecht geltenden Maximen geprägt und rechtfertigten damit Aufwände wegen vertieften, rechtlichen Abklärungen und Studien im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nicht. Eine Kürzung des Aufwandes für die Vorbereitung der Hauptverhandlung auf 120 Minuten erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.

 

2.21 In Bezug auf geltend gemachten Aufwände für die Nacharbeiten lässt sich Folgendes sagen: Die Beschwerdeführerin kritisiert, obschon die Hauptverhandlung am 6. Februar 2020 stattgefunden habe, sei ihr das Urteilsdispositiv erst am 10. August 2020 eröffnet worden. Zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 10. August 2020 sei zusätzlicher Aufwand angefallen, weil das Gericht nach der Hauptverhandlung nichts mehr von sich habe hören lassen. Aufgrund der Einschulung des Kindes und des fraglichen Unterhalts habe die Ehefrau den Entscheid des Gerichts erwartet. Nachdem der Ehemann trotz Wegweisungsentscheid nicht aus der Schweiz ausgereist sei, habe ein Interesse daran bestanden, dem Gericht den jeweiligen Aufenthaltsort des Ehemannes mitzuteilen. Erst ihre zweite Intervention vom 3. August 2020 habe bewirkt, dass die Vorinstanz – fünf Monate nach der Hauptverhandlung – das Urteilsdispositiv eröffnet habe. Diese nachträglich angefallenen Aufwände seien zu entschädigen. Der Vorderrichter habe im angefochtenen Entscheid aber keinen Bezug auf die zusätzlichen Nacharbeiten genommen.

 

Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass der Beschwerdeführerin rund 30 Minuten für Nacharbeiten zugestanden worden sind (vgl. Honorarnote vom 6. Februar 2020). In Anbetracht der erheblichen Zeitspanne zwischen Hauptverhandlung und der Eröffnung des Urteilsdispositivs waren indes weitere Aufwände in der Sache zu erwarten, zumal üblicherweise zwischen der Hauptverhandlung und der Eröffnung des Entscheids nicht mehrere Monate liegen. Nach der Hauptverhandlung ist den Parteien das Verfahren und die darin vertretene Position zudem in der Regel noch in bester Erinnerung, so dass Nacharbeiten beziehungsweise die Abwägung von Chancen und Risiken hinsichtlich eines allfälligen Weiterzugs an die nächst höhere Instanz kürzer ausfallen dürften, als wenn der Klientschaft erst Monate später das eröffnete Urteil erläutert werden muss. Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten zusätzlichen Aufwände nach der Hauptverhandlung im Umfang von 2.58 Stunden nicht beanstandet werden. Sie sind zusätzlich zu entschädigen.

 

2.22 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als teilweise begründet. Der Beschwerdeführerin sind Aufwände im Umfang von 36 Stunden für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren zu entschädigen.

 

2.23 In Bezug auf die Kürzungen der geltend gemachten Auslagen lässt sich Folgendes sagen: Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 30. August 2019 die IV-Unterlagen von der Ehefrau verlangt. Die IV-Stelle habe der Beschwerdeführerin daraufhin sämtliche Akten betreffend die Ehefrau auf einer CD zukommen lassen. Um die Durchsicht und das Herausfiltern der für das Scheidungsverfahren relevanten Unterlagen zu ermöglichen, hätten 580 Kopien erstellt werden müssen, welche in der Kostennote aufgeführt seien. Für das Scheidungsverfahren seien indes lediglich 111 Dokumente beziehungsweise Kopien notwendig gewesen. Diese habe sie der Vorinstanz eingereicht (Urk. 31 – 41). Eine Kürzung dieser Auslagenposition erweise sich nicht als statthaft, da die Anfertigung sämtlicher Kopien notwendig gewesen sei. Es ist gerichtsnotorisch, dass gewisse Verwaltungsbehörden umfangreiche Aktenstücke elektronisch aufbewahren und den Berechtigten entsprechende CDs zur Verfügung stellen. Damit wird es dem Anwender überlassen, Aktenstücke an einem PC zu durchsuchen und allfällige Dokumente selber zu kopieren. Inwiefern die Beschwerdeführerin die Triage der IV-Akte nicht an einem PC hätte durchführen können, um die notwendigen Unterlagen zu kopieren, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Weshalb die Beschwerdeführerin für nicht erforderliche Kopien entschädigt werden sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Die Kürzung dieser Rechnunsposition kann nicht beanstandet werden.

