Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2024.10: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Urteil vom 26. Juli 2024 über die Regelung des Kindesunterhalts und weiterer Kinderbelange entschieden. Die unverheirateten Eltern A und B sind Eltern von C und E. C wurde der Obhut der Mutter zugesprochen, und es wurde eine Beistandschaft angeordnet. Es gab mehrere Verhandlungen und Gutachten im Verfahren. Das Gericht entschied über das Sorgerecht, das Besuchsrecht und den Kindesunterhalt. Die Mutter A hat Berufung eingelegt, um das Ferienrecht des Vaters B einzuschränken. Das Gericht stützte sich auf Gutachten und entschied, dass der Vater das Recht hat, Ferien mit dem Kind zu verbringen, unter der Bedingung, dass diese dem Kindeswohl dienen. Der Vater wurde verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu zahlen, die auf seinem hypothetischen Einkommen basieren. Die Berufung der Mutter wurde in Bezug auf das Ferienrecht abgewiesen, da die Regelung dem Kindeswohl entspricht.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2024.10 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 26.07.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Kindsvater; Ferien; Beruf; Apos; Berufung; Tochter; Kindsmutter; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Woche; Vorderrichterin; Kinder; Gutachten; Gutachter; Phase; Beistand; Ferienrecht; Unterhalts; Recht; Wochen; Besuch; Übernachtung; Betreuung; Kindes; Übernachtungen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 188 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 276a ZGB ;Art. 286a ZGB ;Art. 296 ZPO ; |
Referenz BGE: | 114 II 200; 128 III 4; 144 III 349; 147 III 265; 147 III 393; 148 III 270; |
Kommentar: | Karl Spühler, Gut, Schweizer, Basler Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 183 ZPO, 2017 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2024.10 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 26.07.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.115 |
Titel: | Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 26. Juli 2024 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Hasler In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___, 2. C.___, vertreten durch D.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2018. Aus einer früheren Beziehung hat der Kindsvater die Tochter E.___, geb. [...] 2008. C.___ (nachfolgend: Kind Tochter) wurde mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 3. Mai 2021 unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Mit Entscheid vom 3. August 2021 ordnete die KESB für das Kind eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB an und setzte F.___ als Beistand ein. Die Kindsmutter und das Kind führten gegen den Kindsvater vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren zur Regelung des Kindesunterhalts und weiterer Kinderbelange.
1.2 Am 8. Juni 2022 fand eine (erste) Hauptverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern mit Partei- und Zeugenbefragung statt, in deren Nachgang mit Verfügung vom 29. November 2022 ein Gutachten bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs bei G.___, Prof. Dr. phil., Fachpsychologe für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, [...], in Auftrag gegeben wurde.
1.3 Im Laufe des Verfahrens war das Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber seiner Tochter mehrmals superprovisorisch bzw. provisorisch zu regeln.
1.4 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde für das Kind eine Kindsvertretung bestellt und D.___ als Kindsvertreter eingesetzt.
1.5 Das in Auftrag gegebene Gutachten datiert vom 10. Mai 2023. Mit Bericht vom 8. August 2023 beantwortete der Gutachter die gestellten Ergänzungsfragen.
2. Am 15. November 2023 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern eine weitere Hauptverhandlung mit Partei- und Sachverständigenbefragung statt. Gleichentags wurde, soweit vorliegend relevant, folgendes Urteil erlassen:
1. C.___ […] wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern belassen. In Schul- und Ausbildungsbelangen betreffend C.___ kommt der Kindsmutter alleinige Entscheidungsbefugnis zu. 2. C.___ wird unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter belassen. 3. Der Kindsvater hat das Recht, C.___ wie folgt unbegleitet zu Besuch zu nehmen: a) Mittwoch, 13:00 Uhr bis 19:30 Uhr; b) jedes zweite Wochenende von Samstag, 12:30 Uhr, bis Sonntag, 15:30 Uhr; und jedes (andere) zweite Wochenende von Samstag, 12:30 Uhr bis 19:30 Uhr. […] 5. Der Kindsvater hat das Recht, C.___ wie folgt ferienhalber zu sich zu nehmen: a) In den Frühlingsferien 2024 während 4 aufeinanderfolgen[den] Tagen (inkl. 3 Übernachtungen; Probeferien). Falls diese Ferien nach Beurteilung des Beistands kindswohlförderlich verlaufen, gilt das nachfolgende Ferienrecht; b) In den Sommerferien 2024 während 2 nicht aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei innerhalb der Sommerferien 2024 zuerst die erste Woche von 7 aufeinanderfolgen[den] Tagen (inkl. 6 Übernachtungen) zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Sommerferien die zweite Woche von 7 aufeinanderfolgen[den] Tagen (inkl. 6 Übernachtungen); c) In den Herbstferien 2024 während 2 nicht aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei innerhalb der Herbstferien 2024 zuerst die erste Woche von 7 aufeinanderfolgen[den] Tagen (inkl. 6 Übernachtungen) zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Herbstferien die zweite Woche von 7 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 6 Übernachtungen); und d) Ab Eintritt von C.___ in die erste Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2025 während 4 Wochen zu jeweils 2 aufeinanderfolgenden Wochen. Der Kindsvater hat dabei zuerst die ersten 2 Wochen von 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 13 Übernachtungen) zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt die zweiten 2 Wochen von 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. 13 Übernachtungen).
Der Termin der Ferien ist vom Kindsvater jeweils mindestens 3 Monate im Voraus bei der Kindsmutter anzumelden.
Die Ferienregelung hat keinen Einfluss auf das Besuchsrecht. Das heisst, der Besuchsrechtsturnus läuft weiter, wie wenn es keine Ferien gäbe. Jedoch geht die Ferienregelung der Besuchsrechtsregelung […] vor. […] 14. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 3. August 2021 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird beibehalten. Der Aufgabenbereich des Beistands […] lautet wie folgt: […] 14.i Die Kompetenz, das Ferienprogramm mit dem Kindsvater zu planen, dieses nötigenfalls zu überwachen (insbesondere in Bezug auf die Frühlingsferien 2024; Probeferien), bei dessen Umsetzung respektive Durchführung Hilfe zu leisten und im Falle eines kindswohlförderlichen Verlaufs der Ferien dem Kindsvater weitere Ferienbesuche gemäss Ziffer 5 hiervor zu gewähren; […] 15. Der Kindsvater hat für die Tochter C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - 1. Phase vom 19. Februar 2021 bis 31. Dezember 2026: CHF 374.00 (Barunterhalt) - 2. Phase vom 1. Januar 2027 bis 30. Juni 2028: CHF 634.00 (Barunterhalt CHF 377.00, Betreuungsunterhalt CHF 257.00) - 3. Phase vom 1. Juli 2028 bis 31. Juli 2031: CHF 634.00 (Barunterhalt CHF 577.00, Betreuungsunterhalt CHF 57.00) - 4. Phase vom 1. August 2031 bis 30. November 2032: CHF 584.00 (Barunterhalt) - 5. Phase vom 1. Dezember 2032 bis 31. Juli 2034: CHF 0.00 (Barunterhalt) - 6. Phase ab 1. August 2034: CHF 0.00 (Barunterhalt) Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen. Der Kindsvater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt ist, der Tochter weiterzuleiten.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
16. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Tochter im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt seit dem 19. Februar 2021 CHF 1'013.00 (Barunterhalt CHF 3.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'010.00). […]
3.1 Gegen das begründete Urteil erhob die Kindsmutter (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 23. Februar 2024 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien Dispositiv Ziffern 5, 14 lit. i, 15 und 16 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 15.11.2023 aufzuheben. 2. Es sei B.___ das Recht einzuräumen, seine Tochter C.___ wie folgt ferienhalber zu sich zu nehmen: a) Ab Eintritt von C.___ in die erste Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2025 während einer Woche. B.___ habe diese in Form von sieben aufeinanderfolgenden Tagen inklusive sechs Übernachtungen entweder in den Herbst-, Frühlings- Sommerferien zu beziehen. b) Ab Eintritt von C.___ in die zweite Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2026 während zwei nicht aufeinanderfolgenden Wochen. B.___ habe dabei in den Herbst- Sportferien zuerst die erste Woche von sieben aufeinanderfolgenden Tagen inklusive sechs Übernachtungen zu beziehen. Die zweite Woche von sieben aufeinanderfolgenden Tagen inklusive sechs Übernachtungen habe B.___ in den Frühlings- Sommerferien zu beziehen. c) Ab Eintritt von C.___ in die dritte Klasse der Primarschule bzw. ab Juli 2027 während vier Wochen wovon mindestens einmal zwei aufeinanderfolgenden Wochen von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen inklusive dreizehn aufeinanderfolgenden Übernachtungen zu beziehen seien. Die restlichen zwei Wochen seien durch B.___ entweder ebenfalls in Form von zwei aufeinanderfolgenden Wochen von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen inklusive dreizehn aufeinanderfolgenden Übernachtungen von zwei einzelnen Wochen von sieben aufeinanderfolgenden Tagen inklusive sechs Übernachtungen zu beziehen. […] 3. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 03.0.2021 [recte: 3. August 2021] angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB sei beizubehalten. Der Aufgabenbereich des Beistands […] laute wie folgt: [...] i) Die Kompetenz, das Ferienprogramm mit B.___ zu planen, dieses nötigenfalls zu überwachen, bei dessen Umsetzung respektive Durchführung Hilfe zu leisten und im Falle eines kindswohlgefährdenden Verlaufs die weiteren Ferienbesuche des B.___ gemäss Ziffer 2 hiervor zu beschränken zu sistieren. 4. Es sei B.___ zu verpflichten, für seine Tochter C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) 1. Phase vom 19.02.2021 bis 31.12.2026 CHF 2'141.00 (Barunterhalt CHF 896.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'245.00) b) 2. Phase vom 01.01.2027 bis 30.06.2028 CHF 2'287.00 (Barunterhalt CHF 1'030.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'257.00) c) 3. Phase vom 01.07.2028 bis 31.07.2031 CHF 2'444.00 (Barunterhalt CHF 1'176.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'268.00) d) 4. Phase vom 01.08.2031 bis 30.11.2032 CHF 1'508.00 (Barunterhalt CHF 1'277.00, Betreuungsunterhalt CHF 231.00) e) 5. Phase vom 01.12.2023 [recte: wohl 01.12.2032] bis 31.07.2034 und 6. Phase ab 01.08.2034 mindestens CHF 1'184.00 (Bar- und Betreuungsunterhalt bzw. Kinderrente zur AHV und PK) […] 5. Es sei von Amtes wegen festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 [recte: Ziffer 4] hiervor den gebührenden Betreuungsunterhalt von C.___ mangels Leistungsfähigkeit des B.___ nicht zu decken vermögen. 6. Es sei A.___ für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).
