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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBES.2020.149)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2020.149: Verwaltungsgericht

Die A.___ AG und B.___ streiten vor Gericht um ausstehenden Lohnzahlungen. Nach verschiedenen Verfahren und Klagen wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Lohnzahlungen für bestimmte Monate zuzüglich eines 13. Monatslohns zu leisten. Die Beklagte wurde auch zur Zahlung einer Parteientschädigung verurteilt. Die Beklagte erhob Kostenbeschwerde gegen das Urteil, da sie nur teilweise unterlag. Das Obergericht entschied, dass die Klägerin nicht vollständig obsiegte und reduzierte die Parteientschädigung entsprechend. Die Gerichtskosten wurden nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBES.2020.149

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2020.149
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBES.2020.149 vom 13.01.2021 (SO)
Datum:13.01.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Apos; Klage; Recht; Partei; Parteien; Parteientschädigung; Verfahren; Entscheid; Rechtsbegehren; BWZPR; Betrag; Monatslohn; Honorar; Vorinstanz; Gericht; Urteil; Amtsgerichtspräsident; Auslagen; Höhe; Prozesskosten; Klageänderung; Schweizerische; Verteilung; Bundesgericht; Hauptverhandlung; Zivilprozessordnung; Sinne
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ;Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 227 ZPO ;Art. 336c OR ;Art. 65 ZPO ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:139 III 358;
Kommentar:
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, David, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 107 OR, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBES.2020.149

 
Geschäftsnummer: ZKBES.2020.149
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 13.01.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.19
Titel: Parteientschädigung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 13. Januar 2021      

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend Parteientschädigung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Nach einem erfolgten Schlichtungsverfahren erhoben B.___ (nachfolgend die Klägerin) und ihr Ehemann, C.___, am 7. September 2018 (vgl. Verfahren BWZPR.2018.878) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Teilklage gegen die A.___ AG (nachfolgend die Beklagte) und verlangten – soweit hier von Bedeutung – Folgendes:

 

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Lohn für den Monat Januar 2018 im Betrag von CHF 6'470.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2018 zu bezahlen.

 

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Lohn für den Monat Januar 2018 im Betrag von CHF 4'770.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2018 zu bezahlen.

 

3. […]

 

 

1.2 Mit Klageantwort vom 10. Oktober 2018 verlangte die Beklagte unter anderem die Abweisung der Klage sowie die Feststellung, dass die Beklagte den Klägern aus dem Arbeitsverhältnis nichts schulde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

 

2.1 Am 25. November 2019 hob die Klägerin eine weitere arbeitsrechtliche (Teil-) Klage an (vgl. Verfahren: BWZPR.2019.1139) und verlangte von der Beklagten was folgt:

 

1.  Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Lohn für die Monate Februar 2018 bis April 2018 im Betrag von monatlich CHF 4'770.00 brutto, total demnach CHF 14'310.00, nebst Zins zu 5% seit 1. April 2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

 

2.  Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Anteil am 13. Monatslohn für die Monate Januar 2018 bis April 2018, ausmachend CHF 1'590.00 brutto, nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2018 zu bezahlen.

 

3. […]

 

 

2.2 Mit Klageantwort vom 13. März 2020 liess die Beklagte im Verfahren BWZPR.2019.1139 am 13. März 2020 die Abweisung der Klage beantragen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

2.3 Mit Verfügung vom 14. April 2020 vereinigte der Amtsgerichtspräsident die von der Klägerin am 7. September 2018 beziehungsweise am 25. November 2019 angehobenen arbeitsrechtlichen Verfahren mit den Nummern BWZPR.2018.878 und BWZPR.2019.1139. Die Klage von C.___ vom 7. September 2018 wurde in ein separates Verfahren verwiesen.

 

 

3.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2020 liess die Klägerin ihre Rechtsbegehren folgendermassen präzisieren:

 

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Lohn für die Monate Januar bis März 2018 im Betrag von monatlich CHF 4'770.00 brutto, total demnach CHF 14'310.00 brutto, nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

 

2.  Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Anteil am 13. Monatslohn für die Monate Januar bis März 2018, ausmachend CHF 1'192.50 brutto, nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2018 zu bezahlen.

 

3.  […]

 

 

3.2 Die Beklagte schloss in der Hauptverhandlung auf die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage.

 

 

3.3 Mit Urteil vom 30. Juni 2020 hiess der Amtsgerichtspräsident die Klage gut und erkannte was folgt:

 

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate Januar 2018 bis März 2018 den Betrag von CHF 14'310.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2018 auf CHF 4'770.00 brutto, seit 1. März 2018 auf CHF 4'770.00 brutto und seit 1. April 2018 auf CHF 4'770.00 brutto zu bezahlen.