 

2.24 Weiter moniert die Beschwerdeführerin die Kürzung der ausgewiesenen Kosten für Telefonie. Sie habe monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 250.00 für Abo, Telefonservice und wegen der Amortisation der Anlage. Angesichts des fast zwei Jahre andauernden Scheidungsverfahrens und wegen der notwendigen, häufigen Kommunikation seien die entsprechenden Auslagen für Telefonie – für den Zeitraum zwischen dem 16. Juli 2018 und dem 3. August 2020 – in der Höhe von CHF 110.00 zu entschädigen (vgl. Ziff. 4.17 [S.14] der Beschwerdeschrift). Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter erwog diesbezüglich, praxisgemäss würden für Telefonie keine separaten Auslagen entschädigt. Hierfür seien pauschal CHF 10.00 zu billigen. Aus den Honorarnoten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Scheidungsverfahrens diverse Telefonate geführt hatte. Die entsprechenden Auslagen sind unbestritten. Aus welchen Gründen ihr diese nicht vollumfänglich zu vergüten wären, kann nicht nachvollzogen werden.

 

2.25 Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die geltend gemachten Auslagen für Telefonie in der Höhe von CHF 110.00 sowie die ausgewiesenen Auslagen der zugebilligten Nacharbeiten in der Höhe von CHF 10.50 (Porti CHF 3.00; 15 Kopien à CHF 0.50 beziehungsweise CHF 7.50) sind zusätzlich zu entschädigen. Die zu entschädigenden Auslagen erhöhen sich somit auf CHF 630.80.

 

3. Damit bleibt über die konkrete Höhe der Entschädigung zu befinden. Entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Ehemann von der Vorinstanz verpflichtet, die Beschwerdeführerin im Umfang von 11.139 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu entschädigen (vgl. Dispositivziffer 13 des angefochtenen Entscheids). In ihrer Beschwerdeschrift verlangte die Beschwerdeführerin für die geltend gemachten Aufwände indes durchwegs eine Entschädigung zum Tarif für unentgeltliche Rechtsbeistände, zahlbar durch den Staat Solothurn (Stundenansatz von CHF 180.00 vgl. § 160 Abs. 3 GT). Inwiefern Dispositivziffer 13 – und damit die Verpflichtung des Ehemanns zur Ausrichtung einer Parteientschädigung mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 – entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzupassen wäre, wird in der Beschwerdeschrift schlicht nicht geltend gemacht. Dispositivziffer 13 des angefochtenen Entscheids bleibt folglich unverändert bestehen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend ist Dispositivziffer 14 des angefochtenen Entscheids anzupassen und es sind der Beschwerdeführerin 24.86 Stunden à CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 457.35 zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Dispositivziffer 14 des angefochtenen Entscheids lautet damit neu folgendermassen: «Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin A.___, […], wird festgesetzt auf CHF 5'312.00 (inkl. Auslagen und MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)».

 

4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach Massgabe des Unterliegens verteilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art.106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin für ihre Aufwände im Scheidungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'639.05 zu (vgl. Dispositivziffern 13 und 14 des angefochtenen Entscheids). Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde teilweise gutheissen. Die Beschwerdeführerin wird für das erstinstanzliche Verfahren neu mit insgesamt CHF 8'258.25 entschädigt. In ihrer Beschwerdeschrift verlangte sie im zweiten Hauptbegehren eine Entschädigung von insgesamt CHF 10'150.50 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren. Nach dem Gesagten erhellt, dass sie mit dem Verlangten nur in geringem Umfang beziehungsweise zu etwa ¼ durchgedrungen ist (anstelle der verlangten Erhöhung der Entschädigung um CHF 2'511.45 wurden ihr CHF 619.20 zusätzlich gutgesprochen). Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (vgl. § 3 GT). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf CHF 750.00 festzusetzen. Angesichts des Ausgangs ist sie zu ¾ der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 

4.2 Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift eine Honorarnote eingereicht und macht eine Entschädigung von CHF 1'822.35 (7.17 Stunden à CHF 230.00; Auslagen von CHF 43.70 zuzüglich MWST) geltend. Nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, ihr eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von ¼ beziehungsweise von CHF 457.70 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Staat Solothurn ausrichten zu lassen.  

 

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 14 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. Februar 2020 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin A.___, […], wird festgesetzt auf CHF 5'312.00 (inkl. Auslagen und MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu ¾, das heisst zu CHF 562.50, zu bezahlen.

4.    Der Staat Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 457.70 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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