Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2024.4: Verwaltungsgericht
Die Eheleute A.___ und B.___ sind seit 2003 verheiratet und haben zwei Töchter. Nach der Trennung im Jahr 2022 streiten sie über den Unterhaltsbeitrag für die jüngere Tochter. Der Ehemann hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten eingelegt und fordert eine Reduzierung des Unterhalts. Die Ehefrau hingegen möchte die Entscheidung bestätigt sehen. Das Obergericht entscheidet, dass der Ehemann den vollen Unterhalt zahlen muss, da er leistungsfähiger ist. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 gehen zu Lasten des Ehemannes. Die Ehefrau erhält eine Parteientschädigung von CHF 1'536.30.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2024.4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 30.04.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Apos; Berufungskläger; Ehefrau; Tochter; Recht; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Vorderrichter; Ehemann; Parteien; Kinder; Einkommen; Arbeit; Schulden; Solothurn; Berufungsbeklagten; Betrag; Urteil; Eltern; Rechtspflege; Berufungsklägers; Kinderzulage; Überschuss; Vertreter |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 191 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 114 II 26; 135 III 66; 147 III 265; 147 III 301; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2024.4 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 30.04.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.71 |
Titel: | Eheschutz |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 30. April 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Hasler In Sachen A.___, vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die Parteien sind seit 2003 verheiratet. Im 2022 haben sie sich getrennt. Aussicht auf Wiedervereinigung besteht nach Aussagen der Parteien bei der Vorinstanz nicht. In [...] soll bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sein. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. Die ältere Tochter, geb. 2003, ist volljährig, absolviert aber noch eine Ausbildung, die sie voraussichtlich im Sommer 2024 abschliessen wird. Die jüngere Tochter, geb. 2011, geht zur Schule. Beide Töchter leben bei der Berufungsbeklagten. Angefochten ist der Unterhaltsbeitrag für die jüngere Tochter. 2. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erliess in Bezug auf den Kinderunterhalt am 14. September 2023 folgendes Urteil: 4. Der Vater hat für die Tochter ab dem 1. Januar 2023 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Seit dem 1. Januar 2023 geleistete Zahlungen können angerechnet werden. Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung. 5. Ausserordentliche Kosten (z.B. Zahnkorrekturen) für die Tochter haben die Eltern je zur Hälfte, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen anderswie gedeckt sind, zu bezahlen. 3. Dagegen erhob der Ehemann und Vater am 15. Januar 2024 frist- und formgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Ziff. 4 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 14. September 2023 sei aufzuheben. 2. Der Berufungsführer sei zu verpflichten, ab September 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhalt für die gemeinsame Tochter C.___ in der Höhe von CHF 396.00 an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit separater Eingabe vom selben Tag beantragte der Berufungskläger: 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das durchzuführende Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Solothurn einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. 