 

3.  Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Anteil am 13. Monatslohn für die Monate Januar 2018 bis März 2018 im Betrag von CHF 1'192.50 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2018 zu bezahlen.

 

4.  […]

 

5.  Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'562.15 (CHF 7'000.00 Honorar [Stundenansatz CHF 280.00], CHF 950.00 Auslagen, CHF 612.15 MwSt.) zu bezahlen.

 

6.  Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates.

 

 

4.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob die Beklagte (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 8. Oktober 2020 Kostenbeschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.  Es sei Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2020 aufzuheben.

 

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von maximal CHF 4'281.05 zu bezahlen.

 

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

 

4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 schloss die Klägerin (nachfolgend die Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

 

5. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1.1 Anlass zur Beschwerde gab die Parteikostenregelung der Vorinstanz (vgl. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Amtsgerichtspräsidenten. Im Einzelnen macht sie geltend, die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich obsiegt. Ob und inwiefern das Verursacherprinzip nicht sachgerecht wäre besondere Gründe vorlägen, gemäss welchen von der Regelung nach Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) abgewichen werden könne, lege der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid nicht dar. Das vorinstanzliche Verfahren mit der Verfahrensnummer BWZPR.2018.878 habe bei der Einleitung sowohl die Beschwerdegegnerin als auch ihren Ehemann, C.___, betroffen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. April 2020 sei in Anwendung von Art. 125 lit. b ZPO die Forderungsklage von C.___ von der hier gegenständlichen Klage abgetrennt worden. Mit Verfügung vom 14. April 2020 sei das Verfahren BWZPR.2018.878 mit dem – ebenfalls von der Klägerin eingeleiteten arbeitsgerichtlichen – Verfahren BWZPR.2019.1139 vereinigt worden. Mit der ursprünglichen Klage vom 7. September 2018 (vgl. BWZPR.2018.878) habe die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen den ausstehenden Lohn für den Monat Januar 2018 im Betrag von CHF 4'770.00 brutto verlangt. Mit der zusätzlich eingeleiteten Klage vom 25. November 2019 (BWZPR.2019.1139) habe sie sodann im Wesentlichen ausstehende Löhne für die Monate Februar 2018 bis April 2018 im Gesamtbetrag von CHF 14'310.00 sowie den anteiligen 13. Monatslohn der Monate Januar 2018 bis April 2018 ausmachend CHF 1'590.00 brutto verlangt. Nach der Verfahrensvereinigung sei der Streitwert folglich mit CHF 20'670.00 (Löhne für die Monate Januar 2018 bis April 2018 sowie der anteilige 13. Monatslohn) zu beziffern gewesen. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2020 habe die Beschwerdegegnerin sodann nur noch die Löhne der Monate Januar 2018 bis und mit März 2018 sowie den anteiligen 13. Monatslohn verlangt. Der Streitwert habe sich deshalb auf total CHF 15'502.50 reduziert. Damit liege eine Klagebeschränkung im Sinne von Art. 227 Abs. 3 ZPO vor.

 

Bei einer Beschränkung der Klage handle es sich um einen teilweisen Klagerückzug, welcher nach Zustellung der Klage an die beklagte Partei grundsätzlich Abstandswirkungen (Art. 65 ZPO) und Auswirkungen auf die Kostenverteilung habe (vgl. Art. 104 ZPO). Bei Rückzug der Klage durch die klagende Partei gelte die betreffende Partei kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung grundsätzlich als unterliegend (Art. 106 Abs. 1, Satz 2 ZPO). Die Vorinstanz führe in Erwägung III. des Urteils aus, dass die Prozesskosten von der Beschwerdeführerin zu übernehmen seien, da diese vollumfänglich unterlegen sei. Dies treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin sei – aufgrund des teilweisen Klagerückzugs der Klägerin – nicht vollumfänglich unterlegen. Im Gegenteil sei sie als teilweise obsiegend zu betrachten, da der Klägerin nicht wie ursprünglich verlangt CHF 20'670.00 zugesprochen worden seien.

 

 

1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege nicht eine Reduktion des Rechtsbegehrens, sondern eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO vor. Dies sei dann der Fall, wenn die klagende Partei nach Einreichung der Klage mehr anderes verlange, als mit dem bisherigen Rechtsbegehren wenn bei gleichbleibendem Rechtsbegehren der Klage ein neuer Lebenssachverhalt vorliege. Durch die rückwirkende Gewährung der Arbeitslosenentschädigung habe sich der Lebenssachverhalt verändert. Aufgrund dessen habe sie ihre Rechtsbegehren angepasst. Zweifelsohne liege damit eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO vor. Die Vorinstanz habe somit das Recht richtig angewendet. Die Beschwerdeführerin sei vor der Vorinstanz vollumfänglich unterlegen.

