E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2024.21)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2024.21: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in Bezug auf eine Schuldneranweisung entschieden, die von B.___ gegen A.___ eingereicht wurde. A.___ wurde angewiesen, monatlich CHF 2'000 als Unterhalt an B.___ zu zahlen. A.___ legte Berufung ein, da er eine Verletzung seines Existenzminimums geltend machte. Das Obergericht wies die Berufung als offensichtlich unbegründet ab, da neue Tatsachen nicht berücksichtigt werden konnten. Die Berufungsklägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags beantragen kann. Die Berufung wurde abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2024.21

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2024.21
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2024.21 vom 30.04.2024 (SO)
Datum:30.04.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Gesuchsgegner; Schuldneranweisung; Urteil; Apos; Zivilkammer; Obergericht; Oberamt; Olten-Gösgen; Unterhalt; Gericht; Bundesgericht; Begehren; Gesuchsgegners; Stellungnahme; Arbeitspensum; Gründen; Existenzminimum; Voraussetzungen; Entscheid; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller
Rechtsnorm: Art. 117 ZPO ;Art. 121 ZGB ;Art. 272 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 625;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2024.21

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2024.21
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 30.04.2024 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2024.70
Titel: Schuldneranweisung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 30. April 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Oberamt Olten-Gösgen,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Schuldneranweisung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 10. Januar 2024 stellte B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Begehren um Schuldneranweisung. Darin verlangte sie im Wesentlichen, es sei der jeweilige Arbeitgeber zu verpflichten, vom Einkommen des Gesuchsgegners monatlich CHF 2'000.00 als laufender Unterhalt in Abzug zu bringen und zu ihren Handen auf ein Konto des Oberamtes zu überweisen.

 

2. Der Gesuchsgegner, dem Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, liess sich nicht vernehmen.

 

3. Mit Urteil vom 21. Februar 2024 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners an, von seinem Lohn ab sofort und bis 31. März 2025 monatlich CHF 2'000.00 als laufender Unterhalt in Abzug zu bringen und zuhanden der Gesuchstellerin auf ein Konto des Oberamtes zu überweisen.

 

4. Gegen das begründete Urteil reichte der Gesuchsgegner (im Folgenden der Berufungskläger) am 23. April 2024 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein und rügte eine Verletzung seines Existenzminimums.

 

5. Der Berufungskläger bringt vor, er habe sein Arbeitspensum in Absprache mit seinem Chef ab 1. Januar 2024 aus gesundheitlichen Gründen auf 60 % reduziert und verdiene nun noch netto ca. CHF 3'600.00. Sein Existenzminimum betrage nach der Berechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 26. Februar 2024 CHF 3'331.00, womit ihm CHF 269.00 verbleiben würde. Wenn dem so wäre, würde die angeordnete Schuldneranweisung einen massiven Eingriff ins Existenzminimum des Gesuchsgegners zur Folge haben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist eine Prüfung aus prozessualen Gründen nicht möglich.

 

6. Der Berufungskläger behauptet zwar, er habe von Anfang an die Unterlagen eingereicht. Zudem hat er dem Oberamt am 11. März 2024 seine Situation geschildert, nachdem ihm das Urteilsdispositiv zugestellt worden war. Bei der Vorinstanz hingegen hat er keine Stellungnahme eingereicht. Die Behauptung, er habe sein Arbeitspensum ab 1. Januar 2024 auf 60 % herabgesetzt und verdiene entsprechend weniger, wird somit erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen. Sie ist ein (unechtes) Novum. Der Berufungskläger legt indessen in keiner Weise dar, wieso er dies nicht bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht hat. Neue Tatsachen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätten vorgebracht werden können, werden im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr berücksichtigt. Zwar stellt das Gericht bei einer Anweisung des Schuldners für den nachehelichen Unterhalt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 271 lit. i i.V.m. Art. 272 ZPO). Dennoch werden auch bei Anwendbarkeit der einfachen Untersuchungsmaxime die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, durch Art. 317 Abs. 1 ZPO abschliessend geregelt (BGE 138 III 625, E. 2.2; Pra 2013 Nr. 26). Die behauptete Einkommensreduktion und ihre Gründe können somit nicht überprüft werden.

 

7. Die Berufung erweist sich deshalb im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben.

 

8. Hinsichtlich seiner Behauptung, er habe sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen, kann der Berufungskläger auf folgendes aufmerksam gemacht werden: Er kann beim zuständigen Gericht die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages verlangen, wenn sich die Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil wesentlich und dauernd verändert haben (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Dafür besteht gemäss Art. 117 ZPO bei nachgewiesener Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die auch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand umfassen kann. Vorab aber kann der Berufungskläger wegen der Schuldneranweisung beim Betreibungsamt eine Revision der Lohnpfändung verlangen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.