2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren betreffend das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 14. September 2023 vor dem Obergericht des Kantons Solothurn die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Der Unterzeichnende sei dem Gesuchsteller als amtlicher Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Am 30. Januar 2024 liess sich die Berufungsgeklagte (im Folgenden auch Ehefrau und Mutter) ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt: 1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 15. Januar 2024 vollkommen abzuweisen und die Ziff. 4 des Entscheides des Richteramts Solothurn-Lebern vom 14. September 2023 zu bestätigen. 2. Es sei der Antrag unter Ziff. 1 des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom 15. Januar 2024 abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. sodann stellt sie die folgenden prozessualen Rechtsbegehren: 4. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das durchzuführende Berufungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu leisten. 5. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege sowie in der Person der Unterzeichnenden, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Am 19. Februar 2024 ging die Honorarnote der Vertreterin der Berufungsbeklagten ein, die dem Vertreter des Berufungsklägers umgehend zur Kenntnis zugestellt wurde. 6. Am 26. Februar 2024 ging innert erstreckter Frist auch diejenige des Vertreters des Berufungsklägers ein, die der Gegenpartei ebenfalls zur Kenntnis zugestellt wurde. 7. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen. II. 1. Der Vorderrichter begründete seinen Entscheid damit, dass der Ehemann seit Anfang Juli 2023 als […] mit einem 100 %-Pensum bei der [...] AG in [...] angestellt sei. Seit Juli 2023 verdiene er nach Abzug der Quellensteuer monatlich CHF 4'645.85 netto. Inklusive Anteil 13. Monatslohn von CHF 373.00 und nach Abzug der Spesen (CHF 400.00) resultiere ein monatlicher Nettolohn von CHF 4'619.00. Da seine Einnahmen seit Anfang 2023 mehr weniger gleich geblieben seien, sei durchwegs mit einem Einkommen von monatlich CHF 4'619.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Spesen, exkl. Quellensteuer) zu rechnen. Die Ehefrau sei als [...] bei der [...] AG angestellt. Aufgrund von Zulagen für Abend- und Nachtdienste sowie für Einsätze an Sonn- und Feiertagen variiere ihr monatliches Einkommen erheblich (Urk. 11 EF). Um ihr Gehalt zuverlässig zu ermitteln, werde daher auf den Lohnausweis 2022 abgestellt. Demgemäss erziele sie monatliche Nettoeinnahmen (inkl. Anteil 13. Monatslohn und nach Abzug der Quellensteuer) von CHF 3'617.00 (Urk. 10 EF). Bei der Tochter C.___ sei die Kinderzulage von CHF 230.00 als Einkommen anzurechnen. Soweit ersichtlich, beziehe keiner der Ehegatten die Kinderzulage. Der Ehemann wohne in [...] und arbeite in [...]. Wegen seiner Arbeitszeiten sei er für den Arbeitsweg auf das Auto angewiesen, wofür monatliche Kosten von CHF 165.00 resultierten. Auch die Kosten für den Parkplatz von CHF 40.00 seien zu berücksichtigen. Auslagen für auswärtige Mahlzeiten seien nicht anzurechnen, da er entsprechende Spesen erhalte. Die Ehefrau wohne und arbeite in [...]. Sie gehe zu Fuss zur Arbeit. Sie arbeite Schicht und verpflege sich in der Kantine, weshalb ihr ermessensweise ein Betrag von CHF 50.00 für auswärtige Mahlzeiten angerechnet werde. Der Ehemann habe seit 2018 diverse Betreibungen und Verlustscheine erwirkt. Aufgrund der Art der Forderungen dürfte ein Grossteil davon den gemeinsamen Lebensunterhalt betreffen. Im Bedarf der Ehefrau würden die Leasingraten für ihr Auto berücksichtigt, da der Vertag während der Ehe abgeschlossen worden sei. Die Tochter C.___ sei im [...]club, wofür jährliche Kosten von CHF 200.00 anfielen, was mit monatlich CHF 20.00 in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei. Die Auslagen für die volljährige Tochter D.