 

 

1.3 Der Amtsgerichtspräsident erwog zur Parteikostenverteilung, die Prozesskosten seien nach Art. 106 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da die Beklagte vollumfänglich unterliege, habe sie die Prozesskosten zu übernehmen. Vorliegend werde die Parteientschädigung gemäss Kostennote des Rechtsvertreters der Klägerin vom 29. Juni 2020 auf CHF 8'562.15 (CHF 7'000.00 Honorar [Stundenansatz CHF 280.00], CHF 950.00 Auslagen und CHF 612.15 MWST) festgesetzt und der Beklagten zur Bezahlung auferlegt.

 

 

2.1 Art. 227 ZPO regelt sowohl die Voraussetzungen einer (zulässigen) Klageänderungen (Abs. 1 lit. a und b) als auch die jederzeitige Möglichkeit einer Klagereduktion (Abs. 3). Der Begriff der Klageänderung meint dabei in erster Linie Streitgegenstandsänderung, mithin eine Änderung des prozessualen Anspruches während der Rechtshängigkeit vor Gericht. Das Gesetz kennt grundsätzlich zwei Erscheinungsformen der Anspruchsänderung: Die Klage büsst ihre Identität entweder durch eine Klageerweiterung d.h, wenn der Kläger mehr beantragt, – durch eine Klageänderung im engeren Sinn –, wenn er neu anderes beansprucht, ein (vgl. Daniel Willisegger in: Karl Spühler et al [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 227 N 14 ff.).

 

 

2.2 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin hat mit einer Teilklage vom 7. September 2018 zunächst Lohn für den Monat Januar 2018 im Umfang von CHF 4'770.00 verlangt und mit einer weiteren Teilklage datiert vom 25. November 2019 – basierend auf demselben Lebenssachverhalt – Löhne für die Monate Februar 2018 bis April 2018 ausmachend CHF 14'310.00 sowie den anteiligen 13. Monatslohn der Monate Januar 2018 bis April 2018 geltend gemacht. Ihre Rechtsbegehren bezifferte sie somit ursprünglich mit CHF 20'670.00. Nach der Klagevereinigung liess die Klägerin und Beschwerdegegnerin im Rahmen der Hauptverhandlung das Verlangte durch ihren Rechtsvertreter auf die Monatslöhne Januar 2018 bis März 2018 beziehungsweise auf CHF 14'310.00 brutto zuzüglich des anteiligen 13. Monatslohnes im Betrag von CHF 1'192.50 beziehungsweise auf insgesamt CHF 15'502.50 reduzieren. Begründet wurde die Reduktion mit dem rückwirkenden Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenkasse betreffend den Monat April 2018. Aus welchen subjektiven Gründen die Klägerin ihre Klage beschränkte, ist für die vorliegende Beurteilung indes nicht von Belang. Ausgehend von der Bezifferung der Rechtsbegehren im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt somit eine Klagereduktion der ursprünglich gestellten Rechtsbegehren im Umfang von ¼. Eine Klageänderung kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht ausgemacht werden.

 

 

2.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die vorinstanzliche Parteikostenverteilung rechtmässig erfolgte. Nach Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den einschlägigen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO mit Verweis auf Art. 96 ZPO). Die entsprechenden Verteilungsgrundsätze sind in Art. 106 Abs. 1 ZPO geregelt: Diesen zufolge werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei und bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, so namentlich, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (vgl. David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 107 N 17 f). Derartige Abweichungen vom Grundsatz des Unterliegens sind im Entscheid zu begründen (vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Baseler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 107 N 1 und auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4 ff). Da es sich bei Art. 107 ZPO aber um eine blosse «Kann»-Bestimmung handelt, sind die Kosten bei einem teilweisen Rückzug der Klage dem Grundsatz nach anteilig der klagenden Partei aufzuerlegen (vgl. BGE 139 III 358 E. 3).

 

 

