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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2024.28)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2024.28
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2024.28 vom 14.08.2024 (SO)
Datum:14.08.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Rechtsstreit über eine Darlehensforderung von CHF 100.000 entschieden, dass das Darlehen seit dem 10. September 2020 zur Rückzahlung fällig ist. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 4.000 festgesetzt. Die Berufungsklägerin forderte die vollumfängliche Aufhebung des Zwischenentscheids und die Abweisung der Klage. Der Berufungsbeklagte argumentierte, dass das Darlehen spätestens mit der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens fällig sei. Die Vorinstanz entschied, dass das Darlehen auch früher fällig gestellt werden könne. Die Berufung wurde abgewiesen, und die Berufungsklägerin muss die Kosten tragen.
Schlagwörter: Berufung; Darlehen; Zeuge; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Rückzahlung; Vorinstanz; Darlehens; Zeugen; Berufungsbeklagten; Aktionär; Aufhebungsvereinbarung; Vereinbarung; Klägers; Aktionärsdarlehen; Ziffer; Parteien; Recht; Apos; Aussage; Vertrag; «spätestens; Vorsitzende; Zusammenhang
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 157 ZPO ; Art. 18 OR ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 318 OR ;
Referenz BGE:101 III 325; 123 III 35; 134 II 124; 136 III 188; 142 III 413; 142 III 91;
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: ZKBER.2024.28
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 14.08.2024 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2024.123
Titel: Forderung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 14. August 2024        

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Pfisterer

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Moretti

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führen vor dem Richteramt Olten-Gösgen eine Forderungsstreitigkeit. Streitgegenstand ist eine Darlehensforderung über CHF 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juli 2019 und 5 % Verzugszins ab 10. September 2020.

2. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 beschränkte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren auf die Fragen der Verzinslichkeit des Darlehens, der Höhe eines allfälligen Darlehenszinses und die Fälligkeit des Darlehens.

3. Am 5. April 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Gleichentags wurde folgendes Urteil gefällt:

1.   Es wird festgestellt, dass das der Beklagten durch den Kläger gewährte Darlehen über CHF 100'000.00 seit dem 10. September 2020 zur Rückzahlung fällig ist.

2.   Es wird festgestellt, dass das der Beklagten durch den Kläger gewährte Darlehen von 22. Juli 2019 bis 9. September 2020 zu einem Zins von 0.75% zu verzinsen ist.

3.   Die Gerichtskosten für den Zwischenentscheid werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt.

4.   Die Kosten des Zwischenentscheids werden mit dem Endentscheid verlegt.

4. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte (im Folgenden auch Berufungsklägerin) am 17. Juni 2024 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei der Zwischenentscheid des Richteramts Olten-Gösgen vom 5. April 2024  vollumfänglich aufzuheben und die Klage des Klägers vom 27. Januar 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Eventualiter sei der Zwischenentscheid des Richteramts Olten-Gösgen vom 5. April 2024  aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

5. Die Berufungsantwort des Klägers (im Folgenden auch Berufungsbeklagter) datiert vom 1. Juli 2024. Seine Anträge lauten wie folgt:

1.    Es sei die Berufung abzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin.

6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf.  Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

 

II.

1. Der Berufungsbeklagte war bis September 2019 CEO der Berufungsklägerin und Aktionär der [...] AG (Muttergesellschaft der Berufungsklägerin).

Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin im Jahr 2019 ein Darlehen über CHF 100'000.00 gewährt und dieses in drei Tranchen ausbezahlt hat. Ein schriftlicher Darlehensvertrag existiert nicht. Zwischen den Parteien wurde weder eine konkrete Abrede über die Verzinsung getroffen noch ein konkreter Rückzahlungs- und/oder Kündigungstermin der Verfall des Darlehens auf Aufforderung hin vereinbart. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags über die Anstellung des Klägers bei der Beklagten wurde einzig vereinbart, dass das Darlehen des Klägers «spätestens gleichzeitig» mit der Rückzahlung der Aktionärsdarlehen der [...] AG fällig werde.

