Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2024.2 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 05.03.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts hat in einer Verfügung vom 5. März 2024 über einen Fall entschieden, in dem A.___ gegen B.___ und C.___ vor Gericht gezogen ist. Es ging um die Regelung des Kinderunterhalts und anderer Kinderbelange. Die Präsidentin entschied unter anderem über das Besuchsrecht des Vaters und legte genaue Regelungen fest, wie die Übergaben des Kindes erfolgen sollen. Es wurde auch eine superprovisorische Verfügung erlassen, die bestimmte Kontakte und Besuche regelte. Die Kindsmutter hat dagegen Berufung eingelegt, die jedoch aufgrund von Zeitablauf und Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. |
Schlagwörter: | Besuch; Ziffer; Verfügung; Kindsvater; Besuchsrecht; Recht; Berufung; Besuchszeit; Kindsmutter; Besuchsrechts; Woche; Grosseltern; Wochen; Termin; Verfahren; Ferien; Besuchsrechtsregelung; Beistand; Zeitpunkt; Besuchszeiten; Berufungsklägerin; Übernachtungen; Transportunfähigkeit; Beklagten; Lebern |
Rechtsnorm: | Art. 117 ZPO ; Art. 241 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 314 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2024.2 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 05.03.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.43 |
Titel: | Verfügung vom 5. Januar 2024 |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Verfügung vom 5. März 2024 Es wirken mit: Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
C.___, vertreten durch Christophe Herzig,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Verfügung vom 5. Januar 2024 zieht die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. A.___ und B.___ sind die nicht verheirateten Eltern des Kindes C.___ geb. 2018. Die Mutter und das Kind (im Folgenden auch Klägerin 1 und Klägerin 2) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren zur Regelung des Kinderunterhalts und weiterer Kinderbelange gegen B.___ (im Folgenden der Beklagte). Am 15. November 2023 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil: 1. C.___, geb. 2018, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern belassen. In Schul- und Ausbildungsbelangen betreffend C.___ kommt der Kindsmutter alleinige Entscheidungsbefugnis zu. 2. C.___ wird unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter belassen. 3. Der Kindsvater hat das Recht, C.___ wie folgt unbegleitet zu Besuch zu nehmen: a) Mittwoch, 13:00 Uhr bis 19:30 Uhr; b) jedes zweite Wochenende von Samstag, 12:30 Uhr, bis Sonntag, 15:30 Uhr; und c) jedes (andere) zweite Wochenende von Samstag, 12:30 Uhr bis 19:30 Uhr. 4. In Bezug auf die Übergabemodalitäten des Besuchsrechts gemäss Ziffer 3 hiervor gilt die folgende Regelung: a) Allfällige Übergaben von C.___ von [...] (Grosseltern mütterlicherseits) an den Kindsvater gestalten sich folgendermassen: Der Kindsvater ruft jeweils vor Beginn seiner Besuchszeit die Grosseltern mütterlicherseits auf ihre Festnetznummer an, dass er an der […]strasse am Wohnsitz der Grosseltern mütterlicherseits eingetroffen ist und C.___ von dort aus übernehmen kann. Die Wegstrecke von der Haustür am Wohnsitz der Grosseltern mütterlicherseits bis zu deren […]strasse (ca. fünf Meter), wo der Kindsvater das Kind entgegennimmt, legt C.___ jeweils selbständig zurück. b) Allfällige Übergaben von C.___ vom Kindsvater an [...] (Grosseltern mütterlicherseits) gestalten sich folgendermassen: Der Kindsvater ruft jeweils vor Ende seiner Besuchszeit die Grosseltern mütterlicherseits auf ihre Festnetznummer an, dass er an der […]strasse am Wohnsitz der Grosseltern mütterlicherseits eingetroffen ist und C.___ von dort aus zurückschicken kann. Die Wegstrecke von der entsprechenden […]strasse bis zur Haustür am Wohnsitz der Grosseltern mütterlicherseits (ca. fünf Meter), wo die Grosseltern das Kind entgegennehmen, legt C.___ jeweils selbständig zurück. c) Wann immer möglich bringt der Kindsvater C.___ an den Wohnsitz der Kindsmutter zurück (insbesondere voraussichtlich mittwochs, 19:30 Uhr; Übergabeort). d) Allfällige zwingende Abweichungen von der Regelung von Ziffer 4 lit. a bis c (bspw. infolge kurzfristiger Krankheit von C.