2.4.1 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich hinsichtlich der Parteikostenregelung einzig entnehmen, dass die Vorinstanz die Klägerin als vollständig obsiegend betrachtete und ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'562.15 (inkl. Auslagen und MWST) zusprach (vgl. Erw. II. B. 4. [S. 17] und III. [S. 19 f.] des angefochtenen Entscheids). Zur Begründung führte der Amtsgerichtspräsident im Wesentlichen aus, die Klägerin sei mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 mit der Beklagten in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis gestanden. Mit Kündigungsschreiben vom 30. Mai 2017 habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 aufgelöst. Unbestrittenermassen sei die Klägerin per 31. Juli 2017 arbeitsunfähig gewesen, was durch diverse Arztzeugnisse belegt worden sei. Sodann habe die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27. November 2017 mitgeteilt, dass Letztere ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der ganzen teilweisen Erwerbsfähigkeit von ihrer Arbeitsleistung freigestellt werde. Da sich die Klägerin in regelmässigen Abständen bei Dr. med. D.___ habe untersuchen lassen, sei die von dieser glaubhaft diagnostizierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend für die vorliegende Beurteilung. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bis Ende Februar 2018 arbeitsunfähig gewesen sei, ab dem 1. März 2018 freigestellt war und in den Genuss des Sperrfristenschutzes im Sinne von Art. 336c OR gekommen sei. Im Ergebnis zeige sich folgendes Bild: Am 1. Juli 2017 habe die vier monatige (123 Tage) Kündigungsfrist zu laufen begonnen. Per 13. Juli 2017 sei die Klägerin arbeitsunfähig gewesen und die 180-tätige Sperrfrist habe eingesetzt. Diese habe bis zum 8. Januar 2018 angedauert. Ab dem 9. Januar 2018 habe die restliche Kündigungsfrist (111 Tage) zu laufen begonnen. Vorliegend sei die Kündigungsfrist demnach per Ende April 2018 abgelaufen. Damit hätte die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Lohn bis und mit April 2018. Die Klägerin mache indes nur Lohn für die Monate Januar 2018 bis und mit März 2018 geltend. Betreffend den Monat April 2018 habe sie Leistungen der Arbeitslosenkasse erhalten. Folglich sei die Klage gutzuheissen und der Klägerin Lohn bis und mit März 2018 zuzusprechen. Ferner habe sie Anspruch auf den anteiligen 13. Monatslohn betreffend die Monate Januar 2018 bis und mit März 2018.

 

 

2.4.2 Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin mit ihren Rechtsbegehren nach der Reduktion der Klage nicht vollständig, sondern nur im Umfang von ¾ durchgedrungen ist. Eine ermessenweise Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO namentlich aus Billigkeitsgründen wegen besonderen Umständen wurden vom Amtsgerichtspräsidenten bei der Verteilung der Parteikosten nicht thematisiert (vgl. E. III. [S. 19 f.] des angefochtenen Entscheids). Aus welchen Gründen er die Klagereduktion unberücksichtigt liess, die Klägerin als vollumfänglich obsiegend betrachtete, von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abgewichen ist und ihr die mit der korrigierten / präzisierten Honorarnote vom 29. Juni 2020 beantragte Parteientschädigung von CHF 8'562.15 in voller Höhe zusprach, kann damit nicht mehr nachvollzogen werden. Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 ZPO vor. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4 ff).

 

 

2.5 Sofern die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Letzteres ist insbesondere bei der Anfechtung eines Kostenentscheids der Fall (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 [S. 7379]). Die Beschwerdeführerin verlangt für das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin und Beschwerdegegnerin von höchstens CHF 4'281.05 anstelle der vom Amtsgerichtspräsidenten zugesprochenen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'562.15. Zur Begründung bringt sie vor, die Beschwerdegegnerin habe vor der Vorinstanz nur im Umfang von ¾ obsiegt und habe entsprechend der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von ¼ zu entrichten. Nach Abzug der ihr zustehenden Parteientschädigung sei der Beschwerdegegnerin allerhöchstens eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang der Hälfte beziehungsweise in der Höhe von CHF 4'281.05 zuzusprechen.

 

 

2.6 Nach § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 230.00 bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird (vgl. Abs. 2). Vorliegend machen beide Rechtsvertreter einen Ansatz von CHF 280.00 pro Stunde geltend. Dieser ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin obsiegte vor der Vorinstanz im Umfang von ¾. Das von ihrem Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar von total CHF 8'562.15 ist damit rechnerisch um ¼ beziehungsweise auf CHF 6'421.60 (Inkl. Auslagen und MWST) zu kürzen. Die Beklagte obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von ¼. Konsequenterweise ist somit der von ihrem Rechtsvertreter geltend gemachte Betrag in der Honorarnote vom 29. Juni 2020 auf ¼ zu reduzieren, was einer Entschädigung von CHF 1'758.60 (inkl. Auslagen und MWST) entspricht. Nach entsprechender Verrechnung ist der Klägerin somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'663.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

 

 

3. Damit bleibt über die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Nach Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren sodann fast vollständig durchgedrungen. In ihrer Honorarnote vom 30. November 2020 macht sie einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten à CHF 250.00 beziehungsweise CHF 2’442.70 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren geltend, was – insbesondere unter dem Blickwinkel des geltend gemachten höheren Honorars der Gegenpartei – nicht beanstandet werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich somit, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in beantragter Höhe zuzusprechen. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin ist folglich auf CHF 2’442.70 festzusetzen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg Wasseramt vom 30. Juni 2020 aufgehoben.

2.    Die A.___ AG hat B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'663.00 zu bezahlen.

3.    Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.    B.___ hat der A.___ AG für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’442.70 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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