Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2024.25: Verwaltungsgericht
Die Klägerin A. hat beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen den Staat Solothurn eingereicht, da sie den Kanton für Schäden aus ungerechtfertigter Grundbuchführung verantwortlich macht. Nachdem die Gerichtspräsidentin aufgrund offensichtlicher Unzuständigkeit nicht auf das Schlichtungsgesuch eingetreten ist, hat die Klägerin Berufung beim Obergericht eingereicht. Der Berufungsbeklagte, der Staat Solothurn, argumentiert, dass das Verwaltungsgericht zuständig sei, während die Klägerin auf die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte pocht. Das Obergericht entscheidet schliesslich, dass die Klägerin die Berufung abweisen muss, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wird und sie dem Staat Solothurn eine Parteientschädigung von CHF 50.00 sowie die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu tragen hat.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2024.25 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 24.07.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Gericht; Schlichtung; Solothurn; Recht; Verwaltungsgericht; Kanton; Berufungsklägerin; Zuständigkeit; Staat; Haftung; Schaden; Entscheid; Schlichtungsgesuch; Parteien; Schadenersatz; Amtsgericht; Obergericht; Ziffer; Parteientschädigung; Berufungsbeklagte; Amtsgerichtspräsidentin; Gesuch; Rechtspflege; Gerichte; Haftungsbestimmung; Aussage; Zivilgerichte; Zivilkammer |
Rechtsnorm: | Art. 64 BV ;Art. 955 ZGB ; |
Referenz BGE: | 129 I 129; 73 I 334; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2024.25 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 24.07.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.110 |
Titel: | Schlichtung - Forderung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 24. Juli 2024 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger Oberrichterin Marti Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch B.___ und C.___,
Berufungsklägerin
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement des Kantons Solothurn,
Berufungsbeklagter
betreffend Schlichtung - Forderung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. A.___ (im Folgenden die Klägerin) stellte am 29. April 2024 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen den Staat Solothurn (im Folgenden der Beklagte). Sie macht geltend, der Kanton Solothurn sei für den Schaden aus ungerechtfertigter Grundbuchführung verantwortlich und schadenersatzpflichtig. Zudem stellte sie am 15. Mai 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
2. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. Mai 2024 entschied die Gerichtspräsidentin, auf das Schlichtungsgesuch werde zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten (Ziffer 1). Weiter schlug sie die Parteikosten wett (Ziffer 2), wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3) und erhob keine Gerichtskosten (Ziffer 4).
3.1 Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 29. Mai 2024 Berufung an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge: Die Verfügung vom 22. Mai 2024, gegen das Grundbuchamt Grenchen, (Staat Solothurn), vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, betreffend Schlichtung-Forderung, ist vollumfänglich aufzuheben. Zu Ziffer 2 - 4, Seite 2 der Verfügung, wurde schriftlich betreffend Anträge an das Gericht erklärt, dass eine Parteientschädigung verlangt wird, ebenso ist das Gesuch, auf unentgeltliche Rechtspflege aufrecht zu erhalten. Es ist ein neuer Termin, zum Aussöhnungsversuch vorladen zu lassen, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, sowie von amtes wegen. Dies unter Kosten und Entschädigungsfolgen, sowie Parteientschädigung.
3.2 Am 9. Juni 2024 (Postaufgabe) reichte die Berufungsklägerin einen Nachtrag zur Berufung ein.
4. Der Beklagte (im Folgenden der Berufungsbeklagte) schloss in seiner Berufungsantwort vom 26. Juni 2024 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 reichte die Berufungsklägerin eine Replik ein. Der Berufungsbeklagte liess sich nicht mehr vernehmen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. Die Amtsgerichtspräsidentin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass sie offensichtlich sachlich nicht zuständig sei und eine ausgestellte Klagebewilligung deshalb ungültig wäre. Schadenersatzbegehren bei Verantwortlichkeit des Staates wären nach dem Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21) beim zuständigen Departement einzureichen.
2. Die Berufungsklägerin beruft sich demgegenüber auf verschiedene Lehrmeinungen und Gerichtsentscheide, nach denen die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Darauf wird nachfolgend eingegangen.
3. Der Berufungsbeklagte ist der Auffassung, die Ausführungen der Berufungsklägerin seien zwar grundsätzlich korrekt, würden aber zu kurz greifen. Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden sei im Grundsatz Sache der Kantone. Das kantonale Recht regle demnach auch die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte unter Vorbehalt des Bundesrechts. Vorliegend stelle sich somit die Frage, welches kantonale Gericht über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Art. 955 Abs. 1 ZGB zu befinden habe. Gestützt auf § 48 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GO; BGS 125.12) urteile das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über Schadenersatz- und Regressansprüche gegen den Staat und seine Funktionäre im Rahmen bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen. Bei Art. 955 Abs. 1 ZGB handle es sich offenkundig um eine bundesrechtliche Haftungsbestimmung, womit die alleinige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts klar gegeben sei. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt habe bereits vor vielen Jahren konkretisierend festgehalten, dass das Verwaltungsgericht für alle Schadenersatzforderungen, die ihrer Natur nach eher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren seien, zuständig sei. Als Beispiel sei dabei explizit die Grundbuchhaftung nach Art. 955 ZGB aufgeführt worden (SOG 1976 Nr. 37, E. 2).
