Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2024.17: Verwaltungsgericht
Die B.___ AG und die A.___ ag schlossen einen Mäklervertrag ab, doch der Kaufvertrag wurde mit einem anderen Interessenten abgeschlossen. Die B.___ AG forderte daraufhin von der A.___ ag eine Zahlung, die diese jedoch nicht leistete. Es kam zu einer Klage, bei der das Gericht entschied, dass die A.___ ag der B.___ AG die geforderte Summe zuzüglich Zinsen zahlen muss. Zudem wurden der A.___ ag die Betreibungskosten und eine Parteientschädigung auferlegt. Die A.___ ag legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens und die Parteientschädigung wurden der A.___ ag auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2024.17 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 17.06.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Provision; Klage; Interessenten; Mäkler; Auftrag; Apos; Reservation; Klagebeilage; Beweismittel; Vereinbarung; Abschluss; Mäklervertrag; Parteien; Reservationsvereinbarung; Beilage; Liegenschaft; Vertrag; Urteil; Auftragnehmerin; Betreibung; Verhandlung; Vertrages; Auftraggeber; Rechtsgeschäft; E-Mail; Tatsache |
Rechtsnorm: | Art. 243 ZPO ;Art. 245 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 412 OR ;Art. 413 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Karl Spühler, Kommentar zum Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 245 Abs. 1 ZPO, 1900 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2024.17 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 17.06.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.87 |
Titel: | Forderung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 17. Juni 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Zimmermann In Sachen A.___ ag,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Binder,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die B.___ AG (Auftragnehmerin) und die A.___ ag (Auftraggeberin) schlossen am 30. Oktober 2022 (Unterschrift Auftraggeberin) resp. 5. Juni 2023 (Unterschrift Auftragnehmerin) einen Mäklervertrag über ein «Maklermandat Promo (Verkauf)» ab (Klagebeilage 3). Daraufhin suchte die B.___ AG nach Interessenten. Der Kaufvertrag über die Liegenschaft an der [...]strasse [...], [...], wurde jedoch schlussendlich mit einem nicht durch die B.___ AG vermittelten Interessenten abgeschlossen (vgl. Beilagen 6.1-6.7 der Berufungsklägerin). Am 1. Februar 2023 stellte die B.___ AG der A.___ ag eine Rechnung über CHF 15'078.00 mit einer Zahlungsfrist von 20 Tagen (Klagebeilage 4). Nach einer Mahnung leitete die B.___ AG am 15. März 2023 die Betreibung ein (Klagebeilagen 5 und 6).
2. Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin) erhob am 19. Oktober 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Forderung gegen die A.___ ag (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'078.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. Februar 2023 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl des BA Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...] aufzuheben und es sei der Klägerin für den Betrag von CHF 15'078.00 nebst 5 % Zins seit 27. Februar 2023 definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zulasten der Beklagten.
3. Anlässlich der Verhandlung im vereinfachten Verfahren vom 6. Februar 2024 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.
4. Am 8. Februar 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes, im Dispositiv eröffnetes und am 19. März 2024 berichtigtes (Dispositivziffer 2), Urteil:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 15'078.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Februar 2023 zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 15. März 2023 wird der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 15'078.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Februar 2023 beseitigt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'930.50 zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten von CHF 2'700.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin diesen Betrag zurückzuzahlen.
5. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 10. April 2024 Berufung gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil vom Richteramt Olten-Gösgen sei aufzuheben. 2. Die Rechtsöffnung in der Betreibung [...] sei nicht zu erteilen. 3. Die genannte Betreibung sei aus dem Register zu streichen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 16. Mai 2024 die vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge und die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.
7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1. Anlass zur Berufung gibt die Gutheissung der Klage der Berufungsbeklagten im Rahmen eines Forderungsprozesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO.
2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
2.2 Sämtliche von der Berufungsklägerin neu vorgebrachten resp. eingereichten Tatsachen und Beweismittel hätten schon vor der Vorinstanz geltend gemacht und eingereicht werden sollen. Die Berufungsklägerin erklärt nicht, weshalb diese nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und es sind auch keine Gründe für das verspätete Vorbringen der Beweismittel erkennbar. Die verspätet vorgebrachten resp. eingereichten Tatsachen und Beweismittel sind daher unzulässig und unbeachtlich.