2.1 Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, der Berufungsbeklagte habe am 24. April 2018, zusammen mit zwei Mitaktionären, die [...] Holding, welche als einzige Beteiligung die Aktien der Beklagten gehalten habe, an die [...] AG verkauft. Bereits kurz nach dem Kauf habe sich die Käuferin gezwungen gesehen, der Berufungsklägerin Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 3 Mio. zu gewähren, was den Berufungsbeklagten dazu bewogen habe, ihr ebenfalls ein Darlehen zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Berufungsbeklagten mit der Berufungsklägerin hätten die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen. Darin hätten sie u.a. schriftlich festgehalten, dass das Darlehen des Klägers «spätestens gleichzeitig» mit den Aktionärsdarlehen der [...] AG fällig werde.

Im Rahmen eines Sanierungskonzepts habe die [...] AG schliesslich auf ihre Aktionärsdarlehen verzichten müssen. Diese seien folglich nie fällig geworden, weshalb auch die angebliche Darlehensforderung des Berufungsbeklagten nie fällig werde.

Die Berufungsklägerin hält dafür, dass die Vorinstanz die Aussage des Zeugen C.___ falsch gewürdigt habe. Sie habe ausgeführt, dass sich aus der Zeugeneinvernahme nicht schliessen lasse, das Darlehen des Berufungsbeklagten werde erst mit der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens der [...] AG fällig. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich nur ungenügend mit der Zeugenaussage auseinandergesetzt und diese falsch gewürdigt (falsche Sachverhaltsermittlung).

Weiter lege die Vorinstanz die Aufhebungsvereinbarung falsch aus, wenn sie für die Formulierung «spätestens gleichzeitig» kein anderes Verständnis zulasse, als dass das Darlehen des Klägers spätestens mit der Rückzahlung des Darlehens an die [...] AG bzw. [...] fällig werde, was bedeute, dass nach dem in Ziffer 5.1. genannten Datum nur noch eine Höchstdauer des Darlehens vereinbart worden sei. Die objektivierte Vertragsausauslegung ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus anderen Elementen wie dem Vertragszweck, der Systematik des Vertrages, der Interessenlage der Parteien den Gesamtumständen. Vorliegend sprächen namentlich die Gesamtumstände dafür, dass die Parteien eine gleichzeitige Fälligkeit des Darlehens des Klägers und des Aktionärsdarlehens der [...] AG hätten vereinbaren wollen. Der Zeuge C.___ habe ausgesagt, dass das Darlehen an den Kläger zurückbezahlt werden müsste, wenn das Aktionärsdarlehen an [...] zurückbezahlt werde, weil die Beklagte habe sicherstellen wollen, dass er (der Kläger) nicht einfach sein Geld herausnehmen könne, bevor die [...] ihre Geldeinsätze wiedererhalten habe. Aus diesem Grund habe der Kläger nicht das Recht, das Darlehen vor der Rückzahlung an die [...] zu kündigen.

2.2 Der Berufungsbeklagte bemängelt, dass die Berufungsklägerin nicht konkret aufzeige, inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz falsch sein solle. Vielmehr fasse sie einfach die Zeugenaussage C.___ zusammen, ohne sich mit den vorin-stanzlichen Erwägungen dazu auseinanderzusetzen. Insbesondere lege sie nicht dar, woraus die Vorinstanz hätte schliessen sollen, dass es eine mündliche Vereinbarung gegeben habe.

Die fragliche Aussage des Zeugen habe die Auslegung von Ziffer 5.2 der Aufhebungsvereinbarung betroffen. Der Zeuge habe initial nicht einmal mehr gewusst, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin ein Darlehen gewährt und ausgezahlt habe. Die Vorinstanz verweise auf die Erinnerungsfehler des Zeugen, die den Beweiswert der Aussage a priori beeinträchtigten. Auf Vorhalt von Beilage 18 (Aufhebungsvereinbarung) und das in Ziffer 5 erwähnte Aktionärsdarlehen habe der Zeuge überzeugt ausgesagt, dass «dort sicher kein Geld geflossen» sei. Der Zeuge sei zu Beginn seiner Aussage davon überzeugt gewesen, dass kein Darlehen existiere. Nachdem klar geworden sei, dass ein solches existiere, sei er davon überzeugt gewesen, dass sicher kein Geld geflossen sei. Beides sei nachweislich falsch.