4. Im Zürcher Kommentar (Homberger in: Dr. A. Egger et al. [Hrsg.], Das Sachenrecht, Zürich 1938, Art. 955 N 11) findet sich tatsächlich die explizite Aussage, dass die Zivilgerichte zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen aus Art. 955 ZGB zuständig sind. Auch im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 1973 (ZBGR 1974 S. 143) ist von der ausschliesslichen Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte die Rede. Das Urteil des Bundesgerichts BGE 73 I 334 erklärt die ordentlichen Gerichte für zuständig (E. 3). Auch im Basler Kommentar zum ZGB (Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 955 N 27) wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte festgehalten. Präzisiert wird diese Aussage in der darauffolgenden N 28. Dort wird darauf hingewiesen, dass sich die konkrete Zuständigkeit aufgrund des kantonalen Haftungsrechtes sowie der kantonalen Gerichtsorganisation ergibt. Für den Kanton Solothurn wird diese Aussage in SOG 1976 Nr. 37 bestätigt. Der dort zitierte und damals geltende § 50 Ziff. 3 GO ist inhaltlich identisch mit dem vom Berufungsbeklagten angerufenen § 48 Abs. 1 lit. c GO. Danach urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über Schadenersatz- und Regressansprüche gegen den Staat und seine Funktionäre im Rahmen bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen. In diesem SOG-Entscheid wird auf die Botschaft des Regierungsrates vom 26. August 1969 zur Revision der GO verwiesen. Dort wird ausgeführt, der in § 50 Ziffer I GO enthaltene Katalog erstinstanzlicher Kompetenzen des Verwaltungsgerichtes werde für Streitigkeiten aus eidgenössischen Haftungsbestimmungen wie die Grundbuchhaftung erweitert. Für die Grundbuchhaftung habe es bis anhin an einer klaren Regelung gefehlt, so dass unsicher gewesen sei, ob die Zivilgerichte das Verwaltungsgericht zuständig seien. Mit der damaligen Revision hat der Gesetzgeber somit eine bestehende Rechtsunsicherheit geklärt und für Haftungsklagen nach Art. 955 ZGB ausdrücklich das Verwaltungsgericht für zuständig erklärt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Mai 1981 (SOG Nr. 30) seine Zuständigkeit für Klagen gegen den Staat, die sich auf Art. 955 ZGB berufen, bejaht. Auch im öffentlichen Recht ist wie im Zivilprozess nach § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes vor dem eigentlichen Klageverfahren ein Vorverfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden am 27. Februar 1998 anders entschieden und die Zuständigkeit der Zivilgerichte als erste Instanz bejaht hat (ZBl 100/1999, 278 ff.), ändert daran nichts. Im Gegenteil wird auch in diesem Entscheid betont, dass gemäss Art. 64 Abs. 3 BV die Regelung des Verfahrensrechts einschliesslich der Zuständigkeitsvorschriften den Kantonen vorbehalten ist. Dies ist der massgebende Gesichtspunkt. Im Kanton Solothurn wurde die Zuständigkeit für Schadenersatzklagen aus bundesrechtlichen Haftungsbestimmungen ausdrücklich beim Verwaltungsgericht angesiedelt. Insofern kann aus dem Zürcher Obergerichtsentscheid nichts anderes abgeleitet werden. Ohnehin ging es in diesem Entscheid um eine Abgrenzung zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden und nicht zu derjenigen zur Verwaltungsjustiz. Die entsprechende Aussage war bloss ein obiter dictum. Nicht zuletzt ist die anderslautende Aussage von Homberger überholt und stammt aus einer Zeit, als die Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht so ausgebaut war wie heute. Im Kanton Solothurn hingegen ist nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Solothurnischen Gesetzgebers seit langer Zeit das Verwaltungsgericht für Haftungsklagen nach Art. 955 ZGB zuständig. Die Zivilgerichte im Kanton sind für diese Klagen offensichtlich sachlich nicht zuständig. Die Amtsgerichtspräsidentin ist zu Recht nicht auf das Schlichtungsgesuch eingetreten. Deshalb hat die Amtsgerichtspräsidentin auch nicht zu einem neuen Aussöhnungsversuch vorzuladen.
5. Die Amtsgerichtspräsidentin ist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Dementsprechend hat sie keinen materiellen Entscheid getroffen und sich nicht mit der Sache befasst. Die diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsklägerin laufen deshalb ins Leere. Anfechtungsgegenstand ist nur die Frage, ob die Amtsgerichtspräsidentin zu Recht nicht auf das Schlichtungsgesuch der Berufungsklägerin eingetreten ist.
6. Die Amtsgerichtspräsidentin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Berufungsklägerin hat deswegen keinen Nachteil erlitten. Es wurden ihr weder Partei- noch Gerichtskosten auferlegt. Infolge des Nichteintretens auf das Schlichtungsgesuch hat sie auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7. Bei einer offensichtlichen sachlichen Unzuständigkeit ist das Schlichtungsgesuch offensichtlich aussichtslos. Dasselbe gilt für das gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Rechtsmittel, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Nach dem Ausgang des Verfahrens kann der Berufungsklägerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Vielmehr hat sie selbst dem Berufungsbeklagten nach Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO für den Ersatz notwendiger Auslagen und als Umtriebsentschädigung eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. Zudem muss sie die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 übernehmen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. A.___ hat dem Staat Solothurn eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. 4. A.___ hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
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