___, Unfall etc.) teilen die Kindseltern bzw. [...] (Grosseltern mütterlicherseits) von sich aus und so bald als möglich der jeweils davon betroffenen Person bzw. Personen sowie dem Beistand mit. 5. Der Kindsvater hat das Recht, C.___ wie folgt ferienhalber zu sich zu nehmen: a) In den Frühlingsferien 2024 während 4 aufeinanderfolgen Tagen (inkl. 3 Übernachtungen; Probeferien). Falls diese Ferien nach Beurteilung des Beistands kindswohlförderlich verlaufen, gilt das nachfolgende Ferienrecht; b) In den Sommerferien 2024 während 2 nicht aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei innerhalb der Sommerferien 2024 zuerst die erste Woche von 7 aufeinanderfolgen Tagen (inkl. 6 Übernachtungen) zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Sommerferien die zweite Woche von 7 aufeinanderfolgen Tagen (inkl. 6 Übernachtungen); c) In den Herbstferien 2024 während 2 nicht aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei innerhalb der Herbstferien 2024 zuerst die erste Woche von 7 aufeinanderfolgen Tagen (inkl. 6 Übernachtungen) zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Herbstferien die zweite Woche von 7 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 6 Übernachtungen); und d) Ab Eintritt von C.___ in die erste Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2025 während 4 Wochen zu jeweils 2 aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei zuerst die ersten 2 Wochen von 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 13 Übernachtungen) zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt die zweiten 2 Wochen von 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 13 Übernachtungen). Der Termin der Ferien ist vom Kindsvater jeweils mindestens 3 Monate im Voraus bei der Kindsmutter anzumelden. Die Ferienregelung hat keinen Einfluss auf das Besuchsrecht. Das heisst, der Besuchsrechtsturnus läuft weiter, wie wenn es keine Ferien gäbe. Jedoch geht die Ferienregelung der Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 vor. 6. Für die Betreuung von C.___ während der Feiertage gilt folgende Regelung: a) Ostern: bei der Kindsmutter am Gründonnerstag und Ostersamstag; beim Kindsvater am Ostersonntag, 08:30 Uhr bis 19:30 Uhr; b) Weihnachten: bei der Kindsmutter am 25. und 26. Dezember; beim Kindsvater vom 24. Dezember, 08:30 Uhr bis 19:30 Uhr; Die Feiertagsregelung geht der Ferienregelung gemäss Ziffer 5, und der Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 vor. 7. Fallen Besuchsrecht und ausserordentliche Termine (Geburtstage, Hobbies, Aufführungen etc.) auf den selben Zeitpunkt, gilt, was folgt: a) Kann die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 hiervor nicht durchgeführt werden, weil der ausserordentliche Termine von C.___ die Besuchszeit des Kindsvaters betrifft, orientiert die Kindsmutter spätestens 5 Tage ab Kenntnis des Termins und der daraus resultierenden Undurchführbarkeit der Besuchszeiten den Kindsvater und den Beistand via SMS, WhatsApp-Nachricht, Telefonanruf ähnlich geeigneten Kommunikationsmitteln über die Wahrnehmung des Termins und die entsprechende Undurchführbarkeit. b) Ist die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 7 lit. a hiervor nicht durchführbar und wurden die davon betroffenen Besuchszeiten des Kindsvaters zufolge Wahrnehmung eines ausserordentlichen Termins von C.___ ausgesetzt, hat dieser nach erfolgtem Termin das Recht, die ausgefallenen Besuchszeiten jeweils an einem Wochenende gem. Ziffer 3 lit. c im Umfang der effektiv um die Dauer des Termins reduzierten Besuchszeit nachzuholen. c) Können sich die Kindseltern über die Dauer den Zeitpunkt des Bezugs der Nachholung der Besuchszeiten gemäss Ziffer 7 lit. b hiervor nicht einigen, so entscheidet der Beistand. Die Terminregelung geht der Feiertagsregelung gemäss Ziffer 6, der Ferienregelung gemäss Ziffer 5 und der Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 vor. 8. In Bezug auf die Undurchführbarkeit des Besuchsrechts zufolge allfälliger unvoraussehbarer Transportunfähigkeit (Krankheit, Unfall etc.) von C.___ gilt die folgende Regelung: a) Kann die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 nicht durchgeführt werden, weil C.