Folglich sei der Zeuge zwar zunehmend der Meinung gewesen, [...] habe sicher nicht gewollt, dass das Darlehen des Berufungsbeklagten zurückgezahlt werde, bevor ihre eigenen Darlehen zurückgezahlt würden. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz festgehalten, dass der Zeuge dazu keine Einzelheiten habe nennen und sich nicht erinnern können, ob man Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung mit dem Berufungsbeklagten diskutiert hatte. 

Eine mündliche Vereinbarung der Parteien, wonach das Darlehen des Berufungsbeklagten erst zur Rückzahlung fällig werde, wenn das Darlehen der [...] zurückgezahlt werde, habe mit diesen Aussagen nicht strikt bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden können.

Die Vorinstanz habe die Würdigung der Zeugenaussage mit einer objektiven Auslegung von Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung ergänzt und sei dabei zum Schluss gekommen, dass die Formulierung «spätestens gleichzeitig» objektiv keine andere Auslegung zulasse «als, dass das Darlehen des Klägers spätestens» mit der Rückzahlung des Darlehens der [...] fällig werde. Mit der fraglichen Formulierung sei eine Höchstdauer des Darlehens vereinbart worden. Da die Umstände der Vereinbarung zwischen den Parteien strittig gewesen seien und der Standpunkt der Berufungsklägerin nicht habe bewiesen werden können, habe die Vorinstanz diesen bei der Auslegung von Ziffer 5.2 der Auflösungsvereinbarung richtigerweise nicht berücksichtigt. Die Rüge der Berufungsklägerin sei daher unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen sei.

3. Bevor im Einzelnen auf die Vorbringen der Berufungsklägerin einzugehen ist, ist in grundsätzlicher Hinsicht vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die Berufungsklägerin kann sich nicht damit begnügen darzulegen, wie die Beweismittel ihrer Meinung nach zu würdigen gewesen wären. Sie müsste vielmehr im Einzelnen aufzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1, S. 133 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Berufung nur teilweise.

4.1 Strittig ist vorliegend die Auslegung von Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin (Klagebeil. 18). Diese lautet wie folgt:

5. Aktionärsdarlehen

5.1

Das vom CEO der Arbeitgeberin gewährte Aktionärsdarlehen von CHF 100'000.00 (gewährt im Jahr 2019) wird am 31. März 2020 zurückbezahlt, unter der Voraussetzung, dass die Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt den derzeit laufenden Verkaufsprozess für ihre Immobilie am Standort [...] erfolgreich abgeschlossen hat.

5.2

Falls diese Immobilie nicht verkauft werden kann, ist die Rückzahlung des Darlehens an den CEO spätestens mit der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens von [...] fällig.

4.2 Die Vorinstanz hat den Zeugen C.___ anlässlich der Hauptverhandlung eingehend befragt und sich auf Seite 7 des Urteils (E. II.2.4.2.3. – II.2.4.2.5.) mit seiner Aussage auseinandergesetzt. Im Wesentlichen kam sie zum Schluss, die beklagtische Behauptung, dass die Parteien eine mündliche Vereinbarung darüber geschlossen hätten, dass das Darlehen des Klägers von der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens an die [...] abhängig sei, sei nicht bewiesen.

4.3 Die Berufungsklägerin hält dafür, dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen zur Auslegung von Ziffer 5.2 der Aufhebungsvereinbarung falsch gewürdigt habe. Sie bezieht sich dabei auf die Antwort des Zeugen auf die Frage des Vorsitzenden, wann das Darlehen des Klägers seiner Meinung nach hätte zurückgezahlt werden müssen. Der Zeuge antwortete darauf: «Das ist jetzt, weil ich es [Anmerkung: die Aufhebungsvereinbarung] gelesen habe. Sonst hätte ich mich nicht daran erinnert. Weil die [...] auch Geld eingeschossen hatte, wollte die [...] nicht, dass er [Anmerkung: der Kläger] die CHF 100'000.00 ausbezahlt erhält, wenn die [...] ihr[e] Nachzahlungen, welche sie nachschieben musste, nicht zurückbezahlt erhält.» (Zeugeneinvernahme C.___, Z. 195 ff.). Weiter sagte der Zeuge auf Frage des Rechtsvertreters der Beklagten, ob die Rückzahlung des Darlehens an Herrn B.___ in einem Zusammenhang mit Darlehen der [...] gestanden habe, aus: «Wie ich schon gesagt habe, er sollte die Rückzahlung nicht vor der [...] erhalten (a.a.O., Z. 271 f.).» Auf Ergänzungsfrage des Vorsitzenden, ob er das aus der Vereinbarung schliesse, die er vorhin gelesen habe, erklärte der Zeuge «Richtig» (a.a.O., Z. 274 f.).