___ seien dagegen nicht im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen. Diese sei zwar noch in Ausbildung, da sie aber volljährig sei, hätte sie in eigenem Namen, in einem separaten Verfahren Volljährigenunterhalt geltend zu machen. Die Ehegatten hätten im Dezember 2022 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen, die sie nicht gerichtlich hätten genehmigen lassen. Diese gelte auf Zusehen hin. Es sei daher in der Regel ausgeschlossen, dass die Unterhaltsbeiträge vom Gericht rückwirkend festgesetzt würden. Da die Differenz zu den im vorliegenden Verfahren berechneten Unterhaltsbeiträgen so gross sei, sei von offensichtlicher Unangemessenheit auszugehen, weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Januar 2023 festgesetzt würden. 2. Der Berufungskläger macht geltend, der Lohnausweis 2022 sei eine untaugliche Grundlage für den anrechenbaren Lohn der Ehefrau. Ihr Lohn sei per November 2022 angepasst worden. Im März 2023 habe der ausbezahlte Lohn CHF 3'941.55, im April 2023 CHF 5'708.05 und im Mai 2023 CHF 4'641.40 betragen. Das liege wesentlich über dem vom Vorderrichter angenommenen Lohn. Er moniert ausserdem die Bedarfsberechnung der Ehefrau. Der Vorderrichter sei bei ihrem Bedarf von einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 ausgegangen. Er habe dabei missachtet, dass die Ehefrau mit dem Lebenspartner der Tochter D.___ in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft lebe. Dieser habe den Mietvertrag mitunterzeichnet, so dass davon auszugehen sei, er lebe ebenfalls in dieser Wohnung. Der Ehefrau stehe deshalb lediglich ein monatlicher Grundbetrag von CHF 850.00 zu. Auch habe Herr [...] nach grossen und kleinen Köpfen einen Anteil von CHF 410.00 an die Wohnungsmiete zu bezahlen. Der Anteil der Ehefrau für Telekom und Mobiliarversicherung sei aus dem gleichen Grund zu halbieren. Der Ehefrau sei es angesichts der knappen Verhältnisse zuzumuten, sich zu Hause zu verpflegen. Der Betrag für auswärtige Mahlzeiten sei daher zu streichen. Die Leasingraten seien in ihrem Bedarf ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Leasingvertrag sei im Dezember 2022 und damit nach der Trennung der Parteien abgeschlossen worden. Sie benötige das Fahrzeug nicht für die Berufsausübung. Benützt werde das Fahrzeug wohl hauptsächlich von Herrn [...], womit dieser die Leasingraten zu übernehmen sich mindestens daran zu beteiligen habe. Der monatliche Bedarf der Ehefrau belaufe sich daher lediglich auf CHF 1'613.00. Dagegen seien die dem Ehemann angerechneten Fahrkosten von CHF 165.00 pro Monat zu tief. Es sei von 240 Arbeitstagen à 16,8 km zu CHF 0.70 pro km und Jahr auszugehen, was monatliche Kosten von CHF 235.00 ergebe. Aufgrund dessen erhöhe sich sein monatlicher Bedarf auf CHF 3'558.00. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, der Vorderrichter habe in den genannten Punkten den Sachverhalt falsch ermittelt, weshalb Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben sei. Der Berufungskläger bringt weiter vor, der Vorderrichter habe bei der Tochter C.___ einen Mietanteil von CHF 161.00 berücksichtigt. Berechnet nach grossen und kleinen Köpfen betrage dieser jedoch CHF 205.00. Dagegen seien die Auslagen für das Hobby der Tochter im Grundbetrag enthalten, bzw. aus dem Überschuss zu begleichen. Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt falsch festgestellt worden. Aufgrund der oben dargestellten Rechnung ergebe sich ein monatlicher Überschuss der Parteien von CHF 3'413.00. Aufgrund ihres überobligatorischen Engagements seien der Ehefrau davon vorab CHF 1'750.00 zuzuteilen. Die restlichen CHF 1'663.00 seien nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Folglich stehe der Tochter ein Barunterhalt von CHF 1'010.00 zu. Davon hätten der Vater CHF 396.00 und die Mutter CHF 613.00 zu tragen. Unter Berücksichtigung der monatlichen Schuldentilgung von CHF 500.00 durch den Ehemann entspreche diese Aufteilung des Barunterhalts der überhälftigen Tragung der monatlichen Lasten durch den Ehemann. Dieser sei deshalb zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 396.00 an die minderjährige Tochter C.