___ nicht transportfähig ist, orientiert die Kindsmutter den Kindsvater und den Beistand vorgängig und so schnell als möglich via SMS, WhatsApp-Nachricht, Telefonanruf ähnlich geeigneten Kommunikationsmitteln über die Transportunfähigkeit und die daraus resultierende Undurchführbarkeit der davon betroffenen Besuchszeiten. b) Ist die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 8 lit. a hiervor nicht durchführbar, so hat die Kindsmutter dem Kindsvater und dem Beistand zusätzlich umgehend, spätestens aber innert 5 Tagen ab Mitteilung gemäss Ziffer 8 lit. a hiervor, ein Arztzeugnis via SMS, WhatsApp-Nachricht, E-Mail ähnlich geeigneten Kommunikationsmitteln vorzulegen, welches eine Transportunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer attestiert. c) Ist die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 8 lit. a hiervor nicht durchführbar und wurden die davon betroffenen Besuchszeiten des Kindsvaters zufolge Transportunfähigkeit von C.___ ausgesetzt, hat dieser nach der Dauer der Transportunfähigkeit das Recht, die ausgefallenen Besuchszeiten jeweils an einem Wochenende gem. Ziffer 3 lit. c im Umfang der effektiv um die Transportunfähigkeit des Kindes reduzierten Besuchszeit nachzuholen. d) Können sich die Kindseltern über die Dauer den Zeitpunkt des Bezugs der Nachholung der Besuchszeiten gemäss Ziffer 8 lit. c hiervor nicht einigen, so entscheidet der Beistand. Die Transportunfähigkeitsregelung geht der Terminregelung gemäss Ziffer 7, der Feiertagsregelung gemäss Ziffer 6, der Ferienregelung gemäss Ziffer 5 und der Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 3 vor. 9. In Bezug auf die Pünktlichkeit der Übergaben von C.___ zwischen den Kindseltern gilt die folgende Regelung: a) Die Kindseltern werden angewiesen, C.___ pünktlich gemäss den Ziffern 3 bis 8 hiervor dem jeweils andern Elternteil zur Wahrnehmung der effektiven Betreuungs- bzw. Besuchszeit zu übergeben. b) Kann C.___ begründet, d.h. aufgrund Ereignisse, Vorfälle etc., welche ein pünktliches Erscheinen objektiv verunmöglichen, erst eine halbe Stunde nach dem vorgesehenen Zeitpunkt gemäss den Ziffern 3 bis 8 hiervor übergeben werden, so hat der übergebende Elternteil dem übernehmenden Elternteil, dessen Betreuungs- bzw. Besuchszeit von der Verspätung betroffen ist, ab Kenntnis des Verspätungsgrundes und der halbstündigen Verspätung so schnell als möglich zu informieren. c) Wird C.___ unbegründet, d.h. ohne Vorliegen von Ereignissen, Vorfällen etc., welche ein pünktliches Erscheinen objektiv verunmöglichen, erst eine halbe Stunde nach dem vorgesehenen Zeitpunkt gemäss den Ziffern 3 bis 8 hiervor übergeben, so ist der Beistand vom übernehmenden Elternteil, dessen Betreuungs- bzw. Besuchszeit von der Verspätung betroffen ist, zu informieren. 10. – 24. … 2. Nach Versand des obigen Dispositivs, aber vor Ausfertigung der vollständigen Begründung, ersuchte die Kindsmutter bei der Vorinstanz (erneut) um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Am 14. Dezember 2023 erliess die Amtsgerichtspräsidentin superprovisorisch u.a. folgende Verfügung: 1. Je eine Kopie der Eingabe der Klägerin 2 vom 14. Dezember 2023 geht inkl. Beilagen an die Klägerin 1 und den Beklagten. 2. Je eine Kopie der Aktennotiz vom 14. Dezember 2023 der Telefongespräche mit dem Gutachter und mit Staatsanwalt geht an die Parteien. Superprovisorium: 1.1 Das Besuchsrecht des Beklagten entsprechend der aktuell geltenden Besuchsregelung gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 20. September 2022 i.V.m. Ziffer 4.1 der Verfügung vom 12. September 2022 zu seiner Tochter C.___ wird bis auf weiteres sistiert. 1.2 Den Beklagten per sofort und bis auf weiteres verboten, - sich der Klägerin 1 und der Klägerin 2 unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auf weniger als 50 Meter zu nähern; - sich der Mietwohnung der Klägerin 2 am [...] in [...] und dem Kindergarten [...] auf weniger als 200 Meter zu nähern; - mit der Klägerin 1 und der Klägerin 2 Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem elektronischem Weg sie in anderer Weise zu belästigen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 3. Die Beklagten kann zu den superprovisorischen Massnahmen gemäss Ziffer 3 hiervor innert 10 Tagen ab Erhalt vorliegender Verfügung schriftlich Stellung nehmen. Nach Ablauf der Frist wird aufgrund der Akten entschieden. 