Weiter fragte der Vorsitzende, ob sich der Zeuge erinnere, dass dieser Zusammenhang damals thematisiert worden sei. Dieser antwortete darauf: «Ich kann mich erinnern, dass die [...] sagte, dass sie als Käufer wieder Geld einschiesse, um die Firma am Leben zu erhalten. Im Zusammenhang mit den Verfahren gegen Herrn B.___ hatten wir schlechte Zeiten und wir wollten sicherstellen, dass er nicht sein Geld einfach herausnehmen kann, bevor die [...] ihre Geldeinsätze wiedererhalten hat. Das war immer ein Thema (a.a.O., Z. 279 ff.)». Auf die Frage, ob dieses Thema auch mit dem Kläger besprochen worden sei, antwortete der Zeuge: «Ich kann mich nur erinnern, dass wir das mit den Anwälten von der Seite A.___ diskutiert haben und den Entwurf aufgesetzt haben. Über die Detailgespräche und wie es abgelaufen ist, weiss ich nichts mehr. Man hat ihm [Anmerkung: dem Kläger] den Brief gegeben und es diskutiert. Es war nicht einfach «hier take it». Aber die weiteren Einzelheiten müsste ich in meinen Notizen nachsehen, wenn ich diese überhaupt habe (a.a.O., Z. 287 ff.)».

4.4.1 In Bezug auf die Würdigung der Zeugeneinvernahme C.___ belässt es die Berufungsklägerin in ihrer Kritik am vorinstanzlichen Urteil dabei darzulegen, wie diese ihrer Meinung nach hätte gewürdigt werden müssen. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil findet nicht statt. Insbesondere ignoriert die Berufungsklägerin bei ihren Ausführungen die Antworten des Zeugen auf die ersten Fragen des Vorsitzenden komplett. Auf die Frage, ob ihm Darlehen von der Gesellschaft nahestehenden Personen wie z.B. der Muttergesellschaft bekannt seien, gab der Zeuge bekannt, die [...] also die Muttergesellschaft habe mehrmals Geld einschiessen müssen (a.a.O., Z. 110 ff.) und auf die konkrete Frage, ob ihm nicht bekannt sei, dass auch der Kläger Geld eingeschossen habe, antwortete der Zeuge: «Das ist mir nicht bekannt (a.a.O., Z. 114).»

4.4.2 Nachdem dem Zeugen die Aufhebungsvereinbarung (Klagebeil. 18) als Gedankenstütze vorgelegt worden war, fragte der Vorsitzende den Zeugen, was ihm in den Sinn komme, wenn er den Passus zum Aktionärsdarlehen lese? Darauf antwortete der Zeuge: «Ich erkenne das Dokument und den Vertrag. Aber es ist dort sicher kein Geld geflossen. … Ich bin ziemlich sicher, dass keine CHF 100'000.00 hineingeflossen sind. Aber, dass noch etwas existierte aus einem alten Vertrag übrig ist, kann sein (a.a.O., Z. 161 ff.).» Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er einmal mit dem Kläger über die Gewährung eines Darlehens gesprochen habe, antwortete der Zeuge: «Nein mit Sicherheit nicht. Das habe ich nicht gemacht (a.a.O., Z. 171).»

Mithin ergibt sich aus den ersten Aussagen des Zeugen, dass dieser anfänglich keinerlei Erinnerungen an ein Darlehen des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin hatte. Sodann ergibt sich aus den weiteren Aussagen des Zeugen, dass er entweder nicht in die Darlehensgewährung des Klägers an die Beklagte involviert war zur Zeit der Zeugeneinvernahme keine Erinnerungen mehr daran hatte. Ersteres deckte sich mit der Parteiaussage des Berufungsbeklagten, der angegeben hatte, er habe mit Herrn [...] darüber gesprochen, dass er Geld einschiessen würde (Parteibefragung B.___, Z. 25 f.). Der Berufungsbeklagte bestätigte somit die Aussage des Zeugen, dass dieser nicht in die Besprechungen rund um die Darlehensgewährung involviert gewesen war.