3.2 Mit Berufungsantwort vom 27. Februar 2024 schloss der Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) sinngemäss auf Abweisung der Berufung. Am 13. Mai 2024, 24. Mai 2024, 17. Juni 2024, 24. Juni 2024, 28. Juni 2024 und am 8. Juli 2024 reichte er weitere Stellungnahmen ein. Darin ersuchte er im Wesentlichen um Ausdehnung des Besuchsrechts bzw. Betreuungssettings auf 50 % : 50 %.
3.3 Am 25. März 2024 reichte der Kindsvertreter eine Stellungnahme zu den Akten. Er beantragte die Abweisung der Rechtsbegehren der Kindsmutter soweit das verfügte Ferienrecht betreffend. Bezüglich Unterhalts beantragte er, es seien höhere Unterhaltsbeiträge festzusetzen.
4. Die Streitsache ist spruchreif. Eine Edition weiterer Akten drängt sich vorliegend nicht auf (siehe dazu auch die nachfolgenden Erwägungen). Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Strittig und zu klären sind im Nachfolgenden das von der Vorderrichterin verfügte Ferienrecht (vgl. dazu nachfolgend E. 2) sowie die von ihr festgesetzten Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu nachfolgend E. 3).
2. Ferienrecht 2.1 Bei der Beurteilung des Ferienrechts stützte sich die Vorderrichterin im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten sowie die weiteren Ausführungen des Gutachters im Verfahren. Sie hielt dazu Folgendes fest: Der Gutachter habe angemerkt, dass er für den Beginn der Ferienregelung eine Woche Ferien in den Herbstferien 2023 sähe. Falls dies klappen würde, könnten dem Kindsvater im Jahr 2024 zwei Wochen Ferien zugestanden werden, bspw. je eine im Sommer und Herbst. Verlaufe dies problemlos, könnte ab dem 7. Lebensjahr des Kindes zu einem ordentlichen Ferienrecht von jährlich vier Wochen übergegangen werden, wobei nie mehr als zwei Wochen gleichzeitig bezogen werden sollten. Wenn der Kontakt zwischen dem Kindsvater und dem Kind gefördert werden solle, müsse man den beiden auch etwas längere Zeit geben, die sie miteinander verbringen könnten. Der Kindsvater solle Ferien mit seinen beiden Töchtern verbringen können. Mündlich habe der Sachverständige ergänzt, dass der Kindsvater in den Ferien nicht so sei, wie er jetzt tue. Er sei ein lieber Vater und könne gut mit dem Kind umgehen. Er mache ein gutes Programm. Man könnte zum jetzigen Zeitpunkt beispielsweise in den Frühlingsferien vier fünf Tage Probeferien machen. Die Vorderrichterin schlussfolgerte, da gemäss Gutachter das Verhalten des Kindsvaters in Bezug auf die Ferien anders zu beurteilen sei, dieser dem Kind ein gutes Ferienprogramm bieten bzw. mit diesem gut umgehen könne und zwecks Kontaktförderung zwischen Kindsvater und Kind, seien ihm Probeferien ausserhalb der periodischen Kurzbesuche einzuräumen. Die nächste Gelegenheit für solche Probeferien biete sich anlässlich der Frühlingsferien 2024. In Übereinstimmung mit den gutachterlichen Empfehlungen umfassten die Probeferien zunächst vier aufeinanderfolgende Tage bzw. drei Übernachtungen. Bei kindswohlförderlichem Verlauf würden die Ferien dann je zwei Wochen für Sommer- und Herbstferien 2024 betragen, wobei jede Woche zunächst separat zu beziehen sei. Der Kindsvater erhalte somit für das Jahr 2024 eher ein grosszügiges Ferienrecht. Dies rechtfertige sich aufgrund dessen, dass ihm später ohnehin vier Wochen Ferien eingeräumt würden, dass Kind und Kindsvater längere Zeit miteinander verbringen sollten, derzeit keinerlei Kindswohlgefährdung punkto Ferien auszumachen sei und dass diese nachfolgenden Ferien ohnehin nur bei Wohlverlauf der Probeferien durchgeführt würden. Ab Juli 2025 befinde sich das Kind voraussichtlich in der ersten Klasse der Primarschule, weswegen ab dann zum empfohlenen ordentlichen Ferienrecht von vier Wochen überzugehen sei und je zwei Wochen separat zu beziehen seien. Der Kindsvater habe die Kindsmutter drei Monate im Voraus über den genauen Termin des Ferienbezugs zu orientieren bzw. diesen abzusprechen.
2.2 Zum Ferienrecht führt die Kindsmutter Folgendes aus: Die Vorinstanz sei den gutachterlichen Ausführungen gefolgt und habe in (Probe)Ferien keine Kindswohlgefährdung erkannt. Dabei sei völlig ausgeklammert worden, dass der Berufungskläger [recte: der Berufungsbeklagte] eine höchstproblematische Persönlichkeit aufweise und auch schon gegenüber seinen Kindern massive affektive Durchbrüche gehabt habe. Das Verhalten könne vom Kind nicht eingeordnet werden und überfordere, verängstige und verunsichere es. Wenn der Vater über andere schlecht spreche, bringe er das Kind in einen Konflikt. Das Kind habe im Zusammenhang mit Übernachtungen ernstzunehmende Ängste bekundet. Zwar spiele es gerne mit dem Vater und verbringe gerne Zeit mit ihm. Es sei ihm aber auch wichtig, dass es wieder zurück zur Mutter gehen könne. Die Ängste des Kindes hätten sich verstärkt, als der Berufungsbeklagte seine Tochter vom 13. auf den 14. Dezember (2023) nicht nach Hause gebracht habe und es zu einem mehrstündigen Sondereinsatz der Polizei Kanton Solothurn gekommen sei. Solange die Tochter ihre Ängste habe und sich aufgrund ihres jungen Alters noch nicht an die aversiven Ausbrüche des Berufungsbeklagten gewöhnt habe bzw. diese noch nicht einordnen könne und überfordert sei, sei von einem Ferienrecht – auch probeweise – abzusehen. Sie gehe davon aus, dass die Tochter in ca. anderthalb Jahren weit genug entwickelt sein werde, dass sie das Verhalten und die Persönlichkeit des Berufungsbeklagten genügend gut einschätzen und einordnen könne, so dass Ferien möglich sein sollten.
2.3 Der Kindsvertreter führt zum Ferienrecht Folgendes aus: Die Vorinstanz habe zu Recht in den Frühlingsferien Probeferien verfügt und für den Fall, dass diese nach Beurteilung des Beistands kindswohlförderlich verlaufen, ein Ferienrecht für den Kindsvater vorgesehen. Es möge zwar sein, dass der Kindsvater gelegentlich Mühe bekunde, sich an die exakten Besuchszeiten zu halten. Dem Kindsvater könne jedoch nicht vorgeworfen werden, dass er seine Tochter nicht lieben und mit ihr keinen kindsgerechten Umgang pflegen würde. Sollten die Probeferien nach Beurteilung des Beistands kindswohlförderlich verlaufen, so gebe es vorliegend keine zwingenden Gründe, welche gegen das durch die Vorinstanz verfügte Ferienrecht sprechen würden. Die durch die Kindsmutter geäusserten Befürchtungen seien zwar nicht vollständig von der Hand zu weisen, jedoch seien mitunter auch aus diesem Grund Probeferien vorgesehen und der Beistand habe dabei zu prüfen und zu beurteilen, ob diese kindeswohlförderlich verlaufen. Nur wenn diese Frage durch den Beistand bejaht werden könne, greife das im angefochtenen Urteil statuierte weitergehende Ferienrecht des Kindsvaters. Hinzu komme, dass der Beistand auch nach den Probeferien die Eltern und die Tochter unterstützen werde. Sollte sich in der Zukunft wider Erwarten herausstellen, dass das vorgesehene Ferienrecht durch den Kindsvater nicht kindeswohlgerecht ausgeübt werde, so werde der Beistand umgehend die nötigen Schritte einleiten, damit dieses angepasst werden könne. Im Zusammenhang mit den Ferien sei es für die Tochter von grosser Wichtigkeit, dass die Kindsmutter ihre eigenen Befürchtungen nicht auf ihre Tochter übertrage. Vielmehr sollte die Kindsmutter die Probeferien aktiv (verbal und non-verbal) unterstützen und es damit ihrer Tochter so leicht wie möglich machen. Der Beistand werde selbstverständlich den persönlichen Verkehr inkl. Ferienrecht weiterhin zu überwachen und die Eltern und das Kind in diesem Kontext zu unterstützen haben. Der Beistand habe zudem die Kompetenz, das Ferienprogramm mit dem Kindsvater zu planen, dieses nötigenfalls zu überwachen, bei dessen Umsetzung respektive Durchführung Hilfe zu leisten. Überdies sei der Beistand eingeladen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen bzw. gerichtlichen Regelungen und Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.