3. Der Vorderrichter erwog zusammenfassend und im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Mäklervertrag über das Mehrfamilienhaus an der [...]strasse [...] in [...] (Kat. Nr. [...]) zustande gekommen und diese Liegenschaft an einen Interessenten verkauft worden sei, welcher nicht von der Berufungsbeklagten nachgewiesen vermittelt worden sei. Strittig und zu klären sei, ob die Berufungsbeklagte dennoch einen Anspruch auf die Bezahlung der Provision habe. Die Berufungsbeklagte habe am 21. Januar 2023 während der Dauer der Vereinbarung, d.h. nach Erteilung des Auftrages und vor Abschluss eines Kaufvertrages, einen Kaufinteressenten für das Objekt an der [...]strasse [...] in [...] nachgewiesen. Aufgrund der Vereinbarung der Provisionsgarantie habe die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten die Provision zu bezahlen, obwohl das Objekt an einen anderen Interessenten verkauft worden sei. Gemäss Vereinbarung genüge bereits der Nachweis eines Interessenten für das Entstehen des Provisionsanspruches. Der von der Berufungsbeklagten nachgewiesene Kaufinteressent habe ein Angebot über CHF 700'000.00 gemacht, welches von der Berufungsklägerin angenommen worden sei. Die geschuldete Provision betrage somit CHF 14'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %.
4.1 Die Berufungsklägerin bestreitet, dass während der Vereinbarung ein Kaufinteressent im Sinne des Mäklervertrages nachgewiesen worden sei. Im Mail vom 21. Januar 2023 sei die Berufungsklägerin von der Berufungsbeklagten in Bezug auf eine Preisreduktion und Nebenkosten angefragt worden. Die Angaben zu den Interessenten habe die Berufungsklägerin zur Kenntnis genommen. Dass die Herren C.___ und D.___ die Vertreter der Firma E.___ GmbH seien, sei daraus nicht ersichtlich gewesen. Ausserdem habe die Berufungsbeklagte mit Mail vom 23. Januar 2024 (recte: 2023) noch Mietverträge für die Bank angefragt. Dies beweise, dass die Finanzierung noch nicht geregelt gewesen sei. Die Finanzierungsbestätigung sei am 26. Januar 2024 (recte: 2023) ausgestellt worden und könne somit am 25. Januar 2023 bei der Berufungsbeklagten noch nicht vorhanden gewesen sein. Zudem sei diese Bestätigung mit Vorbehalten behaftet. Vor allem die Forderung nach Einzahlung von Eigenmitteln und die kurze Gültigkeit bis zum 28. Februar 2023 für einen Immobilienhandel würden diesem Dokument massive Einschränkungen geben und könne nicht als Finanzierungsnachweis betrachtet werden. Als Finanzierungsnachweis sei ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank an die Berufungsklägerin zu verstehen.
4.2 Gemäss Art. 412 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) erhält der Mäkler durch den Mäklervertrag den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen (Nachweismäkelei) den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Vermittlungsmäkelei). Die Nachweismäkelei erschöpft sich in der Mitteilung einer mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten. Die Vermittlungsmäkelei setzt voraus, dass der Mäkler den Abschluss aktiv fördert (Caterina Ammann in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 412 OR N 1). Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). In der Rechtsprechung und Lehre wird allerdings anerkannt, dass die Parteien Vergütungsvereinbarungen treffen können, welche die Leistungspflicht des Mäklerlohnes nicht an das Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten knüpfen (Provisionsgarantien) (Caterina Ammann, a.a.O., Art. 412 OR N 3). Unter einer Provisionsgarantie ist eine Vereinbarung zu verstehen, die dem Mäkler den Mäklerlohn bzw. die Provision voll teilweise zusichert, auch wenn nicht er den Abschluss vermittelt hat wenn ein Abschluss überhaupt unterbleibt. Auch bei Vereinbarung einer Provisionsgarantie kann der Mäkler nur dann Anspruch auf die Provision erheben, wenn er eine Tätigkeit für den Auftraggeber entfaltet hat (vgl. Caterina Ammann, a.a.O., Art. 413 OR N 13).