4.4.3 Weiter muss berücksichtigt werden, dass der Zeuge auch auf die Frage, ob die Ziffer 5 der [Aufhebungs-]Vereinbarung bei deren Abschluss ein spezielles Thema gewesen sei, antwortete, daran erinnere er sich nicht. Es sage ihm einfach nichts. Wenn es etwas Spezifisches Wichtiges gewesen wäre, würde er sich erinnern (a.a.O., Z. 175 ff.). Auch diese Aussage des Zeugen deckt sich mit der Parteiaussage des Berufungsbeklagten, der ausgesagt hatte, für ihn sei Ziffer 5 der Vereinbarung in Ordnung gewesen und man sei die Vereinbarung nicht Punkt für Punkt durchgegangen (a.a.O., Z. 99 ff. und 123 f.).

4.4.4 Auf die Frage des beklagtischen Vertreters wann seiner Meinung nach, das Darlehen [des Berufungsbeklagten] zurückgezahlt werden müsse, antwortete der Zeuge, das sei jetzt, weil er es gelesen habe, sonst hätte er sich nicht daran erinnert. Weil die [...] auch Geld eingeschossen habe, habe diese nicht gewollt, dass der Kläger die CHF 100'000.00 ausbezahlt erhalte, wenn sie [die [...]] ihre Nachzahlungen nicht zurückerhalte (a.a.O., Z. 197 ff.). Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob die [...] das verlangt habe, antwortete der Zeuge, er sei ziemlich sicher. Nachdem er das gelesen habe, scheine es ihm offensichtlich zu sein. Auf weitere Nachfrage des Vorsitzenden räumte der Zeuge dann ein, dass die [...] nichts mit der fraglichen Vereinbarung zu tun gehabt habe. Sie habe sicher gewollt, dass das Darlehen des Klägers nicht zurückbezahlt werde, bevor sie die Gelder, welche sie noch zusätzlich in die Firma gegeben habe, an sie zurückbezahlt worden seien. Also so habe er das interpretiert. (a.a.O., Z. 208 ff.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Zeuge auf Frage des Vorsitzenden, ob er sich erinnere, dieses Thema [Anmerkung: die Darlehensrückzahlung] mit dem Kläger besprochen zu haben, aussagte, die Austrittsvereinbarung sei mit den Anwälten von der Seite A.___ diskutiert worden, die dann den Entwurf aufgesetzt hätten. Man habe ihm [Anmerkung: dem Berufungsbeklagten] den Brief gegeben und diskutiert. Es sei nicht einfach «hier take it» gewesen. Weitere Einzelheiten könne er ohne seine Notizen nicht beantworten (a.a.O., Z. 287 ff.).

Der Zeuge und der Berufungsbeklagte haben demnach erstinstanzlich übereinstimmend ausgesagt, sie hätten die fragliche Ziffer 5b der Aufhebungsvereinbarung nicht miteinander besprochen. Haben der für die Beklagte handelnde Zeuge und der Kläger diese Ziffer des Aufhebungsvereinbarung nicht miteinander besprochen, sondern hat der Kläger in diesem Punkt diskussionslos den von der Beklagten vorgelegten Entwurf unterzeichnet, schliesst das eine vom schriftlichen Vertragstext abweichende, mündliche Abmachung der Parteien a priori aus.

5.1 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, dass die Vorinstanz die Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten falsch ausgelegt habe (falsche Rechtsanwendung) indem sie davon ausgegangen sei, dass das Darlehen des Klägers spätestens mit der Rückzahlung des Darlehens an die [...] bzw. [...] zur Rückzahlung fällig werde. Sie hält dafür, vorliegend sprächen namentlich die Gesamtumstände dafür, dass die Parteien eine gleichzeitige Fälligkeit des Darlehens des Klägers und des Aktionärsdarlehens der [...] hätten vereinbaren wollen. Die Berufungsklägerin hätte sich in jenem Zeitpunkt in einer prekären finanziellen Lage befunden. Die Aktionärsdarlehen und das Darlehen des Klägers hätten dazu gedient, die finanzielle Lage zu stabilisieren. Der Zeuge C.___ habe ausgesagt, dass die Beklagte habe sicherstellen wollen, dass «er [der Kläger] nicht sein Geld einfach herausnehmen könne, bevor die [...] ihre Geldeinsätze wiedererhalten habe».