2.4 Der Kindsvater bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Aufgrund der Tatsache, dass die Kindsmutter seit 2020 falsche Beschuldigungen und Lügen über ihn verbreite, sei der ganze Unterhaltsprozess unrechtmässig. Er habe alle Beschuldigungen widerlegen können. Eine Kindesgefährdung, eine Sucht, Gewalt gegen das Kind, ein Spielen seiner Kinder mit Waffen habe es nie gegeben. Er bestehe auf ein 50 % Besuchsrecht ab Frühjahr 2024. Ebenso bestehe er auf regelmässige Ferien ab Frühjahr 2024. Er bestehe auf alle Rechte an seiner Tochter. Er habe das gemeinsame Sorgerecht und bestehe darauf, dass dieser unrechtmässige Zivilgerichtsfall umgehend beendet werde.
2.5.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen die elterliche Sorge die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 131 III 209 E. 5).
2.5.2 Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Urteil des BGer 5A_72/2011 vom 22. Juni 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.6 Mit Verfügung vom 29. November 2022 wurde bei G.___, Prof. Dr. phil., Fachpsychologe für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, [...], ein Gutachten bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs über die Tochter in Auftrag gegeben. Das entsprechende Gutachten datiert vom 10. Mai 2023. Der Gutachter beantwortete die Ergänzungsfragen mit Stellungnahme vom 8. August 2023. Ferner wurde er am 15. November 2023 anlässlich der Hauptverhandlung von der Vorderrichterin als sachverständige Person befragt.
2.6.1 Dem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen: Der Kindsvater müsse bei allen Kriterien zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit Abstriche machen. Die Art, wie er mit der Tochter und seinem Umfeld umgehe, belaste sein Verhältnis zu seiner Tochter. Bisher habe er es nicht geschafft, sich bei der Tochter konstant als attraktiver, liebevoller, anregender und fürsorglicher Vater zu installieren. Die Tochter sei ihm gegenüber ambivalent eingestellt. Sie habe ihn gerne, wenn er sich voll mit ihr beschäftige, wenn er auf ihre Wünsche eingehe und wenn keine Spannungen zwischen dem Kindsvater und anderen Menschen herrschten, mit denen er in Anwesenheit der Tochter in Kontakt trete. Er biete seiner jüngeren Tochter deutlich schlechtere Gedeihensbedingungen als die Kindsmutter. Auch diese sei nicht in allen Bereichen über alle Zweifel erhaben. Sie habe aber insgesamt die besseren Fähigkeiten als der Kindsvater, ihr gemeinsames Kind unbeschadet und geschützt aufwachsen zu lassen (Gutachten, S. 104). Der Kindsvater müsse als nur bedingt erziehungsfähig taxiert werden. Die Hauptgründe dafür würden in seiner Persönlichkeitsstörung liegen, welche er in einem sehr auffälligen Mass habe. Der Kindsvater gehe zwar im Alltag auch liebevoll und gut mit seinem Kind um, habe einen guten Kontakt zu dem Mädchen und sei mit ihm aktiv, doch genüge dies für eine gute Erziehung nicht. Er sei zwar ein intelligenter und smarter Mensch, der freundlich und zuvorkommend sein könne, doch sei dies nur die eine Seite seiner Person. Mit seiner narzisstischen, sich selbst überschätzenden und leicht kränkbaren Persönlichkeit, seiner impulsiven Enthemmung, die zu häufigen verbal-aggressiven Durchbrüchen, zu Streitlust, explosiv launenhaftem Verhalten und einer Unfähigkeit zur Kontrolle führe, sei er phasenweise nicht nur ein unangenehmer Zeitgenosse, sondern auch ein schlechtes Vorbild für seine Kinder. Der Kindsvater reagiere auf Trigger massiv aggressiv, destruktiv, beleidigend, herabwürdigend und kenne verbal keine Grenzen. Damit belaste er indirekt auch die Beziehung zur Tochter. Er sei unkooperativ und nicht kompromissbereit. Hinter der Verhaltensauffälligkeit des Kindsvaters verstecke sich eine jahrzehntelange Polytoxikomanie mit illegalen Substanzen und Alkohol, welche den Kindsvater nachhaltig und irreversibel geschädigt habe. Die negativen Anteile seiner Person überdeckten die positiven, rechtschaffenen und umgänglichen Seiten seines Wesens. Der Kindsvater sei sich selbst gegenüber nicht kritikfähig und habe keine Einsicht in seine Hintergrundproblematik. Er verstecke und verleugne auch seine Substanzabhängigkeit (Gutachten, S. 111). Die Eltern seien keine gleichwertigen Erziehungspersonen. Es sei aber auch nicht so, dass der Kindsvater das Wohl seiner Tochter durch regelmässige Kontakte gefährde. Wenn er ausraste und andere Leute beschimpfe, mache er der Tochter Angst. Wie ihre ältere Schwester werde sie sich mit der Zeit an dieses Verhalten ihres Vaters gewöhnen. Sie mache die Erfahrung, dass er zwar ausfällig werde und massiv abwertend, beleidigend, entwürdigend und mit einer nicht zu überbietenden negativen Art über sie herfalle, aber sie merke auch, dass er es nicht so meine. Der Kindsvater zeige bei den heftigen Ausbrüchen häufig das «Kippschalterphänomen» – von einer Sekunde auf die andere habe er alles weggesteckt und sei wieder umgänglich und normal ansprechbar. Dies könne in einem Kind die Erfahrung verstärken, dass alles nicht so schlimm sei und dass man die Tiraden an einem abperlen lassen könne wie Regenwasser. Das seien Überlebensstrategien, welche die Resilienz förderten. Die Frage sei nur, wann C.___ sich diese «emotionale Pellerine» angeeignet haben werde. Vermutungsweise werde das erst in zwei bis drei Jahren so weit sein. Mit Sicherheit sei aber zu sagen, dass jeder emotionale Anfall des Vaters in Anwesenheit seiner Tochter einer zu viel sei (Gutachten, S. 107). Es werde empfohlen, vom Grundsatz her die jetzige Besuchsrechtsregelung beizubehalten. Eine Ausdehnung der Besuchszeiten des Kindsvaters werde im Hinblick auf den Kindergarteneintritt der Tochter im August 2023 und vor dem Hintergrund, dass das Mädchen in einigen Wochen mit grosser Wahrscheinlichkeit auch noch ein Förderprogramm des Heilpädagogischen Dienstes besuchen müsse und damit noch mehr in ein Programm eingebunden sein werde, nicht für opportun erachtet. Auch wäre dies organisatorisch kaum zu bewerkstelligen. Die Distanz zwischen [...] und [...] und der Umstand, dass der Kindsvater nicht Auto fahren dürfe, würden die Organisation zusätzlich verkomplizieren. Die Tochter sollte allgemein mehr Ruhe und nicht noch mehr Hin und Her erfahren (Gutachten, S. 107).
2.6.2 Eine Ausweitung der Kontaktzeiten werde in der Gewährung von Ferien der Tochter beim Kindsvater gesehen. Dies scheine paradox unter dem Aspekt, dass die Tochter momentan nicht beim Kindsvater schlafen müsse. Ferien seien aber etwas anderes als Besuchswochenenden. Sie hätten eine ganz andere Atmosphäre, seien weniger durch Alltagsrituale verplant und allgemein seien Regeln in den Ferien lockerer. Im Moment wäre die Halbschwester bei gemeinsamen Ferien vermutlich noch mit dabei und die jüngere Tochter hätte ihre grosse Schwester als Kameradin.
2.6.3 Der Gutachter schlug folgendes Ferienrecht vor: «B.___ [sei] versuchsweise in den Herbstferien 2023 eine Woche Ferien zu erlauben. Wenn es klappt, sollten dem KV 2024 2 Wochen Ferien mit seiner Tochter zugestanden werden (z.B. Winter und Sommer). Ab dem Jahr, in welchem C.___ 7-jährig werde (2025), sollte der KV ein ordentliches Ferienrecht von 4 Wochen pro Jahr erhalten, wobei er jeweils nicht mehr als 2 Wochen am Stück beziehen dürfte. Die Ferien müsste er der KM jeweils 3 Monate vorher ankündigen» (Gutachten, S. 108 und 115).
2.6.4 In Beantwortung der Ergänzungsfragen führte der Gutachter Folgendes aus: Der Kindsvater sorge während den Besuchszeiten gut für seine Tochter. Die Tochter sehe ihren Vater regelmässig. Er sei ihr vertraut. Dies gelte noch viel mehr für die Ferien als für die Besuchstage. Wenn der Kontakt zwischen Vater und Tochter gefördert werden solle, müsse man den beiden auch etwas länger Zeit geben, die sie miteinander verbringen könnten. Ferien müssten für den Kindsvater Freiraum sein, in welchem er selbst entscheiden könne, wie er ihn füllen wolle. In den Akten und Berichten fänden sich keine Klagen über eine missbräuchliche Feriennutzung des Kindsvaters mit der älteren Tochter. Es gebe Fotos mit seiner glücklichen (älteren) Tochter an einem Badestrand. Dieses entspannte Glücklichsein in einer lockeren Atmosphäre müsse auch die jüngere Tochter erfahren dürfen. Die Herbstferien würden die nächste Gelegenheit bieten, eine solche Ferienwoche versuchsweise durchzuführen. Das wären dann wirkliche Testferien. Der Kindsvater müsste diese Gelegenheit nutzen, um sie erfolgreich und förderlich zu gestalten. Ferien hätten nochmals eine andere Qualität als Wochenenden (Ergänzung, S. 6). Falls der Kindsvater immer noch Drogen konsumiere, so mache er dies kontrolliert. Dies werde auch während den Ferien so sein. Der Kindsvater funktioniere – dank kontrolliertem Konsum – im Alltag. Es würden diesbezüglich keine Probleme mit direkten negativen Auswirkungen auf seinen Umgang mit dem Kind geortet. Wenn dies anders wäre, würden die gutachterlichen Empfehlungen anders lauten. Mehr Sorgen müsse man sich betreffend des Alkoholkonsums machen. Die Gefahr des unkontrollierten Trinkens sei in den Ferien grösser als im Alltag. Es sei die entspannte und lockere Atmosphäre, welche die Ferienstimmung ausmache, welche aber auch das Risiko für einen alkoholbedingten Absturz erhöhe. Da würden keine Kontrollen und Versprechen helfen. Es liege alleine in der Entscheidung des Kindsvaters selbst, sich diesbezüglich im Griff zu haben und sich selbst Beschränkungen aufzuerlegen und zwar aus einem Verantwortungsgefühl gegenüber dem Kind. Das Risiko müsse für eine Testphase eingegangen werden (Ergänzung, S. 7).