4.3 Im Mäklervertrag wurde der Berufungsbeklagten der Auftrag erteilt, den Abschluss eines Kauf- Tauschvertrages betreffend das Objekt zu vermitteln Gelegenheit für den Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen (Klagebeilage 3). In Ziff. 4 wurde Folgendes vereinbart: «Die Auftraggeber haben der Auftragnehmerin eine Provision von 2.5 % (mindestens CHF 10'000.-) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer des im Rahmen des Rechtsgeschäftes effektiv erzielten Kaufpreises bzw. Tauschwertes zu bezahlen (nachfolgend Provision genannt), wenn das Rechtsgeschäft infolge Nachweises infolge der Vermittlung der Auftragnehmerin zustande gekommen ist. Die Provision wird per Beurkundung des Rechtsgeschäfts bzw. bei Abschluss eines gleichgestellten Vertrages fällig. Weist die Auftragnehmerin während der Dauer dieser Vereinbarung einen Interessenten nach bzw. vermittelt einen solchen und schliessen die Auftraggeber das Rechtsgeschäft mit diesem Interessenten nicht ab, so ist die Provision trotzdem geschuldet.» Unter den sonstigen Vereinbarungen wurde der Vermerk «Keine Aufschaltgebühren / Provision 2 %» angebracht.
4.4 Der Mäklervertrag umfasst die Nachweis- als auch die Vermittlungsmäkelei. Ausserdem wurde in Ziff. 4 eine Provisionsgarantie vereinbart, sprich, die Berufungsbeklagte hat auch dann Anspruch auf eine Provision, wenn sie während der Dauer des Mäklervertrages einen Interessenten nachweist bzw. vermittelt und die Berufungsklägerin das Rechtsgeschäft mit diesem Interessenten nicht abschliesst.
4.5 Bereits vor der Vorinstanz war umstritten, ob die Berufungsbeklagte einen Interessenten im Sinne von Ziff. 4 des Mäklervertrages nachgewiesen resp. vermittelt hatte und ob damit eine Provision geschuldet war. Mit E-Mail vom 21. Januar 2023 teilte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin mit, dass der Preis bei CHF 700'000.00 habe festgesetzt werden können und fragte an, ob die Berufungsklägerin mit dem Angebot so einverstanden sei (Klagebeilage 8). Ausserdem wurde informiert, dass die Finanzierungsbestätigung bereits vorliege und Herr C.___ und Herr D.___ am Montag die Reservationsvereinbarung unterschreiben und im gleichen Zug die Reservation einzahlen würden. Mit E-Mail vom 23. Januar 2023 bedankte sich die Berufungsklägerin bei der Berufungsbeklagten für die Bemühungen und antwortete, dass sie mit dem Vorschlag einverstanden sei (Klagebeilage 9). In der Folge wurde am 24. Januar 2023 eine Reservationsvereinbarung durch die E.___ GmbH unterzeichnet (Klagebeilage 10). Tags darauf informierte die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte, dass sie an diesem Tag (25. Januar 2023) eine Anzahlung für den Kauf der Liegenschaft von einem Kunden von F.___ erhalten habe (Klagebeilage 11). Ausserdem fragte sie nach, wie nun mit dem Kunden der Berufungsbeklagten vorgegangen werden müsse. Mit E-Mail vom 27. Januar 2023 hielt die Berufungsbeklagte fest, dass sie am Dienstag die Reservation habe unterschreiben lassen und die Finanzierung stehe (Klagebeilage 12). Ausserdem fragte sie nach, an wen die Liegenschaft nun verkauft werde. Gleichentags reagierte die Berufungsklägerin auf die E-Mail und teilte mit, dass F.___ offensichtlich bereits weiter sei beim Verkauf der Liegenschaft (Klagebeilage 13). Die Anzahlung sei erfolgt und der Kaufvertrag sei beim Grundbuchamt bereits angemeldet. So gesehen scheine die Liegenschaft verkauft zu sein. Zudem bedankte sich die Berufungsklägerin bei der Berufungsbeklagten für ihre Bemühungen. Darauf erwiderte die Berufungsbeklagte, dass sie laut Mandat vom 30. Oktober 2022 ihre Arbeit erledigt habe, womit eine Provision geschuldet sei (Klagebeilage 14). Gemäss schriftlicher Rückmeldung der Berufungsklägerin sei die Berufungsbeklagte von der F.___ vor längerer Zeit informiert worden, dass die Liegenschaft verkauft sei (Klagebeilage 15). Beim Kunden der Berufungsbeklagten sei die Situation noch nicht für einen Abschluss geklärt gewesen, weshalb die F.___ beim Verkauf weiter fortgeschritten gewesen sei. Die Berufungsbeklagte beziehe sich auf das Mandat vom 30. Oktober 2022, wo ein Verkaufspreis von CHF 890'000.00 aufgeführt worden sei, was bei weitem nicht eingehalten worden sei.