___ zu verpflichten. 3. Die Berufungsbeklagte bringt vor, die Vorinstanz sei bei der Ermittlung des mass-geblichen Einkommens der Berufungsbeklagten aufgrund des schwankenden Einkommens richtigerweise vom Lohnausweis 2022 ausgegangen. Die kurze Vergleichsperiode vom Frühling 2023 könne nicht als Grundlage für die Einkommensermittlung herangezogen werden, da ihr Einkommen erheblichen Schwankungen unterliege. Vom Einkommen Mai 2023 müssten die Kinderzulagen von total CHF 490.00 abgezogen werden. Ihr Durchschnittseinkommen der letzten zwei Jahre habe CHF 3'845.00 netto pro Monat (ohne Kinderzulagen und nach Abzug der Quellensteuer) betragen. Die Berufungsbeklagte lebe in keiner kostensenkenden Wohngemeinschaft mit Herrn [...]. Dieser habe lediglich den Mietvertrag mitunterzeichnet, da sie sonst die Wohnung wegen der laufenden Betreibungen nicht erhalten hätte. Herr [...] lebe in [...], wie sich aus der eingereichten Wohnsitzbestätigung ergebe. Die beanstandeten Bedarfspositionen blieben daher unverändert. Bezüglich des Betrags für auswärtige Verpflegung sei anzumerken, dass sie Schichtdienst, d.h. teilweise auch Nachtdienst leiste. Da sei es ihr nicht zumutbar, sich zu Hause zu verpflegen. Die zugestandenen CHF 50.00 pro Monat seien daher anzurechnen. Beide Parteien hätten Schulden. Die Vorinstanz habe dafür CHF 500.00 im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt. Die Berufungsbeklagte sei gleich zu behandeln und die Leasingrate für den Pw sei in ihren Bedarf einzurechnen. Letztendlich spielten ihre Einnahmens- und Ausgabenverhältnisse bei der Unterhaltsberechnung keine grosse Rolle, da der Berufungskläger für den Barunterhalt von C.___ aufzukommen habe. Bei den Kosten für den Arbeitsweg des Berufungsklägers sei praxisgemäss von 220 Arbeitstagen pro Jahr auszugehen. Ihm entstünden daher bei einem täglichen Arbeitsweg von 16,8 km à CHF 0.70/km monatliche Kosten von CHF 215.60. Da sich der Berufungskläger weigere, für seine Töchter einen gebührenden Unterhalt zu zahlen, komme sie für die zwei gemeinsamen Töchter praktisch alleine auf. Deshalb sei sie mit neuen Schulden in der Höhe von CHF 7'915.90 konfrontiert. 4. Der Berufungskläger beantragt in diversen Beweissätzen ein Parteiverhör (Parteibefragung, Art. 191 ZPO) ohne zu begründen, weshalb ausnahmsweise ein solches durchgeführt werden müsste. Die Notwendigkeit liegt nicht auf der Hand. Es geht hier ausschliesslich um die Unterhaltsberechnung. Dazu sind harte Fakten bezüglich Einkommen und Bedarf relevant. Diese sind anhand der im Recht liegenden Urkunden zu eruieren. Es ist nicht ersichtlich, was in einer Parteiverhandlung diesbezüglich an zusätzlichen Erkenntnissen gewonnen werden könnte. Der Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung ist daher abzuweisen. 5. In einem ersten Schritt sind die für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkommen der beteiligten Personen zu ermitteln. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.1 betrifft die Stufe der Einkommensermittlung in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein. Das vorinstanzlich ermittelte Erwerbseinkommen des Ehemannes von monatlich CHF 4'619.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Spesen und nach Abzug der Quellensteuer) wird von keiner Partei in Frage gestellt, so dass es dabei bleibt. Die Ehefrau arbeitet als [...]