2.6.5 Anlässlich der Befragung als sachverständige Person vor der Vorderrichterin führte der Gutachter aus, der Kindsvater sei in den Ferien nicht so, wie er jetzt tue. Er sei ein lieber Kindsvater und könne gut mit dem Kind umgehen. Er mache ein gutes Programm. Das sei zu begrüssen. Aus seiner Sicht dürfte er auch vorher Probeferien machen, beispielsweise in den Frühlingsferien für vier fünf Tage. Man müsste einfach mal ausprobieren. Es wäre auch toll, wenn die ältere Tochter mitkommen könnte. Das würde sehr viel erleichtern (Befragung vom 15. November 2023, N 300 ff.).
2.6.6 Der Beistand gab gegenüber der Vorderrichterin auf die Frage, ob er Probeferien unterstütze folgende Antwort: «Ja. Es gibt auch so Eltern- Familienferien als Angebot, aber er [der Kindsvater] könnte es auch alleine mit ihr [der Tochter], das sei kein Thema» (Befragung vom 15. November 2023, N 141 ff.).
2.7 Wie bereits erwähnt, stützte sich die Vorderrichterin bei der Beurteilung des Ferienrechts zur Hauptsache auf die gutachterliche Einschätzung. Das Gericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung gemäss Art. 157 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu beurteilen, ob ein Gutachten beweistauglich ist. Dies geschieht von Amtes wegen. Das Gericht muss zum Schluss kommen können, dass das Gutachten eine verlässliche und taugliche Grundlage für seine Meinungsbildung bietet. Gestützt auf Art. 188 Abs. 2 ZPO ist zu prüfen, ob das Gutachten «vollständig», «klar» und «gehörig begründet» ist. Ein Gutachten ist unvollständig, wenn es an nachvollziehbaren Begründungen fehlt, die eine Überprüfung der Ergebnisse erlauben. Es muss als Ganzes verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen (vgl. Annette Dolge in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 183 N 12). Nach Einholung des Gutachtens liegt es am Gericht, die (Meinungs-)Äusserungen des Sachverständigen zu würdigen und die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten (Art. 188 Abs. 2 ZPO; BGE 114 II 200 E. 2.b).
2.8.1 Das von Dr. G.___ erstellte und vom 10. Mai 2023 datierende Gutachten ist in seiner Gesamtheit vollständig, klar und wohl begründet. Der Gutachter ist eine unabhängige Fachperson, welche qualifiziert ist, die Situation einzuschätzen und die ihr unterbreiteten Fragen sachgerecht zu beantworten. Der Gutachter hat weitreichende Abklärungen getroffen, mit den Eltern, dem Kind, dem Beistand und dem Kinderanwalt sowie mit weiteren Personen gesprochen und das Kind abgeklärt. Zudem hat er fremdanamnestische Angaben eingeholt. Das Gutachten ist in sich stimmig, vollständig und immer noch aktuell. Die vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerungen sind schlüssig. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens vom 10. Mai 2023 erschüttern würden. Der Gutachter bestätigte seine Einschätzung betreffend Ferienrecht auch anlässlich seiner Einvernahme. Die Vorderrichterin hat sich bei der Regelung des Ferienrechts zu Recht auf die Empfehlungen des Gutachters gestützt. Abweichungen von der gutachterlichen Empfehlung (für das Jahr 2024) hat sie wohl begründet. Eine solche Abweichung liegt im richterlichen Ermessen. Es entbehrt nicht einer gewissen Selbstverständlichkeit, dass der Kindsvater einen Anspruch darauf hat, Ferien mit seinem Kind zu verbringen, solange dadurch das Kindswohl nicht gefährdet wird. Der Gutachter hat ausgeführt, dass der Kindsvater in den Ferien «anders» sei. Er sei ein liebevoller Vater und könne gut mit dem Kind umgehen. Der Gutachter äusserte sich klar in dem Sinne, als dass der Kindsvater Ferien mit seiner Tochter (und umgekehrt) verbringen solle und dürfe. Entgegen der Auffassung der Kindsmutter hat die Vorderrichterin in ihrer Beurteilung die «höchstproblematische» Persönlichkeit des Kindsvaters (bei der Ferienregelung) sehr wohl berücksichtigt. Sie hat vorerst (kurze) Probeferien angeordnet, und das Gelingen der Ferien als Schritt in Richtung Erweiterung des Ferienrechts vorausgesetzt. Nur wenn die (Probe-)Ferien kindswohlförderlich verlaufen, greift das im angefochtenen Urteil statuierte (erweiterte) Ferienrecht. Die (Probe-)Ferien werden durch den Beistand unterstützt und überwacht. Sollten sich die Ferien als nicht kindswohlförderlich erweisen, wird der Beistand umgehend die nötigen Schritte in die Wege leiten. Er hat die Kompetenz, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der verfügten Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. Entsprechend wurden auch die Aufgaben des Beistands definiert. Der kindswohlförderliche Verlauf der Ferien ist Bedingung für weitere Ferien. Der Kindsvater hat Gelegenheit, sich zu beweisen. Dies gilt nicht nur für seinen verantwortungsvollen Umgang mit der Tochter, sondern auch in Bezug auf seinen Konsum. Es versteht sich von selbst, dass der Beistand (wie von der Kindsmutter in ihrer Berufung verlangt) im Falle eines kindswohlgefährdenden Verlaufs (der Ferien) die weiteren Ferienbesuche des Kindsvaters beschränkt sistiert, bzw. entsprechenden Antrag stellt. Es gibt keinen Grund, mit der Durchführung des Ferienrechts zuzuwarten. Im Gegenteil, ein Zuwarten stünde nicht im Kindswohl. Das Kind soll trotz Trennung der Eltern weiterhin an den Ressourcen von Mutter und Vater teilhaben können, so dass es von beiden Eltern möglichst optimal profitieren kann. Dies gilt auch für die Ferienzeit. Es besteht kein Grund, mit den Ferien beim Vater bis zum Eintritt der Tochter in die 1. Primarschulklasse zuzuwarten. Das von der Vorinstanz verfügte Ferienrecht des Kindsvaters ist nach dem Gesagten mit dem Kindswohl zu vereinbaren und somit nicht zu beanstanden. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
2.8.2 An dieser Beurteilung vermögen auch die Bedenken der Kindsmutter betreffend die Übernachtungen beim Kindsvater nichts zu ändern. Zum einen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Ängste des Kindes (wohl) zu einem erheblichen Teil von der Kindsmutter induzierte Ängste sind und eine diesbezügliche Beeinflussung durch die Kindsmutter nicht ausgeschlossen werden kann (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen). Betreffend Motivation zur Übernachtung kann auf die Ausführungen des Gutachters anlässlich seiner Befragung vor der Vorderrichterin verwiesen werden (Befragung vom 15. November 2023, N 448 ff.). Dieser führte aus, das Wichtigste sei eigentlich, dass die Kindsmutter dem Kind sage, dass es beim Kindsvater übernachten dürfe und dass das Kind es dort schön haben werde. Der Schlüssel sei eigentlich, dass die Kindsmutter und auch die Grosseltern positiv von diesen Besuchen Übernachtungen des Kindes beim Kindsvater reden. Zum andern hat der Gutachter bei seiner Einschätzung die Ängste berücksichtigt. Im Gutachten hielt er fest, es sei nicht so, dass der Kindsvater das Kindswohl durch regelmässige Kontakte gefährde. Vom Grundsatz her werde das bisherige Besuchsrecht befürwortet. Zur Entlastung schlage er aber eine vorübergehende Sistierung der Übernachtungen bis längstens nach den Herbstferien 2023 vor. Im Prinzip sollte aber am 14-tägigen Besuchsrecht mit Übernachtungen festgehalten werden, damit sich keine unliebsame Gewohnheit einschleiche (Gutachten, S. 113 f.; Ergänzung, S. 2). Zudem solle das Kind weiterhin beim Vater übernachten, falls es dies selbst wünsche, falls es von seiner Halbschwester gefragt werde, ob es zusammen mit ihrem Vater übernachten wolle und das Kind zustimme, wenn die Kindsmutter selber die Initiative ergreife und das Kind motiviere, beim Kindsvater zu übernachten. Dieser Vorschlag beruhe darauf, dass ein erheblicher Teil der vom Kind geäusserten Ängste von der Kindsmutter induzierte und verstärkte Ängste seien. Die Kindsmutter solle das Kind aktiv motivieren, zum Kindsvater zu gehen und zu übernachten. Der Kindsvater könne nämlich die Betreuung und Begleitung des Kindes an einem Wochenende ordentlich und für das Kind förderlich und unbelastet durchführen (Ergänzung, S. 2 f.). Die Sistierung der Übernachtungen wurde inzwischen wieder aufgehoben. Die Vorderrichterin verfügte ein Besuchsrecht (mit Übernachtungen). Dieses Besuchsrecht wurde von der Kindsmutter nicht angefochten. Es erschliesst sich nicht, warum sich die Kindsmutter gegen Übernachtungen in den Ferien wehrt, zumal der Gutachter darin (schon gar) keine Kindswohlgefährdung sieht; gemäss Gutachter lässt sich durch Übernachtungen beim Kindsvater nicht auf eine Kindswohlgefährdung schliessen. Ergänzend führte der Gutachter aus, es sei festzuhalten, dass es in der Vergangenheit bereits längere Perioden gegeben habe, in welchen die Tochter problemlos und mit Freude beim Kindsvater übernachtet habe. Sie habe es dort schön und der Kindsvater sei lieb mit ihr und verwöhne sie. Das Haus des Kindsvaters, die ganze Einrichtung sowie die Umgebung seien kinderfreundlich und gut. Das Kind sei beim Kindsvater nicht gefährdet. Und es sei ein Recht des Kindes, Kontakt mit seinem Vater zu haben. Deshalb müsse es auch ein Ziel für die Kindsmutter sein, dass die Tochter wieder regelmässig und ordentlich beim Kindsvater übernachte. Der Gutachter schlussfolgerte: «Ich halte das Übernachtungsproblem für ein von der KM hochstilisiertes Problem, das nur sie selber lösen kann» (Ergänzung, S. 6).