5.1 Die Berufungsklägerin rügt, dass im Internetportal der Berufungsbeklagten ersichtlich sei, dass am Abend vom 23. Januar 2023 weitere Interessenten kontaktiert worden seien, was belege, dass man sich mit der E.___ GmbH als Käuferin der Immobilie noch nicht sicher gewesen sei.
5.2 Zunächst ist auf Erwägung II. / 2.2 hinzuweisen. Die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind unbeachtlich. Jedoch ist ohnehin nicht nachvollziehbar, was die Berufungsklägerin aus den Angaben aus dem Internetportal der Berufungsbeklagten (Beilagen 3.1-3.4 der Berufungsklägerin) zu ihren Gunsten ableiten will. Am 23. Januar 2023 erfasste ein Mitarbeiter der Berufungsbeklagten eine Telefonnotiz, dass die Reservation morgen unterschrieben werde (Beilage 3.1 der Berufungsklägerin). Es sind zwar Aktionen bzgl. anderer Interessenten auf dem Internetportal vom 23. Januar 2023 ersichtlich (Beilage 3.2 der Berufungsklägerin), was die Berufungsklägerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will, erscheint jedoch schleierhaft. Die Schlussfolgerung, welche die Berufungsklägerin daraus ableitet, dass man sich mit der E.___ GmbH als Käuferin der Immobilie noch nicht sicher gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar.
6.1 Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass am 24. Januar 2024 (recte: 2023) eine Reservationsvereinbarung unterzeichnet worden sei. Sie beanstandet jedoch, das Gericht habe übersehen, dass die Vereinbarung zwischen der Berufungsbeklagten und E.___ GmbH als Parteien ausgefertigt worden sei. Entgegen der Feststellung des Gerichts sei eine Unterzeichnung durch die Berufungsklägerin nicht vorgesehen gewesen. Unter Punkt 2 der Reservationsvereinbarung seien Bedingungen für deren Gültigkeit definiert. Den Zahlungseingang auf dem Konto hätte die Berufungsbeklagte mit Gegenzeichnung bestätigen müssen. Da wahrscheinlich beide Ereignisse nicht stattgefunden hätten, sei diese Reservationsvereinbarung ungültig.
6.2 Auch bei den Vorbringen der Berufungsklägerin gegen die Reservationsvereinbarung handelt es sich um neue Tatsachen, welche gemäss Erwägung II. / 2.2 unbeachtlich sind. In Ziff. 2 der Reservationsvereinbarung vom 24. Januar 2023 ist Folgendes festgehalten: «Die Reservationsgebühr ist nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung sofort zur Zahlung fällig. Die vorliegende Vereinbarung erlangt erst Gültigkeit nach Zahlungseingang des vollständigen Betrages sowie anschliessender Gegenzeichnung durch die Auftragnehmerin.» Daraus lässt sich schliessen, dass die Reservationsvereinbarung tatsächlich nicht gültig ist, zumal die Gegenzeichnung durch die Berufungsbeklagte fehlt und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Reservationszahlung ausgeblieben ist. Die Berufungsklägerin verkennt jedoch, dass die Reservationsvereinbarung nicht Voraussetzung für den Nachweis die Vermittlung eines Interessenten durch die Berufungsbeklagte im Sinne des Mäklervertrages ist. Auch diese, ohnehin neue und damit unbeachtliche Tatsache, vermag an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern.
7.1 Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, dass sie die Beilagen 10 und 17 der Berufungsbeklagten am 6. Februar 2024 (anlässlich der Verhandlung im vereinfachten Verfahren) erstmals gesehen habe. Es sei äusserst seltsam dass diese Dokumente nicht bereits bei der Schlichtungsverhandlung mit der Klage eingereicht worden seien.
7.2 Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Anlässlich der mündlichen Verhandlung erhält zunächst die klagende Partei Gelegenheit, im Rahmen der Klagebegründung das Tatsächliche zu behaupten und die zugehörigen Beweismittel zu bezeichnen (Stephan Mazan in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 245 ZPO N 13).
