Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2024.15: Verwaltungsgericht
Die A.___ AG wurde aufgrund eines Domizilverlusts aufgelöst und zur Liquidation nach den Konkursvorschriften verpflichtet. Die Gesellschaft konnte die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 nicht vermeiden. Nachdem die Berufungsklägerin ein neues Domizil angemeldet hatte, wurde der Organisationsmangel behoben, und die Berufung wurde zugelassen. Die Berufung wurde schliesslich zugunsten der A.___ AG entschieden, wodurch sie die Kosten des Verfahrens tragen musste.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2024.15 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 30.04.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Gesellschaft; Berufung; Berufungsklägerin; Urteil; Handelsregister; Organisation; Obergericht; Liquidation; Konkurs; Mangel; Gericht; Verfahren; Zivilkammer; Auflösung; Handelsregisteramt; Kantons; Solothurn; Zustand; Domizil; Recht; Amtsgerichtspräsident; Frist; Vorschriften; Rechtsdomizil; Mängel; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber |
Rechtsnorm: | Art. 317 ZPO ;Art. 939 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2024.15 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 30.04.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.66 |
Titel: | Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 30. April 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Am 4. Januar 2024 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ AG (im Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Olten-Gösgen.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 5. Januar 2024 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Diese Verfügung konnte weder der Gesellschaft noch dem Präsidenten des Verwaltungsrates zugestellt werden. Schliesslich wurde sie im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom [...] 2024 publiziert.
3. Am 28. Februar 2024 erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil: 1. Die A.___ AG, [...], wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist. 2. Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt[...] betraut. 3. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden der A.___ AG auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).
4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 26. März 2024 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen Aufhebung.
5. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1. Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).
2. Es ist unbestritten, dass die Postzustellung an das im Handelsregister eingetragene Domizil nicht mehr möglich war. Der Berufungsklägerin fehlte ein Rechtsdomizil. Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Mangel bis zum Urteilszeitpunkt nicht behoben wurde.
3. Die Berufungsklägerin legt im Berufungsverfahren eine Anmeldung des neuen Domizils an das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn vom 26. März 2024 ein. Das Handelsregisteramt bestätigte mit Eingabe vom 28. März 2024 den Eingang der Anmeldung und kündigte an, am selben Tag die Eintragung im Tagesregister vorzunehmen. Damit erachtete es den Organisationsmangel des Domizilverlusts als behoben. Die erwähnten Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Es ist damit belegt, dass die Berufungsklägerin wieder ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden kann. Der gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.
4. Die Berufungsklägerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 28. Februar 2024 wird aufgehoben. 2. Die A.___ AG hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. 3. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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