2.9 Mit Verweis auf das beweiskräftige Gutachten, ist (auch) der Antrag des Kindsvaters um Ausdehnung des Besuchsrechts abzuweisen. Der Gutachter hat auch zur Ausdehnung eines Besuchsrechts von 50 % : 50 % Stellung genommen und dazu Folgendes ausgeführt: Aufgrund der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit mit klaren Vorteilen der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater müsse man von einem solchen Betreuungssetting absehen. Die Eltern seien keine gleichwertigen Erziehungspersonen. Es werde nicht empfohlen, die Betreuungszeit des Kindsvaters auszuweiten und keinesfalls auf einen Schlüssel von 50 % : 50 % auch 40 % : 60 %, wie vom Kindsvater gefordert (Gutachten, S. 108). Der Gutachter spricht sich dezidiert gegen eine (derzeitige weitere) Erweiterung des Besuchsrechts aus. Er weist darauf hin, dass das Kind mehr Ruhe und nicht noch mehr Hin und Her erfahren solle (Gutachten, S. 107, Befragung vom 15. November 2023, N 497). Die Ausweitung des Besuchsrechts entspricht deshalb nicht dem Wohl des Kindes, weshalb eine solche derzeit nicht in Frage kommt.
2.10.1 Im Zusammenhang mit dem verfügten Ferienrecht des Kindsvaters steht auch die Regelung betreffend Kompetenz des Beistandes, das Ferienprogramm mit dem Kindsvater zu planen, dieses nötigenfalls zu überwachen (insbesondere in Bezug auf Probeferien), bei dessen Umsetzung respektive Durchführung Hilfe zu leisten und im Falle eines kindswohlförderlichen Verlaufs der Ferien dem Kindsvater weitere Ferienbesuche […] zu gewähren.
2.10.2 Die Vorderrichterin erwog, Ausgangspunkt für den Erlass der Dispositivziffer 14 lit. i sei die verbesserungswürdige Kommunikation und Kooperation zwischen den Kindseltern. Zunächst habe der Beistand die Ferienprogramme mit dem Kindsvater zu planen und die Ferienbesuche wenn nötig zu überwachen. Insbesondere habe der Beistand darüber zu befinden, ob die Probeferien des Kindsvaters im Frühling 2024 (ausmachend 4 aufeinanderfolgende Tage) kindswohlförderlich verlaufen. Bejahendenfalls stehe dem Kindsvater dann das erwähnte Ferienrecht zu. Der Beistand müsse nahe am Fall dran sein, sofort einschreiten, wenn sich ein Konflikt anbahne und bereit sein, rasche und klare Entscheide zu fällen.
2.10.3 Die von der Vorderrichterin verfügte Ferienregelung bleibt bestehen. Mit der angeordneten Massnahme können erzieherische Missstände bzw. allfällige Kindswohlgefährdungen durch beistandschaftliche Vermittlungen, Anleitungen, Weisungen und der Übertragung von Aufgaben begegnet werden, was im Wohle des Kindes liegt. Die Regelung ist erforderlich und verhältnismässig. Wie bereits erwähnt, versteht es sich von selbst, dass der Beistand im Falle eines kindswohlgefährdenden Verlaufs die weiteren Ferienbesuche des Kindsvaters beschränkt sistiert bzw. entsprechenden Antrag stellt.
2.10.4 Da das Ferienrecht wie von der Vorderrichterin verfügt bestehen bleibt, bleibt auch die Ziffer 14. lit. i bestehen. Die Berufung erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
2.11 Sollten die Probeferien bisher (z.B. aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Berufung) noch nicht durchgeführt worden sein, sind solche bei der nächsten Gelegenheit durchzuführen.
3. Unterhalt 3.1 Die Vorderrichterin rechnete dem Kindsvater als monatliches Nettoeinkommen (vor seiner Pensionierung) einen Betrag von CHF 2'750.00 in einem 100 %-Pensum an und erwog dazu Folgendes: Der Kindsvater sei Inhaber einer […] und selbständig erwerbend. Eine Lohnabrechnung existiere nicht. Der Kindsvater sei der Aufforderung, aktuelle Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen, nie nachgekommen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er kaum Aussagen zu seinen Einkünften und Ausgaben getätigt. Für seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse könne einzig auf die edierten Steuerakten abgestellt werden. Diese würden Einkünfte für das Jahr 2022 von CHF 27'000.00 (monatlich CHF 2'250.00) und für das Jahr 2021 von CHF 29'500.00 (monatlich CHF 2'458.33) ausweisen. Der Kindsvater selbst habe angegeben, dass er 2020 glaublich CHF 32'000.00 (monatlich CHF 2'666.66) und 2019 etwas über CHF 37'000.00 (monatlich CHF 3'083.33) versteuert habe. Zu prüfen sei, ob dem Kindsvater ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, da dieser angegeben habe, nicht mehr als 50 % zu arbeiten bzw. arbeiten zu wollen. Der Gutachter gebe einerseits an, dass sich beim Kindsvater akzentuierte narzisstische und impulsive Persönlichkeitszüge sowie psychische Verhaltensstörungen durch einen Missbrauch psychotroper Substanzen (Opiate, Alkohol) feststellen liessen. Die Impulsivität zeige sich als Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln. Dazu gehöre eine Neigung zu Ausbrüchen von Wut und Gewalt, Tendenz zu Streitereien und Konflikten mit anderen, Launenhaftigkeit und die Unfähigkeit, das explosive Verhalten zu kontrollieren. Aufgrund der festgestellten Symptome leide der Kindsvater wohl an einem Frontalhirnsyndrom bzw. einer irreparablen Hirnläsion, weswegen er sich nicht anders verhalten könne, als er es tue. Andererseits habe der Kindsvater gemäss seinen Angaben […] und […] gelernt. Dann habe er sich selbständig gemacht. Er habe mit dem Überleben zu kämpfen, da er keine Arbeit mehr habe. Er müsse täglich herumtelefonieren, um irgendwo Arbeit zu finden. Er biete sich per Inserat als […] an, da er von der […] nicht leben könne. Als angestellter […] würde er mit 52 Jahren grundsätzlich CHF 4'000.00 verdienen können. Er könne mit der […] auch nur überleben, weil er ein Netz von Kollegen habe, die ihm in der Not helfen würden. Viel bleibe ihm nicht übrig. Er betreibe keinen […]handel mehr. Die Vorderrichterin erwog, es erhelle, dass es dem Kindsvater aufgrund seiner akzentuierten narzisstischen und impulsiven Persönlichkeitszüge nicht möglich sei, das Durchschnittseinkommen eines […] bei einem hypothetischen Arbeitgeber zu generieren. Der Kindsvater verfüge über problematische Persönlichkeitszüge, welche eine allfällige kooperative Zusammenarbeit in einem Unternehmen erheblich erschweren bis verunmöglichten, sodass davon auszugehen sei, dass kein Arbeitgeber gewillt wäre, den Kindsvater auch nur als Hilfsarbeiter zu beschäftigen. Erschwerend trete hinzu, dass der Kindsvater sich nach dem Erlernen seines Berufs selbständig gemacht habe und seither keine einschlägige Angestelltenerfahrung vorweisen könne. Seine Persönlichkeitszüge wirkten sich aber auch auf seine Tätigkeit als Selbständigerwerbender aus. So erschwere seine Impulsivität den Handel mit […] behindere den Umgang mit Kunden. Folge davon sei, dass der Kindsvater marginal bis sehr begrenzt […] verkaufen Aufträge ausführen könne, sodass nur ein geringer Umsatz vorhanden sei. Obschon die Steuerakten des Kindsvaters unvollständig und wenig aussagekräftig seien, werde es dem Kindsvater mit den nötigen Anstrengungen möglich sein, bei einem Pensum von 100 % Einkünfte von ermessensweise CHF 2'750.00 zu generieren, welche damit leicht höher als der Durchschnittswert der Umsätze der Jahre 2019 bis 2022, ausmachend CHF 2'614.58, ausfielen. Schliesslich sei zwar von der Kindsmutter pauschal behauptet worden, dass dem Kindsvater eine […] als zusätzliche Einnahmequelle diene, dies habe der Kindsvater allerdings anlässlich seiner Einvernahme bestritten. Folglich sei hierüber nicht Beweis zu führen.