. Ihr Einkommen schwankt, da sie sieben Tage die Woche im Schichtdienst arbeitet und je nach Dienst unterschiedlich hohe Zulagen erhält. Hinzu kommt, dass sie sowohl im Verlauf des Jahres 2022 als auch 2023 Lohnerhöhungen erhalten hat. Im Berufungsverfahren hat sie im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sämtliche Lohnabrechnungen des Jahres 2023 eingereicht. Diese sind bei der Unterhaltsberechnung als Noven zu berücksichtigen, was im hier anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsverfahren zulässig ist (BGE 147 III 301 E. 2.2). Aus den Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2023 ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen von CHF 4'173.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Zulagen, nach Abzug von Quellensteuer und Kinderzulagen). Da sich daraus eine relevante Abweichung zum vor-instanzlich festgestellten monatlichen Einkommen von CHF 3'617.00 ergibt, ist für die Unterhaltsberechnung auf die aktuellen Zahlen abzustellen. Bei der minderjährigen Tochter ist als Einkommen die Kinderzulage von monatlich CHF 230.00 anzurechnen, da sie darauf einen gesetzlichen Anspruch hat. Es ist den Parteien zuzumuten, sich um deren Bezug zu bemühen. Soweit aus den Akten ersichtlich wurden die Kinderzulagen 2023 für beide Töchter von der Mutter (nur) während zwei Monaten bezogen (vgl. Lohnabrechnungen Januar – Dezember 2023). Sollten die Kinderzulagen im Übrigen vom Vater bezogen worden sein, hat er diese zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, wie bereits aus dem Urteil der Vorinstanz hervorgeht. 5.1 Beim eigenen Bedarf moniert der Berufungskläger die ihm vom Vorderrichter angerechneten Auslagen für den Arbeitsweg. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich nicht, wie er den eingesetzten Betrag von CHF 165.00 ermittelt hat. Aufgrund der angegebenen Parameter (Arbeitsweg 16.8 km/Tag) ist die Berechnung auch nicht konkret nachvollziehbar. Gemäss den anwendbaren SchKG-Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 01.07.2009 (nachfolgend SchKG-Richtlinien; Ziff. II.4.4; BGE 147 III 265 E. 7.2) gilt für Autokosten das Folgende: «Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen.» Gemäss Berechnung des TCS beträgt der Amortisationsanteil eines Musterautos 2024 27 %, ausgehend von dem unbestrittenen Kilometerpreis von CHF 0.70 machte der Kilometerpreis ohne Amortisationsanteil CHF 0.51 aus . Bei jährlich durchschnittlich 220 Arbeitstagen (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung Kt. SO 2023, Rz 5059) à 16.8 km zu CHF 0.51/km sind die vom Vorderrichter berechneten CHF 165.00 pro Monat nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger moniert den der Ehefrau angerechneten Grundbetrag. Er macht geltend, dass der Lebenspartner der volljährigen Tochter mit der Ehefrau und den beiden Töchtern in der Wohnung lebe, weshalb von einer kostensenkenden Wohngemeinschaft auszugehen sei. Die Ehefrau bestreitet das. Sie hat eine 3-Zimmerwohnung gemietet (vgl. Mietvertrag, Klagebeil. 2). Ihre Erklärung, dass sie da allein mit ihren Töchtern lebe und Herr [...] lediglich als Solidarmieter hafte, aber nicht bei ihnen wohne, ist daher nachvollziehbar, zumal nachgewiesen ist, dass dieser nach wie vor in [...] angemeldet ist. Es bleibt daher bei einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 für die Ehefrau und beim vollen Betrag von CHF 100.00 für Telekom und Mobiliarversicherung. Der Vorderrichter hat für die Tochter C.___ einen Mietanteil von CHF 166.00 ausgeschieden, was der Berufungskläger als zu tief rügt. Der Vorderrichter ist offenbar davon ausgegangen, dass die Ehefrau mit zwei Kindern zusammenlebt, hat aber lediglich für C.___ einen Wohnkostenanteil (als eines von zwei Kindern; 27 % : 2) ausgeschieden. Das ist in Bezug auf den Bedarf von C.