7.3 Die am 19. Oktober 2023 eingereichte Klage wurde ohne Begründung eingereicht, was gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO zulässig ist. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 sogleich zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren vorgeladen. Anlässlich der Verhandlung reichte die Berufungsbeklagte die Beilagen 10 und 17 ein, was zulässig ist, da im Rahmen der mündlichen Klagebegründung Tatsächliches behauptet und zugehörige Beweismittel genannt werden können (vgl. Erwägung II. / 7.2). Ohnehin ist nicht ersichtlich, was die Berufungsklägerin aus dieser angeblich «seltsamen» Einreichung von Dokumenten für sich ableiten will.
8.1 In der Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, dass sie am 25. Januar 2024 (recte: 2023) die Berufungsbeklagte per E-Mail informiert habe, dass sie die Anzahlung eines Kunden von F.___ erhalten habe und die Berufungsbeklagte ihre Bemühungen somit einstellen könne. Die Anmeldung für die Errichtung eines Grundstückkaufvertrages sei am 25. Januar 2023 bei der Amtschreiberei Olten-Gösgen von F.___ eingereicht worden.
8.2 Die E-Mail der Berufungsklägerin vom 25. Januar 2023, mit welcher sie die Berufungsbeklagte informierte, dass sie eine Anzahlung von einem Kunden von F.___ erhalten habe, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin am 21. Januar 2023 einen Vorschlag unterbreitete, welchen die Berufungsklägerin mit E-Mail vom 23. Januar 2023 annahm und damit das Maklermandat erfüllt war. Das neu eingereichte Beweismittel «Kontoauszug: Detailansicht – Buchung (Gutschrift)» (Beilage 4 der Berufungsklägerin) ist gemäss E. II. / 2.2 ein unzulässiges Novum und daher unzulässig und unbeachtlich. Dasselbe gilt für den Auftrag an die Amtschreiberei zur Errichtung eines Grundstückkaufvertrages (Beilagen 5.1-5.4 der Berufungsklägerin). Davon abgesehen, vermögen auch diese Beweismittel nichts an der Erfüllung des Maklermandates, spätestens am 23. Januar 2023 (Annahme des Vorschlages vom 21. Januar 2023), zu ändern.
9. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, dass gestützt auf den Kaufvertrag vom 22. Februar 2023 die Liegenschaft an die G.___ AG verkauft worden sei. Wie die übrigen neu eingereichten Beweismittel ist auch der eingereichte Kaufvertrag (Beilagen 6.1-6.7 der Berufungsklägerin) unbeachtlich. Jedoch erschliesst sich ohnehin nicht, was die Berufungsklägerin aus dem Verkauf an die G.___ AG zu ihren Gunsten ableiten will.
10.1 Schliesslich wird in der Berufung ausgeführt, dass das Maklermandat von der Berufungsbeklagten erst am 5. Juni 2023 unterzeichnet worden sei. Unter Punkt 4 sei ausgeführt, dass die Provision per Beurkundung des Rechtsgeschäfts bzw. bei Abschluss eines gleichgestellten Vertrages fällig werde. Die Berufungsklägerin habe der Berufungsbeklagten keinen Interessenten abgelehnt, da am 25. Januar 2023 kein möglicher Käufer ausgewiesen worden sei.
10.2 Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil zutreffend ausführte, spielt es für die Gültigkeit des Vertrages keine Rolle, dass dieser von der Berufungsbeklagten erst am 5. Juni 2023 unterzeichnet wurde, da der Mäklervertrag formfrei geschlossen werden kann (Caterina Ammann, a.a.O., Art. 412 OR N 5). Die von der Berufungsklägerin zitierte Ziff. 4 des Mäklervertrages wurde zwar richtig, jedoch nur teilweise wiedergegeben. Nachstehenden Satz hat die Berufungsklägerin weggelassen: «Weist die Auftragnehmerin während der Dauer dieser Vereinbarung einen Interessenten nach bzw. vermittelt einen solchen und schliessen die Auftraggeber das Rechtsgeschäft mit diesem Interessenten nicht ab, so ist die Provision trotzdem geschuldet.» Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin wies die Berufungsbeklagte mit dem Angebot vom 21. Januar 2023 resp. spätestens mit dessen Annahme am 23. Januar 2023 einen Interessenten nach resp. vermittelte einen solchen. Gemäss Maklervertrag genügt bereits der Nachweis eines Interessenten für das Entstehen des Provisionsanspruchs.
11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist.
12.1 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang des Verfahrens der Berufungsklägerin auferlegt.
12.2 Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Diese erscheint angemessen. Demzufolge hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'019.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die A.___ ag hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen. 3. Die A.___ ag hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'019.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00 Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Zimmermann |
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