3.2 Zu den verfügten Unterhaltsbeiträgen führt die Kindsmutter Folgendes aus: Dem Berufungsbeklagten sei es mit den nötigen Anstrengungen möglich und auch zumutbar, bei einem Pensum von 100 % als gelernter und selbstständig erwerbender […] und Inhaber einer […] (Einzelunternehmen) und der zusätzlichen Vermietung eines […] ein monatliches Einkommen von CHF 5'300.00 netto zu erzielen. Der Berufungsbeklagte selbst habe mehrmals zu Protokoll gegeben, dass er sein Arbeitspensum seit Beginn der Streitigkeit um die gemeinsame Tochter aus freien Stücken und bewusst auf 50 % reduziert habe. Der Berufungsbeklagte habe sich im vorinstanzlichen Verfahren konsequent geweigert, sämtliche Belege zu seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation einzureichen. Die Steuererklärungen des Berufungsbeklagten würden für das Jahr 2022 selbst deklarierte Einnahmen von CHF 27'000.00 und für das Jahr 2021 solche von CHF 29'500.00 ausweisen. In diesen beiden Jahren habe der Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben bewusst nur noch in einem 50 % Pensum gearbeitet. Weil der Berufungsbeklagte die vorgenannten Steuererklärungen selbst ausgefüllt habe und diesen keine Jahresabschlüsse, Kontodetails Bankkontoauszüge beigelegt worden seien, würden sich die angegebenen jährlichen Einnahmen nicht mittels objektiver Beweismittel verifizieren lassen. Der Berufungsbeklagte selbst erachte sich als arbeitsfähig und gesund. In den Verfahrensakten fänden sich keine medizinischen Berichte, die eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würden. Dem Berufungsbeklagten sei es entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher durchaus zumutbar und auch möglich, sein Arbeitspensum als selbstständiger […] von 50 % auf 100 % zu erhöhen. Unter Betrachtung der gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Einnahmen für die Jahre 2019 bis 2022 sei beim Berufungsbeklagten von einem ermessensweise und hypothetisch festzusetzenden Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) auszugehen. Dieses Einkommen decke sich zudem mit dem Lohn eines angestellten […] mit der Berufungserfahrung und dem Alter des Berufungsbeklagten in der Region Mittelland und dem GAV für das […]gewerbe des Kantons Bern. Dem Auszug aus dem Facebook Profil des Berufungsbeklagten vom 3. März 2022 lasse sich weiter entnehmen, dass er bei der [...] […] in [...] einen […] zur Verfügung gehabt habe, wo Dritte ihre […] hätten ausstellen und verkaufen dürfen. Dass der Berufungsbeklagte nach eigenen Aussagen aus dem […] keine Einnahmen generiere, dürfte damit wahrscheinlich lediglich einer Schutzbehauptung entsprechen. Der […] bilde eine zusätzliche Einkommensquelle von monatlich CHF 800.00.
3.3 Der Kindsvertreter führt aus, im angefochtenen Urteil seien der Tochter lediglich bescheidene Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden. Der Kindsvater sei Inhaber einer […] und daher selbständig erwerbstätig. Die Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang zum Schluss gekommen, es könne einzig auf die hinter dem Steueramt edierten Steuerakten abgestellt werden. Der Kindsvater habe aber anlässlich der gerichtlichen Befragung angegeben, er wolle nicht mehr als 50 % arbeiten, da seine Ex-Partnerinnen nicht davon profitieren sollen. Das dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegte hypothetische Einkommen von CHF 2'750.00 sei zu tief angesetzt worden. Dem Kindsvater sei bei einem 100 %-Pensum ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich zwischen CHF 4'000.00 und CHF 4'500.00 anzurechnen.
3.4 Der Berufungsbeklagte äussert sich in seinen diversen Eingaben nicht explizit zu den verfügten Unterhaltsbeiträgen sondern weist lediglich darauf hin, dass er aufgrund seiner 50 %-Teilzeitarbeit einen Unterhalt von CHF 260.00 pro Monat leiste.
3.5 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit jedes Elternteils voraus («jeder nach seinen Kräften»; Art. 276 Abs. 2 ZGB).
Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (zum Ganzen: BGE 144 III 481 E. 4).
Sind mit der Festlegung von Kindesunterhalt Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen (BGE 148 III 270 E. 6.4). Aus diesem sogenannten uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen. Die Untersuchungsmaxime gilt nicht nur zugunsten des Kindes, sondern für alle Verfahrensbeteiligten, namentlich auch die unterhaltspflichtige Person. Auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime trifft die Parteien allerdings insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie gehalten sind, am Verfahren aktiv mitzuwirken und es an ihnen ist, das Gericht über den Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (zum Ganzen: BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil des BGer 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.1).
3.6.1 Gegenüber dem Gutachter gab der Kindsvater betreffend seiner Arbeitstätigkeit Folgendes zu Protokoll: Er habe zwei Berufe erlernt, nämlich […] und […]. Für […] habe er vier Jahre gelernt, für […] nochmals zwei Jahre. Dann habe er sich selbständig gemacht. Heute würde er dies anders machen, weil das […]gewerbe am zusammenbrechen sei. Er habe keine Arbeit mehr. Er müsse ums Überleben kämpfen. Ihm würde niemand Arbeit anbieten. Er müsse täglich herumtelefonieren, um irgendwo Arbeit zu finden. Er habe jetzt ein Inserat geschaltet, in welchem er sich als […] anbiete. Weil er alles mache, habe er so am schnellsten eine Arbeit. Wenn er sich anstellen lasse, dann bekomme er CHF 3'000.00 bis CHF 4'000.00 Lohn. Davon könne er nicht leben. Als angestellter […] verdiene er mit 52 Jahren so um die CHF 4'000.00. Dafür müsse er aber von morgens früh bis abends streng krüppeln. Da bekomme er ja als […] mehr (Gutachten, S. 43 f.).
3.6.2 Der Gutachter hält in seiner Beurteilung fest, der Kindsvater gebe an, am Existenzminimum zu leben, weil er mit seiner […] kein vernünftiges Einkommen mehr generieren könne. Dass das […]gewerbe in einem Umbruch stehe, sei nicht von der Hand zu weisen. Dennoch wäre es seiner (des Gutachters) Ansicht nach immer noch möglich, mit Arbeit in diesem Bereich ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Der Kindsvater arbeite seit Jahren nur 50 %. Er habe sich angewöhnt, nur vormittags zu arbeiten, dann das Fitness-Studio aufzusuchen sonst Sport zu treiben und nachmittags freizumachen. Zudem habe er ihm zwischen den Zeilen erzählt, dass er gar nicht daran interessiert sei, mehr Geld zu verdienen, da er sonst den Müttern seiner Kinder mehr Unterhalt bezahlen müsste. Die Strategie des Kindsvaters sei auch vom Grossvater bestätigt worden (Gutachten, S. 96).
3.7 Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 wurde der Kindsvater aufgefordert, die Jahresrechnung und Buchhaltungsunterlagen ab dem Jahre 2019 einzureichen. Zudem wurden beim Steueramt des Kantons Solothurn die vollständigen Steuerunterlagen des Kindsvaters der Jahre 2019, 2020 und 2021 einverlangt. Während das Steueramt die verlangten Unterlagen einreichte, kam der Kindsvater seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.
3.8.1 Der Berufungsbeklagte ist selbständig erwerbender […], […] und Inhaber eines Einzelunternehmens. Aufgrund der im Familienrecht geltenden erhöhten Mehranforderungen hat er alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maximal auszuschöpfen (Urteil des BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), was grundsätzlich auch einen Stellenwechsel bzw. die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Annahme einer Stelle als Angestellter beinhalten kann (vgl. Urteile des BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.7; 5A_996/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3.2.2). Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem fachfremden Berufsfeld handeln würde, so ist dem Berufungsbeklagten aus den von der Vorderrichterin aufgeführten Gründen ein «Umsatteln» von einer selbständigen auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit im angestammten Berufsfeld nicht zumutbar. Zumutbar ist ihm aber eine Aufstockung seines bisherigen Arbeitspensums als selbständig erwerbender […] und […] in seiner Einzelunternehmung. Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 4 E. 4a). Dies ist vorliegend anzunehmen. Offensichtlich schöpft der Kindsvater seine Erwerbskraft nicht voll aus. Wie er gegenüber dem Gutachter erklärte, arbeitet er nur 50 %. Er habe sich angewöhnt, nur vormittags zu arbeiten. Offenbar hat der Kindsvater auch bereits vor der Trennung von der Kindsmutter nur in diesem Ausmass gearbeitet, führte diese doch gegenüber dem Gutachter aus, der Kindsvater habe bereits während dem Zusammenleben täglich nur 4 bis 5 Stunden am Vormittag gearbeitet (Gutachten, S. 23). Der Berufungsbeklagte selbst gab zu verstehen, dass er nicht mehr als 50 % arbeiten wolle, um nicht den Müttern seiner Kinder Unterhalt zahlen zu müssen, bzw. damit er für sein(e) Kind(er) 50 % da sein könne (vgl. Befragung vom 8. Juni 2022, N 486 f., 715 ff.; Gutachten, S. 96, Befragung Beistand vom 15. November 2023, N 64 f.). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise wie z.B. ärztliche Zeugnisse, welche darauf schliessen liessen, dass es dem Berufungsbeklagten nicht möglich ist, seine Arbeitstätigkeit auf 100 % auszubauen. Der Berufungsbeklagte vermag bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu erwirtschaften, als er (heute in einem 50 %-Pensum) effektiv verdient. Dem Berufungsbeklagten ist es zumutbar, in seinem angestammten Beruf 100 % zu arbeiten. Folglich ist ihm ein höheres als das derzeit von ihm in einem 50 %-Pensum erzielte Einkommen anzurechnen. Insofern ist mit der Vorderrichterin einig zu gehen.
3.8.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorderrichterin hingegen, wenn sie von einem erzielbaren Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 2'750.00 bei einem 100 %-Pensum ausgeht. Wie viel der Berufungsbeklagte in den vergangenen Jahren effektiv erwirtschaftete, ist nicht klar. Jedenfalls verdiente er so viel, um damit seinen Bedarf zu decken und (bescheidene) Unterhaltsbeiträge an seine beiden Töchter zu bezahlen. Eine Verschuldung ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn die deklarierten Gewinne der Einzelunternehmung des Berufungsbeklagten sehr tief sind, kann darauf (teilweise) abgestellt werden. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente er in den Jahren 2019 bis 2022 durchschnittlich CHF 2'614.60 (2022 CHF 2'250.00; 2021 CHF 2'458.33; 2020 CHF 2'666.66; 2019 CHF 3'083.33). Und dies in einem 50 %-Pensum und teilweise sogar während der Coronapandemie. Unter Berücksichtigung des Wandels im […]gewerbe und ausgehend von den vorgenannten Zahlen erscheint ein monatliches Nettoeinkommen von ermessensweise CHF 4'200.00 in einem 100 %-Pensum als realistisch. Gegenteiliges hätte der Berufungsbeklagte durch die Edition der vollständigen Unterlagen belegen können. Dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, wurde bereits erwähnt. Dass ein Einkommen von CHF 4'200.00 realistisch ist, bestätigt der Berufungsbeklagte denn auch selbst, indem er ausführte, von einem Einkommen von CHF 4'000.00 könne er nicht leben, da bekomme er als […] mehr (Gutachten, S. 43 f.). Gemäss seinen eigenen Angaben bietet er sich als […] an, wenn er in der […] zu wenige Aufträge hat. Auch die Besuchsrechtsregelung lässt sich mit einem 100 %-Pensum vereinbaren, ist es doch praxisüblich, dass eine […] auch am Samstagmorgen geöffnet ist.