Unter diesen Umständen und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten sowohl der Kläger als auch die Beklagte aufgrund des Vertrauensprinzips Ziffer 5 der Vereinbarung so verstehen müssen und dürfen, dass eine Rückzahlung beider Darlehen nur gleichzeitig erfolgen könne. Entsprechend habe der Kläger kein Recht gehabt, in analoger Anwendung von Art. 318 Obligationenrecht (OR; SR 220) das Darlehen auch vor der Rückzahlung an die [...] zu kündigen.

5.2 Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, die Formulierung «spätestens gleichzeitig» in der fraglichen Vereinbarung lasse keine andere Auslegung zu, als dass das Darlehen des Berufungsbeklagten spätestens mit der Rückzahlung des Darlehens an die [...] resp. [...] zur Rückzahlung fällig werde. Sie habe nachvollziehbar geschlossen, dass diese Formulierung nur noch eine Höchstdauer des Darlehens enthalte und, selbst wenn mündlich eine andere Vereinbarung getroffen worden wäre, die vertragliche Regelung vorgehe. Da die Umstände der Vereinbarung zwischen den Parteien strittig gewesen seien und insbesondere der Standpunkt der Berufungsklägerin nicht habe bewiesen werden können, habe die Vorinstanz diesen richtigerweise nicht berücksichtigt.

5.3 Art. 18 OR betrifft die Frage, ob zwischen den Parteien eine Übereinstimmung des wirklichen Willens bestanden hat und was Inhalt dieses Konsenses gewesen ist. Bei jeder rechtsgeschäftlichen Erklärung ist zunächst und in erster Linie auf den wirklichen Willen des Erklärenden abzustellen. Erst wenn der wirkliche Wille nicht feststellbar ist, greift auf zweiter Stufe als Korrektiv die Vertrauenstherorie ein (Wolfgang Wiegand, N. 1 zu Art. 18 OR; in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. Basel 2020).

5.4 Es bleibt daher vorab die Frage zu klären, wie Ziffer 5b des Aufhebungsvertrags verstanden werden muss. Die Berufungsklägerin hält dafür, die Vorinstanz habe hier das Recht falsch angewendet, indem sie einzig auf den Wortsinn abgestellt habe. Der Duden definiert die Bedeutung von «spätestens» mit «nicht später als». Mit anderen Worten ist damit der letztmögliche Zeitpunkt gemeint, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat. Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu (5A_449/2014 E. 4.3 vom 2.10.2014). Die Erkenntnis der Vorinstanz, dass folglich auch ein früherer Rückzahlungstermin gesetzt werden könne, widerspricht dem Wortsinn von «spätestens» nicht.

5.5.1 Die Berufungsklägerin moniert, dass die Vorinstanz die gesamten Umstände in die Vertragsauslegung hätte einbeziehen müssen. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, sie sei zu diesem Zeitpunkt in einer prekären finanziellen Lage gewesen und die Aktionärsdarlehen und das Darlehen des Berufungsbeklagten hätten dazu gedient, diese finanzielle Lage zu stabilisieren, was dem Kläger bekannt gewesen sei. Unter diesen Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten sowohl der Kläger als auch die Beklagte aufgrund des Vertrauensprinzips Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung so verstehen dürfen und müssen, dass eine Rückzahlung beider Darlehen nur gleichzeitig erfolgen könne. Entsprechend habe der Kläger in analoger Anwendung von Art. 318 OR kein Recht, das Darlehen vor Rückzahlung an die [...] zu kündigen.

5.5.2 Ein Abweichen vom wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Textes ist nicht angebracht, wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht ihrem Willen entspricht (BGE 136 III 188 E. 3.2.1). Welchen Sinn ein Ausdruck hat, ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus dem Zusammenhang, in dem die Äusserung steht und nach den gesamten Umständen, unter denen sie abgegeben wurde (BGE 101 III 325, vgl. auch 5A_84/2017 E. 3,1 vom 7.11.2017).