___ konsequent. Am Vorgehen des Vorderrichters ist nichts auszusetzen. Dieses liegt im Rahmen seines Ermessens. Weiter rügt der Berufungskläger den Betrag von CHF 50.00 pro Monat, den der Vorderrichter der Berufungsbeklagten für auswärtige Mahlzeiten angerechnet hat. Die Berufungsbeklagte arbeitet als [...] Schicht. Gemäss SchKG-Richtlinien kann sie pro Schichttag einen Zuschlag von CHF 5.50 für erhöhten Nahrungsbedarf beanspruchen. Auch ist der Einwand der Berufungsbeklagten, dass sie sich während ihrer Nachtschicht nicht zuhause verpflegen könne, zweifellos berechtigt. Aus den Akten gehen die Arbeitszeiten der Ehefrau während den einzelnen Schichten und wie oft sie welche Schicht leistet nicht hervor. Es ist daher unklar, ob sie während ihrer Arbeitszeit den Arbeitsplatz überhaupt verlassen kann. Die vom Vorderrichter unter dem Titel auswärtige Mahlzeiten berücksichtigten CHF 50.00 pro Monat sind daher keinesfalls zu hoch. Weiter rügt der Berufungskläger die der Ehefrau angerechneten Leasingraten für den Pw von CHF 272.00 pro Monat. Er macht geltend, weder sei die Ehefrau für den Arbeitsweg auf das Auto angewiesen noch sei der Vertrag während der Ehe (gemeint wohl vor der Trennung) abgeschlossen worden, weshalb dieser Betrag zu streichen sei. Diesbezüglich ist dem Berufungskläger Ziffer 3.4 der Trennungsvereinbarung vom 19. Dezember 2022 entgegenzuhalten, worin die Parteien vereinbart haben: «Das gemeinsam geleaste Fahrzeug wird die Ehefrau mit dem Rest der darauf lastenden Leasingschulden (Fr. 6'000.00) ab dem 1.1.2023 übernehmen. So wird sie Alleineigentümerin dieses Fahrzeugs.» Da der Vorderrichter auch dem Ehemann gemäss der Trennungsvereinbarung einen Betrag für die (gemeinsame) Schuldentilgung im Bedarf eingerechnet hat, liegt es in seinem Ermessen, dies auch bei der Ehefrau zu tun. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2, S. 282). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann schlechter fahren würde, wenn die Schuldentilgung konsequent bei beiden Ehegatten ausser Acht gelassen würde. Beim Bedarf der Tochter C.___ rügt der Berufungskläger die Berücksichtigung eines Betrags von monatlich CHF 20.00 für die Ausübung ihres Hobbys. Abgesehen davon, dass der kleine Betrag in der Gesamtrechnung kaum ins Gewicht fällt, ist der Einwand des Berufungsklägers berechtigt. Zusatzpositionen wie u.a. für Reisen, Hobbys u.ä. sind aus dem Überschuss zu bezahlen. Ein anderes Vorgehen würde zu einem unzulässigen Mix mit der konkreten Methode führen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Für sich allein würde der bescheidene Betrag keine Abänderung rechtfertigen, da jedoch auch andere Positionen geändert werden müssen, ist diese Auslage aus dem Bedarf der Tochter zu streichen. 5.2 Schliesslich rügt der Berufungskläger, dass der Vorderrichter in seinem Bedarf monatlich lediglich CHF 500.00 für die Schuldentilgung berücksichtigt habe, zumal er die ehelichen Schulden vollständig zur Bezahlung übernommen habe und jetzt regelmässig abzahle. Er macht geltend, dass sich die Ehefrau grundsätzlich hälftig an der Tilgung der während der Ehe angehäuften hohen Schulden zu beteiligen habe. Vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens nicht über die güterrechtliche Auseinandersetzung zu entscheiden ist. Das ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu regeln. Sodann haben sich die Ehegatten in besagter Trennungsvereinbarung über die Schuldentilgung während der Trennungsphase geeinigt. Nicht richtig ist, dass der Ehemann sämtliche eheliche Schulden zur Tilgung übernommen habe. Gemäss Ziffer 5.1.2 der Vereinbarung hat der Ehemann sämtliche Betreibungen und Verlustscheine aus der Ehezeit bis und mit dem 22.12.22 übernommen, die auf seinen Namen lauten, mithin diejenigen Schulden für die er extern ohnehin haftet bzw. gehaftet hat. Daran würde auch eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Ehegatten nichts ändern. Jedenfalls liegt das gewählte Vorgehen angesichts der von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung im Ermessen des Vorderrichters. Es gibt keinen Grund, die Bedarfsberechnung diesbezüglich abzuändern. 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich folgende Bedarfsberechnung:
6.1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Eltern getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 135 III 66 E. 4 S. 71; BGE 114 II 26 E. 5b S. 29; ausdrücklich bestätigt auch für den geänderten Wortlaut von Art. 276 Abs. 2 ZGB im Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1, in: FamPra.ch 2019 S. 1215) vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (BGE 147 III 265 E. 5.5). Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (a.a.O. E. 8.1; Urteile 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1 a.E.; 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). 6.2 Der Berufungskläger verdient nach Abzug der Quellensteuer inkl. Anteil 13. Monatslohn monatlich CHF 4'619.00 und die Berufungsbeklagte CHF 4'173.00. Der Überschuss (nach Berücksichtigung der Beträge für die Schuldentilgung gemäss Trennungsvereinbarung) des Berufungsklägers beträgt CHF 1'131.00, derjenige der Berufungsbeklagten CHF 1'034.00. Der Berufungskläger ist somit sowohl bezüglich des Einkommens als auch bezüglich des verfügbaren Überschusses rund 10 % leistungsfähiger als die Berufungsbeklagte. Hinzu kommt, dass die Ehefrau mit einem 100 %-Pensum weit überdurchschnittlich erwerbstätig ist. Die Tochter C.___ besuchte bei Einleitung des Verfahrens im Juni 2023 noch die 5. Primarklasse. Die Berufungsbeklagte wäre folglich lediglich zu einer Erwerbstätigkeit mit einem 50 %-Pensum gehalten und müsste dieses erst per August 2024 auf ein 80 %-Pensum erhöhen, wenn die Tochter in die Oberstufe übertritt. Auch kommt die Berufungsbeklagte überwiegend für den Bedarf der volljährigen Tochter D.___ auf, die bei ihr lebt. Es gibt somit keinen Grund, vom Grundsatz abzuweichen, dass der nichtbetreuende Elternteil den gesamten Geldunterhalt des minderjährigen Kindes (hier ausschliesslich Barunterhalt) zu bezahlen hat. 7. Die Familie hat ein Gesamteinkommen von CHF 9'022.00 (Ehemann CHF 4'619.00, Ehefrau CHF 4'173.00, Tochter CHF 230.00). Ihr familienrechtlicher Bedarf (inkl. Beträge für Schuldentilgung) beläuft sich auf 7'495.00 (Ehemann CHF 3'488.00, Ehefrau CHF 3'139.00, Tochter CHF 868.00). Somit resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 1'527.00. Daran partizipiert die minderjährige Tochter zu 1/5, ausmachend CHF 305.00). Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3 sind erst nach Deckung des familienrechtlichen Bedarfs sämtlicher anspruchsberechtigter Familienmitglieder die Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, mithin bei der Überschussverteilung. Vorliegend bedeutete das, dass der Ehefrau aufgrund ihres überobligatorischen Erwerbspensums ein grösserer Anteil am Überschuss zustehen würde, was der Berufungskläger anerkennt. Der Vorderrichter hat darauf verzichtet, der Ehefrau trotz ihres überobligatorischen Engagements einen höheren Anteil am Überschuss zuzuweisen. Hingegen hat er den Barunterhalt für die Tochter C.___ allein dem Ehemann auferlegt (vgl. E. II.3.5.12). Das Vorgehen liegt im Ermessen des Sachrichters. Daran ist nichts auszusetzen. Dieses Vorgehen führt auch mit den korrigierten Zahlen zu keinem besseren Ergebnis für den Berufungskläger: Die Tochter C.