3.8.3 Weitere Einkünfte sind unbelegt geblieben. Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach der Berufungsbeklagte auch tatsächlich die von der Berufungsklägerin behaupteten Zusatzeinkünfte generiert. Zwar ist dem Facebook-Auszug aus dem Jahr 2022 (März) zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte damals offenbar auf […] bei der [...] hinwies, unter Angabe seiner Homepage (Beilage Nr. 7 der Berufungsklägerin). Auch seine Aussagen gegenüber der Amtsgerichtsstatthalterin vom 8. Juni 2022 weisen darauf hin, dass er bei der [...] Platz pachtete (N 638 ff.). Ob er heute diese Plätze noch nutzen bzw. (ver)pachten darf, ist nicht dargetan. Namentlich bietet der Berufungsbeklagte ein derartiges Angebot auf seiner geschäftlichen Homepage nicht (mehr) an und auch in den Geschäftsunterlagen fehlen Hinweise auf entsprechende Zusatzeinkünfte.
3.9 Aufgrund des Gesagten ist dem Berufungsbeklagten bis zu seiner Pensionierung ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 4'200.00 anzurechnen. Da die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorliegend nicht in Betracht fällt, ist eine weitere Phase zu bilden. Diese beginnt ab Januar 2025. So wird der Kindsvater genügend Zeit haben, sich entsprechend zu organisieren und seinen Betrieb hochzufahren. Eine längere Übergangsfrist ist nicht gerechtfertigt. Bis 31. Dezember 2024 sind dem Kindsvater die effektiv erzielten CHF 2'615.00 als Einkommen anzurechnen.
3.10 Betreffend Einkommen des Berufungsbeklagten nach der Pensionierung Nachstehendes:
3.10.1 Die Vorderrichterin rechnete dem Berufungsbeklagten ab Erreichen des AHV-Alters im Jahr 2032 die monatliche Minimalrente in der Höhe von CHF 1'225.00 an und erwog dazu Folgendes: Aus den Akten ergebe sich nicht, ob der Kindsvater regelmässig die AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende bezahlt habe. Die wirtschaftliche Situation des Kindsvaters müsse als prekär bezeichnet werden. Dieser gebe denn auch an, dass seine Eltern für die Liegenschaftskosten aufkämen, ihm nicht viel übrigbleibe und seine […] schlecht laufe. Aufgrund dessen, dass der Kindsvater sein erwirtschaftetes Geld wohl primär für seinen eigenen, aktuellen Bedarf und die von ihm laufend zu zahlenden Unterhaltsbeiträge aufwende, sei nicht davon auszugehen, dass er regelmässig AHV-Beiträge für die Zukunft leiste. Auch über etwaige Guthaben der 2. Säule sei nichts bekannt. Entsprechende Belege fänden sich nirgends. Es werde auch nicht geltend gemacht, dass etwas vorhanden sei. Da der Kindsvater direkt nach Erlernen des Berufs in die Selbständigkeit gewechselt habe und dieser sein Einkommen für die laufenden Bedürfnisse verbrauche, sei zu erwarten, dass keine höchstens nur sehr geringe Guthaben vorhanden seien. Eine PK-Rente sei deshalb nicht anzurechnen.
3.10.2 Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, indem die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen zu tätigen annehme, der Berufungsbeklagte werde nur die Minimalrente erhalten, habe sie Art. 296 ZPO verletzt. Der Sachverhalt sei nicht von Amtes wegen erforscht worden. Mit der Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse hätte sich gezeigt, welche AHV-Rente der Berufungsbeklagte bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters voraussichtlich erhalten werde. Auch hätte die Vorinstanz von Amtes wegen Nachforschungen bei der Zentralstelle 2. Säule vornehmen müssen. Sie hätte abzuklären gehabt, ob der Berufungsbeklagte bei einer Pensionskasse Freizügigkeitsstiftung angeschlossen sei.
3.10.3 Die Erwägungen der Vorderrichterin, wonach davon auszugehen sei, dass der Kindsvater sein erwirtschaftetes Geld primär für seinen eigenen Bedarf und die von ihm bezahlten Unterhaltsbeiträge aufgewendet habe, ist nicht zu beanstanden. Entsprechend berücksichtigte sie eine AHV-Minimalrente und keine Pensionskassenrente. In der Nichteinholung der entsprechenden Auskünfte ist keine Verletzung von Art. 296 ZPO ersichtlich. Denn auch die Ausgleichskasse hätte sich bei ihrer Auskunft auf die Deklaration des Berufungsbeklagten stützen müssen. Dass sich daraus keine verlässlichen Zahlen ermitteln lassen, wurde bereits erwähnt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die entsprechenden Auskünfte nicht eingeholt hat. Der (nun) vor Berufungsinstanz gestellte Beweisantrag auf Einholung der Auskünfte bei der Ausgleichskasse wird in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Pensionskasse. Nach seiner Pensionierung ist dem Kindsvater eine AHV-Rente von monatlich CHF 1'225.00 als Einkommen anzurechnen.
3.11.1 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorderrichterin habe verkannt, dass Frauen und Männer zur Altersrente für jedes eigene Kind unter 18 Jahren eine Kinderrente in Höhe von 40 % der eigenen Altersrente erhalten. Die Ausgleichskasse zahle die Kinderrente aus, solange das Kind in Ausbildung sei, längstens bis zum 25. Geburtstag. Der Berufungsbeklagte müsse in casu somit bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters zumindest die Kinderrente der AHV an die Berufungsklägerin weiterleiten. Unter Annahme der minimalen AHV-Rente von derzeit CHF 1'225.00 erhielte der Berufungsbeklagte für die Tochter eine minimale Kinderrente zur AHV von CHF 490.00 pro Monat. Es sei aber von einer höheren Rente auszugehen. Bei den Pensionskassen werde praxisüblich ebenfalls eine Kinderrente bezahlt, wenn das eigene Kind noch minderjährig sei sich in Erstausbildung befinde. Normalerweise bezahlten die Pensionskassen eine Rente von 20 % der Altersrente.
3.11.2 Das Vorbringen der Berufungsklägerin ist betreffend die AHV-Kinderrente begründet. Der Berufungsbeklagte ist [...] 1967 geboren und wird voraussichtlich per Dezember 2032 pensioniert. Für seine Tochter, welche dannzumal 14-jährig sein wird, wird er deshalb eine AHV-Kinderrente erhalten. Diese kann er längstens bis zum 25. Altersjahr des Kindes beziehen. Die Rente steht seiner Tochter zu.
3.12.1 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorderrichterin hätte abzuklären gehabt, ob der Berufungsbeklagte zur Deckung der gebührenden Unterhaltsbeiträge seiner unmündigen Tochter sein Vermögen antasten müsste. Immerhin besitze er eine Liegenschaft mit einem Wert von ca. CHF 575'000.00 und einer Hypothekarlast von lediglich CHF 70'000.00.
3.12.2 Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen (zum Ganzen: BGE 147 III 393 E. 6.1.1.). Das Vermögen des Berufungsbeklagten ist nicht liquid. Bereits deshalb scheint es nicht angezeigt, dass er auf die Substanz seines Vermögens greifen muss.
3.13 Das Einkommen der Kindsmutter in der Höhe von CHF 1'450.00 (45 %) ist unbestritten.
3.14 Betreffend die Bedarfszahlen ist im Nachfolgenden im Einzelnen auf die Rügen der Berufungsklägerin einzugehen, soweit die Bedarfszahlen nicht bestritten sind, wird auf die Ausführungen der Vorderrichterin verwiesen (Grundbetrag: Kindsvater CHF 1'200.00, Kindsmutter CHF 1'350.00, Kind CHF 400.00 bzw. CHF 600.00; Miete/Hypothekarzins (inkl. Nebenkosten): Kindsvater CHF 498.00, Kindsmutter CHF 1'013.00, Kind CHF 207.00; Krankenversicherungsprämien Erwachsene: Kindsvater CHF 419.00, Kindsmutter CHF 0.00; Arbeitsweg: Kindsvater CHF 0.00, Kindsmutter CHF 97.00; laufende Steuern: anteilsmässig berechnet, sofern kein Manko; Unterhaltsbeiträge an Dritte: Kindsvater CHF 260.00).
3.14.1 Die Berufungsklägerin moniert, es sei ihr für auswärtiges Essen ein Betrag von CHF 100.00 (45/50 %-Pensum) bzw. von CHF 180.00 (80 %-Pensum) zuzugestehen. Beiden Kindseltern seien CHF 100.00 Telekommunikation/Mobiliarversicherung von je CHF 100.00 anzurechnen. Es liege keine Mankosituation vor. Deshalb und weil die Zusatzversicherung die anstehenden hohen Kosten für die dringend anstehende Zahnsanierung der Tochter decke, seien ihr die Kosten für das VVG in der Höhe von CHF 60.00 anzurechnen. Ferner seien Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 280.00 bis zum Übertritt in die Sekundarstufe zu berücksichtigen. Die ältere Tochter des Berufungsbeklagten sei nur bis zu ihrer Volljährigkeit bei der Unterhaltsberechnung miteinzurechnen.
3.14.2 Die Vorderrichterin erwog, es liege ein Mankofall vor, weswegen beim Bedarf weder eine Pauschale für Telekommunikation/Mobiliarversicherung noch allfällige Kosten VVG (oder Steuern) zu berücksichtigen seien. Sie verweist dabei auf BGE 147 III 265.
3.14.3 BGE 147 III 265 lässt sich Folgendes entnehmen (E. 7.2): Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. […]. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden.