5.5.3 Was die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen meint, ist nicht nachvollziehbar. Sie übersieht, dass die fragliche Vereinbarung im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung nach der Entlassung des Berufungsbeklagten geschlossen wurde. Es liegt auf der Hand, dass die Berufungsklägerin und ihre Konzernmütter als deren Aktionärinnen im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags eine andere Interessenlage hatten als der entlassene CEO der Berufungsklägerin. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund anzunehmen, dass dieser stillschweigend von einer, vom klaren Wortsinn abweichenden und die Berufungsklägerin bevorzugenden, Bedeutung der von dieser vorformulierten Rückzahlungsvereinbarung hätte ausgehen sollen.

5.6 Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Bedeutung von «spätestens» sei unklar, würde das am Resultat nichts ändern. Die Berufungsklägerin hat die Aufhebungsvereinbarung mit dem Berufungsbeklagten durch ihre Anwälte aufsetzen lassen. Als Verfasserin kann die Berufungsklägerin aus einer allfälligen Unklarheit der Formulierung nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 44). Die Berufungsklägerin hätte demnach eine allfällige Unklarheit bezüglich des Begriffs «spätestens» gegen sich gelten zu lassen.

Der Zeuge C.___ hat dem Berufungsbeklagten die Aufhebungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt (vgl. Zeugenaussage C.___ Z. 287 ff.). Dass der Berufungsbeklagte hätte Änderungen vorschlagen können, ändert nichts daran, dass diese aus der Feder der berufungsklägerischen Anwälte stammt.

Zudem steht fest, dass Ziffer 5 der Vereinbarung weder diskutiert noch auf Wunsch des Berufungsbeklagten abgeändert worden war. Der Berufungsbeklagte hat vor-instanzlich ausgesagt, dass die Vereinbarung für ihn nach Durchsicht in Ordnung gewesen sei. Er habe einzig den Gerichtsstand in [...] gewünscht, was er handschriftlich korrigiert habe. Der Zeuge konnte sich nicht an eine Diskussion zu diesem Punkt erinnern.

5.7 Vor diesem Hintergrund, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, einerseits sei eine vom Vertragstext abweichende mündliche Vereinbarung der Parteien darüber, dass das Darlehen des Klägers nicht früher als die Aktionärsdarlehen der [...] resp. der [...] Holding zurückgezahlt werden dürfe, nicht bewiesen und andererseits lasse der Vertragstext eine frühere Kündigung (als die Rückzahlung der Darlehen der [...]) zu. Eine falsche Rechtsanwendung ist in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zur Frage des Rückzahlungstermins jedenfalls nicht zu erblicken.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine allenfalls missverständliche Formulierung zu Lasten des Verfassers auszulegen ist (Unklarheitsregel; 4A_327/2015 E. 2.2.1 vom 9. Februar 2016, mit zahlreichen Verweisen, nicht publiziert in BGE 142 III 91). Vorliegend würde sich das ebenfalls zu Lasten der Berufungsklägerin auswirken, die die Aufhebungsvereinbarung durch ihre Anwälte hat aufsetzen lassen.

5.8 Aufgrund des vorinstanzlich rechtskonform erhobenen Sachverhalts ist nicht nachgewiesen, dass die Parteien Ziff. 5b der Vereinbarung übereinstimmend anders als nach dem klaren Wortlaut von «spätestens gleichzeitig» verstanden haben. Sollte die Berufungsklägerin die Formulierung tatsächlich abweichend vom Wortsinn verstanden habe, kann sie das jedenfalls dem Berufungsbeklagten nicht entgegenhalten. Indem die Vorinstanz aufgrund dessen nachvollziehbar davon ausging, das klägerische Darlehen könne auch früher fällig gestellt werden, ist auch keine falsche Rechtsanwendung festzustellen. Die Berufung ist aufgrund dessen abzuweisen.

6. Die Berufungsklägerin wird nach diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss wird verrechnet.

Der Berufungsbeklagte hat eine Kostennote einreichen lassen. Der geltend gemachte Aufwand von 14.05 Stunden (gemäss eingereichtem Stundenblatt) sowie der Stundenansatz von CHF 330.00 sind nicht zu beanstanden. Die A.___ AG hat B.___ für das Berufungsverfahren den Betrag von CHF 5'012.00 inkl. 8,1 % MWSt. zu ersetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die A.___ AG hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird verrechnet.

3.    Die A.___ AG hat an B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'012.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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