___ hat nach der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einen rechnerischen Unterhaltsanspruch von CHF 943.00 (familienrechtlicher Bedarf CHF 868.00 zuzüglich Überschussbeteiligung CHF 305.00 ./. Kinderzulage CHF 230.00). Der Vorderrichter hat ihr einen Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00, zuzüglich Kinderzulagen, zugesprochen, was von der Ehefrau akzeptiert wurde. Daraus erhellt, dass der Berufungskläger vom Vorderrichter im Ergebnis nicht benachteiligt wurde. Die Berufung ist daher abzuweisen. III. 1. Beide Parteien haben ein Gesuch um Leistung eines Parteikostenvorschusses bzw. um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Ehegatten sind nachgewiesenermassen verschuldet. Sind die Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO erfüllt, hat eine Person grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Die Parteien sind offensichtlich prozessarm, weshalb beide Gesuche gutzuheissen sind. Für den Berufungskläger ist Fürsprecher Bruno C. Lenz, Biel, als unentgeltlicher Rechtsbeistand und für die Berufungsbeklagte Rechtsanwältin Ljubica Jovovic, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 2. Der Berufungskläger ist unterlegen, weshalb er die Verfahrenskosten zu bezahlen hat (Art. 106 ZPO). Es gibt keinen Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'000.00 festgesetzt, zahlbar durch A.___. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen diese Kosten auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. 3. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat die Rechtsvertreter beider Parteien zu bezahlen. In der Kostennote des Fürsprechers des Berufungsklägers fallen die zahlreichen Klein- und Kleinstauwände (je 9 x 4,8 min. und 10,2 min.) auf, die i.d.R. nicht voll entschädigt werden (SOG 1986 Nr. 7 E. 2). Hinzu kommt, dass es sich bei dabei häufig um reinen Kanzleiaufwand handelt (z.B. Versand von Orientierungskopien, Kopieren und Retournieren der Akten an RA Solothurn-Lebern). Dieser wird nicht separat entschädigt, da lediglich die eigentliche Anwaltstätigkeit zum Stundenansatz für einen patentierten Rechtsanwalt vergütet wird (SOG 1990 Nr. 18 E. 3). Kanzleiarbeiten gelten als mitentschädigt. Sodann fallen Aufwendungen für die Beibringung von Urkunden auf, die Sache der Partei sind (z.B. Schreiben an Steuerregisteramt [...], an Steueramt Kt. Solothurn). Der geltend gemachte Aufwand ist daher um 1,5 Stunden zu kürzen. Für die Hilfestellung beim Ausfüllen des Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege wird praxisgemäss eine halbe Stunde vergütet, was zu einer Kürzung um 1 h führt. Zu entschädigen sind aufgrund dessen insgesamt 9.42 Stunden à CHF 190.00, ausmachend CHF 1'789.80. Die Auslagen von 263.60 sind sehr hoch, aber dadurch begründet, dass der Vertreter des Berufungsklägers das Mandat neu übernommen und sich vollständig dokumentieren musste, so dass daran nichts zu ändern ist. Die unentgeltliche Kostennote inkl. 8,1 % MWSt. ist daher auf CHF 2'219.70 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn. Die Kostennote der Vertreterin der Berufungsbeklagten ist ebenfalls sehr hoch. Hier fällt der Aufwand von 8 Stunden für die Berufungsantwort auf, was erheblich mehr als die vom Vertreter des Berufungsklägers aufgewendeten 4,5 Stunden ist. Dieser Aufwand ist daher auf 6 Stunden zu kürzen, zumal sich die Vertreterin der Berufungsbeklagten nur zum Berufungsthema zu äussern hatte. Zu entschädigen sind folglich 7.2 Stunden à CHF 190.00 ausmachend CHF 1'368.00 und CHF 53.20 Auslagen zuzüglich 8,1 % MWSt., total CHF 1'536.30. Der Staat Solothurn hat Fürsprecher Lenz eine Entschädigung von CHF 2'219.70 und Rechtsanwältin Jovovic eine solche von CHF 1'536.30 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Nachforderungen wurden nicht geltend gemacht. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. 3. A.___ hat an B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'536.30 zu bezahlen. Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Ljubica Jovovic eine Entschädigung von CHF 1'536.30 und an Fürsprecher Bruno C. Lenz eine Entschädigung von CHF 2'219.70. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald A.___ und/der B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Hasler |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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