3.14.4 Aufgrund der vorzitierten Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin, welche ein Manko berechnete, die Position Telekommunikation/Mobiliarversicherung bei den Kindseltern unberücksichtigt liess. Sobald keine Mankosituation mehr vorliegt (wenn beim Kindsvater von einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'200.00 ausgegangen wird), ist die entsprechende Position bei beiden Elternteilen (aber) anzurechnen. Der Tochter sind die Kosten VVG so anders anzurechnen. Es ist unbestritten, dass sie sich einer Zahnbehandlung unterziehen muss (siehe auch Gutachten, S. 109, Befragung der Kindsmutter vom 15. November 2023, N 202 ff., Verhandlungsprotokoll vom 15. November 2023, S. 5). Die aufgrund der offensichtlich anstehenden Zahnbehandlungen des Kindes zu erwartende Kostenersparnis rechtfertigt es, die Prämie für das VVG in der (ausgewiesenen) Höhe von CHF 60.00 zu berücksichtigen (Beilage Nr. 47 der Kindsmutter).
3.14.5 Das Bundesgericht hielt in BGE 147 III 265 E. 7.3 fest, dass der Volljährigenunterhalt – unter Vorbehalt von Art. 276a Abs. 2 ZGB – nicht nur hinter dem betreibungsrechtlichen, sondern auch hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Unterhaltsgläubiger zurückstehen muss. Die Vorderrichterin hat ab dem Zeitpunkt, in welchem die ältere Tochter des Kindsvaters volljährig wird, deren Positionen nicht mehr berücksichtigt. Folglich ist nicht erkennbar, was die Kindsmutter mit ihrer Rüge erreichen will.
3.14.6 Die Fremdbetreuungskosten wären nach dem Gesagten bereits bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen. Es ist unbestritten, dass die Tochter (teilweise) fremdbetreut wird. Anlässlich der Befragung wies der Gutachter darauf hin, dass die Kita dann eine gute Möglichkeit sei, wenn die Eltern, welche ein Betreuungsangebot machen müssten, nicht da seien, weil sie berufstätig seien. Wenn das Kind im Kindergarten sei, habe es viele soziale Kontakte mit gleichaltrigen Kindern. Er finde, die Kita brauche es nicht unbedingt. Es sei aus seiner Sicht nicht zwingend, dass das Kind dorthin gehe, aber wenn die Kindsmutter finde, es tue dem Kind gut, sei das sicher eine tolle Abwechslung (vgl. Befragung vom 15. November 2023, N 139 ff.). Die Kindsmutter führte anlässlich ihrer Befragung vor der Vorderrichterin aus, es sei nicht so, dass sie (das Kind) in eine Kita gehen müsse, sondern, dass sie (das Kind) unter Kindern sei. Darauf lege sie Wert. Es seien ihre «Gspändli» dort (N 100 ff.). Gemäss Ausführungen des Beistands vom 30. Oktober 2023 besucht die Tochter die Kita jeweils donnerstags ab dem Mittag (AS 934). In der Steuererklärung 2021 deklarierte die Kindsmutter Kinderbetreuungskosten in der Höhe von CHF 1'220.00, monatlich CHF 101.00 (Beilage Nr. 59 der Kindsmutter). In derjenigen für das Jahr 2022, solche von CHF 2'410.00, monatlich CHF 200.00 (Beilage Nr. 58 der Kindsmutter). Gegenüber der Vorderrichterin führte die Kindsmutter aus, ab Sommer (2023) würden sich die Kosten für die Kita (für vier Donnerstage im Monat) auf CHF 280.00 belaufen. Diese würden (noch immer) voll von der EL gedeckt. Sie gehe davon aus, dass das auch weiterhin von der EL übernommen werde. Im Moment bezahle sie nichts «oobedruf» (N 131 ff.). Die Kosten für die Fremdbetreuung sind also nicht von der Kindsmutter zu tragen. Ohnehin hätten sie dem Kind längstens so lange angerechnet werden können, als es noch nicht in den Kindergarten (Sommer 2023) ging (vgl. dazu auch die Befragung des Sachverständigen vom 15. November 2023, N 134 ff.). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigte.
3.14.7 Die Vorderrichterin rechnete der Kindsmutter ab Aufnahme eines 80 %-Pensums einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung von CHF 100.00 an. Sie erwog dazu, aufgrund des höheren Pensums (80 %) werde sich die Kindsmutter öfters auswärts verpflegen müssen. Ihr sei demgemäss ein praxisgemässer Zuschlag für auswärtige Verpflegungskosten anzurechnen. In den Phasen zuvor, rechnete die Vorderrichterin der Kindsmutter keinen Betrag für auswärtige Verpflegung an. Eine Begründung dafür lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen.
Die üblichen Kosten für Nahrung sind grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. die vorzitierten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Bei der Bedarfsposition «Mehrkosten Verpflegung» können daher nur darüber hinausgehende Mehrauslagen berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen sind. In engen finanziellen Verhältnissen werden Kosten für auswärtige Verpflegung praxisgemäss nur dann zusätzlich zum Grundbetrag in der Bedarfsrechnung berücksichtigt, wenn das Mittagessen zwingend in einem Restaurant eingenommen werden muss.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin der Berufungsklägerin in den Phasen, in welchen sie zu 50 % erwerbstätig ist, keine Auslagen für auswärtige Verpflegung angerechnet hat. Bei Konstellationen wie den vorliegenden darf von einem Elternteil erwartet werden, dass er sich etwas zu Essen von zu Hause mitnimmt. Zudem wird von der Kindsmutter nicht einmal behauptet, dass sie sich auswärts verpflegt. Wenn die Vorderrichterin der Kindsmutter bei der Aufnahme eines 80 %-Pensums Kosten von CHF 100.00 anrechnet, liegt das in ihrem Ermessen.
3.14.8 Die Kinderzulagen im Kanton Solothurn betragen CHF 200.00, im Kanton Bern CHF 230.00. Die Ausbildungszulagen im Kanton Solothurn betragen CHF 250.00, im Kanton Bern CHF 290.00.
3.15.1 Aufgrund des Gesagten, hat der Kindsvater für die Tochter C.___ monatlich vorauszahlbare (gerundete) Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Der Kindsvater hat für die Tochter C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: · Phase 1: 19. Februar 2021 bis 31. Dezember 2024: CHF 260.00 (Barunterhalt) · Phase 2: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026: CHF 1'515.00 (CHF 457.00 Barunterhalt; CHF 1'059.00 Betreuungsunterhalt) · Phase 3: 1. Januar 2027 bis 30. Juni 2028: CHF 1'640.00 (CHF 569.00 Barunterhalt; 1'069.00 Betreuungsunterhalt) · Phase 4: 1. Juli 2028 bis 31. Juli 2031: CHF 1'795.00 (CHF 713.00 Barunterhalt; CHF 1'083.00 Betreuungsunterhalt) · Phase 5: 1. August 2031 bis 30. November 2032: CHF 1'095.00 (CHF 1'013.00 Barunterhalt; CHF 83.00 Betreuungsunterhalt) · Phase 6: ab 1. Dezember 2032: Unterhaltsbeiträge in der Höhe der dannzumal zu beziehenden AHV-Kinderrente
3.15.2 Betreffend die erste Phase ist anzumerken, dass sich mit den genannten Zahlen eine Unterhaltspflicht in der Höhe von CHF 240.00 errechnen liesse. Da der Kindsvater aber offensichtlich in der Lage war und ist, monatlich CHF 260.00 zu bezahlen, ist von diesem Betrag auszugehen.
III.
1. Die Berufungsklägerin ersuchte (auch) für das Berufungsverfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Sie ist ausgewiesen prozessarm. Ihr Gesuch ist daher zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.
3. Die Berufungsklägerin ist mit ihrer Berufung gegen das verfügte Ferienrecht unterlegen. Hingegen hat sie betreffend den verfügten Unterhalt (teilweise) obsiegt. Der Berufungsbeklagte ist mit seinem Antrag auf Ausweitung des Besuchsrecht unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten für die Vertretung des Kindes in der Höhe von CHF 1'537.65) werden auf CHF 4'537.65 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte (und damit zu je CHF 2'268.85) auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Berufungsklägerin trägt ihren Anteil der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6. Die von der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie wird antragsgemäss auf CHF 3'170.25 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwältin Frech einen Betrag von CHF 3'170.25 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 15. und 16. des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 15. November 2023 aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:
Der Kindsvater hat für die Tochter C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: · Phase 1: 19. Februar 2021 bis 31. Dezember 2024: CHF 260.00 (Barunterhalt) · Phase 2: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026: CHF 1'515.00 (CHF 457.00 Barunterhalt; CHF 1'059.00 Betreuungsunterhalt) · Phase 3: 1. Januar 2027 bis 30. Juni 2028: CHF 1'640.00 (CHF 569.00 Barunterhalt; 1'069.00 Betreuungsunterhalt) · Phase 4: 1. Juli 2028 bis 31. Juli 2031: CHF 1'795.00 (CHF 713.00 Barunterhalt; CHF 1'083.00 Betreuungsunterhalt) · Phase 5: 1. August 2031 bis 30. November 2032: CHF 1'095.00 (CHF 1'013 Barunterhalt; CHF 83.00 Betreuungsunterhalt) · Phase 6: ab 1. Dezember 2032: Unterhaltsbeiträge in der Höhe der dannzumal zu beziehenden AHV-Kinderrente
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen. Der Kindsvater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die Renten, zu deren Einforderung er berechtigt ist, der Tochter weiterzuleiten.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
Es wird festgestellt, dass mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorangehender Ziffer der gebührende Unterhalt des Kindes im Sinn von Art. 286a Abs. 1 ZGB in der ersten Phase nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt in dieser Phase CHF 1'190.00 (CHF 180.00 Barunterhalt; CHF 1'010.00 Betreuungsunterhalt).
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Die Gerichtkosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'537.65 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der von A.___ trägt ihren Anteil (CHF 2'268.85) der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech wird auf CHF 3'170.25 festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwältin Frech einen Betrag von CHF 3'170.25 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Hasler |
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