3. Am 5. Januar 2024 verfügte der Amtsgerichtspräsident was folgt: 1. – 8…. 9. Die gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2023 erlassenen superprovisorischen Massnahmen werden mit Ausnahme von Ziffer 9.3 (nachstehend) wie folgt bestätigt: 9.1 Das Besuchsrecht des Beklagten entsprechend der aktuell geltenden Besuchsregelung gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 20. September 2022 zur Tochter C.___ wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB bis auf weiteres sistiert. 9.2 Dem Beklagten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB per sofort und bis auf weiteres verboten: - sich der Klägerin 1 und 2 unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auf weniger als 50 Meter zu nähern; - sich der Mietwohnung der Klägerin 1 und 2 am [...] in [...] und dem Kindergarten auf weniger als 200 Meter zu nähern; - mit der Klägerin 1 und 2 Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem schriftlichem elektronischem Weg, sie in anderer Weise zu belästigen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 9.3 Als Ausnahme der Sistierung des Besuchsrechts werden dem Beklagten folgende Kontakte bzw. Besuche zugestanden: - am Samstag, 13. Januar 2024, 12.30 Uhr bis 18.30 Uhr und - am Mittwoch, 17. Januar 2024, 13:00 Uhr bis 18.30 Uhr. Das Kontaktverbot gemäss Ziff. 9.2 wird am 13. Januar 2024 und am 17. Januar 2024 jeweils von 11.30 Uhr bis 19.30 Uhr aufgehoben. 10. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis spätestens Montag, 22. Januar 2024 12:00 Uhr (eintreffend beim Gericht), schriftlich Stellung zu nehmen zum Ablauf der Kontakte bzw. Besuch gemäss Ziffer 9.3 hievor. Im Säumnisfall wird Verzicht angenommen und gestützt auf die Akten über das weitere Vorgehen entschieden. 4. Gegen diese Verfügung hat die Kindsmutter am 9. Januar 2024 (Posteingang; Postaufgabe nicht erfasst) beim Obergericht form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es seien die Ziffern 9.3 und 10 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 05.01.2024 aufzuheben und es sei auf das Festlegen einer Ausnahmeregelung zu verzichten. Eventualiter: Es sei Ziffer 9.3 und Ziffer 10 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 05.01.2024 aufzuheben und es seien von Amtes wegen durch das angerufene Gericht die örtlichen, zeitlichen und funktionellen (u.a. begleitet/unbegleitet) Rahmenbedingungen für ein Besuchsrecht festzulegen, in denen eine positive kindswohlgerechte Wiederannäherung zwischen C.___ und B.___ stattfinden kann. 2. Es sei A.___ für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.). Ausserdem stellte die Berufungsklägerin unter dem Titel: Prozessualer Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen / Aufschub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen folgenden Antrag: Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der gemäss Ziffer 9.3 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 05.01.2024 verfügten Ausnahmeregelung sei aufzuschieben bzw. die Ausnahmen der Sistierung des Besuchsrechts seien auszusetzen. 5. Ebenfalls am 9. Januar 2024 ging vom Richteramt Solothurn-Lebern die am 8. Januar 2024 persönlich überbrachte, mit der handschriftlichen Ergänzung «Einsprache 07.01.204» versehene und vom Kindsvater unterzeichnete Verfügung vom 5. Januar 2024 ein. Ein konkreter Antrag ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. 6. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurden die Parteien über die Eingabe der Gegenseite informiert, der Berufung der Kindsmutter vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt und die Akten des Richteramts-Solothurn Lebern eingeholt. 7. Nach Einsichtnahme in die Vorakten wurde am 11. Januar 2024 Ziffer 2 der Verfügung vom 10. Januar 2024 (Erteilung der aufschiebenden Wirkung) aufgehoben. 8. Auf die Anhörung der Gegenpartei aufgrund der Eingabe des Kindsvaters wird verzichtet, da damit kein konkreter Antrag verbunden wurde und daher ohnehin nicht darauf eingetreten werden kann. 9. Beide Verfahren werden vereinigt. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. II. 1.1 Die Kindsmutter hat am 9. Januar 2024 die vom Vorderrichter mit Verfügung vom 5. Januar 2024 im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen angeordneten Besuche des Kindes beim Kindsvater vom 13. und 17. Januar 2024 angefochten. Nachdem der Berufung vorerst die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, wurde diese nach Einsicht in die Akten am 11. Januar 2024 wieder entzogen, so dass den Besuchen des Kindes beim Vater prozessual nichts im Weg stand. Aufgrund der verfahrensrechtlich einzuräumenden Fristen (Art. 314 Abs. 1 ZPO) war ein Entscheid in der Sache vor dem 13. bzw. 17. Januar 2024 nicht möglich. Der Zeitablauf macht es obsolet, in der Sache einen Entscheid zu fällen. Es fehlt das Rechtsschutzinteresse am Entscheid in Bezug auf diese konkreten Besuche. Das Verfahren ist gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen konnte auf die Einholung einer Vernehmlassung des Berufungsbeklagten verzichtet werden. Der Berufungsklägerin wurde die Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt. Sie hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Aufgrund der eingetretenen Gegenstandslosigkeit ist die Berufung der Kindsmutter abzuschreiben (Art. 241 ZPO, § 7 Abs. 3 Einführungsgesetz zu Schweizerischen Zivilprozessordnung; EG ZPO, BGS 221.2). Zuständig ist die Instruktionsrichterin. 1.2 Die Kindsmutter hat neben Ziffer 9.3 der Verfügung vom 5. Januar 2024 auch Ziffer 10 angefochten. In dieser Ziffer setzte der Vorderrichterden Parteien eine Frist zur Stellungnahme an. Dabei handelte es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche nicht mittels Rechtsmittel anfechtbar ist. Auf diesen Antrag kann folglich nicht eingetreten werden. III. 1. Die Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Sie ist ausgewiesen prozessarm. Hingegen war ihr Begehren aussichtslos (Art. 117 ZPO; vgl. Ziff. 2.2 unten). 2.1 Gemäss Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Endet das Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit ohne Sachentscheid, wird das Verfahren ohne Rechtskraftwirkung abgeschrieben. Der Kostenentscheid ist in diesem Fall gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO grundsätzlich nach Ermessen zu fällen. Dabei kann berücksichtigt werden, welche Partei den Prozess veranlasste und welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Zwischen diesen Kriterien besteht keine Rangordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_126/2012 E. 2.1, 3.2). Der mutmassliche Prozessausgang wird dabei lediglich summarisch geprüft. 2.2 Die Berufungsklägerin hat das Verfahren veranlasst. Die Gegenstandslosigkeit ist infolge des Zeitablaufs aus objektiven Gründen eingetreten. Aufgrund der zeitlichen Dimension (Berufung gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 am 9. Januar 2024 bezüglich zweier Besuche am 13. und 17. Januar 2024) stand von vornherein fest, dass unter Berücksichtigung der prozessualen Vorschrift über die Anhörung der Gegenpartei vor dem 13. bzw. 17. Januar 2024 kein Urteil würde gefällt werden können und die Gegenstandslosigkeit aufgrund des Zeitablaufs eintreten würde. Die ebenfalls angefochtene Ziffer 10 der vorinstanzlichen Verfügung war von vornherein nicht berufungsfähig. Die Gerichtkosten sind daher der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 400.00 festzusetzen. 2.3 Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem oben Gesagten wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen, ebenso das Gesuch um Einsetzung der Parteivertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 2.4 Der Gegenpartei und der Kindsvertretung sind keine Parteikosten entstanden, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden. 3. Die Eingabe des Kindsvaters an die Vorinstanz unter dem Titel «Einsprache» war weder mit einem konkreten Antrag versehen noch an das Obergericht adressiert. Es ist daher von vornherein nicht von einer gültigen Berufung anzugehen, weshalb keine Stellungnahmen eingeholt wurden. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von A.___ gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2024 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Auf die Eingabe von B.___ gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
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